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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 D-4366/2024

24. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,083 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4366/2024

Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

A_______, geboren am (…), B_______, geboren am (…), und deren Kinder C_______, geboren am (…), D_______, geboren am (…), E_______, geboren am (…), Türkei, c/o (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / (…).

D-4366/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 10. Oktober 2023 fand die Personalanhörung statt. Am 12. Dezember 2023 wurden der Beschwerdeführer (A_______) und die Beschwerdeführerin (B_______) jeweils vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.c Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und aus der Gemeinde (…) in (…). Zeitweise habe er auch in (…) gelebt. Er sei gelernter (…) und habe unter anderem auch in der (…) und als (…) gearbeitet. Vor dem Erdbeben in der Türkei habe er in der (…) gearbeitet und danach in einem (…). Etwa drei Jahre lang sei er beim türkischen Militär als (…) tätig gewesen. Er habe die Türkei mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern am (…) legal mit dem Flugzeug in Richtung (…) verlassen und sei von da illegal in die Schweiz gereist. Eines Tages nach dem Erdbeben in der Türkei seien zwei Polizisten und ein Mitarbeiter des Katastrophenschutzes zu ihm gekommen und hätten ihm den Container weggenommen, in dem er nach dem Erdbeben gelebt habe. Er habe vergebens nach dem Grund gefragt. Einige Tage später habe ihm ein Freund, der Polizist sei, auf seine Anfrage mitgeteilt, es würden gegen ihn (den Beschwerdeführer) Untersuchungen laufen und er werde bald festgenommen. Es gehöre zu den Praktiken der Polizei, ihn mit der Wegnahme des Containers einzuschüchtern. Schlussendlich habe ihn die Wegnahme des Containers zum Nachdenken über vergangene Ereignisse und zur Ausreise veranlasst. Er sei drei Jahre beim Militär tätig gewesen und habe dort aufgrund seiner kurdischen Identität viel Druck erlebt. Es habe nicht den einen Grund gegeben, weshalb er das Militär (…) verlassen habe, aber ein Kommandant seiner Truppe habe ihn immer wieder diskriminiert. Das Verlassen des Militärs sei für ihn der Wendepunkt gewesen, ab welchem er politisch aktiv geworden sei. Er sei seit (…) aktiv und seit (…) Mitglied bei der HDP, für die er an Versammlungen teilgenommen habe und in der Jugendabteilung tätig gewesen sei, wobei er beispielsweise bei Besuchen der Abgeordneten in den Dörfern, wenn Parteibüros eröffnet worden seien und bei Wahlarbeiten mitgewirkt habe. Er sei der Polizei wegen seiner militärischen Vergangenheit und seiner politischen Einstellung ein Dorn im Auge geworden. Es sei versucht worden, ihm Angst zu machen, indem er bedroht oder

D-4366/2024 geschlagen worden sei. (…) sei er von seinem Arbeitsort abgeholt, zur Polizeiwache gebracht, aber am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Ausserdem seien bei ihm zuhause in den Jahren (…) – jedes Mal, wenn er an Veranstaltungen teilgenommen habe – Razzien durchgeführt worden. Er sei jeweils mitgenommen und es sei Gewalt gegen ihn angewendet worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Es seien Informationen von ihm verlangt worden. Nach dem letzten Vorfall (…), als man gewollt habe, dass er als Agent arbeite und ihn deshalb geschlagen habe, habe es keine Vorfälle mehr gegeben. A.d Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (…), wo sie bis 2018 gelebt habe, danach habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann in (…) gelebt. Sie habe in der Türkei im (…) gearbeitet. Die Polizei sei dreimal zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihr Haus jeweils während zwanzig bis dreissig Minuten durcheinandergebracht; letztmals im (…). Ihr Mann sei mitgenommen worden und man sei ihm gegenüber gewalttätig geworden. Er sei am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Ausserdem habe sich ihr Mann zweimal mit Polizisten getroffen. Er sei gefragt worden, weshalb er an Versammlungen teilnehme. Der Hauptgrund für die Ausreise aus der Türkei sei aber, dass man ihnen den Container weggenommen habe. Zwei Polizisten und ein Mann von der Leitung seien gekommen und hätten gesagt, dass Sie ausziehen sollten, da Ihr Haus nicht beschädigt sei. Daraufhin habe ihr Mann seinen Freund angerufen und erfahren, dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden. Dieser Freund habe gesagt, dass vermutlich ein Vorführbefehl ausgestellt werde. Sie hätten Angst bekommen und seien ausgereist. Wegen seines Namens sei Ihr Mann oft diskriminiert worden. Dasselbe würde ihr Sohn später aufgrund dessen Namen zu spüren bekommen. Wegen der Vorgeschichte Ihres Mannes habe ihr Sohn in der Türkei keine Zukunft. Sie persönlich sei nicht politisch aktiv gewesen, sie sei keine extrovertierte Person. A.e Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Identitätsdokumente und zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung I Ziff. 4), namentlich zu den gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren.

D-4366/2024 B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 – eröffnet am 13. Juni 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lag der angefochtene Asylentscheid vom 7. Juni 2024 (in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–. E. Am 31. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Migrationsamtes des Kantons (…) zu den Akten. F. Der mit Verfügung vom 25. Juli 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde am 8. August 2024 bezahlt. G. Mit Eingabe vom 18. September 2024 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von seinem türkischen Anwalt neue Verfahrensdokumente erhalten, welche zeigen würden, dass gegen ihn ein neues Verfahren wegen Demütigung der Türkischen Nation, des Staates der Türkei, der grossen Nationalversammlung, der Regierung der Türkei und der Justizbehörden der Türkei eröffnet worden sei.

D-4366/2024 Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (alles in Kopie) bei: - Mitgliederbestätigung/Referenzschreiben der DEM Partei (…) datiert auf den 28. August 2024; - Anklageschrift vom (…); - Brief vom 3. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft (…) an die Polizei zur Vorladung zur Aussage; - Brief vom 20. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft (…); - Brief der Polizeibehörde (…) vom 1. August 2024; - Brief des Strafgerichts (…) vom 29. Juli 2024; - Vorführbefehl vom (…); - Polizeilicher Untersuchungsbericht vom (…); - Brief der Polizeibehörde (…) vom 22. Mai 2024; - Schreiben des Staatsanwaltes vom 4. April 2024; - Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024; - Gerichtliche Entscheidung zum Vorführbefehl (undatiert; nur zwei von drei Seiten); - Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2024; - Schreiben des Strafgerichts vom 29. Juli 2024; - Auszüge aus UYAP. H. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführenden, E_______ in der Schweiz zur Welt. I. Am 5. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: - Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2025; - Anklageschrift vom (…); - Anklageschrift vom (…).

J. Eine Verfahrensstandanfrage des Migrationsamtes (…) vom 12. Dezember 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 18. Dezember 2025. Eine weitere mittels elektronischer Eingabe am 12. Februar 2026 erfolgte Verfahrensstandanfrage des Migrationsamtes (…) beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 16. Februar 2026. K. Am 2. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine als «ergänzende Erklärung zu unserer Integration, gesellschaftlichen Teilhabe und unserem Glaubensweg in die Schweiz» bezeichnete Eingabe unter Beilage der

D-4366/2024 Geburtsanzeige von E_______ sowie eines Empfehlungsschreibens der Kirchgemeinde (…) vom 24. April 2026 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird eine unrichtige Abklärung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist allerdings nicht zu erkennen und wird im Übrigen auch nicht hinreichend dargetan. Festzuhalten ist

D-4366/2024 jedenfalls, dass die vorinstanzlichen Vorbringen und Beweismittel Eingang in die angefochtene Verfügung fanden und diese wurden, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren Kommandeur im Militär war, rechtsgenüglich gewürdigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. dazu E. 7 hiernach). 4.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

https://www.swisslex.ch/doc/aol/f6f553e0-74ab-449e-8ec4-7866703a3c28/e8f08574-029f-4d59-8938-1a2257fed308/source/document-link

D-4366/2024 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die angeblich erlittenen Diskriminierungen und Schikanen im Militärdienst sowie aufgrund der kurdischen Identität und auch wegen der Namen des Beschwerdeführers und dessen Sohns nach gefestigter Praxis keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetz darstellen würden. Zwar hätten bis (…) drei Razzien bei ihnen zuhause stattgefunden und der Beschwerdeführer sei mehrmals befragt und körperlich angegangen worden. Die Razzien seien aber jeweils von kurzer Dauer gewesen und obwohl der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, sei er jeweils am selben Tag wieder freigelassen worden. Zudem sei seit (…) bis zur Ausreise im (…) mehr passiert. Die Vorbringen würden somit nicht die für die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsyIG erforderliche Intensität erfüllen. Betreffend das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei festzuhalten, dass die eingereichten türkischen Verfahrensdokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb sie sich einfach fälschen liessen. Zudem sei mittlerweile bekannt, dass diese – auch im Original – problemlos gegen Entgelt beschaffen werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Die Frage, ob die Beweismittel echt seien, könne aber offenbleiben, da die vorliegenden Beweismittel zwar zeigen würden, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, indessen kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In Anbetracht der hohen Zahl an eingeleiteten und auch wieder eingestellten Verfahren sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung ihrerseits aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven führen würden. Hinsichtlich des geltend gemachten Haftbefehls/Vorführbefehls sei festzuhalten, dass es sich formell um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck die Einvernahme und anschliessende Freilassung sei. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Dazu passe auch, dass die Beschwerdeführenden am (…) legal nach Serbien geflogen seien. Insgesamt würden somit ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die dargelegten Informationen und Dokumente seien gänzlich ignoriert worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur ein gewöhnlicher kurdischer Staatsbürger, sondern auch ein Kommandeur, der drei Jahre in der türkischen Armee gedient habe. Die Kombination, Kurde zu sein und in der türkischen Armee zu dienen und dann

D-4366/2024 HDP-Mitglied zu werden, habe dazu geführt, dass er des Verrates beschuldigt, ständig von den Sicherheitskräften bedroht, unter Druck gesetzt und festgehalten worden sei. Ihm sei zudem physische und psychische Gewalt angetan worden. Ausserdem sei ihm der Container, in dem er nach dem Erbeben mit seiner Familie gelebt habe, weggenommen worden, dies nur, weil er sich als ehemaliger Soldat für die Rechte der Kurden engagiert habe. Es seien Razzien vorgenommen worden und weil er seine Probleme auf den Sozialen Medien geteilt habe, sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, würde er als HDP-Mitglied und (…) Gegner unmenschlich behandelt und illegal sowie unter schlechten Bedingungen eingesperrt. Er müsse sich und seine Familie beschützen, weshalb er ausgereist sei und nicht habe warten können, bis eine Ausreisesperre gegen ihn erlassen worden sei. Er und seine Familie könnten auch deshalb nicht in die Türkei zurückkehren, weil ihr Haus durch das Erdbeben zerstört worden sei und man ihnen die Notunterkunft weggenommen habe. Zudem könnten sie sich nicht darauf verlassen, von ihrer Familie unterstützt zu werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; E. 6.1 hiervor). 7.2 Das SEM hat richtigerweise erwogen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schikanen (im Militärdienst, wegen der Namen des Beschwerdeführers und dessen Sohns sowie wegen ihrer kurdischen Identität) Benachteiligungen darstellen, die gemäss gefestigter Rechtspraxis nicht die notwendige Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich erheblich eingestuft zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3271/2024 vom 23. März 2026 E. 5.2). Auch die erlittenen Hausdurchsuchungen und die angebliche Wegnahme ihrer Notunterkunft sowie die vom Beschwerdeführer 1 erlittenen Behelligungen (Drohungen, Schläge, vier kurzzeitige Mitnahmen und Aufforderung, als Agent zu arbeiten) erfüllen – auch in Kombination – die praxisgemäss verlangte Schwelle der genügenden Intensität nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese Ereignisse für den Beschwerdeführer und seine Familie belastend gewesen sind. Indes lässt sich nicht auf das Bestehen eines

D-4366/2024 asylrelevanten unerträglichen Drucks schliessen, zumal es nach Angaben der Beschwerdeführenden ab (…) bis zur Ausreise am (…) – folglich für über ein Jahr – abgesehen von der angeblichen Diskriminierung bezüglich der Notunterkunft zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist (vgl. act. SEM (…) F75), obwohl die Beschwerdeführenden nach wie vor in der Türkei gelebt haben, und sie schlussendlich auch legal ausgereist sind (vgl. act. SEM (…) F80), weshalb ihre Lebenssituation vor ihrer Ausreise objektiv betrachtet, nicht derart ausweglos erscheint, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich war (vgl. zu den hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks: vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; jüngst etwa Urteil des BVGer E- 2674/2025 vom 22. Mai 2026 E. 7.5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Rechtsprechung zudem sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Zu den geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den bereits vorinstanzlich (ohne Übersetzung) eingereichten Verfahrensdokumenten wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen «Terrorpropaganda» gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes eingeleitet. Aus den auf Beschwerdeebene (ohne Übersetzung) eingereichten Verfahrensdokumenten geht zudem hervor, dass ein Verfahren wegen «Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates» gemäss Art. 301 Abs. 1 sowie Art. 53 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) (vgl. Anklageschrift vom 1. Juli 2024) sowie zwei Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» (vgl. Anklageschriften vom 31. Oktober 2024 und vom 14. Mai 2025), erstere gestützt auf Art. 299 Abs. 1-3 und Art. 53 tStGB und letztere gestützt auf Art. 299 Abs. 1–2, 4, 3 Abs. 1, 53 Abs. 1 tStGB hängig sind. 7.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung – auch in Kombination – betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Von derselben Annahme darf auch für das angeblich eingeleitete Verfahren

D-4366/2024 wegen «Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates» ausgegangen werden, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist betreffend das Verfahren wegen Terrorpropaganda ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet würden, zumal das neuste aktenkundige Dokument ein Vorführbefehl vom 5. Dezember 2023 ist, der mithin bereits zweieinhalb Jahre alt ist und bis heute keine Anklageschrift eingereicht wurde. Es lässt sich deshalb nicht ausschliessen, dass dieses Verfahren eingestellt wurde. Es bleibt indes auch unter Berücksichtigung der Anklageschriften vom 31. Oktober 2024 und vom 14. Mai 2025 betreffend den Vorwurf der «Präsidentenbeleidigung» offen, ob das zuständige türkische Gericht die Anklagen als begründet ansehen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 ff.). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist bislang strafrechtlich unbescholten und würde bei einer Verurteilung als «Ersttäter» gelten. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die HDP (Teilnahme an Veranstaltungen und Tätigkeiten in der Jugendabteilung) sind als niederschwellig zu qualifizieren, womit ihm keine exponierte Stellung in der Partei zukam, die auf eine ausgeprägte oppositionelle Haltung schliessen lassen würde. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, er stehe bei den türkischen Behörden im Ruf einer im Auge zu behaltenden regimefeindlichen Person. Mithin ist nicht davon auszugehen – auch unter Berücksichtigung seiner früheren Position als (…) im Militär –, dass der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher

D-4366/2024 Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte. Dasselbe gilt betreffend das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen «Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates» nach Art. 301 tStGB. Auch bei Personen, die von einem Ermittlungsverfahren wegen eines Delikts nach Art. 301 tStGB betroffen sind, besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H. und E- 2301/2023 vom 26. März 2026). Daran ändern schliesslich auch die zwei aktenkundigen Vorführbefehle nichts, zumal die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7930/2024 vom 6. Februar 2025 S. 8 m.w.H.). 7.3.4 Damit kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer – bei unterstellter Authentizität – keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 7.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden – abgesehen von den behaupteten Nachteilen aufgrund des Namens des Sohns (vgl. dazu vorstehende E. 7.2) keine eigenen Asylgründe geltend machen (vgl. act. SEM (…)-30/11, F81). Das Fehlen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führt im Ergebnis dazu, dass bei der Ehefrau und den Kindern auch keine auf den Asylgründen des Beschwerdeführers basierende Reflexverfolgung vorliegen kann. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus ihrem mit Eingabe vom 2. Juni 2026 vorgebrachten «Weg zum christlichen Glauben» keine Asylgründe abzuleiten, was sie im Übrigen auch nicht behaupten. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

D-4366/2024 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

D-4366/2024 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 E. 13.2, sowie aktuell D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.4; je m.w.H.). Was die Folgen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund der der Vollzug der Wegweisung in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen generell unzumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung

D-4366/2024 der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen (…) zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten in (…), in der von den Erdbeben betroffenen Provinz (…). Mit den Eltern der Beschwerdeführerin in (…), den Eltern des Beschwerdeführers, in (…) sowie zahlreichen weiteren Verwandten in (…) und (…) (vgl. act. SEM (…)-30/11, F13 ff.; (…)-31/20, F24 ff.) verfügen die Beschwerdeführenden weiterhin über ein dichtes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, welches ihnen nach dem Erdbeben bereits in Form einer Unterkunftsmöglichkeit geholfen hat (vgl. act. SEM (…)-31/20 F94). Der Beschwerdeführer stammt zudem aus wohlhabenden Verhältnissen (vgl. act. SEM (…)-30/11 F24), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er und seine Familie auch bei einer Rückkehr auf (finanzielle) Unterstützung bei der Wiedereingliederung sowie beim Finden einer Unterkunft beziehungsweise Reparieren ihres Hauses zählen dürfen. Ausserdem verfügen beide Beschwerdeführenden über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. act. SEM (…)-30/11 F22; SEM (…)- 31/20 F10). Zudem bestehen keine Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen. Insgesamt sind somit - auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Haus der Beschwerdeführenden angeblich beschädigt ist - keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten. Schliesslich sind auch keine Gründe erkennbar, die aus Sicht des Kindeswohls gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind noch sehr jung, womit ihre engsten Bezugspersonen nach wie vor ihre Eltern sind, zudem ist ihr Aufenthalt in der Schweiz mit gut zweieinhalb Jahren noch nicht von einer Dauer, die ihre Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen könnte. Auch das am 2. Juni 2026 eingereichte Schreiben sowie die Bestätigung der reformierten Kirchgemeinde (…) sowie die weiteren Akten führen nicht zum Schluss, dass das Kindeswohl gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würde.

D-4366/2024 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. August 2024 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4366/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

Versand:

D-4366/2024 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 D-4366/2024 — Swissrulings