Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.03.2007 D-4335/2006

7. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,029 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 29. Dezember 2004 i. S. Asyl und Weg...

Volltext

Abtei lung IV D-4335/2006 gar/zue {T 0/2} Urteil vom 7. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Tellenbach, Haefeli Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Dezember 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus _______ im Nordirak, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. Juli 2003 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 28. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag das Asylgesuch einreichte. Am 30. September 2003 wurde er in der Empfangsstelle _______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugeteilt. Am 20. Oktober 2003 hörten ihn die zuständigen kantonalen Behörden an und am 16. Dezember 2004 führte das BFF eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in ein junges Mädchen verliebt, das zu einem einflussreichen Stamm gehört habe. Nachdem er sich mit dem Mädchen öfters getroffen habe, sei seine Familie zur Familie des Mädchens gegangen und habe im Namen des Beschwerdeführers um dessen Hand angehalten. Da dieser Antrag abgelehnt worden sei, habe die Familie des Beschwerdeführers noch zwei weitere Male vergeblich um die Hand des Mädchens angehalten. Eines Tages sei er von einem Freund aus dem Quartier, in welchem das Mädchen gelebt habe, darüber benachrichtigt worden, dass sich das Mädchen aus Protest gegen den Entscheid seiner Eltern angezündet habe und in ein Spital eingeliefert worden sei, wo es an den Folgen seiner Verletzungen gestorben sei. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere ein. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere angebracht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG infolge widersprüchlicher und der Logik widersprechender Angaben nicht genügten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich wurde insbesondere dargelegt, im Irak herrsche trotz schweren Anschlägen und bewaffneten Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kein offener Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Versorgungslage habe sich verbessert und eine medizinische Grundversorgung sei vorhanden. Überdies würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2005 (Datum Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung

3 einer Frist zur Nachreichung von Dokumenten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Dokumenten wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Februar 2005 bezahlt. F. Im Rahmen der Vernehmlassung kam die Vorinstanz gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) auf ihre Verfügung vom 29. Dezember 2004 zurück und ordnete mit Verfügung vom 25. Januar 2006 mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der ARK innert Frist mitzuteilen, ob er im Hinblick auf die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme an seinen Beschwerdebegehren festhalten oder die Beschwerde zurückziehen wolle. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an den Rechtsbegehren festgehalten werde. H. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2004 dar, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Aussagen widersprochen. Insbesondere habe er unterschiedliche Namen seiner Freundin genannt und bezüglich der relevanten Ereignisse im Zusammenhang mit der Beziehung unterschiedliche zeitliche Angaben zu Protokoll gegeben. Auch habe er weitere Einzelheiten bezüglich der Heiratsanträge und deren Folgen nicht übereinstimmend vorgebracht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, die entstandenen Widersprüche würden sein gestörtes Leben widerspiegeln. Er sei lange unterwegs gewesen und immer noch müde. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Einwand geltend macht, seine Einvernahmefähigkeit sei im Zeitpunkt der Befragungen beeinträchtigt gewesen, vermag er nicht zu überzeugen. Den Protokollen können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden und auch die in den beiden Anhörungen (kantonale Anhörung vom 20. Oktober 2003 und Bundesanhörung vom 16. Dezember 2004) anwesende Hilfswerksvertretung vermerkte weder auf dem Hilfsblatt noch im Protokoll diesbezügliche Angaben. Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer sämtliche Protokolle vorbehaltlos, weshalb er sich seine Aussagen vollumfänglich anrechnen lassen muss. 4.3 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2004 und in seiner Beschwerde vermögen zudem die von der Vorinstanz aufgeführten widersprüchlichen Aussagen nicht zu entkräften, zumal die Überprüfung der Akten ergibt, dass die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten Widersprüche zutreffend sind. Um unnötige Wiederholungen zu

5 vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, zu welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht im Einzelnen Stellung nimmt, verwiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. 4.4 Ferner ist auch die weitere Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer ausführte, er habe das Mädchen sehr geliebt (Akten A8/S. 7 und A11/S. 6), was sich mit dem von ihm beschriebenen � teilnahmslosen � Verhalten nach der Einlieferung des Mädchens ins Spital � nämlich er habe sie nicht besucht, er habe Angst um sich selber gehabt (Akte A7/S. 8) � nicht vereinbaren lässt, deshalb als nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft zu qualifizieren ist. 4.5 Infolge der insgesamt unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht unter den von ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt gewesen ist. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Abs. a AsylV 1) und der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Diese Praxis ist auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde hob das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 den von ihm in der Verfügung vom 29. Dezember 2004 angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und ordnete � in Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage im Irak, insbesondere der allgemeinen Sicherheitslage � wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Damit ist die Beschwerde vom 14. Januar 2005 insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde (Rechtsbegehren 3). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f. und 1997 Nr.

6 27). Diese Praxis der ARK hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung. Im vorliegenden Verfahren jedoch bilden der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr Prüfungsgegenstand (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2004 abzuweisen. Betreffend die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurde. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Durchdringen auszugehen. 8.1 Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 21. Februar 2005 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer sind somit Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 9. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung betrifft; hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird sie gegenstandslos. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. Februar 2005 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 300.-- zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

D-4335/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2007 D-4335/2006 — Swissrulings