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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 D-4316/2026

24. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,026 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl) | Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4316/2026

Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ukraine, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2026 / (…),

D-4316/2026 Sachverhalt: A. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 29. März 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz. B. Gestützt auf eine Mitteilung der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons C._______ stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführerin eine vom (…) bis zum (…) gültige rumänische Identitätskarte ausgestellt worden war und sie sowie ihre Tochter über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügen. Mit Schreiben vom 14. März 2025 stellte das SEM den Widerruf des vorübergehenden Schutzes in Aussicht und gewährte der Beschwerdeführerin – wie erneut mit Schreiben vom 2. und 17. April 2026 – das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm am 31. März 2025 und am 28. April 2026 Stellung; sie bestätigte den Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit und ersuchte darum, die Regelung ihres Aufenthalts mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen den kantonalen Behörden zu überlassen. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 – eröffnet am 22. Mai 2026 – widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. Den Entscheid über einen allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und über die Wegweisung überliess es den kantonalen Migrationsbehörden. D. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2026 beantragt die Beschwerdeführerin – auch für ihre Tochter –, die Verfügung sei aufzuheben und der vorübergehende Schutz weiterhin zu gewähren; in prozessualer Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Sie reichte einen Schulbericht betreffend ihre Tochter ein. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-4316/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf den Widerruf des vorübergehenden Schutzes. Eine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug hat das SEM nicht angeordnet, sondern die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie den Entscheid über die Wegweisung ausdrücklich und in Folgegebung des entsprechenden von der Beschwerdeführerin selbst gestellten Antrags den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden überlassen (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung). Die entsprechenden Vorbringen – einschliesslich des eingereichten Schulberichts und des darin geschilderten Förderbedarfs der Tochter – sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, sondern gegebenenfalls im kantonalen Verfahren geltend zu machen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob das SEM den vorübergehenden Schutz zu Recht widerrufen hat. 2. Bei Beschwerden gilt grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging – gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) – in deutscher Sprache, obschon die Beschwerdeführerin in einem (…) Kanton wohnt. Die

D-4316/2026 in (…) Sprache eingereichte Beschwerde stellt die Sprachwahl der Vorinstanz nicht in Frage. Das vorliegende Urteil ergeht daher ebenfalls auf Deutsch. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten die

D-4316/2026 rumänische Staatsangehörigkeit und damit ein ordentliches Aufenthaltsrecht in Rumänien erworben. Die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht, ersuche jedoch darum, die Regelung ihres Aufenthalts den kantonalen Behörden zu überlassen. Im Ergebnis liege damit kein Grund vor, vom Widerruf des vorübergehenden Schutzes abzusehen; die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG seien erfüllt. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten nie in Rumänien gelebt, sprächen kein Rumänisch und würden dort über kein familiäres oder soziales Netz verfügen; Rumänien stelle daher keinen Staat dar, in den sie «zurückkehren» könnten. Die rumänische Staatsangehörigkeit habe die Beschwerdeführerin einzig im Hinblick auf die Personenfreizügigkeit erworben; die ihr ausgestellten Ausweispapiere habe sie nie benutzt und würde sie – ebenso wie die Staatsangehörigkeit – zurückgeben beziehungsweise darauf verzichten, wenn dies möglich wäre. Demgegenüber seien sie beide in der Schweiz fortgeschritten integriert, die Tochter besuche erfolgreich die Schule und befinde sich in psychologischer Behandlung; eine Rückkehr nach Rumänien würde deren Integrations- und Ausbildungsprozess abrupt unterbrechen. Im Sinne des Kindeswohls sei das Interesse der Tochter am Verbleib in der Schweiz vorrangig. Schliesslich würden ihr betagter und kranker Vater sowie ihre Grossmutter in der Schweiz leben und seien auf ihre Betreuung angewiesen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht widerrufen hat. Die Beschwerdevorbringen vermögen daran nichts zu ändern. 7.2 Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die rumänische Staatsangehörigkeit erworben; aktenkundig ist überdies eine bis zum (…) gültige rumänische Identitätskarte. Als rumänische Staatsangehörige – und damit zugleich Unionsbürgerinnen – verfügen sie in einem Drittstaat (Rumänien) über ein ordentliches Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. Das Aufenthaltsrecht im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit stellt das weitestgehende denkbare Aufenthaltsrecht dar; als Staatsangehörige Rumäniens können die Beschwerdeführerin und ihre Tochter jederzeit und bedingungslos nach Rumänien einreisen und sich dort niederlassen. Die Voraussetzungen für den Widerruf des vorübergehenden Schutzes sind damit erfüllt.

D-4316/2026 7.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Für den Widerruf nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG ist einzig massgebend, dass die betroffene Person in einem Drittstaat über ein ordentliches Aufenthaltsrecht verfügt, in den sie zurückkehren kann. Ob sie sich dort je aufgehalten hat, die Landessprache beherrscht oder über ein familiäres oder soziales Netz verfügt, bildet keine Voraussetzung der Bestimmung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt das Tatbestandsmerkmal «in den sie zurückkehren kann» keinen vorgängigen Aufenthalt im betreffenden Drittstaat voraus; es dient der Sicherstellung, dass der betroffenen Person der Zugang zum Drittstaat – mithin die Einreise und der dortige Aufenthalt – tatsächlich offensteht. Dies ist bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter als rumänische Staatsangehörige ohne Weiteres und bedingungslos der Fall. 7.4 Unerheblich ist sodann der Einwand, die rumänischen Ausweispapiere seien unbenutzt und die Beschwerdeführerin würde – wenn möglich – auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichten. Massgebend ist die objektive Rechtslage; die Beschwerdeführerin und ihre Tochter besitzen die rumänische Staatsangehörigkeit, was die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet. Ob sie von dieser Staatsangehörigkeit Gebrauch machen will oder die ihr ausgestellten Dokumente als bedeutungslos erachtet, ist nicht entscheidend. Ein bloss hypothetischer künftiger Verzicht auf die Staatsangehörigkeit vermag an der heute bestehenden Rechtslage nichts zu ändern. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Integration und diejenige ihrer Tochter in der Schweiz, die schulische Situation und psychologische Behandlung der Tochter, das Kindeswohl sowie die Betreuung ihres in der Schweiz lebenden Vaters und ihrer Grossmutter anführt, zielen diese Vorbringen auf die Frage eines weiteren Verbleibs in der Schweiz beziehungsweise einer Wegweisung. Eine solche bildet jedoch – wie dargelegt (vgl. E. 1.4) – nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung; Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter angesichts ihrer Verwurzelung in der Schweiz hier verbleiben möchten; dies vermag am rechtmässigen Widerruf des vorübergehenden Schutzes jedoch nichts zu ändern. Im Übrigen stünde eine – auch gelungene – Integration dem Widerruf ohnehin nicht entgegen, da sie keine Voraussetzung von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG bildet. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie sei in der Schweiz besser vor Übergriffen ihres früheren Partners geschützt, legt sie keine konkrete Gefährdung dar; auch dieses Vorbringen betrifft im Übrigen nicht den hier allein zu beurteilenden Widerruf.

D-4316/2026 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gewährten vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG zu Recht widerrufen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu gelten haben; dies ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4316/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

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