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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2010 D-436/2010

2. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,604 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Fris...

Volltext

Abtei lung IV D-436/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._________, geboren (...), Aserbaidschan, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch); Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-436/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller Armenien eigenen Angaben zufolge im Jahr 1987 verlassen und bis im Jahr 2006 in Russland gelebt habe, dass er von Russland nach Paris geflogen sei, von wo aus er sich nach Holland begeben habe, wo er sich neun Monate aufgehalten habe, dass er anschliessend über Frankreich in die Schweiz gereist sei, wo er am 6. April 2007 unter der Identität B._________ zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass dieses Gesuch vom BFM am 25. September 2007 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, da der Gesuchsteller unbekannten Aufenthalts und somit nicht mehr erreichbar war, dass der Gesuchsteller unter der Identität A._________ am 9. April 2008 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 7. Juli 2008 gestützt auf Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Juli 2008 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Abschreibungsentscheid vom 24. Dezember 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem der Gesuchsteller gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde seit dem 27. November 2008 unbekannten Aufenthalts war, dass der Gesuchsteller am 12. März 2009 in der Schweiz zum dritten Mal um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM am 3. April 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids gewährte, D-436/2010 dass der Gesuchsteller vom BFM am 28. September 2009 zu einer auf den 2. Oktober 2009 angesetzten direkten Bundesanhörung vorgeladen wurde, dass das BFM dem Gesuchsteller am 2. Oktober 2009 Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern, weshalb er zur Anhörung nicht erschienen sei, dass dem BFM am 2. Oktober 2009 ein Bericht der "Police Judiciaire" des Kantons C._________ vom 25. September 2009 zuging, dem zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am selben Tag festgenommen und ins Gefängnis von D._________ überführt worden sei (act. C28/8), dass sowohl die Vorladung zur Bundesanhörung als auch die Aufforderung zur Stellungnahme mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurden, dass das BFM mit Entscheid vom 4. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das dritte Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Entscheid von der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2009 an das BFM retourniert wurde (Eingang BFM: 28. Dezember 2009), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wiederherzustellen und ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen, dass der Eingabe unter anderem die Kopie eines Urteils des "Tribunal d'application des peines et des mesures" des Kantons C._________ vom 23. Dezember 2009 beilag, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aussetzte (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), D-436/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Gesuchsteller sich vom 25. September bis zum 25. Dezember 2009 nachweislich in Haft befand (vgl. act. C28/8 und "Jugement du Tribunal d'application des peines et des mesures" vom 23. Dezember 2009), dass er von der Sektion Asyl des E.__________ mit Schreiben vom 14. Januar 2010 darauf hingewiesen wurde, dass mit Entscheid vom 4. Dezember 2009 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt worden sei und er die Schweiz bis zum 23. Dezember 2009 hätte verlassen müssen, dass aufgrund der Aktenlage keine Zweifel daran bestehen, dass der Gesuchsteller frühestens mit Erhalt dieses Schreibens Kenntnis von der Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 erlangte, dass der Gesuchsteller ausführt, er sei am 20. Januar 2010 vom E.________ vorgeladen worden und habe das entsprechende Schreiben (vom 14. Januar 2010) einen Tag vorher erhalten, D-436/2010 dass man ihm anlässlich des Gesprächs vom 20. Januar 2010 eine Telefaxkopie des Entscheids vom 4. Dezember 2009 übergeben und ihn auf die Möglichkeit der Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hingewiesen habe, dass der Gesuchsteller am 22. Januar 2010 unter Angabe des Grundes um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte und die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeeinreichung) nachholte, indem er darlegte, weshalb er der Vorladung des BFM vom 28. September 2009 keine Folge geleistet und das Schreiben des BFM vom 2. Oktober 2009 nicht beantwortet sowie den Entscheid vom 4. Dezember 2009 nicht abgeholt habe, und sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2009 ersuchte, dass der Gesuchsteller demnach innert der gesetzlichen Frist sowohl ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellte als auch die versäumte Rechtshandlung nachholte, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), D-436/2010 dass das BFM dem Gesuchsteller am 4. Dezember 2009 eine Verfügung an seine im Kanton (...) gelegene damalige Wohnadresse zuzustellen versuchte, dass das BFM bereits am 28. September und 2. Oktober 2009 versuchte, dem Gesuchsteller Post an diese Adresse zu senden, dass dem BFM mit Erhalt der Mitteilung der "Police Judiciaire" des Kantons C._________ vom 25. September 2009 (Eingang BFM: 2. Oktober 2009) bewusst sein musste, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner am 25. September 2009 erfolgten Inhaftierung an seine damalige Wohnadresse gerichtete Korrespondenz möglicherweise nicht entgegennehmen konnte, dass die Schweizerische Post die an die Wohnadresse des Gesuchstellers adressierte Verfügung vom 4. Dezember 2009 nach Ablauf der Abholfrist am 15. Dezember 2009 an das BFM retournierte, dass der Beschwerdeführer, der sich vom 25. September 2009 bis zum 25. Dezember 2009 im Kanton C._________ in Haft befand, die an seine damalige Wohnadresse adressierte Verfügung somit aus objektiven Gründen nicht entgegennehmen beziehungsweise abholen und demnach auch die Frist zur Beschwerdeeinreichung nicht einhalten konnte, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach gutzuheissen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde vom 22. Januar 2010 einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-644/2010 zu führen ist, D-436/2010 dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Gesuchsteller seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-436/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen. 2. Auf die Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2010 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, per Telefax - Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 8

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