Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4348/2018
Urteil v o m 9 . August 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
D-4348/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juli 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte sie den Flughafen am Tag zuvor von B._______ her kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 9. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). C. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2018 in einem reinen Frauenteam einlässlich zu den Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen erklärte sie, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (D._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im Jahr 1995 sei ihre Familie wegen des Krieges nach E._______ (Vanni) geflohen und 2002 wieder nach D._______ zurückgekehrt. Ab 2005 seien sie erneut nach E._______ gegangen. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager bei Jaffna im Jahr 2009 seien sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise in die Schweiz im Haus ihrer Mutter gelebt habe. Sie habe während 13 Jahren die Schule besucht und anschliessend als (…) gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, einer ihrer Brüder habe sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen, als sie noch klein gewesen sei. Er sei als (…) der „(…)“ ([…]-Flügel der LTTE) tätig gewesen. Sie selbst sei in der Endphase des Krieges zusammen mit anderen Jugendlichen von den LTTE zwangsrekrutiert und zum Strand in F._______ gebracht worden. Ein eigentliches Training habe sie nicht erhalten, sondern nur kleine Übungen gemacht. Sie habe jeweils während einer Stunde Wache halten müssen, bis sie von einer anderen Person abgelöst worden sei. Der Bruder sei bei Kriegsende zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich zusammen mit dieser in ein Flüchtlingslager in G._______ bei Jaffna
D-4348/2018 begeben. Da er befürchtet habe, als LTTE-Mitglied in Haft genommen und Repressalien ausgesetzt zu werden, habe er Bestechungsgeld gezahlt und so das Lager nach nur zwei Tagen wieder verlassen können. Sie und ihre Familie hätten das Flüchtlingslager nach vier Monaten regulär verlassen und seien nach D._______ zurückgekehrt. Nachdem der sri-lankische Geheimdienst (Criminal Investigation Department, CID) von den Aktivitäten ihres Bruders erfahren habe, sei er ab 2010 bis 2015 immer wieder im Büro des CID befragt worden und habe einer täglichen Meldepflicht unterstanden. Weil er dies nicht mehr ausgehalten habe, habe er im Jahr 2015 in H._______ um Asyl nachgesucht. Nach der Ausreise des Bruders hätten Beamte des CID sie wiederholt über dessen Aktivitäten bei den LTTE und seinen Aufenthaltsort befragt. Sie habe ihren Arbeitsplatz aufgegeben, weil man sie dort immer wieder aufgesucht habe. Im Jahr 2015 sei sie vier- bis fünfmal und die folgenden Jahre einmal im Monat oder alle zwei Monate, manchmal auch seltener, im CID-Camp in D._______ befragt worden. Als der CID erfahren habe, dass sie ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, habe man sie auch darüber befragt. Sie habe jeweils ihre Eltern mitgenommen. Manchmal seien die Beamten auch am Abend gekommen, um sie ins CID-Camp mitzunehmen. Die Beamten des CID hätten bei den Befragungen sehr nahe bei ihr gesessen. Ihre Mutter habe Angst gehabt, sie zu Hause zu behalten. In ihrer Heimat fänden viele sexuelle Übergriffe auf Frauen statt. Um den Befragungen und Belästigungen auszuweichen, habe sie manchmal einen Monat bei ihrem Bruder und ihrer Schwester in E._______ gewohnt, wo sie nie behelligt worden sei. Wenn sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt sei, seien die Beamten jeweils erneut aufgetaucht. Dann habe sie wieder in ihr Büro gehen müssen; die Eltern hätten draussen warten müssen. Sie habe ihrer Mutter erzählt, dass diese Beamten des CID sie vergewaltigen könnten. Die Mutter habe ihr ein sicheres Leben im Ausland ermöglichen wollen und für die Finanzierung der Reise Freunde um Hilfe gebeten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde sie nicht in Sicherheit leben können. Diese Leute würden sie wieder ständig vorladen, sie fragen, wo sie gewesen sei und sie belästigen. Sie müsse dann auch erklären, weshalb sie in die Schweiz gegangen sei. Die Beschwerdeführerin gab ihren sri-lankischen Reisepass zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – am gleichen Tag durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin
D-4348/2018 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch Vermittlung der Flughafenpolizei vorab per Fax beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Die Originalbeschwerde sowie die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Juli 2018 beim Gericht ein. G. Die amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung (Ziff. 4 der Beschwerde) ging dem Gericht am 31. Juli 2018 per Telefax und am 2. August im Original zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-4348/2018 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Ausreise ihres Bruders im Jahr 2015 bis zu ihrer eigenen Ausreise 2018 immer wieder von Beamten des CID in D._______ über den Verbleib des Bruders und ihre eigene Tätigkeit für die LTTE befragt worden, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Ihre Aussagen zu den Asylgründen erwiesen sich als sehr allgemein und seien auf Nachfrage hin nicht substanziierter geworden. So hätten ihre Schilderungen der Mitnahmen durch Beamte des CID
D-4348/2018 und die anschliessenden Befragungen nicht einem erlebnisbasierten Bericht entsprochen, sondern eher der Nennung einer Abfolge von Ereignissen. Aufgefordert, über eine spezifische Befragungssituation zu berichten, die ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, sei sie allgemein und vage geblieben. Ferner habe sie weder das Aussehen noch das Verhalten der fünf Beamten des CID, mit denen sie seit 2015 immer wieder zu tun gehabt habe, beschreiben oder charakterisieren können. Während sie die Anlage des CID-Camps von D._______ von aussen detailliert beschrieben habe, seien ihre Antworten zum Innern des Gebäudes vage und detailarm ausgefallen. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass sie das Camp zwar von aussen kenne, sie selber sich jedoch nie darin aufgehalten habe oder dort befragt worden sei. Insgesamt fehlten ihren Darstellungen Realkennzeichen, und sie sei bei zentralen Punkten sehr unverbindlich und plakativ geblieben. Bei ihren Schilderungen stütze sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes. Doch selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausginge, dürften diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Aussagen ab 2015 immer wieder in E._______ bei ihren Geschwistern gelebt, ohne dort Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Sollte sie tatsächlich durch Beamte des CID ihres Dorfes befragt worden sein, seien diese Befragungen eher als lokale Schikanen zu werten denn als ernsthaftes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person. Dafür spreche auch, dass sie im April 2018 einen sri-lankischen Reisepass erhalten und mit diesem über den Flughafen Colombo legal und problemlos ausgereist sei. Den Belästigungen an ihrem Heimatort hätte sie sich durch einen Umzug zu ihren Geschwistern nach E._______ entziehen können. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung und Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
D-4348/2018 nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein sollte. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht in E._______ leben, weil dort sowohl das Militär als auch der CID präsent seien und auch Befragungen stattfinden würden, wenn sie dort längere Zeit leben würde. Überdies könne sie in E._______ nicht zusammen mit ihren Eltern leben, weil diese dort kein eigenes Haus hätten, und es gebe dort für sie keine beruflichen Möglichkeiten. Sie würde auch in E._______ Probleme mit dem CID bekommen und selbst dann Angst haben, wenn sie mit ihren Geschwistern leben würde. Mit der Beschwerde reichte sie eine Skizze des Camps in D._______ mit Beschreibungen der Anlage und der Umgebung ein. Ferner führte sie aus, einer der CID-Leute, welcher sie befragt habe, sei nicht sehr gross gewesen und ein anderer mittelgross. Ein Mann sei schwarz gewesen, der andere mittelmässig hell. Einer habe immer eine schwarze Brille getragen; wenn man ihn sehe, bekomme man Angst. Einer der Männer spreche nicht fliessend Tamilisch und überlege immer beim Reden. Der Saal, in dem die Befragungen stattgefunden hätten, habe aus zwei zimmerähnlichen Teilen bestanden. Draussen hätten sich Stühle befunden, auf der anderen Seite Tische und Stühle. Der Mann habe auf dem Stuhl sitzend drohend und bestimmt Fragen gestellt. Die CID-Leute würden auf Motorrädern zu einem nach Hause kommen. Sie hätten keine Militäruniform, sondern zivile Kleidung getragen. Das Haus ihrer Familie befinde sich zirka 200 Meter vom Camp entfernt, um das ein Stacheldrahtzaun führe. Ihren Reisepass habe sie erhalten, indem sie den Instruktionen des Schleppers gefolgt sei, der dafür Geld bezahlt habe. Sie habe Beweise dafür, dass sie sich im Vanni- Gebiet aufgehalten habe und anschliessend in einem Lager. 4. 4.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
D-4348/2018 steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Mitnahmen durch Beamte des CID und den anschliessenden Befragungen grösstenteils sehr allgemein, vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. E. 3.1). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat bereits an der Anhörung das Gelände des Camps in D._______, in dem sie durch Beamte des CID wiederholt befragt worden sein will, detailliert geschildert, was das SEM ausdrücklich anerkannt hat. Dessen Vorhalt, sie kenne das Camp zwar von aussen, jedoch nicht von innen, da sie sich drinnen nie aufgehalten habe, vermag sie mit der auch in der Beschwerde sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Raumes, in dem die Befragungen und Belästigungen stattgefunden haben sollen, nicht zu widerlegen. Die Beschreibungen von Aussehen und Verhalten der Beamten des CID sind ebenfalls sehr allgemeiner Natur. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin sich im Vanni-Gebiet sowie anschliessend in einem Flüchtlingslager aufgehalten hat, weshalb keine Veranlassung besteht, die Einreichung entsprechender Beweismittel abzuwarten. 4.3 4.3.1 Ergänzend zu den Erwägungen des SEM ist festzuhalten, dass nicht plausibel ist, dass der Bruder der Beschwerdeführerin während fünf Jahren (2010 bis 2015) immer wieder zur angeblich seit den Neunzigerjahren bestehenden LTTE-Mitgliedschaft befragt worden sei und einer täglichen Meldepflicht unterstanden habe, ohne dass er je in (Rehabilitations)Haft genommen worden sei (vgl. act. A13/21 F16 ff. F49, F121 ff.). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der CID nach der Ausreise des Bruders im Jahr 2015 der Beschwerdeführerin ebenfalls immer wieder über dessen Aktivitäten dieselben Fragen gestellt haben soll, obwohl sie darüber offensichtlich kaum etwas weiss (a.a.O., F51 ff., F79 ff.). Die Beschwerdeführerin hat auch nicht überzeugend darlegen können, dass sie als einzige ihrer Fami-
D-4348/2018 lie eingehend und wiederholt zu den vorgebachten Aktivitäten ihres Bruders bei den LTTE und seinem Verbleib nach der Ausreise befragt worden sei (vgl. a.a.O., F149 ff.). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei – ebenfalls als einziges Familienmitglied – in der Endphase des Krieges im März 2009 zusammen mit zahlreichen anderen Jugendlichen von den LTTE zwangsrekrutiert worden. In den drei bis vier Wochen, welche sie bei diesen verbracht habe, habe sie Wache halten müssen (vgl. a.a.O., F33-36, 67-78, 150, 152). Sie vermochte anlässlich der Anhörung allerdings nicht anzugeben, wen oder was sie dort genau bewacht habe (vgl. a.a.O., F69 ff.). Als der CID sie zu dieser Zeit bei den LTTE befragt habe, habe sie gesagt, sie sei zwangsweise von den LTTE mitgenommen worden und habe höchstens zwei oder drei Wochen bei ihnen verbracht. Gegenüber dem SEM sagte sie, deshalb habe sie wohl auch kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen. Ihre Aussagen zu den diesbezüglichen Befragungen durch Beamte des CID an der Anhörung waren grösstenteils ebenso oberflächlich wie diejenigen zu ihrem Bruder (vgl. a.a.O., F87 ff.). Es ist nicht plausibel, dass – die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die LTTE vorausgesetzt – die sri-lankischen Behörden davon ausgingen, dass von der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr ausgehe und sie deswegen während dreier Jahre immer wieder befragt hätten (vgl. a.a.O., F94). 4.3.3 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zu allfälligen sexuellen Belästigungen oder Übergriffen auf die Beschwerdeführerin anlässlich der als unglaubhaft qualifizierten Befragungen durch den CID. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich gegenüber dem SEM unter anderem Folgendes zu Protokoll: „(..) Alleine dass sie neben einen sassen und diese Befragungen gemacht haben, war mir unwohl. Weil dort viele solche sexuelle Übergriffe passieren, habe ich mich immer bei Mutter ausgeweint, dass ich diese Unterschriftleistungen nicht mehr machen kann, dass ich Angst habe, weil sie sich während der Befragungen neben mich hinsetzen, sehr nahe“ (vgl. act. A13/21 F13). „Am meisten hatte ich Angst, dass sie mich mitgenommen haben und sich sehr nah zu mir hingesetzt haben, weil ich ja ein Mädchen bin und es passieren ja immer wieder sexuelle Übergriffe“ (vgl. a.a.O. F96). Aus solchen Aussagen kann nicht geschlossen werden, dass es bei den – im Übrigen auch vom Gericht als grösstenteils unglaubhaft erachteten – Befragungen durch den CID tatsächlich zu sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin gekommen ist oder dass sie solche ernsthaft zu befürchten hatte.
D-4348/2018 4.3.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigen sich Ausführungen zu ihren Erklärungsversuchen in der Rechtsmitteleingabe, weshalb sie nicht in E._______ leben könne (vgl. E. 3.2). 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka Ende Juni 2018 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
D-4348/2018 5.2 Auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren besteht kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung. Sie verfügt über keine wesentlichen Informationen zu einem allfälligen Engagement ihres Bruders bei den LTTE. Sie hat sich nicht in regimekritischer Weise betätigt und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sie wegen einer allfälligen Zwangsrekrutierung im Alter von (…) Jahren in der Schlussphase des Krieges während weniger Wochen befürchten müsste, die sri-lankischen Behörden könnten ihr persönlich eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE unterstellen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie im Falle der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen werden wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie ihren sri-lankischen Reisepass durch Korruption erhalten habe, ändert nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen echten und gültigen sri-lankischen Pass verfügt und mit diesem legal ausgereist ist. Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin eine Narbe an ihrer linken Schulter, welche auf eine Verletzung durch einen Bombensplitter während des Krieges zurückgehe und weswegen sie in Sri Lanka vom Geheimdienst bereits befragt worden sei (vgl. act. A10/20 S. 12 und A13/21 F13 S. 13). Alleine aufgrund dieser Narbe und der Zwangsrückführung nach einem kurzen Auslandaufenthalt ist nicht auf eine der Beschwerdeführerin drohende asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu schliessen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44 AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4348/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
D-4348/2018 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 4 und 5) nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 E. 12.2, als Referenzurteil publiziert). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und heute herrscht in Sri
D-4348/2018 Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Den Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, erachtet das Gericht in diesem Urteil als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“, wo zwei Geschwister der Beschwerdeführerin leben, grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt mit ihren Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Das Haus, in dem sie in den neun Jahren zwischen Kriegsende und ihrer Ausreise gewohnt hat, gehört ihrer Mutter, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Wohnsituation nach der Rückkehr gesichert ist. Sie hat während 13 Jahren die Schule besucht und gemäss eigenen Angaben im Flüchtlingslager den A-Level-Abschluss gemacht. Sie war an ihrem Herkunftsort C._______ bei D._______ als (…) tätig und ist gesund, so dass davon auszugehen ist, dass sie wiederum einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Zwar beurteilt das Gericht die finanziellen Verhältnisse der Familie nicht als derart günstig wie die Vorinstanz, zumal die meisten Familienangehörigen Fischer sind, der Vater nicht erwerbstätig ist und die Mutter Hilfsarbeiten für Fischer verrichtet und selbst gekochte Mahlzeiten verkauft. Doch angesichts des Umstandes, dass der in Europa lebende Bruder die Familie finanziell unterstützt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf auf ihn wird zurückgreifen können. 7.4.4 Es ist ihr somit nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr an ihren Heimatort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
D-4348/2018 7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen sri-lankischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es ist folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4348/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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