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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2020 D-4351/2019

4. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,423 Wörter·~32 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4351/2019

Urteil v o m 4 . August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (…).

D-4351/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. März 2019 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. B. Er wurde am 4. April 2019 zu seinen Personalien, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen sowie dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 7. Mai 2019 wurde er zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen Aufenthalten, seinen Familienverhältnissen, seinen Identitätsdokumenten sowie zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung). Am 5. Juni und 12. Juli 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er an mehreren regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe, weswegen ihm vorgeworfen werde, er wolle die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wiederaufbauen. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 (Eröffnung am 29. Juli 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 hiess das Bundesverwal-

D-4351/2019 tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Der Beschwerdeführer reichte diese fristgerecht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Mit Eingabe vom 11. September 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. H. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 replizierte. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4351/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei sein Vater, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei, verstorben. Seine Mutter habe einen Singalesen geheiratet. Er (Beschwerdeführer) und sein Bruder seien vom Stiefvater regelmässig geschlagen worden, weshalb ein Onkel die beiden Brüder zu sich genommen habe. Sein Bruder sei im Jahre 2012 oder 2013 in die Schweiz geflohen und habe erfolgreich um Asyl ersucht.

D-4351/2019 Im Jahre 2017 habe er begonnen, an Demonstrationen teilzunehmen und auch geholfen, diese zu organisieren. Er habe dies gemacht, da die Schwester eines Freundes, deren Familie Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, sich nach Kriegsende ergeben habe und seither verschwunden sei. Solche Fälle habe es viele gegeben, weswegen er zusammen mit Freunden eine grosse Demonstration habe organisieren wollen. Dazu hätten sie mit Familien von vermissten Personen Kontakt aufgenommen und in B._______ eine dreitägige Demonstration organisiert. Wegen dieser Demonstrationsteilnahmen sei es zu Schwierigkeiten mit dem Stiefvater gekommen, insbesondere da dieser Beziehungen zur Armee und zu Regierungskreisen habe. Er sei zum Haus des Onkels gekommen und habe ihn (Beschwerdeführer) beschimpft und geschlagen, woraufhin er sich im Spital habe behandeln lassen müssen und Narben davongetragen habe. Er habe an einer weiteren Demonstration in der Nähe eines Armeecamps teilgenommen. In der folgenden Nacht sei bei ihm zuhause ein Feuer ausgebrochen, während Soldaten tatenlos zugeschaut hätten. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Trotz dieser Vorfälle habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und einen Hungerstreik organisiert. Daraufhin sei er mehrere Male telefonisch bedroht worden. Auch auf der Strasse sei er angehalten und bedroht worden. Er sei beschuldigt worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen. Sein Stiefvater habe ihm eröffnet, dass die Regierung vorhabe, ihn verschwinden zu lassen. Aus Angst habe er sich einen Monat bei einem Freund versteckt. Sein Onkel habe ihn telefonisch darüber informiert, dass mehrmals zuhause nach ihm gesucht worden sei. Als zwei Wochen nichts passiert sei, sei er auf Bitte seines Onkels wieder nach Hause zurückgekehrt. Auf dem Weg dorthin sei er von Unbekannten angehalten und mit einem Messer attackiert worden, woraufhin er ins Spital gebracht worden sei. Er habe von diesem Angriff sichtbare Spuren (…). Sein Onkel habe versucht, Anzeige zu erstatten, welche aber nicht entgegengenommen worden sei. Sein Onkel habe ihn deshalb nach C._______ schicken wollen. Als er dort aus dem Bus gestiegen sei, sei er von fünf Personen in einem Van gekidnappt worden. Er sei ohnmächtig geworden und nackt in einem Raum wieder zu sich gekommen. Er sei mit Gurten und Kabeln geschlagen und sexuell missbraucht worden. Am vierten Tag sei ihm die Flucht gelungen, da seine Peiniger unter Drogeneinfluss gestanden hätten. Er sei nach B._______ gegangen, habe sich bei einem Freund versteckt und seinen

D-4351/2019 Onkel informiert. Er habe erfahren, dass seine Freunde bereits eine Vermisstenanzeige auf diversen Webseiten aufgeschaltet hätten. Sein Onkel habe ihn nach Hause gebracht und ihm erzählt, dass die Polizei keine Vermisstenanzeige habe entgegennehmen wollen. Zuhause angekommen sei der Stiefvater aufgetaucht und habe ihn verprügelt und beschimpft. Er habe sich fortan bis zu seiner Ausreise bei einem Freund versteckt. Weil Ende Oktober 2018 Mahinda Rajapaksa zum Premierminister gewählt worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Zudem hätten ihm seine Freunde berichtet, dass sie Drohanrufe von Politikern erhalten hätten. Sein Onkel habe auf Rat einer Menschenrechtsorganisation bei der Polizei Anzeige erstattet. Gleichzeitig habe er einen Schlepper organisiert, welcher ihn (Beschwerdeführer) ausser Landes und schliesslich in die Schweiz gebracht habe. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, eine Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister, acht Fotos von Kundgebungen für vermisste Personen, fünf Fotos von Demonstrationsteilnahmen, vier Fotos vom Hausbrand, ein Foto einer (…)verletzung, eine Vermisstenanzeige, vier Auszüge aus Online-Artikel darüber, dass er vermisst werde, eine Kopie einer Vermisstenanzeige aus einer Zeitung, einen Brief an die schweizerische Botschaft sowie eine Vermisstenanzeige bei der Polizei zu den Akten. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem biografischen Hintergrund den Angaben seines Bruders (…) widersprechen würden. So habe der Bruder angegeben, er und der Beschwerdeführer seien nach dem Tod des Vaters bei der Grossmutter aufgewachsen. Diese sei 2009 bei einem Bombenangriff in D._______ getötet worden. Als der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung auf die Grossmutter angesprochen worden sei, habe er zwar bestätigt, dass diese bei einem Bombenangriff getötet worden sei, allerdings in E._______. Er habe vergessen, die Grossmutter bei den vorangehenden zwei Befragungen zu erwähnen, was er darauf zurückführe, dass er sich für den Tod der Grossmutter mitverantwortlich fühle, da sie auf seine Bitte, Wasser zu besorgen, den Bunker verlassen habe und von einer Bombe getroffen worden sei. Sein Bruder habe den Vorfall aber dahingehend geschildert, dass der Bunker, in welchem sich die Grossmutter aufgehalten habe, von einer Bombe getroffen worden sei.

D-4351/2019 Obschon beide erklärt hätten, nach dem Tod der Grossmutter beim selben Onkel aufgewachsen zu sein, hätten sie einen anderen Namen dieses Onkels genannt. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer erwidert, er wisse nicht, wieso sein Bruder dies so erzählt habe, da seine Angabe stimme. Ferner habe er in der Erstbefragung ausgesagt, immer an der Adresse des Onkels gelebt zu haben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass auch die Grossmutter bis zu ihrem Tod dort gelebt hätte, sei nicht nachvollziehbar, wieso er die Grossmutter auf die Frage, wer alles im Haushalt gelebt habe, nicht erwähnt habe. Weiter habe der Bruder erzählt, sie beide seien nach dem Tod der Grossmutter von den Behörden in zwei unterschiedliche Camps gebracht worden und der Beschwerdeführer sei erst 2014 wieder freigekommen. Der Beschwerdeführer habe diese Aufenthalte in Camps in den ersten beiden Befragungen nicht erwähnt. Im Gegenteil, er habe ausgesagt, stets im Haushalt des Onkels gelebt zu haben. Erst in der ergänzenden Anhörung habe er vom Aufenthalt im Camp berichtet. Dabei habe er die Aussage des Bruders dementiert und erklärt, beide hätten sich sechs bis sieben Monate im Camp F._______ aufgehalten. Der Bruder habe jedoch berichtet, bis im Jahre 2010 im Camp G._______ inhaftiert gewesen zu sein, während der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Bruders ins Camp H._______ gebracht worden sei. Ferner habe der Bruder angegeben, der Beschwerdeführer sei 2014 nach einer Zahlung des Onkels aus dem Camp entlassen worden. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei bis Ende 2012 oder Anfang 2013 im Camp gewesen. Er habe aber keine klaren, sondern nur äusserst vage Angaben zu machen vermocht. Es falle auf, dass die Aussagen zu den Aufenthalten in Camps sehr ungenau seien und er mehrmals erklärt habe, sich nicht mehr zu erinnern. Dies erstaune, da er in den vorangegangenen Gesprächen in der Lage gewesen sei, relativ präzise Angaben zu seiner Biographie und den Asylgründen zu machen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Biografie seien auch erhebliche Zweifel an den Asylvorbringen angebracht, da diese in einem engen Zusammenhang zur Familiengeschichte stünden. Den Aussagen, wonach er nach dem Tod des Vaters beim Onkel aufgewachsen sei, mangle es auch an der nötigen Substanz. Zum Vater und dessen Tod habe er kaum Angaben machen können. Die Erklärung, er habe nie danach gefragt, sei nur schwer nachvollziehbar, da sich der Beschwerdeführer angeblich politisch engagiert habe und sein Vater bei den

D-4351/2019 LTTE gewesen sei. Es erstaune, dass er als Kleinkind zum Onkel gezogen sei und keinerlei Kontakt mit seiner leiblichen Mutter gehabt habe, diese sich aber 2017 plötzlich telefonisch gemeldet und von ihren Beziehungsproblemen berichtet habe. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei vom Stiefvater geschlagen worden, wenn er ab und zu seine Mutter besucht habe. Auf Nachfrage korrigierte er sich dahingehend, dass der Stiefvater manchmal zum Onkel gekommen sei und ihn (Beschwerdeführer) und seinen Bruder geschlagen habe, weil der Bruder die Mutter besucht habe. Es sei kaum nachvollziehbar, wieso der Stiefvater, obwohl er nie mit ihm zusammengelebt habe und nie mit ihm Kontakt gehabt habe, ihm nach einer Demonstrationsteilnahme im Jahre 2017 plötzlich hätte nachstellen sollen. Ebenso unlogisch erscheine es, dass der Stiefvater nach der Ausreise des Beschwerdeführers beim Onkel den Reisepass des Beschwerdeführers behändigt habe, um zu verhindern, dass er sich ins Ausland absetze. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, der Stiefvater sei durch die Demonstrationsteilnahme unter Druck geraten und habe ihm eins auswischen wollen. Allerdings hätte das Interesse des Stiefvaters aus logischen Gesichtspunkten gerade darin liegen müssen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka verlasse. Die Ausführungen zur Entführung seien knapp und äusserst vage. Er habe angegeben, kaum Erinnerungen daran zu haben, da er betäubt gewesen sei. Obwohl ihm die Flucht aus dem Gebäude gelungen sei, habe er nicht erklären können, wo genau es sich befunden habe. Er sei insgesamt von sechs Personen bewacht worden, wobei er von diesen auch beschimpft, geschlagen und sexuell belästigt worden sei, ohne aber differenzierte Angaben zu den Peinigern machen zu können. Die Aussagen seien schematisch und knapp ausgefallen und es fehle an Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen der Ereignisse sowie Schilderungen von Nebensächlichkeiten und Einzelheiten, die normalerweise die Erzählung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden. Seine Aussagen könnten in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Eine solch einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Somit seien weitere Zweifel an den Vorbringen angebracht. Der Beschwerdeführer habe Fotos von Kundgebungen eingereicht. Es werde grundsätzlich nicht angezweifelt, dass er an diesen teilgenommen

D-4351/2019 habe. Die Fotos vom Hausbrand und den Rückenverletzungen seien wegen der obigen Erwägungen aber nicht dienlich, die Asylvorbringen zu stützen. Die eingereichte Anzeige nenne als Anzeigegrund, dass der Neffe des Anzeigeerstatters, welcher nach C._______ gegangen sei, entführt worden sei. Es sei seltsam, dass nicht beschrieben werde, welche Person zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort entführt worden sei. Dies habe er damit erklärt, dass es sich um eine Quittung handle. Er sei nach der Entführung nicht zur Polizei gegangen, da er sich nicht sicher gefühlt habe. Entsprechend würden Ermittlungsakten fehlen. Eine solche Anzeige belege einzig, dass eine solche aufgegeben worden sei, jedoch nicht, dass der darin angezeigte Sachverhalt zutreffe. Dasselbe gelte für die eingereichten Vermisstenanzeigen in verschiedenen Medien, die jedermann aufgeben könne und vermutlich nicht geprüft würden. Die Vorfluchtgründe seien somit nicht glaubhaft. Es bleibe anhand etwaiger Risikofaktoren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr trotzdem begründete Furcht vor Verfolgung habe. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden und im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch etwa zehn Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse ausgelöst und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung von sexueller Gewalt berichtet. Trotzdem sei ihm nicht angeboten worden, die Anhörung durch Personen des gleichen Geschlechts durchzuführen. Es sei daher nicht sichergestellt gewesen, dass er sich in angemessener Weise habe äussern können. Das SEM würdige bei den Risikofaktoren nicht explizit, dass der Beschwerdeführer sichtbare Narben aufweise und sowohl sein Bruder als auch sein Vater einen LTTE-Bezug aufweisen würden. Vielmehr begnüge es sich mit einem pauschalen Hinweis, dass den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnommen werden könnten. Aufgrund dieser Mängel sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-4351/2019 Das SEM habe die Vorbringen zu Unrecht für nicht glaubhaft befunden. Es stelle dabei hauptsächlich auf die Aussagen des Bruders ab. Dabei werde verkannt, dass identische Geschehnisse nie gänzlich kongruent wahrgenommen und wiedergegeben würden. Ferner seien hier Erlebnisberichte von kriegstraumatisierten Geschwistern zu beurteilen und die Eintrübung respektive Verzerrung der Erinnerungen sei angemessen zu berücksichtigen. Der Bruder sei ferner psychisch deutlich mehr angeschlagen als der Beschwerdeführer, weshalb anzunehmen sei, er sei aufgrund seiner Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, das Vorgefallene präzise darzulegen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder unterschiedliche Todesorte der Grossmutter genannt hätten. Der Beschwerdeführer habe die Grossmutter anfänglich nicht als mit ihm zusammenlebendes Familienmitglied genannt, da sie keine derart nahe Bezugsperson dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 22 Jahre beim Onkel gelebt, zehn davon ohne Grossmutter, weshalb der erstere die entscheidende Bezugsperson gewesen sei. Sein Bruder habe dagegen 15 Jahre mit der Grossmutter verlebt und nur drei bis vier Jahre – nach dem Tode der Grossmutter – ausschliesslich beim Onkel. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder seien durch den Tod der Grossmutter traumatisiert und würden sich Vorwürfe machen. Beide hätten sich ferner übereinstimmend geäussert, dass sie bis zum Tode der Grossmutter alle zusammengelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen auch seinen Bruder zuerst nicht erwähnt, was wohl kaum strittig sei. Der Bruder habe versehentlich den falschen Onkel genannt. Auch auf der eingereichten Anzeige erscheint der vom Beschwerdeführer genannte Onkel als Anzeigeerstatter. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass die Grossmutter auf der Suche nach Wasser den Bunker verlassen habe und nicht der damals (…) Bruder, sei glaubhafter. Dass die Grossmutter nicht im Bunker durch eine Bombe gestorben sei, sei auch deshalb schlüssiger, da Bunker vor Bomben ja gerade sicher seien. Der Beschwerdeführer habe sehr unklare Erinnerungen an die Aufenthalte in den Camps. Angesichts seiner Biografie aus Vertreibung, Gewalt, Verzweiflung und Leid sei ihm diese Unsicherheit nachzusehen. Er erkläre, dass er Schlafprobleme und Kopfschmerzen habe. Seine Aussagen über die Camps seien aber als korrekt anzusehen, da er kein Interesse daran habe, diese absichtlich zu verschleiern. Er habe auf die abweichenden Angaben seines Bruders angesprochen diesen anfänglich nicht desavouieren wollen und deswegen unklare Angaben gemacht.

D-4351/2019 Der Vorwurf, er habe seine politischen Aktivitäten zu wenig detailliert geschildert, treffe nicht zu. So seien seine Angaben, dass sie zwecks Organisation einer Demonstration zahlreiche Familien von vermissten Personen kontaktiert hätten, dass sie dabei von beschlagnahmten Grundstücken erfahren hätten und dass die Demonstration in B._______ drei Tage gedauert habe und die Demonstrationsaufrufe in Lesesälen aufgelegt worden seien, originell. Als besonderes Realkennzeichen erscheine auch der dargelegte Versuch des Onkels, zusammen mit der an sich verfeindeten Mutter eine Anzeige zu erstatten. Die Kritik der Vorinstanz, er habe den Ort, an welchem er festgehalten worden sei, nicht nennen können, sei nicht nachvollziehbar. Er sei am Anfang betäubt worden und überstürzt geflüchtet, nachdem er geschlagen und missbraucht worden sei. Er habe die Täter ferner beschrieben und das Detail, dass er eine halbe Flasche Wasser als Hoffnung erweckend geschildert habe, verdeutliche das Selbsterlebte. Es sei auch plausibel, dass der Stiefvater seine politischen Tätigkeiten zu unterbinden versucht habe. Die Demonstrationen und die Überfälle seien durch Fotos dokumentiert, ebenso der Brand und die Narben aufgrund der Messerattacke. Die Entführung werde auch durch die Vermisstenanzeigen untermauert. Der Beschwerdeführer besitze ferner Land, welches ihm sein Stiefvater entreissen wolle. Dies erkläre auch, wieso er ihm den Pass habe entwenden wollen. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer bisher nicht genannt, da er aus seiner Sicht nicht im Vordergrund gestanden habe und er zudem befürchtet habe, seine politischen Probleme würden nicht ernstgenommen. 4.4 Mit Eingabe vom 11. September 2019 wurden drei Terminbestätigungen der Psychotherapie des Bruders des Beschwerdeführers eingereicht und dazu ausgeführt, dass die schlechte psychische Situation des Bruders damit nachgewiesen sei. 4.5 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, dem Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung angeboten worden, die Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team durchzuführen. Dies habe er bejaht, woraufhin bei der Anhörung nur Männer anwesend gewesen seien. Am Ende sei er gefragt worden, ob er alles habe erzählen können, was er bejahte, weshalb die ergänzende Anhörung nicht in einem Team des gleichen Geschlechts durchgeführt worden sei. Dieses dritte Gespräch habe den Zweck gehabt,

D-4351/2019 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Angaben seines Bruders zu gewähren, weshalb die sexuellen Übergriffe kein Thema gewesen seien. 4.6 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass tatsächlich übersehen worden sei, dass er nach seinem Wunsch für die Zusammensetzung des Anhörungsteams gefragt worden sei. 5. 5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gefragt worden ist, ob die Anhörung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung in einem reinen Männer-Team erfolgen solle, was dieser bejahte (vgl. act. A20 F147). Die Anhörung erfolgte daraufhin in einem reinen Männerteam. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird weiter gerügt, das SEM habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer sichtbare Narben besitze und sein Vater und Bruder LTTE-Verbindungen hätten, nicht berücksichtigt. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Umstand, dass das SEM die Narbe und die Familienmitglieder nicht explizit erwähnte, sondern lediglich allgemein festhielt, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte, ist als hinreichende Begründung zu erachten. 5.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass das Vorbringen, Demonstrationen organisiert und daran teilgenommen zu haben, für glaubhaft zu erachten ist.

D-4351/2019 5.4 Anders verhält es sich jedoch mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten konkreten Verfolgungshandlungen, welche vom SEM zu Recht für unglaubhaft befunden wurden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Das SEM weist zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders hin, wobei anzumerken gilt, dass diese nicht einseitig und ausschliesslich zu Lasten des Beschwerdeführers angeführt werden können. Das SEM erwähnt ferner zu Recht, dass der Beschwerdeführer zentrale biografische Ereignisse erst auf Vorhalt erwähnte. Es fällt zudem auf, dass die Aufenthalte in den Camps nach entsprechenden Vorhalt äusserst vage dargelegt wurden (vgl. act. A29 F40 bis F45 und F58 bis F71). Der Einwand, dass diese Erinnerungslücken auf Schuldgefühle wegen des Todes der Grossmutter zurückzuführen seien (vgl. act. A29 F57, F61), greift als Erklärung zu kurz. Gleiches gilt für die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Erinnerungslücken seien auf traumatisierende Erlebnisse zurückzuführen. Allerdings betrifft die Biografie die Kernvorbringen nur am Rande, weshalb diesen Unstimmigkeiten nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.

D-4351/2019 Hinsichtlich der Schilderung der eigentlichen Verfolgungshandlungen fällt auf, dass diese sehr allgemein gehalten ist. Die Beschreibung der angeblichen Brandstiftung im Haus des Onkels beschränkt sich auf die Erwähnung, dass es gebrannt habe und die Soldaten tatenlos zugesehen hätten, obwohl der Beschwerdeführer sie um Hilfe gebeten habe (vgl. act. A20 F145 und act. A22 F60 bis F70). Ferner erklärte er, dass er immer wieder telefonisch bedroht, aber auch beim Onkel gesucht worden sei, und auf der Strasse angehalten und bedroht worden sei, während man ihm vorgeworfen habe, die LTTE wiederaufbauen zu wollen (vgl. act. A20 F145 und act. A22 F31 bis F33). Die Erzählung beschränkt sich dabei allerdings auf eine stichwortartige Nennung der Vorfälle ohne Details. Auch die Schilderung des Angriffs, bei welchem er mit Messern am (…) verletzt worden sei, beschränkt sich auf die kurze allgemeine Erwähnung der Rahmenhandlung (vgl. act. A20 F145 und act. A22 F71 bis F76). Zur Schilderung der Entführung merkte das SEM zu Recht an, dass diese sehr allgemein ausgefallen ist. So wurde der Ort, an welchem er festgehalten worden sei, als altes Gebäude in C._______ beschrieben, ohne weitere Details oder den Stadtteil zu nennen, in welchem es sich befunden habe (vgl. act. A22 F107 bis F110). Die Schilderung der Flucht beschränkt sich auf die Beschreibung einer Rahmenhandlung (vgl. ebd. F112). Auf seine Peiniger angesprochen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, differenzierte Angaben zum Auftreten der Personen zu machen. Erst auf mehrmalige Nachfrage präzisierte er, dass eine Person seine Hand ganz stark gedrückt und ihn anschliessend auf den Hals geschlagen habe (vgl. ebd. F125). Zum Erscheinungsbild findet sich ebenfalls eine kleinere Präzisierung (vgl. ebd. F126). Darauf angesprochen, ob es einen Moment gegeben habe, an welchem er etwas Hoffnung geschöpft habe, erwähnte er in allgemeiner Weise, dass er jeweils eine halbe Flasche Wasser und ein Stück Brot erhalten habe (vgl. ebd. F128). Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass insbesondere aufgrund von Schamgefühlen Probleme bestehen können, über erlebte sexuelle Gewalt zu berichten. So erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals, nicht alles erzählen zu können respektive sich nicht daran erinnern zu mögen (vgl. act. A22 F122 und F126). Ebenfalls zu berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang, dass er während der Erzählung offenbar aufgewühlt war. So wirkte er betrübt (vgl. act. A22 F115), hatte Tränen in den Augen (vgl. ebd. F116), weinte (vgl. ebd. F122 und F124) und gestikulierte (vgl. ebd. F125). Dazu ist jedoch einschränkend zu bemerken, dass gezeigte Emotionen wie Weinen – wenn überhaupt – nur äusserst zurückhaltend zur Beurteilung der Glaubhaf-

D-4351/2019 tigkeit herangezogen werden sollten (vgl. REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TA- VOR, SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1422). Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die Ausführungen sehr wenige Details enthalten, während sie über weite Teile lediglich pauschal und ohne persönliche Färbung ausgefallen sind. Auch wenn sich die Lücken respektive die fehlende Substanz zu einem gewissen Teil erklären lassen, erwecken die Ausführungen in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht den Eindruck, dass sie auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel bemerkte das SEM zu Recht, dass diese nur in sehr beschränktem Umfang Rückschlüsse auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zulassen. 5.5 In Würdigung dieser Elemente sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen für unglaubhaft zu erachten. Sein politisches Engagement im Zusammenhang mit Demonstrationen ist den Behörden somit entweder nicht bekannt oder nicht dergestalt, als dass es in der Vergangenheit deren Verfolgungsinteresse geweckt hätte. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotzdem begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr hat. Diese Prüfung hat anhand der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu erfolgen. Demnach sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt. Vielmehr wurden zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so

D-4351/2019 den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. Somit haben insbesondere seine Narben wie auch seine familiären Verbindungen bis dahin kein Verfolgungsinteresse zu wecken vermocht. Für die Annahme, dass sich dies im Falle einer Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Es ist folglich zu verneinen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-4351/2019 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–

D-4351/2019 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Wegweisungsvollzug sei wegen der Bedrohung seitens des Stiefvaters nicht zulässig, ist unter Hinweis auf obige Erwägungen für unglaubhaft zu befinden. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung in diesem Punkt damit, dass der Vollzug der Wegweisung in die Ost- und die Nordprovinz Sri Lankas zumutbar sei, sofern das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Darüber hinaus müsse bei Personen mit Herkunft aus dem Vanni-Gebiet die Wohnsituation gesichert und die Deckung des Grundbedarfs gewährleistet sein. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus I._______ (Distrikt J._______) und habe zuletzt in K._______ im selben Distrikt gelebt. Vor seiner Ausreise habe er somit mehr als 20 Jahre im Vanni-Gebiet verbracht. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und verfüge sowohl über eine solide Schulbildung als auch über mehrjährige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Seine Mutter sowie zahlreiche Onkel und Tanten, welche sich zum Teil in I._______ und zum Teil in L._______ und M._______ aufhalten würden, würden in Sri Lanka leben. Gemäss den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers hätten er sowie ein Onkel die Familie finanziell unterstützt. Folglich sei die Reintegration in Sri Lanka gewährleistet und er könne im Bedarfsfall auf die finanzielle Hilfe seiner Familie zählen. 7.6 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohung durch seinen Stiefvater auf kein soziales Netzwerk verlassen könne. 7.7 Der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz ist als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien

D-4351/2019 (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bejahen. Als Ergänzung kann auf die auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers mehrfach genannten Freunde hingewiesen werden, zu welchen er – soweit aus den Akten ersichtlich – weiterhin Kontakt pflegt (vgl. act. A20 F112). Etwaige Probleme mit dem Stiefvater führen nicht zur Verneinung des tragfähigen sozialen Netzes, zumal dieses, mit Ausnahme der Mutter des Beschwerdeführers, von der Person des Stiefvaters weitgehend unabhängig ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der am 2. Oktober 2019

D-4351/2019 eingereichten Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 12 Stunden wie auch die Spesen in der Höhe von Fr. 30.– sind als angemessen zu bezeichnen. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 5. September 2019 ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich auf insgesamt Fr. 1'830.– (1'800.– [12 x 150] plus 30.– [Spesen]). Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4351/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Monika Böckle wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'830.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

D-4351/2019 — Bundesverwaltungsgericht 04.08.2020 D-4351/2019 — Swissrulings