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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2007 D-4320/2006

22. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,237 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. November 2005 i.S. Asyl und Wegw...

Volltext

Abtei lung IV D-4320/2006 sch/umk {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Häfeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Sri Lanka vertreten durch Heinz Marti, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM),vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. November 2005 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Singhalese mit letztem Wohnsitz in Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2003 und gelangte am 1. September 2003 von Italien herkommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 4. September 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg summarisch befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2003 zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, von 1994 bis 1999 Mitglied der UNP (United National Party) gewesen zu sein. Für die Wahlen von 1994 habe er den Gesundheitsminister, gleichfalls ein Mitglied der UNP, unterstützt. Im Vorfeld der Wahlen sei er vom Sicherheitschef des damaligen Präsidenten grundlos festgenommen und inhaftiert worden. Nach den Wahlen habe man ihn vor ein Gericht gebracht, welches - ohne Anklageerhebung - seine Freilassung verfügt habe. Die UNP habe damals die Wahlen verloren und Chandrika Kumaratunga sei mit ihrer Partei PA (People's Alliance) neue Präsidentin Sri Lankas geworden. 1998 habe er den Parlamentarier P._______ kennengelernt, welcher gleichfalls bei der UNP gewesen sei. Der damalige Premierminister R.W. habe P._______ im ganzen Land an diverse Kundgebunden geschickt und er sei jeweils mit P._______ mitgefahren. Am 14. November 1999 sei in der Ortschaft Z._______ im Distrikt Anuradhapuru ein Bombenattentat auf den P._______ verübt worden, bei welchem er selbst verletzt worden sei. P._______ hingegen sei nichts geschehen. Im November 2000 habe die Präsidentin P._______ einen Ministerposten offeriert, unter der Bedingung, dass dieser die Partei wechsle. P._______ habe angenommen und sei (...) geworden. Daraufhin habe auch er die UNP verlassen, sei der PA beigetreten und habe die ihm von P._______ offerierte Stelle als dessen Sekretär angenommen. Auch sein Freund F._______ habe einen solchen Posten erhalten. Im Juli, August 2001 sei das Parlament aufgelöst worden und die Regierung habe für November 2001 Neuwahlen angesetzt. Damit im Zusammenhang stehend habe ein Journalist in einer Zeitung streitige Aussagen über P._______ getroffen, was P._______ wütend gemacht habe. Am Arbeitsplatz des Journalisten habe P._______ diesen beschimpft und ihm gegenüber Morddrohungen ausgestossen. Der Journalist habe P._______ daraufhin bei der Polizei angezeigt und es sei ein Strafverfahren gegen alle Personen, welche P._______ damals begleitet hätten, unter anderem auch ihn, den Beschwerdeführer, eröffnet worden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei das Verfahren noch hängig gewesen. Darüber hinaus seien in dieser Zeit auch diverse Morde passiert, denen beispielsweise F._______ als auch ein befreundeter Polizist namens S. zum Opfer gefallen seien. Den Mörder des Polizisten habe man später gefasst und es habe sich herausgestellt, dass dieser im Auftrag eines Mitglieds der UNP gehandelt habe. Der Täter habe ausgesagt, dass nach seiner Freilassung er auch ihn, den Beschwerdeführer, gemäss dem erhaltenen Auftrag

3 töten werde. Die PA habe schliesslich die Wahlen verloren und P._______ habe seinen Posten als Minister aufgeben müssen. Damit sei auch seine Stelle als Sekretär beendet gewesen. Einige Zeit danach seien er und in seiner Abwesenheit seine Ehefrau von politischen Gegnern telefonisch mit dem Tod bedroht worden, was ihn im März 2002 veranlasst habe, mit seiner Familie von Z._______ nach Z._______ umzuziehen. Allerdings seien auch dort unbekannte Personen bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten erneut gedroht, ihn umzubringen, falls er die Polizei einschalten würde. Über das Vorgefallene habe er P._______ informiert, welcher ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Er habe daraufhin bei der Schwiegermutter oder bei seinen Freunden übernachtet und sei schliesslich im (...) 2003 aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise habe ein UNP-Minister, der (...) R._______ ihn öffentlich beschuldigt, ein Attentat auf ihn geplant zu haben. Er vermute, dass dieser Minister ihn töten lassen wolle. Ferner hätten Unbekannte weiterhin bei seiner Familie nach ihm gesucht und dabei seine Ehefrau bedroht. Schliesslich sei am 22. September 2003 einer seiner Freunde, welcher oberhalb der Wohnung der Schwiegermutter gewohnt habe, erschossen worden, als er mit P._______ unterwegs gewesen sei. Als Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Aufzählung und Inhaltsangabe auf S. 1 des kantonalen Protokolls A8/14 sowie Beweismittelumschlag A1). C. Abklärungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer entgegen seine bisherigen Aussagen zum Reiseweg, bereits am 9. August 2003 versucht hatte, in einem Personenwagen illegal in die Schweiz einzureisen. Von den zuständigen Grenzkontrollbehörden sei er dabei angehalten und noch gleichentags an Deutschland rücküberstellt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer beim Einreiseversuch seinen persönlichen Pass benutzt, worin ein Schengenvisum eingetragen gewesen sei. D. Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 2. Dezember 2003 gewährten die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen betreffend den Reiseweg und die Visaerteilung eines Drittstaates das rechtliche Gehör. Nach anfänglichem Festhalten an den bisherigen Vorbringen gab der Beschwerdeführer, wiederholt konfrontiert mit den tatsächlichen Reiseerkenntnissen schliesslich zu, am (...) mit der Fluggesellschaft "Qatar Airways" Z._______ um (...) Uhr verlassen zu haben. Nach einem Transitstopp in Doha, Qatar sei er mit der gleichen Fluggesellschaft weiter nach Frankfurt geflogen, wo er noch am gleichen Tag zirka um 17.30 Uhr angekommen sei. Er sei mit seinem eigenen Reisepass gereist und das Visum habe eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen aufgewiesen. Eine Kontaktperson seines Agenten aus Sri Lanka habe ihn in Frankfurt in Empfang genommen und mit dem Auto nach Freiburg gebracht, wo er sich die nächsten Tage in einer Wohnung aufgehalten habe. Am 10. August 2003 hätten sie einen ersten Einreiseversuch in die Schweiz unternommen, seien dabei aber an der Grenze kontrolliert und zurückgewiesen worden. Daraufhin seien sie nach Freiburg zurückgekehrt und bis am 16. August 2003 auch dort geblieben. Ein weiterer Plan sei gewesen, einen Einreiseversuch von Frankreich aus zu unternehmen, weshalb er nach Frankreich gebracht worden sei. Am 20. August 2003 habe der Schlepper auch diesen Plan für undurchführbar erklärt und sie seien weiter nach Italien

4 gefahren. Am 31. August 2003 sei schliesslich die Einreise in die Schweiz von Italien aus gelungen. Der Schlepper habe ihn daraufhin bis nach Z._______ gefahren und ihm dort beim Abschied den Reisepass abgenommen. Seine bisherigen falschen Angaben habe er auf Anraten des Schleppers vorgebracht. E. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Singhalesin, mit letztem Wohnsitz in Z._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2004 und gelangte mit der Fluggesellschaft Emirate (VAE) mit einem Transitstopp in Dubai nach Mailand, Italien. Mit Hilfe eines Schleppers reiste die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2004 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle Z._______ zu ihren Asylgründen und dem Reiseweg summarisch befragt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes, dem Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2004 zu ihren Asylgründen an. F. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie am 3. September 2003 zu Hause von Unbekannten aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt und sie eingeschüchtert. Den Vorfall habe sie bei der Polizei angezeigt und sei daraufhin mit ihren zwei Kindern und einer Hausangestellten vorübergehend zu ihrer Mutter gezogen. Ferner habe sie das srilankische Rote Kreuz über die bisherigen Ereignisse informiert. Am 22. März 2004 habe sie in der Nacht einen Telefonanruf erhalten. Der Anrufer habe sich nach ihrem Mann erkundigt und sie auch beschimpft. Noch in der gleichen Nacht seien unbekannte bewaffnete Männer zu ihrem Haus gekommen. Mit einer Waffe haben man sie bedroht und ihr mitgeteilt, dass man sie beim nächsten Mal töten würde, falls man ihren Ehemann erneut zu Hause nicht antreffe. Auch diesen Vorfall habe sie umgehend der Polizei gemeldet. Vor diesem Hintergrund habe sie Sri Lanka am (...) 2004 alleine verlassen und ihre beiden Kinder der Obhut der jüngeren, in Z._______ wohnhaften Schwester ihres Ehemannes anvertraut. Als Nachweis ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und den Eheschein sowie zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Aufzählung und Inhaltsangabe auf S. 1 des kantonalen Protokolls A19/12 sowie Beweismittelumschlag A15). G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, aus unbekannter Quelle Informationen zu ihrer Person und den Ausreisegründen erhalten zu haben. Gemäss diesen hätten die Beschwerdeführer ihre Asylgesuche im Wesentlichen mit falschen Aussagen begründet, insbesondere da sie aus finanziellen Gründen und nicht wegen politischer Probleme in die Schweiz gekommen seien. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer mit ihren eigenen Reisepässen gereist, welche mit Visa für Deutschland versehen gewesen seien. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, ihre Reisepässe einzureichen. Ferner gewährte das BFM den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme. H. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatsübernahme mit und ersuchte um Akteneinsicht sowie eine allfällige Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme.

5 I. Das Akteneinsichtsgesuch wies das BFM mit Schreiben vom 13. Juni 2005 wegen laufender Untersuchung vorläufig ab, stellte dem Rechtsvertreter jedoch eine Kopie des wesentlichen Inhalts der anonymen Eingabe zu und erstreckte die Frist zur Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 bezogen die Beschwerdeführer Stellung zu den anonymen Vorwürfen und hielten dabei an ihren bisherigen Vorbringen vollumfänglich fest. Namentlich sei der Beschwerdeführer – wie von ihm in den Einvernahmen angegeben – mit einem Visum nach Europa gelangt, wogegen die Beschwerdeführerin kein Visum in ihrem Reisepass gehabt habe. Beide Pässe seien durch die Schleuser eingezogen worden und könnten daher nicht eingereicht werden. K. Am 27. Juni 2005 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Z._______ um Abklärung der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer und deren allfälliger Gefährdung bei der Rückkehr ins Heimatland. L. Am 5. September 2005 und 20. Oktober 2005 trafen die Botschaftsantworten ein. Die vorgenommenen Abklärungen ergaben im Wesentlichen, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall gegenüber dem Journalisten J._______. am 22. Oktober 2001 in den Räumen der (...) in Z._______ gegen P._______ und weitere sieben Personen eine Strafuntersuchung wegen "unlawfull assembly" und "criminal intimidation" eingeleitet worden sei. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Z._______ Polizei sei durch den zuständigen Generalstaatsanwalt beim "Magistrats's Court" jedoch nur gegen P._______ Anklage erhoben worden, währendessen die anderen sieben Personen auf Antrag des Generalstaatsanwaltes in einem separaten Verfahren von den Vorwürfen entlastet worden seien. P._______ habe vor Gericht auf nicht schuldig plädiert und ein weiterer Verhandlungstermin sei auf den (...) angesetzt worden. Hinsichtlich der eingereichten Polizeianzeige vom (...) sowie einem Schreiben vom (...) an den Manager der Sri Lanka Telecom betreffend diverser telefonischer Drohungsvorfälle gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend ihren Ehemann sei davon auszugehen, dass diese Dokumente echt seien, zumal entsprechende Originale bei den jeweiligen Stellen einsehbar wären. Zu weiteren polizeilichen Untersuchungsmassnahmen sei es allerdings nicht gekommen, da die jeweiligen Täter unbekannt seien. In einem separaten Schreiben des srilankischen Roten Kreuzes vom (...) an die Schweizer Botschaft in Z._______ versicherte der Chairman der vorgenannten Organisation sodann, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Ferner habe er weder ein Schreiben für den Beschwerdeführer ausgestellt, noch handle es sich um seine Unterschrift auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument. Im Weiteren ergaben Abklärungen der Schweizer Botschaft bei der Deutschen Botschaft in Z._______, dass der Beschwerdeführer am (...) 2003 ein Schengenvisum Typ "Holliday", gültig vom (...) Juli 2003 bis zum (...) August 2003 erhalten habe und auch die Beschwerdeführerin über einen eigenen Pass verfüge, worin ihr am (...) Mai 2004 ein Visum Typ "Business", Gültigkeitsdauer 14 Tage ausgestellt worden sei. M. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den unter Bst. L erwähnten Abklärungen. Die Beschwer-

6 deführer reichten keine Stellungnahme ein. N. Mit Schreiben vom 16. November 2005 gewährte das BFM den Beschwerdeführern Akteneinsicht. O. Mit Verfügung vom 23. November 2005 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer zu ihren Reisepässen und den jeweiligen Reiseumständen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Aussagen gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht nur legal aus Sri Lanka ausgereist seien, sondern auch – entgegen ihren Vorbringen – entweder weiterhin im Besitz ihrer persönlichen Reisepässe seien oder zumindest über deren Verbleib Bescheid wüssten. Hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung betreffend den Vorfall mit dem Journalisten sei dessen Befürchtung, wegen falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, durch die botschaftlichen Abklärungsergebnisse entkräftet worden. Die seinerzeitige Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hätten die zuständigen Behörden fallen lassen und lediglich P._______ angeklagt. Schliesslich habe R._______, ein hochrangiges Mitglied des srilankischen Roten Kreuzes eine Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer verneint und die Übereinstimmung einer Unterschrift auf einem durch den Beschwerdeführer bei den Schweizer Asylbehörden eingereichten Schreiben, worin eine angebliche Lebensgefahr des Beschwerdeführers in Sri Lanka durch R._______ bestätigt werde, mit der eigenen Unterschrift ausgeschlossen. Zu den Abklärungsergebnissen hätten die Beschwerdeführer keine Stellung bezogen. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführer mit unzutreffenden Angaben über ihre Ausreiseumstände sowie mit tatsachenwidrigen Vorbringen hinsichtlich ihrer angeblichen Gefährdung versucht hätten, die schweizerischen Asylbehörden zu täuschen. Diesbezüglich Aussagen der Beschwerdeführer hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Weitere Vorbringen der Beschwerdeführer prüfte das BFM sodann auf deren Asylrelevanz, welche gleichfalls verneint wurde. So seien weder die Festnahme des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1994 noch dessen Verletzungen im Jahre 1999 anlässlich des Attentats auf P._______ asylbeachtlich, zumal beide Ereignisse in keinem zeitlich und sachlich genügend engem Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2003 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka stünden. Hinsichtlich der Todesfälle zweier Bekannten der Beschwerdeführer als auch der wiederholten Drohungsvorfälle, insbesondere gegenüber der Beschwerdeführerin sowie der diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien diese zwar nicht von der Hand zu weisen, allerdings seien sie grundsätzlich nicht geeignet, die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer zu belegen. In demselben Sinne seien folglich auch die Schreiben der beiden Politiker P._______ und U._______ zu interpretieren, welche als Gefälligkeitsdokumente anzusehen seien. Ungeachtet dessen sei jedoch festzustellen, dass selbst unter der Annahme einer allfälligen Bedrohungslage seitens politischer Gegner gegenüber den Beschwerdeführern, diese die Möglichkeit hätten, sich unter Schutz der staatlichen Behörden zu begeben. Das bisherige mangelnde Vorgehen der Polizei sei einzig darauf zurückzuführen, dass die

7 (angebliche) Täterschaft unbekannt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. P. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Dezember 2005 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, der Entscheid des Bundesamtes sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe lagen deutsche Übersetzungen einiger bereits zuvor im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Beweismittel bei. Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführer zwei in die deutsche Sprache übersetzte, bisher nicht beigebrachte Schreiben betreffend "Erlangung eines Hauses zu günstigen Bedingungen" sowie drei Zeitungsartikel mit Übersetzungen ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner verzichtete die ARK unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. S. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

8 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei falsch festgestellt worden und der angefochtene Entscheid daher willkürlich. So hätten zwar beide Beschwerdeführer zu ihren Reisepässen und den Reiseumständen zum Teil falsche Aussagen gemacht, doch sei dies nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anordnung des Schleppers geschehen. Dieser habe den Beschwerdeführern denn auch die Pässe abgenommen, so dass die Feststellung, sie seien noch in deren Besitz, nicht zutreffe. Sodann sei hinsichtlich der Asylvorbringen wohl richtig, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer fallen gelassen worden sei, allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka das Verfahren gegen ihn nicht wieder aufgenommen werde. Hinsichtlich der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Z._______ beim Roten Kreuz sei deren Ergebnis nicht zweifelsfrei. So würde R._______ zwar eine Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer bestreiten und gebe auch an, für den Beschwerdeführer nie ein Schreiben ausgestellt zu haben, doch sei dem Dokument vom (...) nicht zu entnehmen, wer dieses verfasst habe. Darüber hinaus sei das Schreiben nicht auf dem offiziellen Papier des srilankischen Roten Kreuzes ausgestellt und dem Beschwerdeführer der Verfasser des Schreibens nicht bekanntgegeben worden. Allein gestützt darauf, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu verneinen, sei willkürlich und eine genauere Prüfung müsse zwingend nachgeholt werden. Des Weiteren weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle aus den Jahren 1994 und 1999 nur der Vollständigkeit halber vorgetragen habe, nicht jedoch um das Asylgesuch zu begründen. Hinsichtlich der Verfolgung

9 und der Druckversuche seitens politischer Gegner des Beschwerdeführers seien diese nach wie vor aktuell. Die betreffenden Personen würden heute der Regierung angehören, was für den Beschwerdeführer selbstredend weitere Schwierigkeiten bedeute. Das bei den Akten befindliche anonyme Schreiben zeuge von Personen, welche - mit Wissen der Regierung - dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich schaden wollten. Schliesslich habe ein ehemaliger Leibwächter von P._______ namens L._______ in der Schweiz Asyl erhalten, obwohl seine Stellung weniger exponiert gewesen sei, als die des Beschwerdeführers als Sekretär von P._______ Willkürlich sei diesfalls, einer Person Asyl zu gewähren, der anderen jedoch nicht. Abklärungen betreffend das Schreiben vom 16. Juli 2005 seien amtlich vorzunehmen und eine Befragung von L._______ anzuordnen. 4.2 In ihrer Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz ihrerseits die Ansicht, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Weitere Bemerkungen seien hingegen betreffend den Vorwurf einer willkürlichen Asylablehnung anzubringen. So habe der Beizug der Asylakten von L._______ sowie der Vergleich der von diesem vorgebrachten wesentlichen Sachverhaltselemente mit den Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben, dass sich die beiden Sachverhalte unterscheiden. Eine Offenlegung im Einzelnen sei dem BFM aus datenschützerischen Gründen nicht möglich. Die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführer sei damit selbst unter Berücksichtigung des Prinzips der Rechtsgleichheit korrekt erfolgt. 4.3 Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Stellungnahme zunächst auf die Beziehung von L._______ zu P._______ hin, welche nicht derart eng gewesen sei, wie diejenige des Beschwerdeführers zu P._______ Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, die anonymen Schreiben würden klar auf eine weitere Gefährdung ihrer Person hinweisen, zumal die unbekannten Verfasser offensichtlich beabsichtigten, dass die Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückkehren müssten. Mit Sicherheit wären sie in einem solchen Fall angesichts der heutigen Situation im Heimatland an Leib und Leben bedroht. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass auch L._______. ein Schreiben des srilankischen Roten Kreuzes, unterzeichnet von C._______, eingereicht habe. Dieses Schreiben sei als echt anerkannt worden, dasjenige der Beschwerdeführer jedoch nicht. Eine solche Behandlung sei willkürlich. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zutreffen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Rechtsmitteleingabe beziehungsweise Replikschrift vermögen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM - wie nachfolgend dargelegt - nicht in Zweifel zu ziehen: 5.1 Die Beschwerdeführer monieren zunächst, die Vorinstanz werfe ihnen vor, wegen falscher Angaben betreffend ihre Reisepässe unglaubwürdig zu sein. Daraus schliesse das BFM insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen.

10 5.1.1 Der Argumentation der Beschwerdeführer kann gestützt auf die Aktenlage nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in Erwägung I Ziff. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, bekundeten beide Beschwerdeführer offensichtlich grosse Mühe, die Umstände ihrer Reise wie auch die dabei tatsächlich verwendeten Reisedokumente wahrheitsgetreu anzugeben. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 2. Dezember 2003 und nach wiederholten Hinweisen seitens des Befragers auf die Wahrheitspflicht im Asylverfahren sah sich der Beschwerdeführer - konfrontiert mit Erkenntnissen aus dem Grenzkontrollbericht - bereit, die tatsächlichen Reiseumstände darzulegen. Bereits damals machte der Beschwerdeführer geltend, auf Anordnung des Agenten falsche Angaben gemacht zu haben (vgl. Akte A12/8, S. 3). Diese Argumentation wiederholen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe und bringen nun gemeinsam vor, nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Geheiss des Schleppers tatsachenwidrige Aussagen zu ihrer Reise getroffen zu haben. Es dürfte sich diesfalls um eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführer handeln. So kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer - spätestens nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Dezember 2003 - die Konsequenzen einer wahrheitswidrigen Aussagen im Asylverfahren bekannt waren und er seine Ehefrau auch darüber unterrichtet hat. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz sich hinsichtlich dem Vorhandensein eines auf sie ausgestellten Reisepasses nicht nur widersprochen (vgl. Akte A14/9, S. 3: sie habe nie einen Reisepass beantragt oder besessen, im Gegensatz zu S. 6: sie habe den Reisepass dem Schlepper abgegeben), sondern im Stellungnahmeschreiben vom 20. Juni 2005 sogar beteuert, in ihrem Pass kein Visum gehabt zu haben. Abklärungen der Schweizer Botschaft vom 20. Oktober 2005 ergaben hingegen, dass der Beschwerdeführerin von der Deutschen Botschaft in Z._______ ein Schengenvisum ausgestellt worden war. Die erst auf Vorhalten konkreter Abklärungsergebnisse hin präzis dosierte Bekanntgabe von Informationen seitens der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute und den dabei tatsächlich verwendeten Reisedokumenten dürfte jedoch kaum allein auf Anweisungen eines Schleppers beruhen, insbesondere da den Beschwerdeführern die Konsequenzen der Verheimlichung von Informationen mehrfach erläutert wurden. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer erfährt dadurch erste Zweifel. 5.1.2 Vor diesem Hintergrund trifft das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe "deshalb" auch ihren Aussagen zur Asylbegründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen, nicht zu. Insbesondere wird aus Erwägung I der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass das BFM die einzelnen Argumentationspunkt voneinander abgetrennt und jeweils mit dem Wort "weiter" neue Absätze (Abs. 4 und 5) geschaffen hat. In diesem Absätzen setzt sich die Vorinstanz sowohl mit einzelnen Asylvorbringen als auch mit einem Beweismittel des Beschwerdeführers auseinander, welche allesamt im Widerspruch zu den botschaftlichen Abklärungsergebnissen stehen. Zumal die Beschwerdeführer eine diesbezügliche Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ergriffen haben, schliesst die Vorinstanz nachvollziehbar auf den mangelnden Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Fluchtgründen. 5.2 Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, von der Verfahrenseinstellung habe der Beschwerdeführer selbst nichts gewusst, da ihm dieser Umstand nie direkt mit-

11 geteilt worden sei. Es sei daher nicht richtig, ihm Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen, wenn er angebe, das Verfahren sei noch hängig. Zudem könne selbst ein eingestelltes Verfahren bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers jederzeit wieder aufgenommen werden. 5.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Vorweg gilt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des fraglichen Strafverfahrens in Sri Lanka von einem Rechtsanwalt namens S.G. vertreten war (vgl. Akte A1, Beweismittel Nr. 5: deutsche Übersetzung S. 7), diesen Umstand anlässlich der Befragungen jedoch unerwähnt lässt. Ferner war der Beschwerdeführer an diversen Gerichtsterminen anwesend und ein Haftbefehl, welcher aufgrund seiner vorgängigen Nichtbefolgung der Gerichtsvorladung erstellt worden war, ist in der Verhandlung vom (...) durch das Gericht zurückgerufen worden (vgl. Akte A1, Beweismittel Nr. 5: deutsche Übersetzung S. 6, 8, 10). Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei in seiner Stellung als Verdächtiger gesetzteswidrig behandelt worden, gehen aus den Akten damit keine hervor und die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem möglichen Schicksal bei Nichterscheinen vor Gericht (vgl. Akte A8/14, S. 5 und 11) finden keinerlei Stütze. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Z._______ ergaben sodann, dass im fraglichen "Journalistenfall" der Generalstaatsanwalt einzig gegen P._______ Klage erhoben hat, während das Verfahren gegen die restlichen sieben Mitverdächtigen eingestellt wurde. Gemäss einem Artikel aus dem Daily Mirror vom 2. Dezember 2005 wurde das Strafverfahren mit einer offiziellen Entschuldigung und einer Zusicherung seitens P._______ beendet, der versprach, nie wieder Journalisten zu bedrohen. Das Gericht habe den Parteien erlaubt, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln und P._______ wurde von den Vorwürfen freigesprochen. Derzeit bekleidet P._______ das Amt des (...). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach über vier Jahren kann angesichts dieser Umstände ausgeschlossen werden. 5.2.2 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens drei durch P._______ verfasste Schreiben zu den Akten. Die beigebrachten Dokumente geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Das Schreiben vom 9. Mai 2000 weist zahlreiche Unstimmigkeiten auf (vgl. Akte A1, Beweismittel Nr. 3). So fällt zunächst auf, dass das ursprünglich aufgedruckte Datum unterhalb der Anschrift, 30. Januar 2002, nachträglich mit weisser Korrekturflüssigkeit übermalt wurde. Nicht nachvollziehbar ist dabei, weshalb ein im Jahre 2000 ausgestelltes Schreiben im vorgedruckten Briefkopf eine in der Zukunft liegende Jahreszahl enthält. Ferner geht aus dem Inhalt des fraglichen Schreibens hervor, der Beschwerdeführer sei P._______ seit über fünf Jahren, mithin also seit 1995 bekannt und habe während dieser Zeitperiode für P._______ als Sekretär gearbeitet. Diese Angaben widersprechen den Aussagen des Beschwerdeführers, welcher geltend macht, P._______ erst seit 1998 zu kennen und erst dann dessen Sekretär gewesen zu sein, als P._______ zum (...) ernannt wurde. Sein Amt habe P._______ zirka von November 2000 bis Juli, August 2001 bekleidet (vgl. Akte A8/14, S. 6, 8 und 11). Die Aussagekraft des genannten Schreibens ist somit gering. Die Echtheit dieses Dokuments vorausgesetzt dürfte - insbesondere gestützt auf dessen Wortlaut - vielmehr davon auszugehen sein, dass es sich dabei um ein Arbeitszeugnis handelt, welches am 30. Januar 2002 ausgestellt

12 wurde. Eine solche Annahme findet ihre Begründung nicht nur in den durch den Beschwerdeführer angegebenen Jahreszahlen, sondern entspricht auch dessen Vorbringen, wonach er erst nach den Wahlen vom Dezember 2001 seine Stelle als Sekretär verloren (vgl. Akte A8/14, S. 6) beziehungsweise selbst aufgegeben hat (vgl. Akte A8/14, S. 9). An der Aussagekraft der anderen beiden Schreiben vom P._______ sind gleichfalls erhebliche Vorbehalte anzubringen. So macht der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung geltend, nach den Wahlen vom 5. Dezember 2001, anlässlich welcher "seine Regierung" verloren habe, hätten sie Morddrohungen erhalten, weshalb er nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Auch der P._______ habe sich versteckt. Sein Kollege F._______, ebenfalls Sekretär von P._______ sei kurze Zeit später in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers erschossen worden, als er ihm eine Einladung für die Hochzeit seiner Tochter habe überbringen wollen. Anlässlich der kantonalen Anhörung bringt der Beschwerdeführer hingegen vor, schon vor den Wahlen sei ein anderer Sekretär in Dehiwala erschossen worden, als er ihm eine Einladung für die Hochzeit der Tochter überbracht habe (vgl. Akte A8/14, S. 6). F._______ seinerseits habe man auch vor den Wahlen getötet (vgl. Akte A8/14, S. 11). Diese Aussage relativiert der Beschwerdeführer später auf Nachfrage hin und gibt an, sich bezüglich des Todeszeitpunkts von F._______ geirrt zu haben (vgl. Akte A8/14, S. 12). Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht zu überzeugen. So steht zunächst aufgrund der beigebrachten Dokumente fest (Akte A1, Beweismittel 5), dass P._______ anlässlich der Gerichtsverhandlungen stets anwesend war, sich mithin keinesfalls "versteckt" hat. Sodann widerspricht sich der Beschwerdeführer indem er einerseits ausführt, F._______ sei vor Gericht nicht erschienen (vgl. Akte A2/10, S. 5), im Gegensatz dazu als Begründung des Tötungsdelikts an F._______ jedoch angibt, weil dieser vor Gericht erschienen sei, habe man ihn identifiziert und daher erschossen (vgl. Akte A2/10, S. 6). Tatsache ist, dass gestützt auf einen weiteren Polizeibericht das Gericht am 21. Februar 2002 auf Ersuchen der Polizei eine Vorladung an F._______ verschickt hat. Erst anlässlich der Anhörung vom 14. März 2002 informierte die Polizei das Gericht vom Tod des Verdächtigen F._______. F._______ war folglich nie bei einer Gerichtverhandlung anwesend (vgl. Akte 1, Beweismittel Nr. 5), was die Verfolgungstheorie des Beschwerdeführers von angeblichen Parteigegnern stark relativiert. In diesem Zusammenhang erstaunt ohnehin, dass die Polizei einen Monat nach F._______'s gewaltsamen Tod, über welchen sie angesichts der Stellung F._______'s als Sekretär eines Ministers informiert gewesen sein müsste, beim Gericht Antrag auf Erlass einer Vorladung an den verstorbenen F._______ stellt. Nicht nachvollziehbar erscheint ferner, dass der Beschwerdeführer sich wohl an die überbrachte Einladung zu einer Hochzeit erinnert, hingegen weder die getötete Person widerspruchsfrei zu nennen vermag, noch im Stande ist, in freier Erzählung genauere Angaben zum Todeszeitpunkt von F._______ zu machen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Parteigegner nach negativem Wahlausgang verstrickt sich der Beschwerdeführer zudem in weitere Widersprüche. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, diverse Male telefonisch Morddrohungen erhalten zu haben. Eines Tages seien sogar Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Unbekannten die Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht, sofern sie deren Besuch bei der

13 Polizei melden würde (vgl. Akte A8/14, S. 6). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gibt an, vor der Ausreise ihres Ehemannes persönlich nie Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte A19/12, S. 8). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Gefährdung durch politische Parteigegner vermögen deshalb nicht zu überzeugen. 5.3 Die geltend gemachte Verfolgung suchen die Beschwerdeführer sodann mit zahlreichen weiteren Beweismitteln zu belegen. 5.3.1 Diesbezüglich reichen die Beschwerdeführer unter anderem zwei Schreiben von U._______ (...) zu den Akten (vgl. Akte A1, Beweismittel Nr. 11 und Akte A15, Beweismittel Nr. 3). Die beigebrachten Dokumente vermögen die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer hingegen gleichfalls nicht zu stützen. So macht die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Einvernahme geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes (am 7. August 2003) habe sie für besagten U._______ Schreibarbeiten erledigt (vgl. Akten A19/12, S. 5 und A14/9, S. 5). Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnt den (...) U._______ anlässlich seiner Anhörungen nie, noch geht aus seinen Vorbringen hervor, er habe den (...) je persönlich gekannt. Ungeachtet dessen reicht der Beschwerdeführer ein an ihn gerichtetes Schreiben vom 10. Juli 2003 von U._______ zu den Akten, worin dieser dem Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation in Sri Lanka attestiert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringt ebenfalls ein Schreiben von U._______ bei, dessen Inhalt - die Echtheit der beiden Dokumente vorausgesetzt - einem Gefälligkeitsschreiben entspricht. Ohnehin erstaunt auch bei diesem Dokument die zweifache Datumsangabe vom 7. April 2004 und 3. Mai 2004. Der Inhalt beider Schreiben ist ferner hinsichtlich der angeblichen Verfolgung der Beschwerdeführer weitgehend oberflächlich und pauschal. 5.3.2 Im Weiteren reichen die Beschwerdeführer zwei Schreiben des srilankischen Roten Kreuzes ein. Hinsichtlich des Schreiben vom 9. Februar 2002 ergaben Abklärungen der Schweizer Botschaft in Z._______, dass der unterzeichnende Verfasser R._______ genanntes Dokument nie erstellt hat und den Beschwerdeführer nicht kennt. Das Erklärungsschreiben von R._______ vom (...) wurde den Beschwerdeführern am 24. Oktober 2005 zur schriftlichen Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdeführer reichten keine Stellungnahme ein. In ihrer Rechtsmitteleingabe monieren die Beschwerdeführer neu, das Schreiben vom (...) sei ihnen nicht vollständig offengelegt worden, mithin insbesondere der Verfasser des Schreibens sei nicht bekannt. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als haltlos. So wurde das Schreiben vom (...) den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG weitestgehend zur Einsicht freigegeben (vgl. Akte A32/4, S. 4), wobei die Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts ohnehin Rückschlüsse auf den Verfasser, welcher sich als "Chairman" bezeichnet, hätten ziehen können. Das von den Beschwerdeführern ihrerseits eingereichte Schreiben vom 9. Februar 2002 soll immerhin von derselben Person erstellt worden sei. Dies trifft gestützt auf die Abklärungsergebnisse jedoch nicht zu. Die Beschwerdeführer reichen sodann ein zweites Schreiben des srilankischen Roten Kreuzes vom 11. September 2003 zu den Akten, welches ebenfalls Fragen zu dessen Echtheit aufwirft. So ist der Text des fraglichen Schreibens voller Rechtschreibefehler, was ungeachtet seines Inhalts mit reinem Nacherzählcharakter kaum dem Standard eines vom

14 Generaldirektor des srilankischen Roten Kreuzes erstellten Dokumentes entspricht. Ferner weist auch dieses Beweismittel nachträglich mit weisser Korrekturfarbe überstrichene und überschriebene Textstellen auf. Seltsam erscheint dabei insbesondere die nach dem Satzende (das Satzzeichen wurde mit Korrekturfarbe überpinselt) nachgetragene Datumsangabe, welche sich vom ursprünglich per Computer hergestellten Text durch eine auffällige Schreibmaschinenschrift deutlich unterscheidet. Insgesamt wirkt das Dokument zum Zwecke der Beweismittelherstellung konstruiert. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Replikschrift vom 3. April 2006 sich zur Echtheit des Schreibens von C._______ nicht geäussert hat. Eine diesbezügliche Willkürrüge entbehrt somit der Grundlage. Ungeachtet dessen ist auch diesem Beweismittel aufgrund der obgenannten Ausführungen jegliche Beweiskraft betreffend die geltend gemachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland abzusprechen. 5.3.3 Die Beschwerdeführer reichen schliesslich mehrere polizeiliche Schreiben zu den Akten, deren Echtheit gestützt auf die botschaftlichen Abklärungen grundsätzlich nicht bezweifelt wird (vgl. Akten A1, Beweismittel Nr. 4 und 14 und A15, Beweismittel Nr. 1). Den vorinstanzlichen Ausführungen folgend vermögen genannte Dokumente jedoch einzig eine Anzeigeerstattung bei der Polizei zu belegen. Hingegen vermag keins der beigebrachten Dokumente die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer zu stützen. So bezieht sich beispielsweise das Beweismittel Nr. 4 auf die Ereignisse vom 22. Oktober 2001 und gibt im Wesentlichen den Anzeigetext des Obersicherheitswachmanns I._______ bei der Polizeistation von Z._______ wieder. Gemäss Beweismittel Nr. 14, welches die Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) zum Gegenstand hat, geht aus dem Inhalt des Textes hervor, dass die Beschwerdeführerin weitere Ermittlungen nicht für notwendig hielt (vgl. deutsche Übersetzung des Beweismittels Nr. 14). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erstaunt, erklärt sie doch die Morddrohungen zum wichtigsten Ausreisegrund (vgl. Akte A14/9, S. 4). Beim letzten Beweismittel (Nr. 1) handelt es sich schliesslich um ein Schreiben der Polizeidienststelle Z._______ an den Direktor der Sri Lanka Telecom Ltd. vom 27. März 2003/4, worin auf Wunsch der Beschwerdeführerin zu Handen der Telecomgesellschaft eine Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin betreffend Fälle von telefonischen Drohungen vom 19., 20 und 22. März 2004 als auch der Vorfall vom 23. März 2004 bestätigt werden. Entsprechende polizeiliche Ermittlungen seien aufgenommen worden. Obwohl auch dieses Dokumente grundsätzlich lediglich den Umstand einer Anzeigeerstattung nachzuweisen vermag, kann gestützt auf dessen Inhalt davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Polizeibehörden ihren Möglichkeiten entsprechend auf die Anzeige der Beschwerdeführerin reagiert habe. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der seinerzeitige R._______ habe Vorwürfe gegen ihn erhoben, wonach er, der Beschwerdeführer zusammen mit P._______ und Mafiabossen geplant hätten, ihn umzubringen (vgl. Akte A8/14, S. 6f.). R._______ versuche nun falsche Anschuldigungen gegen ihn anzubringen, was bei einer allfälligen Verurteilung eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen könnte (vgl. Akte A8/14, S. 10).

15 Die Vorbringen der Beschwerdeführers entbehren jeglicher Grundlage und basieren auf Vermutungen (vgl. Akte A8/14, S. 10 und A 19/12, S. 8). Zwar reicht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Artikel aus der Zeitung "The Sunday Leader" vom 24. August 2003, Seite 10 mit dem Titel "A former PA MP has given the contract to kill me" zu den Akten, worin sich der damalige R._______ zu einem angeblichen Mordkomplott gegen ihn äussert, doch nimmt besagter Artikel keinerlei Bezug auf die Person des Beschwererdeführers noch lässt dessen Inhalt derartigen Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu. In diesem Sinne vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern die gegenüber der Beschwerdeführerin verübten Drohungsvorfälle in Verbindung zu R._______ stehen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung haben mussten. Eben so wenig kann ihnen im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka zuerkannt werden. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können. Der Antrag in der Beschwerdeschrift auf weitere Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Schreiben vom (...) sowie auf Befragung von L._______. ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die eingegangenen anonymen Schreiben keinen Einfluss auf die Entscheidfindung hatten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründen nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in

16 dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-

17 nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.3.1 Gemäss Praxis gilt eine Wegweisung in die im Norden Sri Lankas gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna als unzumutbar, eine Rückführung in die südlichen Provinzen aber als grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006, Nr. 6). Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung diese Praxis zu ändern. Die Beschwerdeführer stammen beide aus Z._______ und sind singhalesischer Ethnie. Beide Beschwerdeführer verfügen über gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung, sprechen Singhalesisch und haben Kenntnisse der englischen und durch ihren Aufenthalt in der Schweiz mittlerweile auch der deutschen Sprache. Mehrere nahe Familienangehörige der Beschwerdeführer leben, wohnen und arbeiten in Z._______ und die beiden 11 und 10 jährigen Töchter der Beschwerdeführer sind derzeit bei einer Schwester des Beschwerdeführers in Z._______ wohnhaft. Der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Z._______ steht somit nichts im Wege, wobei sie über genügend Voraussetzungen verfügen, um ihre Existenz nach der Rückkehr ins Heimatland wieder aufzubauen. 8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu

D-4320/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2007 D-4320/2006 — Swissrulings