Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.06.2008 D-4302/2006

10. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,856 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4302/2006 /wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Büro Winterthur, Römerstrasse 45, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4302/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am 30. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte am 4. August 2003 von einem ihr unbekannten Land her kommend in die Schweiz, wo sie am 5. August 2003 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 8. August 2003 im Empfangszentrum Z._______ summarisch befragt. Gleichentags fand eine weitere Kurzbefragung zu den Reisedokumenten der Beschwerdeführerin statt. Am 10. Oktober 2003 führte die kantonale Behörde in Y._______ eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, aus X._______ (Halfeti/Provinz Urfa) zu stammen. Sie habe die damalige HADEP unterstützt und seit dem Jahr 2000 beziehungsweise 2001 an deren Anlässen teilgenommen. Später sei sie für die DEHAP eingetreten. Etwa zwei Monate vor der Ausreise habe sie an der Seite des Partei-Vorsitzenden von X._______, B._______, an einer Demonstration in W._______ teilgenommen. Im Dorf habe sie mit Jugendlichen und Frauen über Belange der HADEP respektive DEHAP gesprochen und Parteipropaganda gemacht. Zudem habe sie Unterschriften zu Gunsten von Abdullah Öcalan gesammelt. Dorfschützer hätten wegen ihres politischen Engagements eine Meldung bei der Gendarmerie gemacht. Aus politischen Gründen sei sie wiederholt behördlich behelligt worden. Erstmals sei sie am 8. März 2001 anlässlich einer Demonstration in V._______ festgenommen, nach U._______ gebracht, verbal eingeschüchtert und nach zwei Stunden wieder freigelassen worden. Am 8. März 2003 sei sie in T._______ bei einem kurdischen Konzert verhaftet und wiederum nach U._______ überstellt worden. Dort sei sie während 24 Stunden festgehalten, geschlagen und massiv bedroht worden. Man habe ihr unterstellt, der PKK anzugehören. Wegen der erlittenen Schläge habe sie eine noch heute sichtbare Narbe am Kopf. Am 21. März 2001 seien die Sicherheitskräfte gegen die Teilnehmer der Newroz-Feier in W._______ vorgegangen. Sie sei erneut festgenommen und in U._______ für drei Stunden inhaftiert worden. Man habe sie geschlagen, bedroht und unsittlich berührt. Die sexuellen Belästigungen seien äusserst schmerzhaft gewesen, weshalb sie anschliessend einen Arzt habe aufsuchen müssen. Einschüchterungsversuche im Rahmen von Newroz-Feieren seien im Übrigen auch an ihrem Wohnort regelmässig vorgekommen. Am 1. D-4302/2006 Juni 2003 habe zuhause in X._______ eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei seien Fotos der Beschwerdeführerin, welche sie in W._______ gemacht habe, zerrissen worden. Die Sicherheitskräfte hätten sie geschlagen und des Aufruhrs beschuldigt. Auch ihre Angehörigen seien eingeschüchtert worden. Auf dem Posten, wohin man sie für eine Nacht gebracht habe, sei ihr vorgeworfen worden, nach wie vor für die Bewegung tätig zu sein, obwohl ihr dies bereits bei einer früheren Festnahme verboten worden sei. Es sei erneut zu massiven Einschüchterungen und sexuellen Belästigungen gekommen. Sie sei bis auf Slip und Büstenhalter entkleidet und am ganzen Körper berührt worden. Am 12. Juni 2003 sei sie nach der Arbeit auf dem Feld durch die Sicherheitskräfte angehalten worden. Man habe sie mit einem Geländewagen in einen Wald verbracht und ihr zur Last gelegt, Unterschriften gesammelt zu haben. Sie sei gewaltsam entkleidet und ein weiteres Mal in grober Weise sexuell belästigt worden. Es sei ihr schliesslich gelungen, den Peinigern zu entkommen und nackt nach Hause zu laufen. Bei ihrem Anblick sei ihre Mutter ohnmächtig geworden. Der Vater habe ihr gesagt, sie könne nicht mehr im Dorf bleiben. Sie habe sich mit dem Gedanken getragen, aus dem Leben zu scheiden. Noch gleichentags sei sie zu einer Tante nach V._______ geflohen. Während ihres Aufenthalts in V._______ sei ihre Mutter ihretwegen auf den Posten gebracht worden. Am 28. Juli 2003 sei sie nach Istanbul und zwei Tage später ausser Landes geflüchtet. Als Belege für ihre Vorbringen gab die Beschwerdeführerin 2 Fotos, einen Zeitungsartikel vom 19. Dezember 2003 (unter anderen B._______ betreffend), ein Gerichtsurteil vom 17. Dezember 2003 (unter anderen B._______ betreffend), einen Originalbriefumschlag und Ausweiskopien von zwei Onkeln mit Asylstatus in Deutschland zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Wegen der geltend gemachten Tätigkeiten für die HADEP und später die DEHAP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Übergriffen durch D-4302/2006 Dorfschützer und die Gendarmerie von U._______ geworden sei. Da sie sich aber politisch nicht exponiert habe, sei in Anbetracht ihres Persönlichkeitsprofils nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr auszugehen. Gegen eine landesweit drohende Verfolgung spreche auch der Umstand, wonach die Verfolgung durch lokale Behörden erfolgt sei und sie sich vor der Ausreise während mehr als eineinhalb Monaten unbehelligt bei ihrer Tante in V._______ habe aufhalten können. Zudem habe sie in Istanbul einen auf ihren Namen lautenden Pass erhalten. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Bezüglich B._______ sei festzuhalten, dass dieser im Vergleich zur Beschwerdeführerin ein wesentlich akzentuierteres politisches Profil aufweise. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im Falle des Obsiegens sei eine Parteientschädigung zu entrichten. Zur Einreichung einer Kostennote sei vorgängig Frist einzuräumen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1996 Nr. 16 sowie 17 und einen Analysebericht hinsichtlich sexueller Gewalt geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei Opfer asylrelevanter und frauenspezifischer staatlicher Verfolgung geworden. Gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei nicht erforderlich, dass eine landesweite Verfolgung drohe beziehungsweise erfolge. Sexistische Gewalt sei eine generelle Taktik der Behörden gegen die kurdische Bewegung. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Dorf, dessen Bewohner teilweise geflohen seien und im Ausland aus politischen Gründen Asyl erhalten hätten. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in V._______ sei ihre Mutter auf den Posten mitgenommen worden. Die Behörden hätten den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin herausfinden wollen. Dass sie in V._______ vorübergehend unbehelligt geblieben sei, hänge mit der Grösse der Türkei, Verwandten in verschiedenen Städten und Glück zusammen. Den Pass in Istanbul habe sie durch Bestechung erlangt. Die Beschwerde- D-4302/2006 führerin weise zwar nicht das politische Profil von B._______ auf, sei aber gleichwohl asylrelevant gefährdet, zumal die Behörden namentlich auch gegen wenig bekannte Mitläuferinnen der kurdischen Bewegung vorgingen. Bei einer Ausweiskontrolle irgendwo in der Türkei müsste sie damit rechnen, dass in U._______ Erkundigungen gemacht würden. Dabei käme heraus, dass sie der türkischen Bewegung nahe stehe, verbunden mit entsprechenden Konsequenzen für sie. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative mithin nicht gegeben. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen eine ai-Publikation, ein türkisches Arztzeugnis samt Übersetzung, ein Situationsplan des Heimatdorfes und ein Rapport des IHD Istanbul des Jahres 2004 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 verzichtete die Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2005 zur Kenntnis gebracht. F. Am 18. Oktober 2005 heiratete die Beschwerdeführerin einen Schweizer Staatsbürger. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2006 stellte die ARK fest, dass der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde in den noch hängigen Punkten zurückzuziehen. In der Folge hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2006 an ihrer Beschwerde fest. H. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote betreffend ihren bisherigen Aufwand im Verfahren zu den Akten. D-4302/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck D-4302/2006 bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. D-4302/2006 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt entgegen der Sichtweise der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin und hielt fest, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne davon abgesehen werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente (widersprüchliche, realitätsfremde und nachgeschobene Aussagen) einzugehen. Auf der anderen Seite führt die Vorinstanz auch aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Übergriffen seitens der Dorfschützer und der Gendarmerie von U._______ gekommen sei. Bei einer Durchsicht der Protokolle sind sodann keine gewichtigen Anhaltspunkte, welche allenfalls zur überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen führen könnten, auszumachen, auch wenn die Beschwerdeführerin das Erlittene nicht in allen Punkten gleichermassen substanziiert zu vermitteln vermochte. Auf der anderen Seite lassen sich zahlreiche Realkennzei- D-4302/2006 chen erkennen, welche auf die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten schliessen lassen. So vermag die Beschwerdeführerin detailliert zu schildern, auf welche Weise die Gendarme sie zu erniedrigen und einzuschüchtern versuchten, weshalb sie die Aufmerksamkeit der Dorfschützer auf sich gezogen hatte und wie die einzelnen Festnahmen abgelaufen sind. Auch geht aus dem Protokoll deutlich hervor, wie schwer der Beschwerdeführerin der Bericht einzelner Ereignisse gefallen ist. Die Vorbringen sind schliesslich auch mit den politischen Gegebenheiten vor Ort ohne weiteres in Einklang zu bringen. So ist allgemein bekannt, dass die lokalen türkischen Behörden der kurdischen Bewegung durch willkürliche Einschüchterungen zu schaden versuchen und vor allem, dass darunter Frauen und Mädchen durch sexuelle Übergriffe besonders zu leiden haben. Insgesamt ist demnach von der grundsätzliche Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Gewalt, der Schläge und der Nötigungen durch die Behörden vor Ort auszugehen. 4.2 Bei den Übergriffen durch die Dorfschützer und die lokalen Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um zielgerichtete staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführerin wegen ihres Engagements für kurdische Parteien traf. Die türkischen Behörden führen einen landesweiten Kampf gegen die kurdische Autonomiebestrebungen und die Sicherheitskräfte in U._______ handelten in ihrer amtlichen Funktion. Auch hinsichtlich Intensität sind die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdeführerin kurz vor der Ausreise erlitt, als ernsthaft zu betrachten. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erlebte Verfolgung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen lediglich lokalen Charakter aufwies und die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen Sicherheit vor weiteren Nachstellungen hätte finden können beziehungsweise die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise respektive aus heutiger Sicht zu verneinen ist. 4.3 Für die Anerkennung als Flüchtling genügt das alleinige Vorliegen der in Artikel 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen nicht. Als weiteres konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft muss wie erwähnt feststehen, dass die von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung Betroffene landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens der Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann der Gesuchstellerin das Vorliegen einer inner- D-4302/2006 staatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. An die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz sind allerdings – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffenen Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). 4.3.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise, welche lediglich etwa zwei Monate nach der letzten Verfolgungshandlung der Behörden stattfand, in der Herkunftsregion asylrelevant gefährdet. Sie hätte damit rechnen müssen, erneut (frauenspezifische) Verfolgung erleiden zu müssen. Die bereits erlittene Verfolgung ging von den Sicherheitskräften im Südosten der Türkei und mithin von Organen der Zentralgewalt, das heisst unmittelbar von staatlichen Behörden aus. Hingegen geht aus den Ausführungen auch deutlich hervor, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweite Suche nach der Beschwerdeführerin drohte. In der Beschwerde wird denn auch mit dem Hinweis auf die persönlichen Beziehungen im Dorf zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Familien der lokale Charakter der Übergriffe untermalt. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise unbehelligt in V._______ bei einer Tante wohnte und vor allem auch, dass ihr kurz vor der Ausreise in Istanbul ein Reisepass, welchen sie persönlich abholte, ausgestellt wurde (A 14/29, S. 6 f. und 13). Unter diesen Umständen kann nicht vom Bestehen einer landesweiten Verfolgung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin führt denn auch aus, gegen sie sei weder eine strafrechtliche Untersuchung noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, und die gegen ihre Angehörigen gerichteten Verfolgungsmassnahmen der lokalen Behörden scheinen nicht intensiv gewesen zu sein (A 14/29, S. 11 f. und 20). Jedenfalls sah sich ihre Kernfamilie offenbar nicht genötigt, das Herkunftsgebiet wegen behördlicher Repressionen zu verlassen (A 1/9, S. 2; A 14/29, S. 11). Auch auf Beschwerdebene räumte sie ein, nicht behördlich gesucht worden zu sein (S. 11 Mitte). 4.3.2 Es stellt sich aber weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht hatte, im Falle einer Niederlassung in einem anderen Landesteil erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ist dies zu Bejahen, kann nicht von einem effektiven Schutz respektive vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Eine solche Furcht ist dann begründet, wenn eine beachtliche D-4302/2006 Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 11, S. 71). Die begründete Furcht hat sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente. Als Flüchtling gilt, "wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte (objektivierendes Element) begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (subjektive Komponente) vor Verfolgung zu hegen" (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 142). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Bei der Beurteilung der konkreten, objektiven Umstände ist auch die allgemeine Menschenrechtssituation in einem Herkunftsland zu berücksichtigen sowie die "üblichen" angewandten Verfolgungsmuster respektive das generelle Verhalten der staatlichen Organe gegenüber vergleichbaren Personen oder Gruppen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 78). In Bezug auf die subjektive Komponente der Verfolgungsfurcht ist massgebend, welche Befürchtungen ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in einer vergleichbaren, durch drohende Verfolgungsmassnahmen geprägten Situation hätte (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37). Allerdings ist nicht einfach das fiktive Empfinden einer vernünftigen Drittperson in vergleichbarer Lage ausschlaggebend; mit zu berücksichtigen gilt es auch, was die betroffene Person bereits erlebt hat und über welches Wissen sie bezüglich allfälliger Konsequenzen der Verfolgung (der drohenden Haft, der drohenden Misshandlungen etc.) verfügt (vgl. GATTIKER, a.a.O., S. 77). Eine erlittene "Vorverfolgung" ist demnach bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen. Wer bereits zuvor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (EMARK 1993 Nr. 11, S. 71). Gerade bei erlittener Vorverfolgung im Sinne von frauenspezifischen Übergriffen muss dabei dem subjektiven Element besonderes Gewicht beigemessen werden. Zwar weist die Beschwerdeführerin offensichtlich kein markantes politisches Profil auf. Ihre Angaben zu konkreten politischen Aktivitäten vermitteln jedenfalls nicht das Bild einer politisch herausragend aktiven Person. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zurecht fest, die D-4302/2006 Beschwerdeführerin könne aus den B._______ betreffenden Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen gab sie beispielsweise an, das Thema der von ihr frequentierten Demonstration in W._______ vergessen zu haben (A 1/9, S. 5). Nicht ganz von der Hand zu weisen ist jedoch die implizit geäusserte Befürchtung, bei einer Kontrolle im Westen des Landes angehalten und wegen des in der Herkunftsregion Vorgefallenen dorthin zurückgedrängt oder erneut behelligt zu werden. Entsprechende Befürchtungen sind angesichts der sich in jüngster Zeit erneut intensivierten Konflikte zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der kurdischen Bewegung umso gewichtiger, zumal sich dadurch auch die Kontrollen im Westen verschärft haben und die Beschwerdeführerin bei einer Registrierung als Kurdin aus dem Osten die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich lenken dürfte. Hinzu kommt, dass mehrere Mitglieder von Familien aus dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin ins Ausland geflohen sind und Asyl erhalten haben. Schliesslich ist sodann festzustellen, dass auch im Westen der Türkei Behelligungen wegen kurdischer Herkunft und wegen politischer Unterstützung der HADEP respektive DEHAP, wie sie die Beschwerdeführerin gewährt hat, nicht ausgeschlossen sind. Auch hier werden sodann Angriffe auf die sexuelle Integrität von Frauen und Mädchen als Mittel der Verfolgung eingesetzt, selbst wenn solches im Vergleich zu den östlichen Landesteilen weniger oft vorkommt. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem hohen effektiven Schutz für die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen im Sinne der oben erwähnten Praxis auszugehen, vielmehr erscheint die Furcht der Beschwerdeführer gerade unter Berücksichtigung ihrer bereits gemachten negativen Erfahrungen als Opfer sexueller Gewalt durch türkische Sicherheitsbeamte als objektiv begründet. Der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage und angesichts der bereits erlittenen Übergriffe durch die türkischen Sicherheitskräfte das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorzuhalten, kann demnach nicht gestützt werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und D-4302/2006 der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Rechtsvertretung eingereichte Kostennote vom 5. Juni 2008 erscheint als angemessen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demach antragsgemäss auf Fr. 1749.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4302/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1749.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 14

D-4302/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2008 D-4302/2006 — Swissrulings