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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2009 D-4363/2009

15. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,205 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4363/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4363/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz in X._______ (...), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben anfangs Februar 2006 verliess und am 8. April 2009 in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______ um Asyl ersuchte, von wo aus er ins Transitzentrum V._______ transferiert wurde, dass das BFM am 27. April 2009 im Transitzentrum V._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 dem Kanton W._______ zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde dem minderjährigen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vor der ersten Anhörung zu seinen Asylgründen eine Vertrauensperson beiordnete, dass ihn das BFM am 12. Mai 2009 im Beisein seiner Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im November 1992 in Y._______ (...) geboren und dort aufgewachsen, dass sein Vater eigentlich aus einem anderem Ort stamme, weshalb ihn die Dorfbewohner als Fremden betrachtet und nicht akzeptiert hätten, dass seine Mutter die Familie verlassen habe, als er noch sehr jung gewesen sei, D-4363/2009 dass er deshalb bei seinem Onkel B._______ in Y._______ aufgewachsen sei, dass sein Vater in der Stadt (X._______) gelebt habe und er jeweils in den Ferien bei diesem gewesen sei, dass sein Vater im Dorf Land besessen habe, das ihm die Dorfbewohner und insbesondere Onkel B._______ hätten wegnehmen wollen, dass deshalb im Jahr 2005 seine ein Jahr ältere Schwester von den Dorfbewohnern vergiftet worden sei, dass sein Vater nach dem Tod seiner Schwester ins Dorf zurückkehrt sei, dass die Dorfbewohner seinen Vater dazu gebracht hätten, dass er psychisch krank geworden sei, dass er deshalb in eine psychiatrische Klinik habe gebracht werden müssen, dass der Beschwerdeführer danach als einziger der Familie noch im Dorf gewesen und deshalb Ziel der Dorfbewohner geworden sei, dass er Angst gehabt habe, von den Dorfbewohnern umgebracht zu werden und deshalb seinen Heimatstaat am 2. bzw. 3. Februar 2006 verlassen habe, dass er via Niger und Algerien im Sommer 2006 nach Marokko gelangt sei, wo er bis August 2008 geblieben sei, dass er danach mit dem Schiff nach Spanien gereist sei und bei den Behörden dort angegeben habe, aus Sierre Leone zu stammen, dass er in Spanien bis April 2009 geblieben und dann via Frankreich am 8. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit am 28. April 2009 von einem Facharzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen liess und das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss medizinischem D-4363/2009 Bericht ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies (abgeschlossenes Knochenwachstum), dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, nie irgendein Ausweisdokument besessen zu haben und auch nie versucht habe, amtliche Dokumente zu erlangen, dass er ausserdem niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von Papieren behilflich sein könne, dass diese Ausführungen stereotyp und wenig glaubhaft erschienen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss Kontakt zu Leuten aus dem Dorf gehabt haben wolle, dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum gemacht habe, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, auf der ganzen Reise keine Reisedokumente benutzt zu haben, offensichtlich unglaubhaft sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass auch seine weiteren Aussagen zum Reiseweg detailarm und tatsachenfremd seien, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-4363/2009 dass das BFM ausserdem zum Schluss kam, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände um eine volljährige Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, dass Übergriffe durch private Drittpersonen nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, was vorliegend nicht der Fall sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohn- bzw. Sozialisierungsort widersprüchlich seien, weshalb dieser die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass eine Mitarbeiterin der (...) dem BFM mit Schreiben vom 26. Juni 2009 (Eingang BFM am 29. Juni 2009) mitteilte, sie habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen, und um Akteneinsicht ersuchte, dass das BFM der Rechtsvertreterin am 30. Juni 2009 Einblick in die Akten gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 23. Juni 2009 beim BFM eine Beschwerde einreichte, in der er sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass das BFM die Beschwerdeeingabe am 7. Juli 2009 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4363/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen D-4363/2009 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens geltend machte, er sei minderjährig, dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass er gegebenenfalls die Folgen der Beweislast tragen muss (vgl. EMARK 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30), dass das BFM in seiner Verfügung vom 23. Juni 2009 aufgrund der Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, dass das BFM aufgrund der Aktenlage im Ergebnis zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft dartun können, dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangabe zulassen würde, dass er darüber hinaus widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, dass er im Verlaufe des Verfahrens immer wieder angab, im (...) 1992 geboren worden zu sein, D-4363/2009 dass er andererseits erzählte, er werde im (...) 18 Jahre alt (vgl. act. A11/14, S. 5), dass der Beschwerdeführer ausserdem angab, sein eigenes Geburtsdatum habe er aus demjenigen seiner Schwester hergeleitet (vgl. act. A11/14, S. 5), dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum geltend machte, seine ältere und einzige Schwester sei im August 2005 mit 19 Jahren gestorben (vgl. act. A1/13, S. 3), dass er in der Direktanhörung jedoch angab, seine um ein Jahr ältere Schwester sei mit 15 oder 16 Jahren gestorben (vgl. A11/14, S. 3 und 5), was einerseits im Widerspruch steht zu seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung, andererseits nicht übereinstimmt mit seiner Aussage, er sei im Jahr 1992 geboren worden bzw. werde diesen (...) 18 Jahre alt, dass das Resultat der Knochenalteranalyse, nach dem der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei, ebenfalls als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, wie auch sein äusseres Erscheinungsbild, dass das BFM daher im Ergebnis zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass somit im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen liesse, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf D-4363/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum V._______ am 27. April 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 12. Mai 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen daran festhält, am 19. November 1992 in Y._______ geboren zu sein, dass ihn seine Mutter nicht in einem Krankenhaus sondern zu Hause mit Hilfe einer Hebamme zur Welt gebracht habe, dass diese für ihn keine Geburtsurkunde ausgestellt habe, dass er zudem angab, falls man hier unbedingt einen Ausweise benötige, dann werde er versuchen, so etwas zu besorgen, was aber lange dauern könne, dass er schliesslich in seiner Beschwerde den bereits vorgebrachten Sachverhalt wiederholt, dass der Beschwerdeführer es unterliess, zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und auch nie beantragt (vgl. act. A1/13, S. 3 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe unglaubwürdige Aussagen zum Fehlen von Identitäts- oder Reisepapieren gemacht, so sei es auch nicht glaubhaft, dass er niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von Papieren behilflich sein könne, D-4363/2009 dass das BFM zudem zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum und damit zu seiner Person gemacht, dass das BFM ebenfalls zutreffend erklärte, es sei offensichtlich unglaubhaft und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerderführer auf seiner ganzen Reise keine Reisedokumente benutzt haben und auch nie kontrolliert worden sein wolle, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substantiiertes entgegenhält und diese in Frage zu stellen vermag, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 12. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er fürchte sich, von den Dorfbewohnern getötet zu werden, da sich diese das Land seines Vaters aneignen wollten, dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, dass Übergriffe durch private Drittpersonen nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, wegen der von ihm befürchteten Angriffe auf seine Person Anzeige bei der Polizei zu erstatten, weshalb er aus freien Stücken auf den Schutz und die Hilfe D-4363/2009 der staatlichen Organe verzichtet habe und den nigerianischen Behörden folglich auch nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass das BFM in der Verfügung weiter ausführt, darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohn- bzw. Sozialisierungsort widersprüchlich, wobei für den genauen Inhalt der Begründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM schliesslich feststellte, aus dem vorliegenden Sachverhalt könnten keine Hinweise einer asylbeachtlichen Verfolgung entnommen werden, dass das BFM mit dieser Begründung nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs asylrechtlich nicht relevant und darüber hinaus auch nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-4363/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe des jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4363/2009 dass das BFM demnach zur Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass – obwohl der Beschwerdeführer seine Eingabe selbstständig eingereicht hat – davon auszugehen ist, dass das von seiner Rechtsvertreterin angezeigte Mandat weiter andauert, weshalb ihr eine Kopie des Urteils zuzustellen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4363/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau lic. iur. C._______ (in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 14

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