Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4313/2018
Urteil v o m 3 . April 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 / N_________
D-4313/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 14. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund ihrer Angabe, noch minderjährig zu sein, wurde am 27. August 2015 eine Handknochenanalyse vorgenommen, welche ein Alter von 18 Jahren ergab. Am 1. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. B. Das SEM trat am 14. Oktober 2015 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie gemäss Dublin-Abkommen nach Ungarn weg. C. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Verfügung vom 10. März 2016 hob das SEM seinen Entscheid vom 14. Oktober 2015 auf Vernehmlassungsstufe auf und prüfte ihr Asylgesuch in der Schweiz. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Urteil des BVGer D-6911/2015 vom 16. März 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. E. Am 9. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft und am 21. Dezember 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. In der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Tadschikin und in B._______, Provinz C._______, geboren. Im Alter von zwei Jahren sei sie mit ihrer Familie nach Kabul (D.______) gezogen. Ihr Vater habe als Beamter in einem militärischen Zentrum gearbeitet, sei aber schon lange pensioniert. Ihr Bruder E._______ sei im Jahr 2013 bei einem Anschlag in Kabul gestorben. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, ein einflussreicher, viel älterer Mann habe sie heiraten wollen. Er habe sie gekannt, da er ein paar Mal während zweier Monate bei ihrem Vater zu Besuch gewesen sei und sie ihm Tee gebracht habe. Anfang des Jahres 2014 sei sie einmal alleine zu Hause gewesen, als dieser Mann zu Besuch gekommen sei. Er habe
D-4313/2018 sie belästigt, am ganzen Körper berührt und ausgezogen, aber nicht vergewaltigt. Er habe ihre Hautprobleme gesehen und sie ausgelacht. Sie habe geschrien, dann sei er weggegangen. Ihren Eltern habe sie erzählt, er habe sie auf der Strasse belästigt. Ihretwegen habe dieser Mann ihren Bruder entführt und ihn mit dem Messer verletzt. Daraufhin habe ihr Vater sofort das Haus verkauft und sie sei mit ihrer Familie ausgereist. In der Anhörung brachte sie vor, sie sei in Kabul, D._______, geboren und im Alter von zwei Jahren innerhalb Kabuls von D._______ nach F._______ umgezogen. Ihr Vater sei früher Offizier in der afghanischen Armee gewesen und mittlerweile pensioniert. G._______, ein einflussreicher Mann, sei oft zu ihnen nach Hause gekommen, ungefähr zweimal pro Woche seit sie ein kleines Kind gewesen sei. Sie habe ihm jeweils Tee serviert. In der Schweiz habe sie erfahren, dass G._______ ihren Vater um ihre Hand für seinen Sohn H._______ gebeten habe. Die Verlobung sei etwa im März 2013 unter gewissen Bedingungen beschlossen worden. H.______ und ihr Bruder (I._______) seien befreundet gewesen. Etwa im November 2013 seien beide bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Zwei bis drei Monate nach deren Tod sei H._______ zu ihnen nach Hause gekommen, als sie alleine gewesen sei. Er habe sie zum Oralverkehr gezwungen und sie anal vergewaltigt. Sie habe niemandem von dem Vorfall erzählt, sei aber danach nicht mehr zu Schule gegangen. Ein bis zwei Monate später sei H._______ ein zweites Mal zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihrem Vater gesagt, dass er sie nun heiraten wolle. Ihr Vater habe erwidert, dass sie viel zu jung und H._______ viel zu alt sei. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung und einem handgreiflichen Konflikt zwischen den beiden Männern gekommen. H.______ habe ihren Vater gewürgt. Als ihr Bruder (K.______) nach Hause gekommen sei, habe er sie trennen können, daraufhin habe H.______ das Haus verlassen. Abends sei ihr Bruder auf die Strasse gegangen und erst gegen Morgen nach Hause gekommen. Zwei Personen von H.______ hätten ihn mitgenommen, verprügelt und mit einem Messer verletzt. Ihr Vater habe ihn ins Spital gebracht und sei gleichentags zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe gesagt, dass H._______ ein mächtiger Mann sei und man sich gegen ihn nicht wehren könne. Die Polizei habe ihrem Vater geraten, sich an den Quartierrat zu wenden. Doch H._______ sei der Präsident dieses Quartierrats. Aufgrund dieser hoffnungslosen Situation habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. H._______ habe sie weiterhin heiraten wollen. Ihr Vater habe einen Schlepper organisiert und Wochen oder Monate später sei die Familie ausgereist.
D-4313/2018 F. Dem SEM liegt ein Arztbericht vom 11. September 2017 vor, welcher der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Eröffnung am 22. Juni 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. H. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung. I. Der Eingang der Beschwerde wurde am 31. Juli 2018 bestätigt. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2018 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) ein (Diagnose: mittelgradige depressive Episode; PTBS).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4313/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4313/2018 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Weiteren werde auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei der BzP und der Anhörung hinsichtlich ihres Geburtsortes, ihrer Familie und der zeitlichen Abfolge der Ereignisse seien ihre Vorbringen unglaubhaft. So habe sie in der BzP angegeben, in B._______, Provinz C.______ geboren und im Alter von zwei Jahren nach Kabul gezogen zu sein. In der Anhörung habe sie ihre Aussage korrigiert, sie habe später erfahren, dass sie in Kabul, im Stadtteil C._______, geboren sei. Dies widerspreche wiederum den Angaben in ihrer Tazkera, wonach sie in B.______, Provinz C._______ , geboren sei. Zudem habe sie geltend gemacht, dass ihr ältester Bruder Ramin bei einem Attentat ums Leben gekommen sei. In der Anhörung habe sie ausgeführt, dass ihr verstorbener Bruder eigentlich Rafi heisse. Betreffend die zeitliche Abfolge der Ereignisse habe sie in der BzP angegeben, die sechste Klasse in der Mitte des Schuljahres, d.h. im Zeitraum Ende Mai bis Ende Juli 2014 (Jauza oder Sarathan 1393), abgebrochen zu haben. Zwei Monate nach dem Schulabbruch sei sie mit ihrer Familie im Zeitraum Ende August bis Ende September 2014 (Sunbul 1393) ausgereist. In der Anhörung habe sie ausgeführt, die Schule in der fünften Klasse abgebrochen zu haben und gemäss Angaben der ergänzenden Anhörung sei sie etwa im März 2014 (Ende des Jahres 1392) ausgereist. Zwischen den genannten Ausreisedaten liege ungefähr ein halbes Jahr. Zudem habe sie geltend gemacht, die Reise in die Schweiz habe weniger als ein Jahr gedauert. Da sie Ende August 2015 in der Schweiz angekommen sei, widerspreche diese Aussage wiederum ihrer Aussage in der ergänzenden Anhörung. Ihre Verlobung mit H._______., dem Sohn von S._____., habe sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Während der Anhörung habe sie geltend gemacht, erst in der Schweiz von der Verlobung erfahren zu haben. Es bleibe bis zuletzt unklar, wann sie von der Verlobung erfahren haben wolle. Zudem habe sie in der BzP angegeben, H._______. sei lediglich während zwei Monaten ein paar Mal zu ihnen nach Hause gekommen. In der Anhörung habe sie jedoch geltend gemacht, H._____ kenne ihren Vater schon seit Jahren und sei, seit sie ein kleines Kind gewesen sei, zu ihrem Vater zu Besuch gekommen. Weitere Widersprüche bestünden hinsichtlich des Übergriffes von H._______ Gemäss Ausführungen in der BzP habe sie ihren Eltern nicht erzählt, dass H._______ sie zu Hause sexuell belästigt habe. Sie habe stattdessen erzählt, dass er sie auf der
D-4313/2018 Strasse belästigt habe. In der Anhörung habe sie geltend gemacht, H.______ habe ihr auf der Strasse schlechte Wörter gesagt, sie wisse aber nicht, ob sie das ihren Eltern erzählt habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Hoftür geöffnet habe, als sie alleine zu Hause gewesen sei, ohne zu wissen, wer geklopft habe. Des Weiteren habe sie in der BzP verneint, von H______. vergewaltigt worden zu sein, dagegen habe sie in der Anhörung vorgebracht, von Z. vergewaltigt worden zu sein. Schliesslich habe sie unterschiedliche Angaben zur Entführung ihres Bruders gemacht. Im Rahmen der Entscheidfindung seien auch die Akten ihres Bruders F._______ (N________), ihrer Schwester G._______ (N______) und ihrer Eltern (N_______) konsultiert worden. Es bleibe anzumerken, dass die Schilderungen ihrer Familienmitglieder, welche dieselben Asylgründe geltend gemacht hätten, ebenfalls nicht glaubhaft seien und zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihrer Familienangehörigen Unklarheiten bestünden. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie sei im Jahr 2015 als unbegleitete minderjährige Asylsuchende in die Schweiz eingereist, doch das SEM habe ihre Minderjährigkeit angezweifelt. Ihre Familie habe ihr Alter stets konstant angegeben. Es sei schwer nachvollziehbar, dass sie und ihre beiden Geschwister zum Zeitpunkt der Handknochenanalyse 18 Jahre alt gewesen sein sollen. Zudem leide sie seit den Vorkommnissen in Afghanistan an einer PTBS; diese sei gemäss dem ärztlichen Bericht belegt. Sie habe auch in der Schweiz versucht, sich das Leben zu nehmen und befände sich seither in psychiatrischer Behandlung. Der Befragungsstil habe es ihr verunmöglicht, das nötige Vertrauen aufzubauen, um über das Erlebte im Detail zu sprechen. Aus Angst, dass ihr Bruder etwas von ihren Asylgründen erfahren könnte, habe sie die erlittene Vergewaltigung bei der BzP verschwiegen. Da sie aber bereits einen Vorfall mit einem viel älteren Mann angedeutet habe, habe sie sich verpflichtet gefühlt, etwas zu erzählen, deshalb habe sie nur gesagt, der Mann habe ihre Kleider ausgezogen und sie aufgrund ihrer Hauterkrankung ausgelacht. Ihre sechsseitige freie Erzählung anlässlich der Anhörung vom 9. November 2017 sowie die Schilderung der Vergewaltigung würden hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen für sich sprechen. Sie habe das Erlebte substanziiert und lebensnah geschildert, zudem seien eine Vielzahl von Realkennzeichen zu erkennen. Die einzelnen Familienmitglieder (Eltern, Bruder und Schwester) hätten die Vorkommnisse in Afghanistan wie auch im Iran zum Teil selbst miterlebt oder im Nachhinein davon erfahren. Jeder mache sich dazu eigene Gedanken, suche eigene Erklärungen und habe individuelle Erinnerungen an die gleichen Vorfälle. Bei der BzP habe
D-4313/2018 sie noch keine Kenntnis von der Verlobung mit H_______. gehabt, so könne es nicht erstaunen, dass sie diese im damaligen Zeitpunkt nicht erwähnt habe. Die Eltern hätten die Verlobung bei der BzP nicht erwähnt, da sie mit ihr noch nicht darüber gesprochen hätten. Schliesslich hätten sie ihr von der Verlobung erzählt, somit hätten die Angaben im Rahmen der Anhörung präzisiert werden können. Die Fragen bei der Anhörung hätten dazu geführt, dass sie über die Beweggründe von Drittpersonen habe Auskunft geben müssen, obwohl sie darüber keine Kenntnis gehabt habe. Sie sei in Afghanistan sexuell missbraucht worden und hätte zwangsverheiratet werden sollen. Ihr Vater habe bei verschiedenen Instanzen versucht, gegen diesen einflussreichen Mann, den sie hätte heiraten sollen, vorzugehen. Niemand habe ihm dabei helfen oder die Familie schützen können. Der afghanische Staat sei weder fähig noch gewillt, bei sexueller Gewalt oder Zwangsheirat Schutz zu bieten. Sie habe somit eine glaubhafte frauenspezifische Verfolgung geltend gemacht. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in wesentlichen Punkten widersprechen oder der inneren Logik entbehren und auch nicht mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Widerspruch stehen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert, unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
D-4313/2018 die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter gemacht. So gab sie auf dem Personalienblatt den 25. Januar 2001 als Geburtsdatum an (SEM act. A1), was einem Alter von 14 Jahren entspricht. In der BzP machte sie geltend, am 23. November 2002 (2. September 1381) geboren zu sein, was einem Alter von 13 Jahren entspricht. Die radiologische Knochenaltersbestimmung vom 27. August 2015 ergab ein Alter von 18 Jahren (SEM act. A8). Als ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, konnte sie für ihre Minderjährigkeit keine überzeugenden Argumente anführen oder Beweismittel beibringen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach schwer nachvollziehbar sei, dass sie und ihre beiden Geschwister zum Zeitpunkt der Handknochenanalyse 18 Jahre alt gewesen sein sollen, vermag nicht zu überzeugen, da die Analyse ihrer Schwester mehr als fünf Monate später erfolgte. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.4 Die vom SEM festgestellten Widersprüche betreffend den Geburtsort und die Verlobung mit H._______ konnten von der Beschwerdeführerin aufgelöst werden. So hat sie die Angaben zu ihrem Geburtsort in der Anhörung von sich aus korrigiert und erklärt, sie habe es nicht genau gewusst, aber bei ihren Eltern nachgefragt (SEM act. A48 F36). Zudem bringt sie in der Beschwerde vor, bei der BzP am 1. September 2015 habe sie noch keine Kenntnis von der Verlobung mit S. gehabt. Davon habe sie erst in der Schweiz, etwa drei oder vier Monate vor der Anhörung, sprich etwa im Juli oder August 2017, von ihren Eltern erfahren (SEM act. A48 F60, 95). Die Erklärungen sind durchaus plausibel und überzeugend. Des Weiteren ist es ihr zuzugestehen, dass sie – wie vom SEM zu Recht festgehalten – im freien Bericht verschiedene Vorkommnisse teilweise sehr ausführlich geschildert hat. 5.5 Hingegen ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin in der BzP im freien Bericht zwar von der Belästigung erzähle, von sich aus angebe, nicht vergewaltigt worden zu sein, Details der Vorkommnisse schildere, dann aber in der Anhörung geltend mache, sie habe in der BzP nicht sprechen können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vergewaltigung erscheinen nachgeschoben und gesteigert, dadurch wirken die Schilderungen konstruiert. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der
D-4313/2018 BzP explizit von sich aus gesagt hat: „er hat mich nicht vergewaltigt, aber er berührte mich am ganzen Körper. (…) er hat mich ausgezogen, dann sah er, dass ich Hautprobleme habe, dann wollte er nicht mehr.“ (SEM act. A10, 7.01). Des Weiteren hat sie ausdrücklich darum gebeten, dass ihrem Bruder nichts von diesem Vorfall, als Z. sie habe vergewaltigen wollen, berichtet werde. Worauf sie auf Nachfrage hin, ob sie vergewaltigt worden sei antwortete: „Nein, als er mich ausgezogen hat, und meine Haut gesehen hat, lachte er mich aus, und sagte, kein Mann wolle mich heiraten, wenn ich so aussehe, ausser einem Mann der wie er, 70-, 80-järhrig ist.“ (SEM act. A10, 9.01). Anlässlich der Anhörung brachte sie hingegen vor, durch H________. vergewaltigt worden zu sein und führte dazu aus, sie habe damals aus Angst, ihr Bruder könnte davon erfahren, nicht darüber sprechen können. Zudem habe sie sich nicht wohl gefühlt, die Befragerin sei laut und unfreundlich gewesen, was sie verunsichert habe. Sie habe erst nach fortgeschrittener Therapie darüber sprechen können (vgl. SEM act. A50 F111). In der Beschwerde machte sie geltend, in der Schweiz sei sie zuerst bei einem Arzt in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei es sei ihr nicht möglich gewesen, mit ihm über die Vergewaltigung zu sprechen. Seit sie in regelmässiger Therapie bei einer Ärztin sei, könne sie darüber sprechen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Hingegen sind dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei der BzP nicht habe sprechen können, vielmehr machte sie ausführliche Angaben. Auch der Hinweis, dass die Befragerin laut und unfreundlich gewesen sei, lässt sich dem BzP-Protokoll nicht entnehmen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Schilderungen in der BzP bezüglich der Belästigung durch H______ zwei Mal genau gleich wiedergab, von sich aus verneinte, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen sei und sie dies auf Nachfrage bestätigte. Ihre Erklärungen für das erst nachträgliche Vorbringen der Vergewaltigung, vermögen nicht zu überzeugen, hat sie doch bereits in der BzP von einem sexuellen Übergriff gesprochen, von dem sie ihrer Familie nicht habe erzählen können. Somit ist anzunehmen, dass sie weder wollte, dass ihre Familie respektive ihr Bruder von der Belästigung noch der Vergewaltigung erfahren würden, womit Zweifel am Argument des fehlenden Vertrauens geweckt wird. So wäre anzunehmen gewesen, dass
D-4313/2018 sie bei fehlendem Vertrauen gar nicht von einer sexuelle Belästigung berichtet hätte. In der Beschwerde führte sie zudem aus, sie habe sich verpflichtet gefühlt, zumindest etwas zu erzählen, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht von tatsächlichen Ereignissen berichtete. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Vergewaltigung nicht nur durch das verspätete Vorbringen, sondern auch durch die gesteigerte Schilderung den Eindruck eines blossen Konstrukts vermittelt, wobei die Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Diese Darlegungen halten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 5.6 Ins Gewicht fällt vorliegend auch die vom SEM insgesamt zu Recht beanstandete Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen zur Bekanntschaft mit H.______, zum Bericht an ihre Eltern und zur Entführung ihres Bruders. Dies trifft auf wesentliche Teile ihrer Vorbringen zu, etwa auf die geltend gemachte Bekanntschaft zwischen ihrem Vater und H._______. Zum einen führte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, H._______ sei lediglich während zwei Monaten ein paar Mal zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. SEM act. A10, 7.02). Zum anderen machte sie anlässlich der Anhörung geltend, ihr Vater kenne H.______ bereits seit Jahren, er sei etwa zwei Mal in der Woche zu Besuch gekommen (vgl. SEM act. A48, F52 ff.). Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung an, sich nicht zu erinnern, ob sie ihren Eltern, von der Belästigung auf der Strasse durch H.______ erzählt habe oder nicht (vgl. SEM act. A50 F107). Hingegen machte sie in der BzP geltend, sie habe ihrer Familie erzählt, dass Z. sie auf der Strasse belästigt habe (vgl. SEM act. A10, 7.01). Schliesslich gab sie abweichend von ihrer Aussage in der BzP, wonach ihr Bruder von H._______ entführt und bei seiner Flucht vor Sicherheitsleuten des H.______ mit einem Messer verletzt worden sei (BzP A10, 7.01 f.), anlässlich der Anhörung an, ihr Bruder sei von Leuten des H._______ entführt und mit dem Messer verletzt worden, sie hätten ihn dort gelassen und er sei selber nach Hause gekommen (SEM act. A48 F76 f.). Diesen Widersprüchen wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Folglich können sie nicht entkräftet werden. 5.7 Den Protokollen sind keinerlei Hinweise auf Erinnerungslücken zu entnehmen, im Gegenteil, die Ausführungen erweisen sich als äusserst detailreich, was vom SEM wie auch von der Beschwerdeführerin selbst (sechsseitige freie Erzählung) festgehalten wird. Hingegen gab sie in der Anhörung auf Vorhalt des Widerspruches betreffend den Namen ihres Bruders an, sie habe in der BzP mehrmals erwähnt, dass ihr Bruder K._____heisse,
D-4313/2018 trotzdem sei der Name falsch geschrieben worden (A48 F19). Diesbezüglich sind keine Hinweise im Protokoll der BzP enthalten. Die Beschwerdeführerin hat auch die Richtigkeit des Inhalts dieses Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt, weshalb sie es sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Trotz der diagnostizierten PTBS liegen keine sachdienlichen Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die sie an der vollständigen Darlegung ihrer Asylgründe gehindert haben könnte. 5.8 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG, ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit, abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
D-4313/2018 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4313/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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