Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4361/2013/wif
Urteil v o m 6 . August 2013 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A._______, geboren (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…), Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
D-4361/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 9.Juli 2013 per Flugzeug auf direktem Weg nach B._______ verliess und am 11. Juli 2013 im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen B._______ vom 12. Juli 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 22. Juli 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie gehe davon aus, dass ihr Vater den Tod seiner Mutter – diese sei an Herzversagen gestorben, doch die Ursache habe nicht eruiert werden können – zu verantworten habe, dass ihr Vater sich auch geweigert habe, sich um die Grossmutter zu kümmern, und sie diese Aufgabe habe übernehmen müssen, dieser pervers sei und sie als Kind geschlagen habe, wobei sie dies auch zur Anzeige gebracht habe, aber die Angelegenheit aus Angst vor Konsequenzen nicht weiter verfolgt habe, dass die Polizei mehrmals wegen unterschiedlicher Streitigkeiten bei ihr Zuhause aufgetaucht sei, und sie eine grundsätzliche Angst habe, dass ihr Vater und andere Personen sie beobachteten, weshalb sie sich nicht getraue, einen Computer, ein Telefon oder ein Handy zu benutzen, auch trachte man ihr nach dem Leben, dass sie darüber hinausgehend auch aus politischen Gründen verfolgt werde, da sie eines Morgens erwacht sei und jemand – wahrscheinlich die Stadt – ihr Auto gestohlen habe, sie auch schon früher einmal einem Mordkomplott auf der Strasse entkommen sei, wobei sie diesbezüglich zweimal den Polizeinotruf gewählt habe, jedoch niemand gekommen sei um ihr zu helfen, sie nicht einmal einen Anwalt habe engagieren können und auch Ärzte angewiesen würden, Patienten nicht zu behandeln, dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse auch bei den Vereinten Nationen telefonisch vorstellig geworden sei, auch seien ärztliche Rezepte verschwunden, Ärzte hätten ihr die Behandlung verweigert, Leute würden sie mit Abfall bewerfen, wobei sie vermute, dass auch Staatsangestellte dafür
D-4361/2013 verantwortlich seien, es zudem noch anzumerken gelte, dass möglicherweise auch ein Massenmörder hinter ihr her sei, dass sie aufgrund dieser Probleme drei Jahre darüber nachgedacht habe, Asyl zu beantragen, sie jedoch Angst habe, dass man sie für verrückt erkläre, dass sie sodann auf ihre medizinischen Probleme hinwies, da sie an (…) leide, und ihr aufgrund ihrer Beschwerden etliche Medikamente verschrieben worden seien, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente, unter anderem ihren Reisepass, einen Geburtsschein und Unterlagen betreffend der Gesundheitsversorgung, zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 25. Juli 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] noch hielten die Vorbringen – wenigstens zum Teil – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, mithin auch ihre gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandelbar seien, dass die Beschwerdeführerin mit fremdsprachiger Eingabe (Englisch) vom 2. August 2013 (übermittelt per Fax durch die Flughafenpolizei der Kantonspolizei B._______) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
D-4361/2013 fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen seien, jede Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, wobei sie bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu unterrichten sei, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie habe kein Zuhause in ihrem Heimatstaat, ein Staat, welcher sich des Bioterrorismus schuldig gemacht und keinen Respekt gegenüber Personen mit Behinderungen habe und ihre Wegweisung auch unzumutbar sei, respektive ihr Heimatstaat doch die menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Berichte zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-4361/2013 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der in Englisch verfassten Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
D-4361/2013 nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich erlittenen Übergriffe durch Drittpersonen an die zuständigen Behörden in ihrem Heimatstaat wenden kann, ihr eine wirksame staatliche Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, und sie demnach nicht auf den subsidiär zu gewährenden internationalen Schutz angewiesen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8), dass hinsichtlich des angeblichen Autodiebstahls durch "die Stadt", des Nichterscheinens der Polizei, der Nichtbehandlung durch Ärzte und weiterer sinngemäss geltend gemachter und durch staatliche Institutionen erlittener Nachteile anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin, sollte es tatsächlich zu Unterlassungen von Seiten staatlicher Behörden gekommen sein, auf den Rechtsweg in ihrem Heimatstaat zu verweisen ist, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz folglich offen bleiben kann, ob die Vorbringen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würden, an dieser Stelle jedoch mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids gesagt werden kann, dass die diesbezüglichen Schilderungen nicht widerspruchsfrei und nicht der allgemeinen Erfahrung entsprechend ausfallen, dass sodann auch die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen und ihrer Ausreise offenbleiben kann, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-4361/2013 dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-4361/2013 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie im Besitz eines bis zum (…) gültigen us-amerikanischen Passes ist und ansonsten keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
D-4361/2013 die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2013 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der (Formular-) Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die Beschwerdeführerin sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
D-4361/2013 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4361/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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