Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4354/2023
Urteil v o m 1 4 . September 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Melek Kusoglu, Advokatin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023 / N (…).
D-4354/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 29. Dezember 2022 die zugewiesene Rechtsvertretung (…) mit der Wahrung seiner Interessen. B. In der Anhörung vom 3. Juli 2023, die in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger aus B._______. Dort lebe seine Mutter mit (…) seiner Geschwister. Seine Familie besitze ein (…) und habe nichts mit der Politik zu tun, sie würde lieber «Business» machen. Im Jahr 2020 habe er frühmorgens, als er Sport betrieben habe, zufällig drei Polizisten dabei beobachtet, wie sie eine Person stranguliert hätten. Als sie ihn gesehen hätten, habe er die Flucht ergriffen. Seine Mutter habe ihm kurz darauf telefonisch mitgeteilt, dass sich Personen bei Nachbarn im Quartier nach ihm erkundigt hätten. Aus diesem Grund habe er sich kurze Zeit bei einer Nachbarin versteckt und sei dann zu Verwandten nach C._______ gegangen. Auch dort seien bei den Nachbarn Erkundigungen über ihn eingeholt worden. Deshalb sei er schliesslich zu seinem Cousin nach D._______ gezogen, wo er ein Internat besucht habe. Dort habe er etwas Ruhe gehabt. Nach (…) Jahren, nachdem er seine Prüfungen bestanden habe, sei er zu seiner Familie in B._______ zurückgekehrt. In der Folge hätten erneut Unbekannte im Quartier Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort angestellt. Da seine Mutter um seine Sicherheit gefürchtet habe, habe sie ihn nach E._______ geschickt und seine Ausreise organsiert. Rund drei Monate später sei er am 28. September 2022 aus Burundi ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. C. Am 10. Juli 2023 händigte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom selben Tag und ging am 11. Juli 2023 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
D-4354/2023 erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Begehren und das mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 11. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4354/2023 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So beruhten die erlittenen Nachteile und die Befürchtungen einzig auf dem Umstand, dass er Zeuge einer Straftat geworden sei. Dabei handle es sich nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr seien seine Vorbringen auf die Vertuschung von kriminellen Handlungen von Polizeibeamten zurückzuführen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung sei vorgebracht worden, dass er über den Anhö-
D-4354/2023 rungsablauf und die Vorbereitung nach wie vor schockiert sei. So habe er von der Anhörung an jenem Tag nichts gewusst. Er habe sich unter Druck gefühlt, denn es seien ihm vorgängig überdurchschnittlich lange Wartezeiten in Aussicht gestellt worden, sofern er der Teilnahme ohne eine Rechtsvertretung nicht zustimmen würde. Dazu führte das SEM aus, dass die Vorladung ordnungsgemäss und rechtzeitig zugestellt worden sei. Die Gründe, weshalb er von seiner Rechtsvertretung nicht früher über den anstehenden Befragungstermin informiert worden sei, seien dem SEM nicht bekannt. Zudem sei keine Mitarbeiterin beziehungsweise kein Mitarbeiter des SEM während des Vorgesprächs anwesend, weshalb es sich seiner Kenntnis entziehe, was ihm von seiner Rechtsvertretung mitgeteilt worden sei, und ob er sich hierdurch unter Druck gesetzt gefühlt habe. Das SEM habe ihm jedoch zu Beginn der Anhörung nochmals die Möglichkeit gegeben, sich betreffend die Absenz seiner Rechtsvertretung zu äussern. Dabei habe er explizit zu Protokoll gegeben, dass dies kein Problem sei. Auch sonst gingen aus dem Protokoll keinerlei Hinweise hervor, dass er sich nicht frei hätte äussern respektive seine Vorbringen nicht vollständig hätte darlegen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Nachteilen von Seiten der Polizisten sei in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar. In objektiver Hinsicht hielt das SEM fest, dass bislang unbekannte Personen sich in seiner Nachbarschaft nach ihm erkundigt hätten. Er sei jedoch weder bei seiner Familie noch bei Verwandten jemals direkt gesucht worden. Auch hätten seine Familienangehörigen weder Drohungen erhalten noch Nachteile erlitten. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem leiteten sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Problemen ab. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte, sei er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Es sei zumutbar, dass er sich – wie bereits in der Vergangenheit – mit der Unterstützung seiner Familie an einem anderen Ort in Burundi niederlasse. Sodann sei nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass er bei entsprechender Anzeige Schutz durch die burundischen Behörden erhalten würde, zumal er bislang keinerlei Probleme mit diesen gehabt habe. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme moniert, es sei nicht ausreichend geprüft worden, weshalb er in D._______ ohne Nachteile gelebt habe. So habe er sich während der ganzen Zeit versteckt aufgehalten und nur aufgrund dessen keine Probleme gehabt. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, aus
D-4354/2023 seinen Aussagen gehe hervor, dass er während seines Aufenthalts in D._______ mehrere Jahre die Schule besucht habe. Dies stehe seiner anderslautenden Behauptung entgegen. Es sei nicht plausibel, weshalb er nun – wie geltend gemacht – von seinen ehemaligen Mitschülern verraten werden sollte, nachdem dies während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in D._______ nicht erfolgt sei. Dabei handle es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM oder eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren rechtfertigen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei in allgemeiner und individueller Hinsicht zumutbar. Betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, namentlich (…), hielt das SEM fest, dass er nicht an einer Krankheit leide, die derart schwer sei, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde und in Burundi nicht behandelbar wäre. Gemäss seinen Aussagen sei er bereits in seiner Heimat diesbezüglich behandelt worden. Die mit Eingabe vom 23. Februar 2023 vorgebrachten (…) respektive psychischen Beschwerden habe er in der Anhörung nicht mehr geltend gemacht. Es stehe ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In ihrer Stellungnahme habe die Rechtsvertretung moniert, dem Entscheid könne keine Begründung entnommen werden, weshalb die Sicherheitslage in B._______ als stabil bezeichnet werden könne. Insbesondere steige die Anzahl der willkürlichen Gewaltanwendungsfälle der Jugendmiliz Imbonerakure gegenüber Zivilpersonen. Auch in diesem Zusammenhang habe die Rechtsvertretung beantragt, den vorliegenden Fall dem erweiterten Verfahren zuzuteilen sowie eine detaillierte Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen. Diesbezüglich verwies das SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der allgemeinen Lage trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht, als zumutbar erachtet werde. Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertige sich eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren nicht. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen und der Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 zum Entscheidentwurf an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Entwurfsbesprechung vom 10. Juli 2023 und der Entscheideröffnung vom 13. Juli 2023
D-4354/2023 erklärt, er sei verwirrt gewesen, dass die Anhörung ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung und überhaupt am besagten Tag stattgefunden habe. In materieller Hinsicht habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er, nebst den involvierten Polizisten, auch durch Imbonerakure verfolgt werde. In beiden Fällen werde er durch Angehörige des burundischen Sicherheitsapparates bedroht. In diesem Zusammenhang habe das SEM die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt nur unvollständig berücksichtigt. Zudem habe es unterlassen, ihn zu seiner Ethnie ([…]) zu befragen und seine familiäre Situation mittels konkreter Nachfragen abzuklären. Damit erweise sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig. Angesichts dieser als Gehörsverletzung zu qualifizierenden Mängel überrasche umso mehr, dass die Vorinstanz den Antrag auf Zuteilung in das erweiterte Verfahren abgelehnt habe. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Suchbefehls vom (…) zu den Akten, den er am 21. Juli 2023 eingereicht habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG nimmt die zugewiesene Rechtsvertretung an der Anhörung zu den Asylgründen teil. Teilt das SEM dem Leistungserbringer den Anhörungstermin rechtzeitig mit, kann die Anhörung auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung rechtsgültig durchgeführt werden, vorbehältlich kurzfristiger Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl. Art. 102j Abs. 1 und 2 AsylG). Das SEM hat den Leistungserbringer Rechtsschutz BAZ (…) am 28. Juni 2023 über den Anhörungstermin vom 3. Juli 2023 informiert (vgl. act. […]- 15/2). Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass beim SEM wegen kurzfristiger Verhinderung der zugewiesene Rechtsvertretung ein Gesuch um Verschiebung des Anhörungstermins eingereicht wurde. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde kein Grund angegeben, weshalb die zugewiesene Rechtsvertretung nicht an der Anhörung des Beschwerdeführers genommen hatte. Erst in der Beschwerde macht die
D-4354/2023 Rechtsvertreterin geltend, «aufgrund von Krankheitsfall» verhindert gewesen zu sein, ohne diese Behauptung weiter zu substantiieren oder mit Beweismitteln zu unterlegen (vgl. Beschwerde, S. 5). Der blosse Umstand, dass das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt hat, stellt deshalb für sich alleine betrachtet, keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar. 6.2.2 Bezüglich der konkreten Umstände der Anhörung zu den Asylgründen wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von einer Stellvertretung der Rechtsvertretung informiert worden, dass die Anhörung stattfinden und wie diese ablaufen werde. Die Rechtsvertretung sei aufgrund eines Krankheitsfalls verhindert gewesen. Weil ihm im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden sei, dass er bei einem Verzicht lange auf einen nächsten Termin für eine Anhörung warten müsste, habe er der Anhörung ohne Rechtsvertretung zugestimmt (vgl. Beschwerde S. 5). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen gesteht er damit ein, dass er im Rahmen des Vorgesprächs über die bevorstehende Anhörung und deren Ablauf durch eine Stellvertretung der Rechtsvertretung informiert worden war (vgl. auch act. […]-19/2 F1 f.). Zum andern finden sich weder im Protokoll der Anhörung noch in der Stellungnahme und der Beschwerdeschrift Hinweise darauf, dass ihm anlässlich der Anhörung vonseiten des SEM für den Fall, dass er die Durchführung einer solchen in Anwesenheit der Rechtsvertretung wünsche, eine lange Wartezeit in Aussicht gestellt worden wäre und er sich deswegen unter Druck gesetzt gefühlt hätte beziehungsweise schockiert gewesen wäre. Mithin sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.2 und auch act. […]-19/2 F3). 6.3 Der Beschwerdeführer vermag sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er werde nebst den straffälligen gewordenen Polizisten auch durch überall in seinem Heimatstaat aktive Imbonerakure verfolgt, nicht zu substanziieren. So gab er zu Protokoll, bei den Tätern habe es sich um (…) Polizisten, wovon (…) in Zivil, gehandelt. Als sie ihn gesehen hätten, seien sie auf ihn zugekommen. Als er weggelaufen sei, seien sie ihm gefolgt. Als er geschrien habe, hätten sich die Verfolger zurückgezogen (vgl. act. a.a.O. F45). Bereits deshalb vermag er aus seinen allgemein gehaltenen Aussagen, in Burundi sei bekannt, dass die Leute, die umgebracht hätten, Imbonerakure seien und diese seien überall (vgl. a.a.O.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daran kann auch das – lediglich als Kopie – zu den Akten gereichte Beweismittel, bei dem es sich um einen Suchbefehl
D-4354/2023 der Imbonerakure handeln soll, nichts ändern (vgl. Beschwerde S. 6 und Beschwerdebeilage 3). Über die Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Suchbefehls gelangt ist, finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Dem Dokument ist, soweit lesbar, zu entnehmen, dass das (…)kommissariat der (…)polizei von B._______ eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers wegen Verweigerns des Erscheinens («[…]») dringend suche («...recherche très activement…»). Es ist von einem Offizier der Justizpolizei unterzeichnet («Officier de Police Judiciaire»). Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern das Dokument von den Imbonerakure stammen soll. Zudem erstaunt das Datum des angeblichen Suchbefehls ([…]), zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, er sei am 28. September 2022, unter seinen Personalien, legal aus Burundi ausgereist (a.a.O. F34–36). Unter diesen Umständen kann dem vorgelegten Dokument kein Beweiswert zugemessen werden, weshalb sich auch die diesbezüglichen formellen Rügen als unbegründet erweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen. Im Übrigen würde es, selbst wenn er von Imbonerakure gesucht würde, an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG mangeln. 6.4 Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre der Minderheit der (…) an, was sein Gefährdungsprofil weiter schärfe, und dem Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn zu seiner Ethnie zu befragen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hat es selber unterlassen, Ziffer 8 des Personalienblattes (Volksgruppe/Ethnie/Stamm) auszufüllen. Zudem stellte er anlässlich seiner Anhörung die geltend gemachte Suche nach ihm zu keinem Zeitpunkt in eine Beziehung zu seiner Ethnie. Somit geht auch die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung fehl. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die burundischen Behörden oder durch Imbonerakure als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-4354/2023 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4354/2023 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie es unterlassen habe, die familiäre Situation des Beschwerdeführers mittels konkreter Nachfragen abzuklären. Weder sei erstellt, wie sich die finanzielle Situation der Familie seit dem Tod seines Vaters sowie nach seiner Flucht verändert habe noch ob und falls ja, in welchem Umfang seine Geschwister arbeitstätig seien (vgl. Beschwerde S. 9). Diese Vorwürfe gehen fehl. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr (…) gestorben. Dieser habe der Familie (…) hinterlassen. Sie hätten auch Häuser, welche vermietet seien. Die Mutter besitze zudem ein (…) und ein (…)lokal. Sie hätten keine Geldprobleme gehabt (vgl. act. […]-19/2 F26 ff.). Während seines (…)jährigen Aufenthalts in D._______ sei er von der Familie weiterhin unterstützt worden, welche ihm viel Geld dorthin geschickt habe (vgl. a.a.O. F45). Der Beschwerdeführer machte somit mit keinem Wort eine Verschlechterung der finanziellen Situation geltend. Zudem stellt sich unter diesen Umständen die Frage der Erwerbstätigkeit seiner Geschwister nicht. Bei dieser Sachlage kann von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-4354/2023 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Das entsprechende Subeventualbegehren betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen. Es liegen auch keine Gründe für eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren vor. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die gestellten Begehren als nicht von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4354/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer