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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2015 D-4333/2013

9. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,258 Wörter·~56 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4333/2013/plo

Urteil v o m 9 . November 2015 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (…).

D-4333/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im September 2009 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 12. Oktober 2009 reiste er von dort herkommend via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags unter den Personalien B._______, geb. (…), im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ D._______ führte das Spital E._______ beim Beschwerdeführer eine radiologische Untersuchung zwecks Bestimmung des Knochenalters durch, welche ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab. Am 28. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Anschluss daran erfolgte eine kurze Befragung zu seinem Gesundheitszustand und medizinischen Vorleben sowie eine ergänzende Befragung zu seinen Familienverhältnissen und seinem Alter, wobei ihm das BFM auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Knochenalteruntersuchung und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive seine künftigen verfahrensrechtlichen Behandlung als Volljähriger gewährt wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Das BFM hörte ihn am 2. März 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er heisse G._______, geb. (…), und sei ein ethnischer Kurde ohne syrische Staatsbürgerschaft (sog. Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in H._______, Provinz Al-Hassaka. Schon im Jahr 2004 habe er erstmals Schwierigkeiten bekommen: Er sei nämlich von der Schule ausgeschlossen worden, weil er in Qamischli an Demonstrationen teilgenommen und sich geweigert habe, den Religionsunterricht zu besuchen. Die aktuellen Probleme hätten dann damit begonnen, dass er sich Mitte Januar 2009 bei einem Freund in Qamischli aufgehalten und von diesem Fotos von zwei kurdischen Führern sowie Flugblätter erhalten habe, welche er – wie bereits in früheren Jahren – am Newroz-Fest hätte verteilen wollen. Auf dem Weg nach Hause sei er dann am 15. oder 20. Januar 2009 vom politischen Sicherheitsdienst festgenommen und daraufhin misshandelt und in einen Kerker gesperrt worden. In der Folge sei er nacheinander in verschiedene Haftanstalten verbracht worden, wo er teilweise gefoltert worden sei, bis er den Namen seines Freundes verraten habe. Im April 2009 sei er vor Gericht gestellt worden, wobei die Richter seine Freilassung verfügt hätten.

D-4333/2013 Danach sei er aber weiterhin vom politischen Sicherheitsdienst behelligt worden, insbesondere habe man ihn zuhause aufgesucht und ihm gesagt, er müsse sich von Zeit zu Zeit auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in Qamischli oder H._______ melden. Als er auf den Posten gegangen sei, hätten ihm die Beamten erklärt, sie würden ihn beobachten und ihn verschwinden lassen, falls er Schwierigkeiten mache. Aus Angst vor dem politischen Sicherheitsdienst habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine erneute Festnahme und langjährige Haftstrafe. Der politische Sicherheitsdienst habe nach seiner Ausreise seine Mutter aufgesucht und ihr gesagt, sie wüssten schon, wo er sei. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er verfüge nicht über die syrische Staatsangehörigkeit und werde in Syrien diskriminiert. Betreffend seine Identität beteuerte er, der eingereichte Registerauszug sei echt und sowohl sein Name als auch sein Geburtsdatum seien korrekt. A.c Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den getätigten Botschaftsanfragen (vom 27. Oktober 2009, 24. Dezember 2009 und 25. November 2010) sowie den entsprechenden Antwortschreiben (vom 8. Februar 2010 und 22. März 2011), wobei ihm die anonymisierten Kopien der entsprechenden Dokumente zur Kenntnis gebracht wurden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2011 räumte der Beschwerdeführer ein, er habe falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und einen gefälschten Registerausweis eingereicht. In Tat und Wahrheit heisse er I._______, geb. (…), was er mittels Kopie seiner Identitätskarte belege. Er bestätigte zudem seine Asylvorbringen und wies auf die prekäre Sicherheitslage in Syrien, namentlich in der Stadt Qamischli, hin. A.d Mit Eingabe vom 9. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen gleichentags mandatierten Rechtsvertreter das Original seiner syrischen Identitätskarte einreichen. A.e Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, der politische sowie der militärische Geheimdienst erschienen immer wieder bei seinem Vater, erkundigten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) und teilten mit, sie wüssten, dass er sich in Europa befinde, er müsse zurückkehren und Militärdienst leisten.

D-4333/2013 A.f Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 wurde mitgeteilt, der Bruder des Beschwerdeführers, J._______ (N […]), habe ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. A.g Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in mehreren Eingaben auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hin (vgl. die Eingaben vom 20., 22. und 29. September, vom 14. Dezember 2011, vom 14. März, 13. April, 14. Mai und 21. August 2012 sowie vom 15. März 2013). A.h Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen (gefälschten) Registerauszug für Ajnabi, seine syrische Identitätskarte, die Kopie seines Reisepasses, eine Ledigkeitsbescheinigung, einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Identifizierungsbescheinigung, eine Anmeldebestätigung, eine Kopie des N-Ausweises seines Bruders J._______, verschiedene Medienberichte vom Juli 2011 zur Situation in Syrien sowie zahlreiche Unterlagen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Fotos, Flugblätter, Internetartikel, youtube-Ausdrucke und Filmmaterial von Demonstrationen sowie Printscreen-Ausdrucke seines Facebook-Profils) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2013 – eröffnet am 28. Juni 2013 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht edierte Aktenstücke (A31, A34, A35, A36, A43, A54 und A71) zu gewähren, eventuell sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend A71 (Interner Antrag vorläufige Aufnahme) zuzustellen, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

D-4333/2013 und die Sache dem BFM zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, zudem sei eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Juni 2013, mehrere Presseartikel von Mai und Juli 2013 zur Sicherheits- und politischen Lage in Syrien und zur Syrian Electronic Army, mehrere Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Fotos, Internetartikel, Facebook-Ausdrucke und Flugblätter betreffend Demonstrationen) sowie mehrere Presseartikel vom Juni 2011 und Februar 2012 betreffend die Machenschaften des syrischen Geheimdienstes. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag, wonach festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A35, A43, A54 und A71 wurde abgewiesen, jenes betreffend die Aktenstücke A31, A34 und A36 gutgeheissen, wobei das BFM angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten umgehend zu edieren. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Schreiben vom 12. August 2013 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A31, A34 und A36 zu. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. August 2013 beantragen, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Dem Gesuch lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. August 2013 bei.

D-4333/2013 G. Mit Verfügung vom 22. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses erlassen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 29. November 2013 und bestätigte dabei sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. J. Mit Eingaben vom 1. Mai, 11. Juni und 10. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz nachreichen (Fotos, Kundgebungsaufrufe, ein Flugblatt sowie Internetausdrucke betreffend Demonstrationen). K. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 regte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlassung dem BFM zuzustellen. L. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärbüchleins samt Übersetzung ins Deutsche zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.

D-4333/2013 Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober

D-4333/2013 2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 8. August 2013) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes – was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag – sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

D-4333/2013 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs (zunächst) ein gefälschtes Ausweispapier (syrischer Registerauszug für staatenlose Kurden) vorgelegt habe. Er habe zudem nicht nur einen falschen Namen angegeben, sondern habe sich zudem fälschlicherweise als minderjährige Person ausgegeben und so versucht, sich mittels Identitätstäuschung Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Dieses Vorgehen führe zu Zweifeln auch an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Diese seien indessen auch unabhängig von der falschen Identitätsangabe als nicht glaubwürdig oder nicht asylrelevant zu erachten: So sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden angeblich anlässlich einer Kontrolle regierungsfeindliches Propagandamaterial bei ihm gefunden, in der Folge jedoch nie eine Hausdurchsuchung gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem die Haft sowie die Gerichtsverhandlung nur knapp und schemenhaft beschrieben, was auf einen konstruierten Sachverhalt hinweise. Diese Vorbringen seien somit nicht genügend begründet. Die geltend gemachte Einberufung ins Militär sei einerseits aufgrund der geltend gemachten Unstimmigkeiten zweifelhaft, andererseits handle es sich dabei nicht um eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der Weigerung, am Religionsunterricht teilzunehmen, von der Schule

D-4333/2013 ausgeschlossen worden, sei davon auszugehen, dass dies kein Ausreisegrund dargestellt habe, zumal der Beschwerdeführer dieses Ereignis lediglich in der Erstbefragung bei den Fragen zur Ausbildung erwähnt habe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit hielt das BFM fest, das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Aktivitäten auf Facebook) erwecke nicht den Eindruck, als exponiere er sich besonders oder als sei er eine treibende Kraft innerhalb der exilpolitischen Kreise. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit des syrischen Überwachungsapparates auf sich ziehen könnte. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei daher zu verneinen. Eine erneute Anhörung, wie dies vom Rechtsvertreter beantragt worden sei, erscheine daher nicht notwendig, weshalb dieses Ersuchen abzulehnen sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Der eingereichte Registerauszug für Ajanib werde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe, obwohl der Rechtsvertreter ausdrücklich um die Zustellung sämtlicher Akten ersucht habe. Insbesondere sei die Zustellung des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme sowie all jener Akten beantragt worden, welche dem Beschwerdeführer vor der Mandatierung des Rechtsvertreters zugestellt beziehungsweise von diesem eingereicht worden seien. Die Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme dränge sich namentlich deshalb auf, weil das BFM betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt habe, indem es keinerlei individuelle Gründe für die Unzumutbarkeit genannt habe. Ausserdem komme es häufig vor, dass das BFM Gründe, welche richtigerweise die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs respektive die Flüchtlingseigenschaft beträfen, unter die Unzumutbarkeit subsumiere. Vorliegend sei diesbezüglich insbesondere der Umstand relevant, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien Militärdienst leisten müsste. Das BFM habe zwar erwähnt, dass dies keine asylrelevante Verfolgung darstelle; es hätte jedoch in diesem Zusammenhang die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen müssen. Das BFM habe sodann die Ablehnung des Antrags auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers lediglich mit dem Argument, dies sei angesichts der klaren Aktenlage nicht nötig, begründet,

D-4333/2013 was die Begründungspflicht verletze. Es habe auch die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Verweiserdossiers nicht beigezogen und nicht gewürdigt. Insgesamt habe sich das BFM gar nicht mit der Hauptproblematik dieses Falles beschäftigt: nämlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Syrien im Hinblick auf das Leisten von Militärdienst gesucht werde und daher zu prüfen sei, ob er bei einer Wiedereinreise nach Syrien unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das BFM habe im Übrigen auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 2. März 2010 Folterspuren an den Füssen vorgewiesen habe. Das BFM habe im Weiteren seine Pflicht, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären verletzt, was sich bereits aus den genannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs ergebe. Es habe ausserdem trotz entsprechenden Antrags keine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Nach Bekanntwerden von dessen wahrer Identität hätte das BFM ausserdem eine weitere Botschaftsabklärung durchführen müssen, was jedoch unterlassen worden sei. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde vorgebracht, die Argumentation des BFM betreffend die nicht erfolgte Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sei unlogisch. Eine Hausdurchsuchung dränge sich auf, wenn ein konkreter Verdacht bestehe, aber kein Beweismaterial vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch bereits anlässlich einer Kontrolle regierungsfeindliches Propagandamaterial gefunden worden, weshalb keine zusätzliche Hausdurchsuchung habe stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer habe sodann erklärt, er habe nur betreffend Identität, nicht aber betreffend seine Asylvorbringen falsche Angaben gemacht. Auf diese Aussage sei abzustellen. Das BFM sei davon ausgegangen, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Haft um einen konstruierten Sachverhalt. Dabei berücksichtige es jedoch die Zusammenhänge und das Profil des Beschwerdeführers nicht. Dieser sei im Jahr 2009 während dreier Monate inhaftiert und misshandelt worden. Er habe sich regelmässig bei den Behörden melden müssen, seine Personalien und sein Aufenthaltsort seien den Behörden bekannt gewesen. Dass keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, sei irrelevant, zumal die Behörden eine solche jederzeit hätten durchführen und den Beschwerdeführer dabei erneut hätten festnehmen können. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Folterspuren habe das BFM mit keinem Wort gewürdigt, obwohl der Beschwerdeführer so die erlittenen Misshandlungen bewiesen habe. Das BFM habe im Weiteren kritisiert, der Beschwerdeführer habe nur knappe und schemenhafte Ausführungen betreffend Haft und Gerichtsverhandlung gemacht. Er habe sich indessen so geäussert, wie dies von einer Person, welche der Folter unterzogen worden sei, erwartet werden

D-4333/2013 könne. Er habe zudem offenbar die genaue Absicht der ihm gestellten Fragen nicht verstanden. Die Fragestellung habe sich auf einzelne Ereignisse bezogen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe schemenhafte Aussagen gemacht. Zudem habe er durchaus Details genannt; er habe beispielsweise erwähnt, dass ihm während der Folter gedroht worden sei, seine Mutter an seiner Stelle zu foltern, falls er nicht die Wahrheit sage. Dies stelle ein Realkennzeichen dar und spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Auch zur Gerichtsverhandlung habe der Beschwerdeführer glaubhafte Aussagen unter Nennung von Realkennzeichen gemacht. Bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten Schulausschlusses wegen politischer Aktivitäten und der Weigerung, am Religionsunterricht teilzunehmen, sei festzustellen, dass dies zwar nicht ein fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei, jedoch das politische Profil des Beschwerdeführers illustriere. Der Umstand, dass er bereits damals auffällig gewesen sei, müsse zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Aus dem Gesagten folge, dass das BFM Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Andernfalls sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt zu bejahen. In der Beschwerde wird an dieser Stelle mitgeteilt, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe das Haus der Familie verlassen und komme nur noch alle zwei bis drei Tage kurz nach Hause. Offenbar sei er bei der PKK aktiv. Auch der Bruder Vissam sei von zuhause weggegangen und sei nun in Damaskus, was er dort mache, sei unklar. Sodann wird vorgebracht, es müsste zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Ausschaffung nach Syrien eine Verfolgung drohen, da er sich seiner Verpflichtung, Militärdienst zu leisten, entzogen habe. Die Aussage des BFM, wonach die Einberufung in den Militärdienst nicht asylrelevant sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einzutreten, werde insbesondere angesichts des aktuell herrschenden Bürgerkriegs vom syrischen Regime als Ausdruck einer politischen Einstellung gegen das Regime aufgefasst. Der Beschwerdeführer hätte daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Zahlreiche Länder hätten bereits aufgrund von Militärdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Da der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, in Syrien Militärdienst zu leisten, müsse er ebenfalls als Flüchtling anerkannt werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die gezielte Verfolgung von aus dem Ausland zurückkehrenden Regimekritikern in letzter Zeit zugenommen habe, dies unter dem Eindruck von militärischen Erfolgen des syrischen Regimes und mit Blick auf die Tatsache, dass das Regime den Westen des Versuchs beschuldige,

D-4333/2013 Syrien zu destabilisieren. Das Regime von Assad erhalte im Übrigen Unterstützung von der sog. Syrian Electronic Army, welche insbesondere die Webseiten und Accounts von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsaktivisten hacken würden. Aufgrund seines Facebook-Accounts, auf welchem er zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe, sei der Beschwerdeführer ebenfalls ins Visier der Syrian Electronic Army und somit des syrischen Regimes geraten. Er müsse daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Er sei zudem weiterhin exilpolitisch sehr aktiv und nehme an zahlreichen Demonstrationen teil, was durch Fotos und Berichte im Internet dokumentiert sei. Inzwischen halte er sich zudem schon fast vier Jahre lang in der Schweiz auf. Damit gehöre er offensichtlich zu jenen Personen, welche vom syrischen Regime als Anstifter für die "von aussen organisierte Revolution" gelten würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den entsprechenden Datenbanken des syrischen Geheimdienstes registriert sei. Ausserdem genügten bereits geringe Aktivitäten, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen, dies bestätige der Bericht der UK Border Agency ("Operational Guidance Note – Syria") vom 15. Januar 2013. Der Beschwerdeführer habe über mehrere Jahre hinweg an Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen und verfüge unter seinem richtigen Namen über ein Facebook-Account, welches öffentlich sei und wo er zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe. Damit habe er die Schwelle eines "low level activist" längst überschritten. Es sei davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten den syrischen Behörden bekannt seien und er bei einer Einreise verhaftet und verfolgt würde. Es sei schliesslich allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst via die syrischen Botschaften syrische Staatsangehörige, namentlich Regimegegner bzw. Oppositionelle im Ausland identifiziere und überwache. Die Überwachung erfolge unter anderem auch über das Internet, wobei teilweise spezielle Software eingesetzt werde. Insbesondere seien davon die E-Mail-Kommunikation sowie soziale Medien betroffen. Der Beschwerdeführer unterhalte ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil unter seinem richtigen Namen und veröffentliche darauf regimekritische Beiträge. Ausserdem würden in einschlägigen Facebook-Gruppen Fotos gepostet, welche ihn an Demonstrationen zeigten. Bei einer Wiedereinreise nach Syrien würde er daher mit Sicherheit als Oppositioneller identifiziert und verfolgt, zumal Syrien über ein gut ausgebautes, computerisiertes Grenzkontrollsystem verfüge. Wenn ein Einreisender auf einer der Namenslisten der Geheimdienste stehe – was auch im Falle des Beschwerdeführers anzunehmen sei –, werde er umgehend dem zuständigen Ge-

D-4333/2013 heimdienst übergeben. Die Gefahr, verfolgt zu werden, sei beim Beschwerdeführer nicht zuletzt deshalb so hoch, weil er Kurde sei und sich für die kurdische Sache engagiere. Im Weiteren könne bereits die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers, der Status als abgewiesener Asylbewerber sowie ein damit verbundener langjähriger Auslandaufenthalt von den syrischen Behörden als regimefeindlich beurteilt und daher zu Verfolgung und unmenschlicher Behandlung führen, weshalb solche Personen auch ohne exilpolitische Tätigkeit als Flüchtlinge aufzunehmen seien; diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung von anderen europäischen Ländern sowie auf Berichte von Hilfsorganisationen, Migrationsdiensten und Ministerien zu verweisen. Offensichtlich werde zurzeit allen aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern seitens der syrischen Behörden vorgeworfen, sich im Ausland gegen das Regime betätigt zu haben, weshalb allen eine Verfolgung drohe. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zu beachten, dass ihm bei einer Ausschaffung nach Syrien aufgrund des Militärdienstes eine Verhaftung und menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen wäre. 5.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zunächst zu den in der Beschwerde behaupteten Folterspuren und wies diesbezüglich darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Jahr 2009 und damit auch die erwähnten Folterungen nicht glaubhaft seien. In Bezug auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen liess sich die Vorinstanz wie folgt vernehmen: Es werde nicht verneint, dass die syrische Regierung Oppositionelle im Ausland überwache. Das Ausmass dieser Überwachung sei allerdings zweifelhaft. Die Vorfälle, welche in den Beweismitteln erwähnt seien, stützten sich nämlich in der Regel auf Aussagen der Betroffenen selber. Wie das Beispiel des Beschwerdeführers, welcher im Verlauf des Asylverfahrens mehrfach unrichtige Angaben gemacht habe, zeige, könnten solche Aussagen indessen nicht immer als erwiesen gelten. Ausserdem sei es in der Regel schwierig, sich als aussenstehende Person ein objektives Bild der Situation zu machen, da nicht alle Informationen vorlägen. Bezüglich der in den Beweismitteln erwähnten Vorfälle sei zudem zu schlussfolgern, dass die syrische Regierung nicht die Rückkehr der jeweiligen Opponenten abwarte, sondern diese Personen bereits im Ausland respektive deren Familienangehörige in Syrien verfolge. Wenn die syrischen Behörden tatsächlich in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausmass gegen Oppositionelle vorgehen würden, müssten alle Angehörigen

D-4333/2013 der syrischen Diaspora, welche sich gegen die syrische Regierung äusserten, oder ihre Familienangehörigen in Syrien mit Drohungen und Repressalien rechnen. Mit Blick auf die allgemeine Faktenlage habe aber der Grossteil dieser Personen offenbar keine Probleme. Bei dieser Sachlage weise auch die Aussage jenes syrischen Staatsangehörigen, welcher erklärt habe, er sei anlässlich eines Besuchs in Syrien festgenommen und zu Asylsuchenden in der Schweiz befragt worden, nicht auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers hin, zumal die Glaubwürdigkeit jener Person (eines ehemaligen Asylgesuchstellers) fraglich sei. Zwischen den Jahren 2008 und 2010 seien im Übrigen ca. 25 Asylsuchende aus der Schweiz nach Syrien zurückgekehrt und hätten dabei gemäss Kenntnissen des SEM keine Probleme wegen der Stellung von Asylgesuchen oder politischer Aktivitäten im Ausland gehabt. Zwar gehe aus dem als Beweismittel eingereichten Urteil des britischen Upper Tribunal vom 16. Januar 2013 hervor, dass das syrische Regime immer stärker jedes Anzeichen von Widerstand unterdrücke und es wahrscheinlich sei, dass zurückkehrende Asylsuchende festgenommen und misshandelt würden. Syrien sei aber schon vor Ausbruch des Bürgerkriegs ein Land gewesen, in welchem die Behörden jedes Anzeichen von politischem Widerstand unterdrückt hätten, ohne dass jedoch die Stellung eines Asylgesuchs zu einer Verdächtigung wegen Unterstützung der Opposition geführt hätte. Im Übrigen hätten die Aufstände in Syrien nicht zu einer noch grösseren Unterdrückung des Widerstands im kurdischen Gebiet geführt, sondern im Gegenteil zu mehr politischen Rechten für diese Minderheit (z.B. Recht auf Staatsbürgerschaft, Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten). Die Ansicht des erwähnten britischen Gerichts sei daher nicht hinreichend belegt. Angesichts der Entwicklungen im Nordosten Syriens sei zudem zu bezweifeln, dass die kurdische Minderheit in besonderem Masse im staatlichen Visier stehe. Der Auffassung, wonach jeder (kurdische) Syrer, der sich im Ausland gegen die syrische Regierung geäussert, sich lange im Ausland aufgehalten oder dort ein Asylgesuch gestellt habe, bei einer Rückkehr gefährdet sei, könne daher nicht gefolgt werden. In Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass auch die entsprechenden neu eingereichten Unterlagen nicht darauf schliessen liessen, dass er sich durch exilpolitische Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte. Zu den geltend gemachten Rekrutierungsmassnahmen der syrischen Behörden sei zu bemerken, dass bereits aufgrund der zahlreichen unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren Zweifel an der später geltend gemachten Rekrutierung bestünden. Ausserdem mache er einer-

D-4333/2013 seits eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten und andererseits eine Rekrutierung durch die syrischen Behörden geltend, was sich gewissermassen gegenseitig ausschliesse und daher wenig glaubhaft erscheine. Damit dränge sich mit Blick auf die nachträglich eingereichte Passkopie der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland entgegen seinen Angaben auf legalem Weg verlassen habe. Auch der Umstand, wonach er seinen Pass angeblich zwecks Verlängerung den syrischen Behörden habe zukommen lassen, weise auf eine legale Ausreise hin. Die syrischen Behörden wüssten demnach, dass er sich nicht mehr in Syrien aufhalte. Daher sei es unwahrscheinlich, dass sie trotzdem immer wieder den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, um den Beschwerdeführer zu rekrutieren. 5.4 In der Replik wird entgegnet, die Folterung und Verfolgung sei eindeutig dargelegt worden. Wenn das BFM behaupte, dies sei nicht glaubhaft, so zeuge dies von der Nichtwürdigung des politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Vorbringen. Zur Situation der Kurden in Syrien sei festzustellen, dass die Kurden unter sich zersplittert seien. Das BFM argumentiere mit einer groben Vereinfachung der Lage. Der Beschwerdeführer lebe seit über vier Jahren in der Schweiz. Sein Aufenthalt in der Schweiz, seine exilpolitischen Aktivitäten sowie die Asylgesuchstellung seien den syrischen Behörden wahrscheinlich bekannt. Seine Landesabwesenheit mache ihn besonderes verdächtig. Daher müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr verfolgt und verhört zu werden. Sodann habe das BFM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von exilpolitisch tätigen Syrern nicht berücksichtigt (Hinweis auf das Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013). Aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei er offensichtlich ins Visier der syrischen Behörden geraten. Zumindest würden seine exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt, analog den Ausführungen im erwähnten Urteil. Mit Blick auf die Erwägungen in E. 7.6 des erwähnten Urteils sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der Vorgehensweise des BFM in einem anderen Fall (N […]) sei im Weiteren davon auszugehen, dass das BFM über keine Quellen oder Beweise verfüge, wonach die Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen durch die syrischen Sicherheitsorgane nachgelassen habe, wie dies vom BFM im erwähnten Fall zunächst behauptet worden sei. Hinsichtlich der Bemerkungen des BFM zur Frage der Rekrutierung sei ebenfalls auf

D-4333/2013 D-4051/2011 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei höchstwahrscheinlich auf einer Suchliste von Personen, welche während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, verzeichnet, und seine Identifizierung durch die syrischen Behörden im Falle einer Wiedereinreise müsse vorausgesetzt werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nicht nur festgehalten und verhört würde, sondern ausserdem verpflichtet würde, Militärdienst zu leisten und dabei auf unschuldige Zivilisten und Demonstranten zu schiessen (Hinweis auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei innerhalb der letzten Jahre die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden, dort allenfalls politisch aktiv gewesenen Asylsuchenden schrittweise gesenkt worden. Das BFM sei an diese Praxis gebunden. 5.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers regte in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2014 an, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Militärdienstverweigerung habe seit dem Frühjahr 2011 asylrelevante Folgen. Dienstverweigerer und Deserteure würden als Staatsfeinde betrachtet, insbesondere wenn sie ins Ausland geflüchtet seien. Die verhängten Strafen seien politisch motiviert, weshalb die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei. Diese Situation liege auch beim Beschwerdeführer vor (Hinweis auf die Operational Guidance Note – Syria der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 sowie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee" vom Juli 2014). Der Beschwerdeführer sei im Alter von 19 Jahren aus Syrien geflüchtet. Er sei im militärdienstpflichtigen Alter. Das mehrmalige Erscheinen des Geheimdienstes beim Vater des Beschwerdeführers mit der Aufforderung, der Sohn solle nach Syrien zurückkehren und Dienst leisten, zeige das grosse Interesse des Regimes an der Person des Beschwerdeführers. Mit seiner Flucht ins Ausland habe er sich gegen das Regime gewandt. Bei einer Rückkehr müsste er höchstwahrscheinlich mit der sofortigen Exekution rechnen. Zu berücksichtigen sei ferner auch der Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III"). Darin weise das UNHCR darauf hin, dass asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten Stamm bzw. an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen

D-4333/2013 würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Risikogruppen und erachte die Verfolgungsgefahr als real. Als Regimekritiker und Kurde gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich zu einer Risikogruppe. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen. Im Weiteren sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und D- 7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. Übrigens habe es die Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie in Syrien von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im "Westen" verschärfe sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Es müssten durch die Vorinstanz Abklärungen zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden durch islamistische Gruppierungen erfolgen. Daher müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kurde, Militärdienstverweigerer und Regierungsgegner sei, ausserdem sei er exilpolitisch aktiv, indem er an zahlreichen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen habe und im Internet unter seinem Namen regimekritische und islamistenfeindliche Artikel und Fotos veröffentliche. Sein Gefährdungsprofil sei somit offensichtlich, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 6. Vorab ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen:

D-4333/2013 6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 8. August 2013 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine individuellen Gründe genannt und ausserdem die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft, was eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rügen nicht mehr näher einzugehen. 6.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung mit dem einzigen Argument abgewiesen, dies sei angesichts der klaren Aktenlage nicht nötig. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auch die Prüfungspflicht habe das BFM verletzt, und zwar dadurch, dass es nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer, welcher in Syrien zwecks Leisten von Militärdienst gesucht werde, bei einer Wiedereinreise unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Ausserdem seien die seitens des Beschwerdeführers genannten Verweiserdossiers nicht beigezogen worden. Schliesslich habe das BFM die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterspuren nicht erwähnt und weder eine erneute Anhörung durchgeführt noch eine weitere Botschaftsabklärung veranlasst habe. 6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die

D-4333/2013 Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt, dass der Beschwerdeführer während der Inhaftierung erlittene Folterungen geltend gemacht habe (vgl. Ziff. 6 des Sachverhalts auf S. 3 der angefochtenen Verfügung). Sie befand jedoch, der Beschwerdeführer habe unsubstanziierte Ausführungen (u.a.) zur Haft gemacht, und erachtete dieses Vorbringen daher als unglaubhaft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Narben zwar einen Beweis für erfolgte Verletzungen darstellen können, hingegen für sich genommen nicht geeignet sind, die behaupteten Umstände, unter welchen diese Verletzungen entstanden seien, zu beweisen. Das BFM erachtete sodann die Aktenlage als klar, weshalb es eine erneute Anhörung als nicht notwendig erachtete und den entsprechenden Antrag ablehnte (vgl. Ziff. 3 der Erwägungen auf S. 7 der angefochtenen Verfügung). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht näher dargetan wird, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Klärung bedurft hätten. Auch die Tatsache,

D-4333/2013 dass das BFM die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. September 2011 aufgeführten Asyldossiers von anderen Personen ohne nähere Begründung nicht beigezogen hat, stellt keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht und/oder Begründungspflicht dar, zumal bereits aus der Begründung dieses Beweisantrages (vgl. S. 2 der erwähnten Eingabe) hervorgeht, dass damit nur allgemein bekannte Tatsachen (Überwachung der syrischen Diaspora, Häufung von Folterungen und illegale Inhaftierungen in Syrien) hätten belegt werden sollen. Insoweit als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt, das Bundesamt hätte nach dem Bekanntwerden der wahren Identität des Beschwerdeführers eine weitere Botschaftsabklärung veranlassen müssen, ist zunächst zu bemerken, dass eben dieser Rechtsvertreter, wie er selber zugibt (vgl. Art. 18 auf S. 9 der Beschwerde), den Botschaftsantworten aus Syrien regemässig jegliche Legitimität abspricht. Bei dieser Sachlage mutet seine Forderung nach einer weiteren Botschaftsabklärung widersprüchlich an. Im Weiteren ist festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers bereits zwei Botschaftsanfragen erfolgt waren, wobei sich letztlich herausstellte, dass er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und einen gefälschten Registerauszug eingereicht hatte. Dadurch hat er unter anderem Abklärungen durch die Botschaft zu seiner Person vereitelt und so die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) grob verletzt. Angesichts dessen erscheint es treuwidrig, wenn er nun dem SEM vorwirft, es habe in Verletzung seiner Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, keine weitere (dritte) Botschaftsauskunft eingeholt. Im Übrigen liess der Beschwerdeführer dem SEM erst am 9. September 2011 seine Original- Identitätskarte zukommen. Angesichts dessen, dass der Bürgerkrieg in Syrien zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Gang war, was Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus erheblich erschwert hätte, sowie der Tatsache, dass die ersten beiden Botschaftsabklärungen zwischen drei und vier Monaten gedauert hatten, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass das SEM im damaligen Zeitpunkt auf die Einholung einer weiteren Botschaftsabklärung verzichtet hatte. In der Folge schloss die schweizerische Vertretung in Damaskus am 29. Februar 2012 ihre Türen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet. 6.3.3 Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung mit dem einzigen Argument abgewiesen habe, dies sei angesichts der klaren Aktenlage nicht

D-4333/2013 nötig, erscheint ebenfalls unbegründet. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es auf die Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtete; weitere Ausführungen dazu waren nicht notwendig, zumal eine sachgerechte Anfechtung durch die kurze Begründung offensichtlich nicht verunmöglicht wurde. 6.3.4 Schliesslich ist auch die geltend gemachte Verletzung der Prüfungspflicht als unbegründet zu qualifizieren. Gerügt wird diesbezüglich, das SEM habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer, welcher in Syrien zwecks Leisten von Militärdienst gesucht werde, bei einer Wiedereinreise unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Das SEM hat indessen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen worden sei, durchaus gewürdigt, hat indessen erwogen, es bestünden zum einen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, andererseits sei es nicht asylrelevant (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Die Tatsache, dass das Ergebnis der Prüfung und Würdigung des fraglichen Vorbringens nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist, ändert nichts daran, dass das SEM vorliegend seiner Prüfungs- und Würdigungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. 6.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 7. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 7.1 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme im Jahr 2004 (Schulausschluss infolge der Teilnahme an Demonstrationen und der Weigerung am Religionsunterricht teilzunehmen) ist festzustellen, dass zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im September 2009 offensichtlich kein genügender zeitlicher und/oder sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb dieses Vorbringen bereits aus diesem Grund als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. 7.2 Sodann ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend machte, er verfüge nicht über die syrische Staatsbürger-

D-4333/2013 schaft und sei ein sog. Ajnabi ("Ausländer"), was er mittels des eingereichten Registerauszuges belegen könne. Zudem machte er noch in der Anhörung vom 2. März 2010 geltend, er habe in Syrien Probleme gehabt weil er nicht syrischer Staatsangehöriger sei (vgl. A25 S. 8). Erst nachdem ihm das BFM mit Schreiben vom 19. Juli 2011 die Ergebnisse der getätigten Botschaftsabklärungen zur Stellungnahme unterbreitete, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Juli 2011 (A34) zu, dass der eingereichte Registerauszug gefälscht sei und er in Wirklichkeit über eine andere Identität verfüge. Er reichte in der Folge seine syrische Identitätskarte sowie eine Kopie seines Reisepasses ein. Die vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachten Probleme wegen der angeblich fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit sind bei dieser Sachlage offensichtlich unglaubhaft. Sodann wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Tatsache, dass er unwahre Angaben zu seiner Identität machte, diese Lügen zudem mittels eines gefälschten Dokumentes zu untermauern versuchte und die Falschaussagen sodann erst zugab, als ihm das Ergebnis der Botschaftsabklärungen vorgehalten wurde, nachhaltig erschüttert. Schon allein deswegen sind auch betreffend die geltend gemachten Asylgründe erhebliche Zweifel angebracht. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er nur in Bezug auf seine Identität falsche Angaben gemacht habe (vgl. A34 S. 1), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich auch unzutreffende Angaben zu seinem Bruder beziehungsweise seinen Brüdern gemacht hat: In der Erstbefragung brachte er nämlich vor, er habe nur einen Bruder, dieser heisse Mustafa und sei 13 Jahre alt (vgl. A1 S. 5). Im späteren Verlauf des Verfahrens machte er dann plötzlich geltend, sein Bruder J._______ (N […]) habe ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht. 7.3 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei im Januar 2009 festgenommen worden, nachdem er bei einem Freund namens K._______ Unterlagen für das Newroz-Fest abgeholt habe. Im April 2009 sei er dann von einem Gericht freigesprochen und freigelassen worden. Danach sei er aber weiterhin vom politischen Sicherheitsdienst behelligt und bedroht worden und sei zudem meldepflichtig gewesen. Aus Angst vor dem Sicherheitsdienst habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe der Sicherheitsdienst bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Festnahme widersprüchliche Angaben machte. Während er in der Erstbefragung vorbrachte, er habe bei seiner Festnahme Bilder von zwei kurdischen Führern bei sich gehabt (vgl. A1 S. 7), sprach er in der Anhörung von zehn Fotos und zehn Flugblättern (vgl. A25 S. 10). Auf

D-4333/2013 diesen Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Dolmetscher nach der Rückübersetzung des Protokolls der Befragung in der Empfangsstelle darauf hingewiesen, dass er das Wort "Flugblätter" nicht übersetzt habe. (vgl. A2 S. 13). Dieser Einwand erscheint indessen wenig plausibel, da dem Protokoll der Empfangsstellenbefragung nichts dergleichen zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer es offensichtlich ohne Vorbehalte mit seiner Unterschrift als korrekt und vollständig anerkannt hat. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Zeitpunkt seiner angeblichen Verhaftung präzise und widerspruchsfrei anzugeben (vgl. A1 S. 7: am 15. oder 20. Januar 2009; A25: am 10. oder 15. Januar 2009). Da es sich bei einer Verhaftung – auch unter objektiven Gesichtspunkten – um ein einschneidendes Erlebnis handelt, ist zu erwarten, dass sich eine betroffene Person an den genauen Zeitpunkt dieses Ereignisses erinnert. Auch in Bezug auf die angebliche Meldepflicht äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, indem er zunächst aussagte, er habe sich ungefähr fünf Mal beim Sicherheitsdienst melden müssen, kurz darauf jedoch vorbrachte, er sei dreimal zwecks Meldung beim Sicherheitsdienst vorbeigegangen, und zweimal seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A25 S. 12). Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner angeblichen Inhaftierung sodann keinerlei amtliche Dokumente zu den Akten, obwohl es seinen Angaben zufolge in seinem Fall sogar zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, weshalb davon auszugehen ist, er hätte zumindest betreffend das Gerichtsverfahren entsprechende amtliche Unterlagen beschaffen können. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen ferner auch die angeblichen Folterspuren des Beschwerdeführers nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen beizutragen, zumal allfällige Verletzungsspuren bestenfalls erlittene körperliche Misshandlungen belegen können, nicht jedoch die Ursache beziehungsweise die Umstände derselben. Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung insgesamt zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat. Der in der Beschwerde pauschal erhobene Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots erweist sich bei dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus ist festzustellen, dass, ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Ausreise ohnehin keine asylrelevante Verfolgungssituation mehr vorlag, da er gerichtlich von jeglichen Vorwürfen freigesprochen worden war, die geltend gemachten Behelligungen zwischen dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung und seiner Ausreise aus Syrien offensichtlich nicht intensiv genug waren, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen,

D-4333/2013 und aufgrund seiner Vorbringen und seines Profils (keine Parteizugehörigkeit, keine qualifizierte politische Tätigkeit) davon auszugehen ist, dass derartige Nachteile auch nicht unmittelbar bevorstanden. 7.4 Seitens des Beschwerdeführers wird überdies geltend gemacht, er werde von den syrischen Behörden gesucht, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe. Die Militärbehörden respektive der Geheimdienst hätten mehrmals seinen Vater aufgesucht und diesen aufgefordert, den Beschwerdeführer zur Rückkehr nach Syrien und zur Leistung des Militärdienstes zu bewegen. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Da die geltend gemachte Inhaftierung unglaubhaft ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Den Akten sind auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. In der Beschwerde wird nun zwar vorgebracht, ein Bruder des Beschwerdeführers sei bei der PKK aktiv (vgl. S. 13, Art. 29 der Beschwerde), jedoch wird dieses Vorbringen nicht näher substanziiert und erscheint daher – auch mit Blick auf das übrige Aussageverhalten des Beschwerdeführers – als nicht glaubhaft. Im Weiteren ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Er reichte lediglich sein Militärdienstbüchlein zu den Akten, nicht jedoch einen Marschbefehl, und er machte auch an keiner Stelle geltend, er habe einen solchen erhalten. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei im Jahr 2000 an einem Herzinfarkt verstorben (vgl. A1 S. 5) und bestätigte

D-4333/2013 diesen Sachverhalt anlässlich einer späteren Befragung (vgl. A14 S. 1). Angesichts dessen ist das Vorbringen, wonach der Geheimdienst den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und gedrängt habe, den Beschwerdeführer zur Rückkehr nach Syrien und zur Leistung des Militärdienstes zu bewegen, offensichtlich unglaubhaft. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 7.5 Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. Mai 2012 mitteilen, sein Bruder J._______ (N […]) habe ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das BFM gewährte diesem mit Verfügung vom 28. April 2014 in der Schweiz Asyl. Seitens des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammenhang keine Reflexverfolgung geltend gemacht; eine solche ist angesichts der Vorbringen von J._______, welche keine Konnexität zu denjenigen des Beschwerdeführers aufweisen, auch von Amtes wegen nicht zu erkennen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seinen angeblichen Bruder J._______ gibt indessen Anlass, an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aussagte, er habe nur einen Bruder, dieser heisse Mustafa und sei 13 Jahre alt (vgl. A1 S. 5). Der Name J._______ taucht in den Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings an anderer Stelle (in anderer phonetischer Schreibweise: "K._______") auf, und zwar in der Person des Taxifahrers, welcher dem Beschwerdeführer Fotos und Flugblätter übergeben habe und dessen Name er später den Sicherheitsbehörden verraten habe (vgl. A25 S. 13 und 14). Diese Unstimmigkeiten stützen die vorstehende Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. 7.6 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 8. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen.

D-4333/2013 Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil E-5710/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht die IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 9. Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.

D-4333/2013 9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). 9.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-

D-4333/2013 doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben

D-4333/2013 könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millionen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.). 9.3 Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz erwiesenermassen an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und dabei Transparente hochgehalten und Flyers verteilt. Fotos und Filmmaterial von diesen Veranstaltungen seien im TV und Internet (namentlich ROJ TV, Youtube, gemyakurdan.net, birati.de) öffentlich einsehbar, und er sei darauf zu erkennen. Zudem unterhalte er einen eigenen Facebook-Account, worauf sein Name und Wohnort inklusive Foto ersichtlich seien. Auf seiner Facebook-Seite veröffentliche er regimekritische Beiträge und Karikaturen sowie Fotos von ihm, welche ihn an den Demonstrationen zeigten. 9.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-

D-4333/2013 zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Daher kann ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Vielmehr nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer als parteiloser Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. Er war den Akten zufolge aber weder an der Organisation dieser Anlässe beteiligt, noch hat er sich dabei je als Redner hervorgetan. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – darauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Hingegen finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er selber regimekritische Texte oder Karikaturen verfasst und diese allenfalls veröffentlicht hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos bzw. auf Filmen der Demonstrationen erkennbar ist und sich auf seinem Facebook- Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden (voller Name, jedoch weder ein Geburtsdatum noch der korrekte Wohnort [{…}]), erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige nicht. 9.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch

D-4333/2013 die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Erstbefragung geltend gemachte illegale Ausreise aus Syrien (vgl. A1 S. 8) ist sodann aufgrund der heutigen Aktenlage als unglaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich seinen Reisepass mit sich führte (vgl. die eingereichte Kopie davon: A42 S. 3 ff.) und zudem im Heimatland um dessen Verlängerung ersuchen liess (vgl. A68). 9.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-4333/2013 11. 11.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2013 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 12. August 2013), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

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D-4333/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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D-4333/2013 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2015 D-4333/2013 — Swissrulings