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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2009 D-4306/2009

29. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,557 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Volltext

Abteilung IV D-4306/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4306/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und muslimischer Tamile (Maure) mit letztem Wohnsitz in (...), Region Kandy (Zentralprovinz), am 16. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2009 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2009 mit Urteil vom 15. Mai 2009 abwies, dass für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (Poststempel) an das BFM sinngemäss um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. März 2009 ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka, dass die srilankischen Behörden zurzeit insbesondere an den Flughäfen strenge Kontrollen durchführten, um Tamil Tigers sowie deren Sympathisanten aufzugreifen, dass die Beamten am Flughafen im Besitz von Videos seien, auf welchen Teilnehmer an LTTE-Demonstrationen in europäischen und anderen Ländern zu erkennen seien, dass er selber zwar nicht an solchen Demonstrationen teilgenommen habe, aber dennoch befürchte, verfolgt zu werden, da es schon genüge, wenn die Behörden einen Verdacht hätten, dass er aus diesen Gründen um einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung ersuche, bis sich die Lage in Sri Lanka beruhigt habe, dass er sich in der Schweiz innert kurzer Zeit gut integriert habe und niemandem zur Last fallen werde, D-4306/2009 dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2009 – eröffnet am 9. Juni 2009 – nicht eintrat und gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. März 2009 feststellte, dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, das nur wenige Tage nach Erlass des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers enthalte keine substanziierten Wiedererwägungsgründe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass darin sinngemäss beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zu verzichten, dass in prozessualer Hinsicht ausserdem sinngemäss um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln sowie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Einräumung einer Beweismittel-Nachfrist und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 ein Beweismittel ("Polizeiliche Vorladung" vom 3. Juni 2009, inkl. Übersetzung) nachreichte und ausserdem erneut um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ersuchte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. Juli 2009 einbezahlt wurde, D-4306/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das in der Eingabe vom 20. Juli 2009 gestellte, erneute Gesuch um vorsorgliche Vollzugsaussetzung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angesichts des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden ist, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, D-4306/2009 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe zu verweisen ist, worin im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen wiederholt werden, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass ein Wiedererwägungsgesuch nur dann als hinreichend begründet erachtet werden kann, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, ersichtlich sind, dass die Behörde nicht gehalten ist, auf das Gesuch einzutreten, wenn diesem keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass das BFM vorliegend zu Recht festgestellt hat, es lägen keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe vor, D-4306/2009 dass die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im Rahmen des Beschwerdeurteils vom 15. Mai 2009 umfassend und abschliessend gewürdigt worden war, dass dem Gesuch vom 29. Mai 2009 nichts zu entnehmen ist, was darauf hindeuten würde, die relevante Sachlage habe sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert, dass es sich beim Beschwerdeführer – wie bereits im Beschwerdeurteil vom 15. Mai 2009 festgestellt worden war – nicht um einen Tamilen aus der Nord- oder Ostprovinz handelt, sondern um einen srilankischen Muslim aus der Region Kandy (Zentralprovinz), und er eigenen Angaben zufolge an keinen Kundgebungen zugunsten der LTTE teilgenommen hat, dass daher nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, Opfer der aktuellen, gegen die LTTE gerichteten Massnahmen der srilankischen Behörden zu werden, dass die geltend gemachte, gute Integration in der Schweiz offensichtlich ebenfalls keine seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 15. Mai 2009 wesentlich veränderte Situation darstellt, dass nach dem Gesagten keine hinreichend substanziierten Wiedererwägungsgründe ersichtlich sind, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein Schreiben der Polizeiwache von (...) vom 3. Juni 2009 ("Polizeiliche Vorladung") als Beweismittel eingereicht wurde, dass dieses Schreiben indessen keinerlei Bezug zu den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren gemachten Vorbringen aufweist, dass die Authentizität des Schreibens im Übrigen ohnehin zu bezweifeln ist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorladung an die ehemalige Schule des Beschwerdeführers gesendet wurde, D-4306/2009 dass das fragliche Schreiben im Juni 2009 ausgestellt wurde, es sich jedoch um eine Vorladung zu einer Einvernahme betreffend einen angeblichen Vorfall vom August 2006 handelt, was äusserst unplausibel ist, dass dieses nachträglich eingereichte Beweismittel daher an der Einschätzung, wonach das lediglich 13 Tage nach dem Erlass des Beschwerdeurteils verfasste Wiedererwägungsgesuch ungenügend substanziiert ist, nichts zu ändern vermag, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4306/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 8

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