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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2009 D-4323/2008

16. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,964 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Volltext

Abtei lung IV D-4323/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A,_______, geboren ..., B._______, geboren ..., C._______, geboren ..., Sri Lanka, alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4323/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Juli 2005 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das Gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2007 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2007 – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008 abgewiesen. B. Am 28. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei wurde im Sinne einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin respektive eine erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht. Diesbezüglich wurden im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens diverse Beweismittel nachgereicht. C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, wobei es gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheides vom 18. Mai 2007 feststellte und erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführenden wurden im Weiteren Kosten für das Wiedererwägungsverfahren auferlegt. D. Während laufender Rechtsmittelfrist – mit Eingabe vom 19. Juni 2008 – wandte sich der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an das BFM, wobei er um eine sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2008 ersuchte. Die Anträge wurden zum einen mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründet, wobei auf einen spezialärztlichen Bericht vom 16. Juni 2009 verwiesen wurde. Zum andern wurde das Vorliegen eines neuen Sachverhaltsmoments geltend gemacht, namentlich die Publikation eines Pressebe- D-4323/2008 richts am 9. April 2008, welches die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden beziehungsweise eine neue Verfolgungssituation offenbar werden lasse. In diesem Zusammenhang wurde angeführt, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine sofortige Verhaftung und in der Folge eine menschenrechtswidrige Behandlung. Zur gleichen Zeit ging dem BFM – durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo – eine an die Schweizer Botschafterin adressierte Telefaxeingabe vom 19. Juni 2009 zu, verfasst von ... [einer hochgestellten Persönlichkeit] in Sri Lanka, worin Ausführungen über eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers gemacht werden. E. Eine Woche später – mit Schreiben vom 27. Juni 2008 – überwies das BFM sowohl die Eingabe der Beschwerdeführenden als auch die Eingabe aus Sri Lanka an das Bundesverwaltungsgericht, zwecks Prüfung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29. Februar 2008 und/oder eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 handle. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008 vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hatte, nahm es mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 die Eingabe vom 19. Juni 2008 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 entgegen. Eine Anhandnahme der Sache als Revisionsgesuch wurde dabei unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde das Beschwerdeverfahren sistiert und die Akten dem BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch überwiesen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die Überweisung erfolge sowohl unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend eine aktuelle Gefährdung aufgrund neuer Sachverhaltsmomente als auch unter Berücksichtigung der Eingabe ... [einer hochgestellten Persönlichkeit] an die Schweizer Botschafterin in Sri Lanka. Zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde festgehalten, diese erfolge, da die Behandlung der Sache als zweites Asylgesuch (als ordentliches Verfahren) dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs (als ausserordentliches Verfahren betreffend den Wegweisungsvollzug) grundsätzlich vorzugehen habe, zu- D-4323/2008 mal das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Ausgang des zweiten Asylverfahrens wesentlich beeinflusst werden könne. G. Am 2. Juli 2008 – also zeitgleich mit dem Erlass der vorgenannten Zwischenverfügung – liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 und beim BFM ein förmliches zweites Asylgesuch einreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, innert Frist zum Stand der Behandlung des zweiten Asylverfahrens Stellung zu nehmen. I. Das BFM hielt in der Folge mit Schreiben vom 14. Mai 2009 fest, im zweiten Asylverfahren seien weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31]) notwendig, welche noch nicht durchgeführt worden seien, da der Fall vom BFM nicht in erster Priorität behandelt werde. J. Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Zwar geht daraus die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor, sie ergibt sich aber aus dem Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden D-4323/2008 können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) 100 Ib 372; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die von der Vorinstanz ans Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe vom 19. Juni 2008 wurde am 2. Juli 2008 als form- und fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 entgegen genommen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2008 als Beschwerdeergänzung zu erkennen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und sie haben – im Sinne der nachfolgenden Erwägungen – auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegende Beschwerdesache ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2009 hat das BFM aufgezeigt, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen eines zweites Asylgesuch prüfen will, wozu es namentlich ausführte, es seien noch weitere Abklärungen notwendig. Das BFM will sich demnach mit der Sache materiell und insbesondere im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens auseinandersetzen, wobei der Abschluss dieses Verfahrens noch offen ist. D-4323/2008 2.2 Eine materielle Prüfung der vorliegenden Beschwerdesache – also die Behandlung eines ausserordentlichen Rechtsmittels betreffend einen bloss begrenzten Gegenstand (einzig betreffend den Vollzug der Wegweisung) – ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Hängigkeit des zweiten Asylgesuches nicht möglich. Das hängige zweite Asylgesuch geht als ordentliches Verfahren dem vorliegenden ausserordentlichen Verfahren betreffend Wiedererwägung vor. Der Entscheid, ob die angeordnete Wegweisung zu bestätigen und allenfalls eine Ersatzmassnahme anzuordnen ist beziehungsweise ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, kann in Anbetracht der im zweiten Asylgesuch hängigen Fragen über Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung von Asyl nicht gefällt werden. 2.3 Seit dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid ist inzwischen ein Jahr vergangen und der Stellungnahme des BFM ist zu entnehmen, dass mit dem Entscheid im zweiten Asylverfahren nicht demnächst zu rechnen ist. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine weiterhin anhaltende Sistierung des vorliegenden Beschwerdeentscheides nicht. Dies insbesondere deshalb, weil das ordentliche zweite Asylverfahren nicht nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beschlägt, sondern vom BFM gegebenenfalls – im Falle einer Abweisung des zweiten Asylgesuches – auch die Frage des Wegweisungsvollzuges neu zu prüfen sein wird. Die Vorinstanz wird sich demnach erneut mit der gesundheitlichen Situation aller Familienmitglieder befassen müssen, zumindest insofern, als sich die Sachverhaltslage verändert hat. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der zum Entscheidzeitpunkt vorliegende Sachverhalt nicht umfassend beurteilt werden kann, da die Vorinstanz an die Erwägungen im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid gebunden wäre und nur auf die seither ergangenen Veränderungen eingehen könnte. Eine solche Spaltung der Beurteilungsgrundlage wird umso stossender, je mehr Zeit zwischen den beiden Entscheidungen liegt, zumal der Gesamtheit der Sachverhaltsumstände nur ungenügend Rechnung getragen werden kann. Auch ist zu bemerken, dass die geltend gemachten neuen Sachumstände im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft ihrerseits Einfluss auf die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise auf die Beurteilung der psychischen Probleme der Beschwerdeführenden haben können. Damit dannzumal also eine umfassende Beurteilung der gesamten Aktenlage durch die Vorinstanz und gegebenenfalls eine entsprechende Prüfung auf Beschwerdeebene möglich D-4323/2008 sein wird, drängt sich deshalb im Sinne der Prozessökonomie die Kassation des angefochtenen Entscheides auf. 2.4 Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des ordentlichen zweiten Asylverfahrens, dessen Ausgang die Gesuchsteller in der Schweiz abwarten dürfen, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gemäss Ziffer 3 des angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Entscheides auferlegten Verfahrenskosten sind, sollten sie bereits bezahlt worden sein, zurückzuerstatten oder können gegebenenfalls als Kostenvorschuss für das hängige zweite Asylverfahren zurückbehalten werden. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). 3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Seitens der mandatierten Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid mit Hinweis auf das anhängig gemachte zweite Asylverfahren nur summarisch begründet wurde. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) auszurichten. 3.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-4323/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des hängigen zweiten Asylverfahrens und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, zu den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ und mit den Beschwerdeakten D-4323/2008 sowie D-4168/2007 (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

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