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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2009 D-435/2009

2. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,362 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dez...

Volltext

Abtei lung IV D-435/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Ukraine, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS), C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-435/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die Beschwerdeführerin, eine Ukrainerin D._______ Ethnie, eigenen Angaben zufolge seit 1998 in E._______ aufhielt, ihren letzten Wohnsitz F._______ am 24. Dezember 2007 auf dem Landweg Richtung G._______ verliess und via H._______ und I._______ am 29. Dezember 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 7. Januar 2008 im J._______ befragt und am 11. August 2008 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, gemäss offizieller Mitteilung der zuständigen Militäreinheit sei ihr Mann im Jahr 1993 während eines Diensteinsatzes als Militärpilot ums Leben gekommen, dass es sich aber gemäss Aussagen von Offizieren um eine Tötung gehandelt habe, um politische Geheimnisse zu wahren, dass sie und mehrere Familienmitglieder versucht hätten, die Todesumstände abzuklären, worauf die Probleme begonnen hätten, dass man sie und ihre Familie mehrmals massiv bedroht sowie körperlich geschädigt habe, um Informationen ihres verstorbenen Mannes zu erpressen, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente einreichte, dass bei der Vorinstanz verschiedene Arztberichte zum physischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingingen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, D-435/2009 dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem derart krassen Widerspruch zu den eingereichten Dokumenten stünden, dass zwingend an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gezweifelt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Ehescheidungsurkunde eingereicht habe, nach welcher sie am 26. Juli 2000 in K._______ geschieden worden sei, indessen auf entsprechende Nachfrage erklärt habe, die Urkunde sei nachträglich nach dem Tod ihres Mannes ausgestellt worden, d.h. die Scheidung sei "inszeniert" worden, dass indessen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die ukrainischen Behörden ein Interesse daran haben könnten, mehr als sieben Jahre nach dem angeblichen Tod ihres D._______ Ehemannes noch eine "falsche" Scheidungsurkunde auszustellen, dass die Scheidungsurkunde keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise und sowohl die Eheschliessung vom 20. August 1983 als auch die Ehescheidung vom 26. Juli 2000 im Inlandpass der Beschwerdeführerin offiziell eingetragen seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Wirklichkeit nicht im Jahre 1993 umgekommen, dass diese Annahme durch weitere Beweismittel gestützt werde, so zum Beispiel durch die Bescheinigung vom 26. April 1994, wonach ihr Mann im Mai eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Rayon antreten werde, sowie durch ein Schreiben vom 19. Mai 1994, woraus unter anderem hervorgehe, ihr Mann habe seine Stelle in L._______ am 20. April 1993 freiwillig aufgegeben, sei nach E._______ abgereist und gemäss Befehl des Verteidigungsministeriums der Republik L._______ am 2. Juni 1993 aus dem Militärdienst entlassen worden, dass die Beschwerdeführerin weder einen Todesschein noch ein sonstiges Dokument zu den Akten gereicht habe, welches den Tod ihres Mannes belege, dass weiter die Vermutung nahe liege, die Beschwerdeführerin verschweige das tatsächliche Ausreisedatum, den Reiseweg sowie weitere Auslandaufenthalte, da sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebe, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen D-435/2009 auch im Zeitraum von 2000 bis 2004 in der Ukraine aufgehalten habe, und da sie auch keinen Reisepass zu den Akten gereicht habe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Verfolgung ihrer Person widersprüchlich seien und konstruiert sowie völlig realitätsfremd wirken würden, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei den ukrainischen Behörden um Schutz vor Verfolgung durch die D._______en Agenten ersucht habe, sondern nach E._______ gefahren und sich ausgerechnet bei den Eltern ihres Mannes versteckt haben wolle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin pflichtgemäss zu ermitteln und festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Weitergabe von Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, dass gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe der Stadt M._______ (datiert vom 14. Januar 2009) zu den Akten gereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2009 festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Weitergabe von Daten der Beschwerdeführerin an D-435/2009 den Heimatstaat bis zu Beschwerdeentscheid zu sisteren, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 16. März 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass der Kostenvorschuss am 13. März 2009 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 24. März 2009 ein ärztlicher Bericht des Universitätsspitals M._______ (datiert vom 18. März 2009) zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-435/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhielten, zu bestätigen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2009 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) durch das BFM gerügt wird, weil dieses seinen negativen Entscheid grösstenteils mit den krassen Widersprüchen zwi- D-435/2009 schen ihren Aussagen und den von ihr eingereichten Beweismitteln begründe, ohne ihr vorgängig die Möglichkeit eingeräumt zu haben, sich zu den angeblichen Widersprüchen zwischen ihrer Fluchtgeschichte und den eingereichten Beweismitteln äussern zu können, dass weiter gerügt wird, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhaltes verletzt, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, weil aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann ein Recht auf eine vorgängige Stellungnahme entsteht, wenn die Aussagen der asylsuchenden Person den Aussagen Dritter widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1, EMARK1994 Nr. 14), dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch ableiten lässt, auf die erkennbaren Widersprüche - in casu zwischen den eigenen Aussagen und den eigenen eingereichten Beweismitteln ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu nehmen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die Vorinstanz weder das Recht auf rechtliches Gehör noch den Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhaltes verletzt hat, zumal die Beschwerdeführerin zum Beispiel mit dem Inhalt der von ihr eingereichten Scheidungsurkunde und ihren eigenen Aussagen konfrontiert (vgl. A15/19, S. 7) und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, ärztliche Berichte einzureichen, dass in der Beschwerde unter anderem angeführt wird, die mit ihren Aussagen divergierenden Beweismittel bezüglich der angeblichen Scheidung von ihrem Mann würden beweisen, mit welchen Machenschaften sich die Beschwerdeführerin seitens der Ämter konfrontiert gesehen habe, dass man sie als geschiedene Frau deklariert habe, dies mit unterschiedlichen Scheidungsdaten und dazu noch von einer zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Person, anstatt dass sie eine Todesbescheinigung ihres Ehemannes erhalten hätte, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszuräumen, da insbesondere das einge- D-435/2009 reichte Beweismittel (Scheidungsurkunde) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist, dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei sicher, die Ukraine im Jahr 1998 verlassen zu haben, sehr wahrscheinlich hätten ihre Mutter sowie ihr Sohn zwischen 2002 und 2004 teilweise in der Ukraine geweilt und zum Bezug von Leistungen das Arbeitsbüchlein sowie die medizinischen Dokumente in ihrem Namen benutzt, was in der Ukraine nicht unüblich sei, dass dieses auf Vermutungen basierende und zudem realitätsfremde Vorbringen als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, die festgestellten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Beweismitteln zu widerlegen beziehungsweise aufzulösen, dass ebensowenig die Ausführungen in der Beschwerde, die Existenz der Brillenrezepte aus N._______ lasse sich mit ihrer Liebesbeziehung zu einem Mann aus N._______ und den damit verbundenen Aufenthalten als Touristin erklären, zu überzeugen vermögen und als nachgeschoben zu qualifizieren sind, zumal sie nicht weiter konkretisiert werden, dass festzuhalten ist, dass die eingereichten Beweismittel weder den behaupteten Tod ihres Mannes noch die geltend gemachten Fluchtgründe zu belegen vermögen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung in E._______ stattgefunden haben soll, eine diesbezügliche Verantwortung der ukrainischen Behörden nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb diese Benachteiligung asylrechtlich nicht relevant ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt zu bestätigen und auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-435/2009 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass zwar der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 D-435/2009 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), dass sich im vorliegenden Fall solch ganz aussergewöhnliche Umstände indessen nicht ausmachen lassen, insbesondere da Art. 3 EMRK nur dann betroffen ist, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen, was vorliegend - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergibt - aufgrund der Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen und physischen Beschwerden im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist, dass aus dem ärztlichen Bericht vom 18. März 2009 hervorgeht, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit einer drohenden Ausschaffung Suizidabsichten geäussert, dass bezüglich der geäusserten Suiziddrohung im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausschaffung festzuhalten ist, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichten der Universitätsspitäler M._______ und O._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie D-435/2009 eine längere depressive Anpassungsstörung diagnostiziert wurde und sie sich - aufgrund eines in der Schweiz erlittenen Herzinfarktes - einmal monatlich einer Quick-Kontrolle zu unterziehen und verschiedene Medikamente einzunehmen hat, dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 18. März 2009 des Universitätsspitals M._______ in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen ist, dass sich auf psychischem Gebiet keine Änderung ergeben habe, so leide die Patientin weiterhin an einer PTBS und einer anhaltenden, zum Teil schweren depressiven Anpassungsstörung und benötige verschiedene Medikamente, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln, womit die psychischen Beschwerden als erstellt zu erachten sind und das Erfordernis einer weitergehenden psychotherapeutischen und medikamentös unterstützten Behandlung als angezeigt zu erachten ist, dass indessen die Ursachen der diagnostizierten psychischen Probleme nicht feststehen, zumal wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert wurden, dass die von der Vorinstanz angeführten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführerin sowie die Erhältlichkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in der Beschwerde nicht bestritten werden, indessen auf die fehlenden finanziellen Mittel verwiesen wird, was der Beschwerdeführerin den Zugang zu den besseren privaten medizinischen Versorgern verunmögliche, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), D-435/2009 dass die erforderliche Behandlung allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) im Heimatland gewährleistet ist, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht verwiesen hat, dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen sind, dass den geäusserten Suizidabsichten im Falle eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung durch geeignete Massnahmen entgegen gewirkt werden könnte, dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen sowie der eingereichten Beweismittel, aus welchen sich in Widerspruch zu ihren Aussagen ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ukraine in der Zeit zwischen 2000 und 2004 ableiten lässt, auch von der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss in Wirtschaft sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung (leitende Funktion im Verkauf sowie Tätigkeit auf der Steuerbehörde) verfügt und damit in Bezug auf Bildung und Berufserfahrung überdurchschnittliche Voraussetzungen mitbringt, welche es ihr ermöglichen sollten, in absehbarer Zeit wieder für ihren Unterhalt selbst aufkommen zu können, dass nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), D-435/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 13. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-435/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf Anfrage ) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das P._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 14

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