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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 D-4330/2006

23. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,884 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-4330/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Monica Capelli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4330/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ / Y._______ / Provinz Maras – verliessen eigenen Angaben zufolge die Türkei am 4. September 2003 und gelangten über Mazedonien, Griechenland und weitere unbekannte Länder am 19. September 2003 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf ein Asylgesuch stellten. Am 25. September 2003 wurden sie in der Empfangsstelle X._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Infolgedessen wurden sie am 26. September 2003 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen, wo sie am 27. Oktober 2003 durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt wurden. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem er bereits früher von Soldaten und Mitgliedern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unter Druck gesetzt worden sei, seien am 15. Juni 2003 in der Nacht nach drei Jahren Unterbruch wieder bewaffnete PKK-Kämpfer bei ihnen zu Hause in einem kleinen Dorf in den Bergen aufgetaucht. Sie hätten Essen verlangt und Propaganda für die Partei gemacht. Fünf Tage später, als er mit der Frau und den Kindern zu Hause gewesen sei, seien gegen Mittag beziehungsweise gegen zehn Uhr fünf Militärangehörige gekommen und hätten ihn auf den Posten mitgenommen, wo er geschlagen und der PKK-Unterstützung beschuldigt worden sei. Sie hätten von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten und Hinweise gemacht auf den Gewinn aus dem Verkauf seines Anteils eines Ladens in V._______ an einen Verwandten, welchen er aufgrund der Schutzgelderpressungen der Mafia und deren Zusammenarbeit mit der Polizei getätigt habe. Nach zwei beziehungsweise drei bis vier Stunden sei er wieder freigelassen worden. Danach hätten sie alles verkauft und seien ausgereist. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bis zu deren Schliessung ein passives Mitglied der HADEP gewesen. Ausserdem sei sein Freund, dem er seinen Anteil des Ladens verkauft habe, danach von der Mafia und der Polizei bedroht worden und inzwischen nach England geflüchtet (A 21 S. 14). Ein neuer Teilhaber dieses Ladens sei im Jahre 2002 – vermutlich von einer Spezial- D-4330/2006 einheit – erschossen worden, weshalb er befürchte, diese werde auf sie zurückkommen (A 21 S. 16). Die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne ihrerseits erklärten an den Befragungen, sie hätten die Türkei wegen der Probleme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verlassen und selber nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Auf eine Anhörung von E._______ wurde verzichtet. B. Am 3. und 24. März 2004 informierte Dr. med. F._______ die kantonalen Behörden telefonisch über die Untersuchung betreffend die Krankheit der Kinder (Muskeldystrophie Duchenne). C._______ wurde am 24. März 2004 diesbezüglich durch die kantonalen Behörden angehört. C. Am 13. April 2004 reichte Dr. med. F._______ – unter Beilage von zwei Berichten des Universitätsspitals U._______ vom 2. Dezember 2003 und vom 2. März 2004 sowie eines Berichtes von Dr. med. G._______ vom 3. November 2003 – drei ärztliche Berichte betreffend die Krankheit der Kinder ein. D. Am 5. Juli 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen im Zusammenhang mit den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit der Kinder. Die Botschaft beantwortete diese Anfrage am 5. Januar 2005. E. Am 18. Februar 2005 wurde im Zusammenhang mit der Krankheit der Kinder ein Bericht des Therapieteams Auto Biologisches Lernen (ABL) vom 14. Februar 2005 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 14. März 2005 – eröffnet am 16. März 2005 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 14. April 2005 (Poststempel) erhoben die Be- D-4330/2006 schwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein ärztlicher Bericht des Universitätsspitals U._______ vom 31. März 2005, mehrere Schulberichte betreffend D._______ und E._______ sowie ein Schreiben von H._______ eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2005 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, den in Aussicht gestellten Bericht der Ergotherapeutin nachzureichen. I. Am 10. Mai 2005 wurde der eingeforderte Bericht der Ergotherapeutin vom 21. April 2005 zu den Akten gereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung und reichten einen ärztlichen Bericht des Regionalspitals T._______ vom 27. April 2005 betreffend eines Unfalles, den D._______ erlitten hatte, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden aktualisierte ärztliche Berichte von Dr. med. F._______ vom 2. Mai 2008 zu den Akten. D-4330/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-4330/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 14. März 2005 führte das BFM zur Begründung im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es erstens grundsätzlich wenig wahrscheinlich sei, dass ihn noch im Jahr 2003 bewaffnete PKK-Kämpfer oder allenfalls Provokateure der Kontraguerilla aufgesucht hätten. 1999 habe nämlich die PKK einseitig einen Waffenstillstand erklärt und bewaffnete Aktionen in der Türkei eingestellt. Dies habe eine erhebliche Verbesserung der Sicherheitslage in den kurdisch bevölkerten Teilen der Türkei zur Folge gehabt. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe drei Jahre lang in Ruhe leben können, stimme mit dieser Entwicklung überein. Zweitens bestünden Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zum Beispiel betreffend die Freilassung (nach zwei Stunden beziehungsweise nach einer Nacht) oder betreffend die Festnahme (es sei niemand anwesend gewesen beziehungsweise der Onkel sei anwesend gewesen) und somit Zweifel an der Asylbegründung insgesamt. Abgesehen davon, sei nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen zukünftigen asylbeachtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers nach der angeblichen Festnahme auszugehen. Der Druck, dem er vor dem oben erwähnten Waffenstillstand ausgesetzt worden sei, sei – wie dargelegt – längst gewichen und er habe bereits drei Jahre in Ruhe gelebt. Wie er angebe, habe er sich nie aktiv politisch betätigt, sei nie vor Gericht und nie inhaftiert gewesen. Nach der angeblichen Festnahme sei er innerhalb von D-4330/2006 Stunden freigelassen worden. Dies alles spreche dafür, dass gegen ihn nichts vorliege. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, dass er „gesetzlich“ nicht gesucht werde. Dann räume er die Möglichkeit einer polizeilichen Suche nur vage ein („es könnte sein“). Des Weiteren sei zu bedenken, dass zwar die Nachfolgeorganisation der PKK, die Kongra-Gel, im Juni 2004 den Waffenstillstand aufgekündigt habe, dies aber nicht zu einem bewaffneten Konflikt des früheren Ausmasses geführt habe. Vielmehr hätten sich die Sicherheits- und die Menschenrechtslage insgesamt gebessert. Auch eine allfällige zukünftige Gefährdung wegen der Probleme des Beschwerdeführers in V._______ mit der „Mafia“ und den korrupten Polizisten sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Schutzgelderpressungen durch die organisierte Kriminalität seien in der Türkei weit verbreitet. Korrupte Polizisten und Justizbeamte seien manchmal in kriminelle Strukturen eingebunden. Trotzdem seien die türkische Regierung und die türkischen Behörden grundsätzlich entschlossen, die Kriminalität zu bekämpfen. Somit könne man nicht von einer Schutzlosigkeit gegen kriminelle Übergriffe ausgehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seit 1998 nicht mehr in V._______ geschäftlich tätig und seine Mutmassung, der „mysteriöse“ Mord am Käufer seines Anteils könnte von einer „Spezialeinheit“ verübt worden sein, werde weder durch Fakten untermauert noch näher substanziiert. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Kinder sei festzuhalten, dass diese weder gegen den türkischen Staat gerichtete Tätigkeiten noch staatliche Verfolgungsmassnahmen geltend machten. Allfällige Benachteiligungen der älteren Kinder in der Schule wegen ihrer kurdischen Abstammung seien keine Nachteile, die derart intensiv wären, dass sie das Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass beinahe täglich, sicher aber wöchentlich Kurden in der Türkei festgenommen, geschlagen und auch getötet würden, wobei davon auszugehen sei, dass der türkische Staat respektive die Sicherheitskräfte und der Geheimdienst dahinterstünden. Es sei deshalb nachvollziehbar, weshalb er sich nach seiner Mitnahme durch die Sicherheitskräfte und der Aufforderung, für sie als Informant zu arbeiten, vor weiteren Übergriffen fürchte. Auch dem Umstand, dass er Mitglied der HADEP gewesen sei – diesbezüglich lege er ein Schreiben eines Verwandten bei –, habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Dies genüge im Zusammenhang mit den erlitte- D-4330/2006 nen und befürchteten Nachteilen durch die türkischen Sicherheitskräfte, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Die einzelne Verfolgungsmassnahme sei zwar möglicherweise nicht genügend intensiv, um als asylrelevant angesehen zu werden. Die Verfolgungsmassnahmen hätten sich aber im Laufe der Jahre kumuliert. Zudem sei auch die Staatlichkeit, Gezieltheit sowie die Aktualität der Verfolgung gegeben. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Empfehlungsbrief eines gewissen H._______ sage über den Beschwerdeführer nur aus, dass er im Dorf mit diesem in der HADEP tätig gewesen sei. Auffällig sei, dass H._______ gemäss seiner Schilderung weitaus grössere Probleme gehabt habe als der Beschwerdeführer. Er wolle „viele Male“ inhaftiert worden sein, zum letzten Mal im Jahr 2004 für drei Monate. Gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren hängig. Während er Gast bei seinem Sohn (in der Schweiz) sei, werde er im Heimatstaat gesucht. Da der Beschwerdeführer nie Vergleichbares geltend gemacht habe, könne man aus dem Schreiben keine konkreten Schlüsse auf ihn ziehen. Bemerkenswert sei ausserdem, dass H._______ am 31. März 2005 geschrieben habe, er werde bis zum 18. April in der Schweiz sein. Folgerichtig sei er nicht als Asylbewerber registriert. Dies spreche dafür, dass H._______ für sich selbst nicht von einer Verfolgungssituation ausgehe, die ihn dazu zwingen würde, die Schweiz um Schutz zu ersuchen. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, H._______ sei tatsächlich sehr verfolgt in der Türkei, habe sich aber dafür entschieden, dorthin zurückzukehren, da er sich als alter Mann nicht mehr um sein Leben Gedanken mache. Dies sei seine persönliche Entscheidung und habe nichts damit zu tun, dass er (der Beschwerdeführer) demnach keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben würde. 5. 5.1 Vorliegend kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargelegt – ohnehin nicht asylrelevant sind. D-4330/2006 5.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. 5.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen ergeben und vor diesem Hintergrund festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich aufgrund der Akten als zutreffend, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. An dieser Erkenntnis vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in substanziierter und detaillierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, sondern sich stattdessen auf den Einwand beschränkte, das BFM habe der allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei und seiner HADEP-Mitgliedschaft keine Rechnung getragen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation der Kurden hat die ARK in ihrer – weiterhin zutreffenden – Recht- D-4330/2006 sprechung zur Lageentwicklung in der Türkei zwar festgehalten, angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen Konflikts im Südosten der Türkei sei heute zwar zu erwarten, dass in absehbarer Zeit unverändert nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden, terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch Personen, denen vorgeworfen werde, der PKK (beziehungsweise einer PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen (EMARK 2005 Nr. 21). Aus dieser allgemeinen Situation vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie eine individuelle und gezielte Verfolgung seinerseits nicht zu belegen vermag. In Bezug auf die HADEP-Mitgliedschaft bleibt festzuhalten, dass das BFM diese in seiner Verfügung erwähnte, in den Erwägungen jedoch nicht näher darauf einging. Dies konnte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers jedoch auch unterbleiben, da er sich gemäss eigenen Angaben nie exponiert für die HADEP betätigte und infolgedessen in seinem Asylgesuch aus dieser Mitgliedschaft auch keine konkreten Nachteile geltend machte, sondern diese erst an der kantonalen Anhörung und lediglich nebenbei – auf Nachfrage des Befragers – erwähnte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige Verhaftung würde für sich alleine nicht ausreichen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass dies der Anfang einer längeren Periode von willkürlichen Verhaftungen und Folterungen gewesen wäre. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, da sie keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4330/2006 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können D-4330/2006 (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen können gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Allerdings stammen die Beschwerdeführenden aus dem Osten des Landes, wo sich die Spannungen zwischen der kurdischen Bevölkerung und den türkischen Sicherheitskräften eher intensiviert haben. 9.3 Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die gesundheitlichen Beschwerden der Kinder würden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 9.3.1 Den eingangs erwähnten ärztlichen Berichten und telefonischen Auskünften ist zu entnehmen, dass die Kinder an einer genetisch bedingten, fortschreitenden, unheilbaren Muskelschwundkrankheit (Gliedergürtel- oder Duchenne-Muskeldystrophie) leiden. Bei dieser Krankheit würden den Muskelzellwänden Struktureiweisskörper fehlen D-4330/2006 oder seien nicht funktionsfähig. Dadurch gingen betroffene Muskelzellen frühzeitig zugrunde und würden durch fehlerhafte Muskelzellen ersetzt. Dabei überwiege der Abbau den Neuzuwachs und es komme zu einer Muskelschwäche. Eine eigentliche Behandlung sei nicht möglich, man könne nur mit Therapien die stetige Verschlechterung hinauszögern. Physio- und Ergotherapie würden den Verlauf der Krankheit vorübergehend positiv beeinflussen. Eiweisspräparate könnten allenfalls eine gewisse vorläufige Verbesserung herbeiführen. Alle drei kranken Kinder würden aber mit der Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sein. In Zukunft werde die Krankheit auch den Herzmuskel erfassen. Bei C._______ erwögen einzelne Ärzte eine operative Verlängerung der Achillessehne zur Verbesserung der Gehfähigkeit, doch sei die Familie davon nicht überzeugt, da eine solche Operation in der Türkei nur kurzfristigen Nutzen gehabt habe. Dreimonatliche hausärztliche Kontrollen, jährliche fachärztliche neurologische Kontrollen, zweijährliche kardiologische Kontrollen und der Zugang zu einer qualifizierten Physiotherapie und einer orthopädischen Chirurgie sowie die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten zur Muskelstärkung müssten gewährleistet sein. Ohne Behandlung müsse mit einer langsamen Zunahme der Behinderung gerechnet werden. Mit einer adäquaten Behandlung könne unter Umständen die durch die Krankheit verursachten Einschränkungen verbessert beziehungsweise stabilisiert werden. Persönlich seien in der Türkei keine entsprechenden Spezialisten mit Erfahrung in Behandlung dieses Krankheitsbildes bekannt. Therapien in der Schweiz hätten bereits erste Verbesserungen bewirkt. So habe durch „Auto Biologisches Lernen“ viel erreicht werden können und es sei im Bereiche der Spannungen eine Konstanz feststellbar und verschiedene Gewebe seien verheilt. Ohne Ergotherapie, bei der die vorhandene Muskulatur aktiv genutzt und trainiert werde, würden die vorhandene Muskulatur abgenommen und sich die Defizite im kognitiven Bereich verstärkt haben, was Auswirkungen auf den Alltag, die Selbstständigkeit und den schulischen Bereich haben würde. Bei C._______ und D._______ seien im Jahre 2006 beidseitige Fusskorrekturenoperationen durchgeführt worden. 9.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, Abklärungen in der Türkei hätten ergeben, dass die Krankheit grundsätzlich an verschiedenen Orten mit Physio- und/oder Ergotherapie angemessen behandelt werden könne. Jeder Patient könne sich im Spital untersuchen lassen. Wenn es als nötig erachtet werde, könne die Behandlung anschliessend begonnen werden. In Maras, woher die Beschwerdefüh- D-4330/2006 renden stammten, sei eine Behandlung allerdings nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr müsse mit einem Unterbruch der Behandlung von mindestens zwei bis drei Monaten gerechnet werden. Die Behandlung in der Schweiz sei besser. Wenn ein Elternteil in der Türkei angestellt sei, habe er eine vom Arbeitgeber garantierte Krankenversicherung, die auch die Behandlungskosten der Kinder decke. Arbeitslose hätten keine solche Versicherung, könnten aber die „grüne Karte“ bekommen, die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Spitälern berechtige. Diese Spitäler könnten Kranke auch zur Behandlung in Universitätskliniken überweisen. Wenn die Familie selbst für die Behandlungskosten aufkommen müsste, würde dies ungefähr 300 bis 400 Euro wöchentlich ausmachen. Vor dem Hintergrund dieser Abklärungen hielt das BFM fest, auch wenn die Schwere der Krankheit nicht verkannt werden dürfe, sei für die nähere Zukunft von keiner extremen Gefährdung oder schwersten Pflegebedürftigkeit auszugehen. Die Behandlung in der Türkei sei grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine private Versicherung abgeschlossen, welche für die Behandlung der Kinder aufgekommen sei. Ausserdem bestünden gemäss Auskunft der Botschaft auch Behandlungsmöglichkeiten für Mittellose. Zudem könnten die Verwandten der Beschwerdeführenden (zum Beispiel die Mutter und mehrere Geschwister und Halbgeschwister des Beschwerdeführers in Deutschland) diese materiell unterstützen. Sie hätten zudem die Möglichkeit, in der Schweiz individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Unter diesem Aspekt müsse bei einer sorgfältigen Vorbereitung der Rückkehr nicht von einem Behandlungsunterbruch von zwei bis drei Monaten ausgegangen werden, wie von der Schweizerischen Botschaft angenommen werde. 9.3.3 In der Beschwerde wurde hingegen ausgeführt, die Familie lebe sehr abgelegen im Südosten der Türkei. Eine Niederlassung in einer grösseren Stadt sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Von ihrer Heimatregion aus, wo sie über eine minimale Lebensstruktur verfügten, könne keine medizinische Betreuung gewährleistet werden, da die nächste grössere Stadt nur nach mehreren Stunden beschwerlicher Reise erreichbar sei. Der Zugang zu spezialärztlicher Behandlung sei aber ohnehin erschwert, Physio- und Ergotherapie dürften kaum möglich sein. Die Privatversicherung hätten sie sich nicht mehr leisten können und ob er (der Beschwerdeführer) bei der Rückkehr eine Arbeit D-4330/2006 finden würde, sei unsicher. Somit sei die staatliche Krankenversicherung nicht gewährleistet. Die grüne Karte könne zwar theoretisch ausgestellt werden, oft werde diese aber – gerade an Menschen kurdischer Herkunft mit politischem Hintergrund – nur unter erschwerten Bedingungen ausgestellt. Es sei absehbar, dass sie die Kosten selber würden tragen müssen, was bei einer Höhe von 300 bis 400 Euro pro Woche unmöglich sei. Auch durch Verwandte im Ausland könne eine solche Last nicht getragen werde. Durch die Behinderung der Kinder würde zudem auch der Schulbesuch respektive eine weiterführende Ausbildung der Kinder in Frage gestellt. Die Schule befinde sich einige Kilometer vom Dorf entfernt, zur Zeit fahre kein Schulbus dorthin und die Kinder könnten sie unmöglich zu Fuss erreichen. In der Schweiz bestünden gute schulische Möglichkeiten, so könne D._______ ab Sommer 2005 das Gymnasium besuchen. 9.3.4 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Kinder in der Türkei gewährleistet wäre. Dass ein chirurgischer Eingriff unmittelbar bevorsteht oder sich in naher Zukunft unweigerlich aufdrängen würde, geht aus den ärztlichen Zeugnis nicht hervor, vielmehr wurde die von ärztlicher Seite empfohlenen Fusskorrekturoperationen, gemäss ärztlichem Zeugnis vom 2. Mai 2008 im Jahre 2006 in der Schweiz erfolgreich durchgeführt. Da die Krankheit als unheilbar gilt und lediglich eine Verschlechterung hinausgezögert werden kann, beschränkt sich die nötige medizinische Versorgung der Kinder somit auf regelmässige ärztliche Kontrollen, physio- und ergotherapeutische Behandlung und den Zugang zu Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln (in Form von Eiweisspräparaten und Rollstühlen). Nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen – bestätigt durch die Botschaftsanfrage des BFM, wie sie oben ausgeführt wurde – ist dies in der Türkei, wenn auch nicht in der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden (Maras), grundsätzlich gewährleistet. Eine medizinischen Behandlung konnte denn auch bisher offensichtlich erlangt werden. Gemäss Aussagen von C._______ sei es zwar zu Unzulänglichkeiten bei der medizinischen Behandlung gekommen, beispielsweise Fehler bei der Operation, lange Wartezeiten, versprochene und nicht gelieferte Hilfsmittel oder verlorene Krankenakten. Zudem habe C._______, gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. G._______ erst in der Schweiz Stöcke erhalten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht habe stehen können (A 27 S. 15). Allein dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, D-4330/2006 macht den Vollzug indes noch nicht unzumutbar, zumal in casu nach dem Gesagten die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auch in der Schweiz höchstens verzögert nicht aber verhindert werden kann. 9.3.5 In diesen Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass C._______, D._______ und E._______ gemäss den ärztlichen Berichten mit grosser Wahrscheinlichkeit alle drei früher oder später auf den Rollstuhl angewiesen sein werden. Es erscheint daher eher fraglich, ob die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, sich eine Existenz aufzubauen, die die hohen gesundheitlichen und existenziellen Kosten decken könnten. Zwar hat der Beschwerdeführer einige Berufserfahrung sammeln können und besitzt einen Hof mit 170 Hektaren Land. Bereits vor der Ausreise sei er aber nicht mehr in der Lage gewesen, die teure private Krankenversicherung für die Kinder zu bezahlen und auf einen Rollstuhl für den ältesten Sohn hätten sie vergeblich gewartet. Glaubhaft ist auch, dass sich die Beschwerführenden bei der gegebenen Situation kaum leisten könnten, ihren Hof zu verlassen und sich in einer Stadt, wo die Infrastruktur für Behinderte wohl zweifellos besser wäre, niederzulassen. Ansgesichts dessen, dass die Verwandtschaft der Beschwerdeführenden schon eine an derselben Krankheit leidende Schwester der Beschwerdeführerin zu unterstützen haben und dass die Beschwerdeführenden gleich drei Kinder haben, welche der Pflege bedürfen, vermag denn auch der Verweis der Vorinstanz, auf das tragfähige Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden im In- und Ausland kaum zu überzeugen, zumal bei der Verwandtschaft insgesamt auch nicht von besonders guten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann. 9.3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar die medizinische Versorgung der Kinder in der Türkei grundsätzlich gewährleistet wäre, die Möglichkeit jedoch, dass sich die Familie mit den drei schwerkranken Kindern im Falle der Rückkehr eine genügende Existenzgrundlage schaffen könnte, scheint fraglich. 9.4 9.4.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht D-4330/2006 zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland eher von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen – eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2006 Nr. 11, E. 7.2.3. f., S. 126 ff.; 2006 Nr. 24, E. 6.2., S. 258 ff.; 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa). 9.4.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren damals acht, fünfzehn und sechzehn Jahre alten Kindern im September 2003 in die Schweiz eingereist. Die Familie hält sich seit nunmehr fünfeinhalb Jahren hier auf, weshalb C._______ und D._______ inzwischen volljährig geworden sind. 9.4.3 Aufgrund des Alters der heute dreizehjährigen E._______ im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ergibt sich, dass sie praktisch ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung – bei ihrer Ankunft D-4330/2006 wurde sie in die zweite Primarklasse eingeschult – hier durchlaufen hat. Mit der Einschulung in der Schweiz hat sie sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise ist sie insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Gemäss Bericht der Ergotherapeutin vom 21. April 2005 hatte sie bereits zu diesem Zeitpunkt einige Freunde gefunden. Somit ist heute davon auszugehen, dass sie – trotz ihrer durch die Behinderung bedingten starken Abhängigkeit von ihren Eltern – inzwischen ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen hat. Demgegenüber wird sie kaum über die – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch wird ihr aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Menschen in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und der Türkei wäre ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Dies ist umso höher zu gewichten, als E._______ durch ihre Behinderung umso grössere Schwierigkeiten hätte, sich in einem neuen Umfeld zurecht zu finden. Bei dieser Sachlage besteht für E._______ somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 9.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung inbesondere von E._______ als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Familie ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9.6 Unter den gegebenen Umständen ist es auch den inzwischen volljährigen Brüdern C._______ und D._______ nicht zuzumuten, ohne ihre Familie in die Türkei zurückzureisen, zumal sie aufgrund ihrer körperlichen Behinderung zur Bewältigung einfacher Aufgaben des Alltags stark von ihren Eltern abhängig sind. Es liegt damit ohnehin auch ein „besonderes Abhängigkeitsverhältnis“ im Sinne der D-4330/2006 Rechtsprechung vor (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1994 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 4, EMARK 2000 Nr. 21 und EMARK 2000 Nr. 27), das zum Einbezug in die vorläufige Aufnahme der übrigen Familienmitglieder führen würde. 9.7 Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. März 2005 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2005 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 12. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 des Reglements D-4330/2006 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4330/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - I._______ Die Instruktionsrichterin Die Gerichtsschreiberin Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 21

D-4330/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 D-4330/2006 — Swissrulings