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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2019 D-4363/2019

9. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,852 Wörter·~14 min·11

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4363/2019 mel

Urteil v o m 9 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kirgisistan, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. August 2019.

D-4363/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 lehnte das SEM ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4217/2017 vom 24. Juni 2019 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. August 2019 – eröffnet am 23. August 2019 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und hielt fest, die Verfügung vom 26. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhoben sowie festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit der Wegweisung und als Folge davon die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung folgende Unterlagen bei: Schreiben eines Rechtsanwalts vom 22. Juli 2019, "Erlass" vom (…) 2017, "Verordnung" vom (…) 2017 (alle in Kopie und mit deutscher Übersetzung). D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-4363/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage

D-4363/2019 beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde vorliegend damit begründet, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) nach der Abweisung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Heimatland einen Rechtsanwalt beauftragt habe, bei den zuständigen Behörden nachzufragen, ob gegen sie ein Strafverfahren hängig sei. Aus ihren Aussagen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens gehe hervor, dass sie und ihre Familie von einem korrupten Untersuchungsbeamten und dessen Leuten erpresst worden seien. Dieser habe sie wider besseres Wissen des Betrugs bezichtigt und mit falschen Anschuldigungen versucht, von ihr Geld zu erpressen. Aufgrund der hohen Korruption in Kirgisistan habe sie sich

D-4363/2019 an keine andere Behörde wenden können. Die ständigen Erpressungsversuche hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, da sie stets befürchtet habe, der Untersuchungsbeamte werde juristisch etwas gegen sie fabrizieren. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 22. Juli 2019 gehe nun hervor, dass zurzeit ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe wegen "Betrug". Dieser Tatbestand könne gemäss kirgisischem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden. Das Schreiben halte auch fest, dass sie auf die Fahndungsliste gesetzt worden sei. Der Anwalt habe noch weitere Unterlagen in Aussicht gestellt, welche nachgereicht würden, sobald sie eingetroffen seien. Das Anwaltsschreiben zeige, dass sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass der Untersuchungsbeamte etwas gegen sie fabrizieren würde, als begründet herausgestellt habe. Diese neue Situation, von der sie zwar geahnt, jedoch erst kürzlich durch das erwähnte Schreiben erfahren habe, stelle eine neue, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsache dar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund eines konstruierten Sachverhalts festgenommen und inhaftiert würde. Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei somit objektiv begründet und sie sei bei einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit bedroht, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei. Mit Eingabe vom 8. August 2019 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Unterlagen – Deutschkursbestätigungen, Schreiben der Schule respektive Spielgruppe der Kinder sowie Referenzschreiben – ein, welche die gute Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zeigten. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen als unzureichend begründet erweise. Es sei festzuhalten, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auf ihre Asylvorbringen eingegangen und zum Schluss gekommen seien, dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Es fehle an jeglichem asylrechtlich relevanten Motiv, da man von ihr habe Geld erpressen wollen und sie somit aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt worden sein soll. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-4217/2017 habe sie eine Vorladung vom (…) 2017 eingereicht, wonach sie angeblich wegen Betrugs, begangen im (…) 2014, hätte belangt werden sollen. Das Gericht habe es dabei als nicht nachvollziehbar erachtet, dass sie die zuständigen Behörden erst drei Jahre nach dem begangenen Delikt vorladen würden; bezeichnenderweise sei die Vorladung auch nur in

D-4363/2019 Kopie kurz nach dem Ergehen der negativen Verfügung des SEM und unmittelbar vor dem Einreichen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erstellt worden. Im Wiedererwägungsverfahren werde nun erneut in analoger Weise vorgebracht, es laufe gegen die Beschwerdeführerin seit (…) 2017 ein Strafverfahren wegen Betrugs, was sie durch ein vom 22. Juli 2019 datierendes Anwaltsschreiben untermauere. Es falle auf, dass dieses Schreiben knapp einen Monat nach dem Ergehen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils erstellt worden sei. Damit stelle sich die Frage, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, das angeblich bereits vor zwei Jahren gegen sie eingeleitete Strafverfahren mithilfe eines Rechtsvertreters früher in Erfahrung zu bringen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch äusserst knapp seien und sich hauptsächlich in der Wiederholung bereits geltend gemachter Vorbringen erschöpften. Mit diesen habe sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb als unzureichend begründet zu qualifizieren, wobei auch das eingereichte Anwaltsschreiben an dieser Feststellung nichts zu ändern vermöge. Es handle sich dabei zudem um ein Parteischreiben, welches überdies nur in Kopie vorliege und in Kirgisistan auch leicht käuflich erhältlich sei. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Wiedererwägungsgesuch auch keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. In diesem Zusammenhang könne auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Die Unterlagen, welche die gute Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz dokumentierten, vermöchten zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu führen. 6.3 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant und die eingereichten Beweismittel in Kirgisistan leicht käuflich erhältlich seien, würden nicht zutreffen. Sodann wiederholten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen die Ausführungen des Wiedererwägungsgesuchs vom 25. Juli 2019. Ergänzend reichten sie zwei weitere Dokumente ein, welche der von ihnen beauftragte Anwalt in ihrer Heimat habe beschaffen können. Es handelt sich dabei um einen "Erlass über Aufnahme in die Fahndungsliste" vom (…) 2017 sowie eine "Verordnung" vom (…) 2017. Die Beweismittel zeigten, dass gegen die Beschwerdeführerin

D-4363/2019 tatsächlich ein Strafverfahren laufe. Dies sei eine neue Situation, von welcher sie erst kürzlich erfahren habe, weil sie sich erst nach der Abweisung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht an ihren Rechtsanwalt in Kirgisistan gewandt habe. Es stehe somit fest, dass sie bei einer Rückkehr weiter durch den Untersuchungsbeamten und dessen Leute unter unerträglichen Druck gesetzt und erpresst würde. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde sie aufgrund eines konstruierten Sachverhalts wegen Betrugs verhaftet. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Wegweisung als unzumutbar und die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Im vorliegenden Verfahren werden Tatsachen vorgebracht, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, nun aber durch nachträglich entstandene Beweismittel – namentlich das Schreiben des Anwalts vom 22. Juli 2019 – belegt werden könnten. Da ein Revisionsverfahren in solchen Fällen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG), wurde korrekterweise ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM gestellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel aus dem Jahr 2017 stammen und grundsätzlich Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden müssten. Sie werden jedoch – nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beurteilt. 7.2 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4217/2017 vom 24. Juni 2019 wurde die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 rechtskräftig. In diesem Urteil wurde festgehalten, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin – wonach sie von einem Untersuchungsrichter erpresst worden sei – nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle, weil es insbesondere an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehle. In diesem Zusammenhang sei sie im Jahr 2012 nur eine Nacht in Haft gehalten und anschliessend gerichtlich freigesprochen worden. Spätere Vorladungen seien ihr offenbar nicht rechtmässig zugestellt worden und deren Nichtbeachtung sei ohne Folgen geblieben. Ebenso folgenlos sei die angeblich versuchte Erpressung durch den Untersuchungsrichter geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, dass gesamthaft gesehen nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei, welchem die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen wären. Als un-

D-4363/2019 glaubhaft erachtet wurde schliesslich das Vorbringen, dass gegen die Beschwerdeführerin im (…) 2014 ein Verfahren wegen Betrugs eingeleitet sowie dass sie in Kirgisistan immer wieder von Polizisten gesucht worden sei. Nachdem das entsprechende – lediglich in Kopie eingereichte – Beweismittel vom (…) 2017 erst rund drei Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens, aber unmittelbar nach dem negativen Entscheid des SEM erstellt worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um falsche Angaben handle (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2017 vom 24. Juni 2019 E. 6.2 f.). 7.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend im Wesentlichen geltend, es sei durch das Schreiben des Anwalts sowie durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel belegt, dass in ihrem Heimatstaat zu Unrecht ein Verfahren wegen Betrugs gegen sie eröffnet worden sei. Der Anwalt bezieht sich in seinem Schreiben auf ein Verfahren, welches am (…) 2017 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichte "Verordnung" (vgl. Beschwerdebeilage 3) ist inhaltlich praktisch identisch mit dem im Beschwerdeverfahren D-4217/2017 eingereichten Dokument vom (…) 2017, mit dem Unterschied, dass das neu eingereichte Schreiben vom (…) 2017 datiert. Des Weiteren wurde ein "Erlass über Aufnahme in die Fahndungsliste" vom (…) 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 2) zu den Akten gegeben. In Übereinstimmung mit dem SEM ist vorliegend festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits früher einen Anwalt damit hätte beauftragen können, nachzufragen, ob zurzeit ein Strafverfahren gegen sie laufe. Dies umso mehr, als ihr spätestens seit der Vernehmlassung des SEM vom 15. August 2018 (vgl. Akten D-4217/2017 act. 8) klar sein musste, dass die Authentizität des Schreibens vom (…) 2017 in Zweifel gezogen werden könnte. Nun reichte sie im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zwei weitere Beweismittel hinsichtlich desselben angeblichen Betrugsverfahrens ein, welche nur wenige Tage beziehungsweise knapp zwei Monate nach dem damals vorgelegten Beweismittel erstellt worden sind. Nicht nur ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese erst jetzt hätten erhältlich gemacht werden können. Es erscheint auch höchst erstaunlich, dass die kirgisischen Behörden nur zehn Tage nach der ersten Vorladung – um eine solche handelt es sich beim Schreiben vom (…) 2017 – eine weitere solche mit fast identischem Wortlaut ausstellen sollten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin von dieser zweiten Vorladung erst zwei Jahre später erfahren haben sollte, während sie von der ersten rechtzeitig für die damalige Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten haben will. Das SEM wies auch zu Recht darauf

D-4363/2019 hin, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens kurz nach Ergehen des negativen Asylentscheids eine Vorladung in Kopie einreichte, und dieses Vorgehen nun nach dem ablehnenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit einem in Kopie eingereichten Schreiben eines Rechtsanwalts wiederholt. In diesem bezieht sie sich wiederum auf denselben Sachverhalt – ein angebliches gegen sie eingeleitetes Betrugsverfahren – welcher bereits im vorangehenden Verfahren für unglaubhaft befunden wurde. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dieselben Gründe respektive denselben Sachverhalt beruft, welcher bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4217/2019 beurteilt wurde. Es liegen weder neue Tatsachen oder eine nachträgliche Veränderung der Sachlage vor noch sind die neu vorgelegten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des bereits beurteilten Sachverhalts zu führen. Das SEM ist folglich zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Es wies auch zutreffend darauf hin, dass die – teilweise vor dem Urteil vom 24. Juni 2019 entstandenen – Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht geeignet sind, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anders als im kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Durch das vorliegende Urteil werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4363/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

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