Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4296/2011 Urteil v om 3 0 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter JeanPierre Monnet; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], und B._______ B._______, geboren [...], sowie deren Kinder C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N [...]
D4296/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Beschwerdeführenden mit jeweiligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 als Flüchtlinge anerkannte und ihnen in der Schweiz Asyl gewährte, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen gewährte Asyl widerrief, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 19. Oktober 2010 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2011 (D8050/2010) wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Verletzung der Begründungspflicht) insofern guthiess, als die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2010 beantragt hatten, und die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das genannte Urteil im Wesentlichen damit begründete, das Bundesamt habe sich darauf beschränkt, auszuführen, inwiefern sich die Lage im Kosovo in den letzten zwölf Jahren und namentlich seit der staatlichen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 verändert habe, während keinerlei Angaben dazu gemacht worden seien, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden aus der damaligen Republik Jugoslawien geflohen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien beziehungsweise weshalb ihnen Asyl gewährt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Datum der Eröffnung: 4. Juli 2011) erneut mit neuer Begründung den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen gewährte Asyl widerrief, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
D4296/2011 dass sie dabei beantragten, die Verfügung vom 30. Juni 2011 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllten, und es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten, dass sie mit der Beschwerdeeingabe als Beweismittel in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Ehemannes) ein vom 7. Dezember 2010 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G._______, und ein vom 14. Juli 2011 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ I._______, Arzt für allgemeine Medizin, J._______, einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die form und fristgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
D4296/2011 Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das Bundesamt das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 16 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerruft oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennt, dass nach Art. 1 C Ziff. 5 FK eine Person nicht mehr unter den Geltungsbereich das Flüchtlingsabkommens fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, dass das BFM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründete, seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Gewährung des Asyls mit jeweiligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 habe sich die politische Situation im Kosovo grundlegend verändert und entspreche nicht mehr jener, die seinerzeit fluchtverursachend gewesen sei und zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe, dass das Bundesamt weiter ausführte, der Beschwerdeführer (Ehemann) habe seinen Heimatstaat verlassen, nachdem er wegen seiner diversen politischen Aktivitäten für die Sache der KosovoAlbaner, insbesondere der Organisation von Studentenkundgebungen gegen das serbische Regime und seiner Mitgliedschaft bei der (damals) illegalen Partei LPRK (Lëvizja Popullore për Republikën e Kosovës; Volksbewegung für die Republik Kosovo), durch die serbischen Justiz und Polizeibehörden verfolgt worden sei, dass die Vorinstanz weiter darlegte, der Beschwerdeführer habe seine im September 1989 erfolgte Ausreise aus dem Kosovo ausschliesslich mit der Verfolgung durch die Organe der damals auf dem Gebiet des Kosovo herrschenden serbischen Staatsmacht begründet,
D4296/2011 dass die Vorinstanz ferner festhielt, angesichts der seither erfolgten Veränderungen der politischen Situation im Kosovo und der Unabhängigkeit der Republik Kosovo die übrigens durch den schweizerischen Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei habe der Beschwerdeführer seitens der serbischen Behörden nichts mehr zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, im angefochtenen Entscheid werde festgehalten, dass gemäss geltender Rechtsprechung triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorhanden sein müssten, damit auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden könne, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, solche Gründe würden in ihrem Fall vorliegen, indem insbesondere beim Beschwerdeführer eine psychische Blockade gegeben sei, welche die Aberkennung des Asylstaturs verunmögliche, dass sich die Beschwerdeführenden weiter auf den Standpunkt stellen, gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ I._______ vom 14. Juli 2011 stehe fest, dass belastende Momente in der Vergangenheit des Beschwerdeführers im Kosovo zu dessen Asylstatus geführt hätten, wobei wegen der Erlebnisse im Heimatstaat heute eine psychosoziale Belastungssituation vorliege, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, dass die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, eine Aberkennung des Asylstatus werde zu einer Verschlechterung dieser Belastungssituation führen, dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._______ F._______ vom 7. Dezember 2010 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an intermittierend auftretenden unwillkürlichen Erinnerungen an die Foltererlebnisse während seines Gefängnisaufenthalts und damit zusammenhängend an einer emotionalen Labilität leide, was zu panischen Ängsten und reduziertem Selbstwertgefühl führe, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter des Weiteren ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kosovo als sicheres
D4296/2011 Land eingestuft worden sei, nachdem nach wie vor Grenzkonflikte auftreten würden und rund dreissig Prozent des Territoriums durch serbische Einheiten besetzt seien, dass gemäss ständiger Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK eine einmal erlittene Verfolgung auch nach Wegfall einer entsprechenden aktuellen Gefährdung weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16, 1996 Nrn. 10 und 42, 1997 Nr. 14, 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2 und 2001 Nr. 3), dass zwingende Gründe in diesem Sinn namentlich traumatisierende Erlebnisse bilden, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungsmassnahmen, insbesondere Folterungen, aufgrund einer Langzeittraumatisierung psychisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren, dass aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._______ F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2010 im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer leide nebst Problemen mit dem Rücken und mit Gelenken an psychischen Beschwerden, die seit ungefähr zwei Jahren zunehmen würden, dass diese psychischen Beschwerden im genannten ärztlichen Zeugnis als agitiert depressives Zustandsbild, aktuell mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Suizidgedanken, mit psychotischen Symptomen und Symptomen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie mit Verdacht auf Entwicklung einer Persönlichkeitsänderung bei Hinweisen auf eine soziale Phobie diagnostiziert wurden, dass der Beschwerdeführer gemäss dem genannten ärztlichen Zeugnis von intermittierend auftretenden willkürlichen Erinnerungen an Foltererlebnisse während seines Gefängnisaufenthalts in den Jahren 1984 und 1985, Angstträumen sowie körperlichen Reaktionen wie Schwitzen und innerer Unruhe bei Erinnerung an dieses Erlebnis berichtete, dass aus dem genannten ärztlichen Zeugnis weiter hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Verfolgungs und
D4296/2011 Beeinträchtigungsideen bestehe, wobei der Beschwerdeführer von Suizidgedanken mit der konkreten Vorstellung, sich in der Öffentlichkeit zu verbrennen, berichtet habe, dies als Protest gegen eine schlechte Behandlung beziehungsweise Kränkung durch Versicherungen und Behörden, und zudem unter anderem Angst vor BurkaTrägerinnen habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem von psychischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner ehelichen Situation sowie mit seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit berichtet habe, dass im genannten ärztlichen Zeugnis ausserdem auf psychische und weitere gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin (Ehefrau) hingewiesen wurde, die vollständig arbeitsunfähig sei, dass aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ I._______, Arzt für allgemeine Medizin, vom 14. Juli 2011 im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer befinde sich wie sich aus dem Bericht von Dr. med. E._______ F._______ vom 7. Dezember 2010 ergebe in einer starken psychosozialen Belastungssituation wegen der Erlebnisse in der ehemaligen Heimat, dass im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ I._______ ausserdem davon die Rede ist, aufgrund der Erlebnisse im Kosovo würde eine starke psychische Belastung für den Fall resultieren, dass der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren müsste, dass zunächst bezüglich der möglicherweise bestehenden Befürchtungen der Beschwerdeführenden, sie müssten aufgrund der angefochtenen Verfügung in den Kosovo zurückkehren, festzustellen ist, dass diese Annahme unbegründet ist, wird doch ihre Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls nicht berührt, dass es am Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden liegt, seinen Mandanten die tatsächliche Rechtslage und die konkreten Auswirkungen der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 zu erläutern, so dass keine unbegründeten Befürchtungen aufkommen, dass vorliegend einzig auf die Frage einzugehen ist, ob das BFM mit der angefochtenen Verfügung zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen gewährte Asyl widerrief
D4296/2011 und ob wie beschwerdeweise geltend gemacht wird zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK bestehen, dass bezüglich der soeben genannten Fragen zunächst festzustellen ist, dass sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, der heutigen Republik Kosovo, seit den Ereignissen, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls führten, offensichtlich in einer Art und Weise verändert hat, dass für den Beschwerdeführer der in der damaligen Autonomen Serbischen Provinz Kosovo der damaligen Republik Jugoslawien durch die damals serbisch dominierten Behörden verfolgt worden war zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr mehr ersichtlich ist, dass diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführenden zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK geltend zu machen vermögen, aus den vorinstanzlichen Akten (Protokoll der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 16. Januar 1990; Protokoll der Anhörung durch das BFF vom 27. August 1991; damals eingereichte Gerichtsakten) unter anderem soweit vorliegend relevant hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements im Kosovo am 8. Mai 1984 verhaftet und zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, die er anschliessend vollumfänglich absass, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen damaligen Aussagen am Tag seiner Inhaftierung mit Gummiknüppeln und Fäusten geschlagen, mit Füssen getreten sowie mit flachen Händen auf die Ohren geschlagen worden sei (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 5a), dass er gemäss seinen damaligen Aussagen während seiner einjährigen Haft einmal mit Einzelhaft von 20 Tagen bestraft worden sei, man ihn jedoch nicht geschlagen habe, da er während der Zeit im Gefängnis sehr vorsichtig gewesen sei (Protokoll der Anhörung durch das BFF, S. 3), dass er damals im Übrigen auf die Frage hin, ob er während seines Gefängnisaufenthalts irgendwelche besonderen Benachteiligungen erlebt habe, abgesehen vom soeben Erwähnten keine weiteren Angaben machte,
D4296/2011 dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der heute 26 Jahre zurückliegenden Erlebnisse im Kosovo, die zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls führten, mit gewissen psychischen Problemen konfrontiert ist, dass jedoch die ärztlich festgestellten Probleme, die mit den soeben aufgeführten Erlebnissen im Kosovo erkennbar zusammenhängen (intermittierend d.h. zeitweilig auftretende Erinnerungen, Angstträume, Schwitzen und innere Unruhe), offensichtlich nicht die Intensität und den Schweregrad aufweisen, die gemäss der geltenden Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK als zwingende Gründe im Sinne einer schweren, und zwar durch die Erlebnisse im Heimatland verursachten Traumatisierung aufzufassen wären, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen vielmehr der Eindruck ergibt, dass die (tatsächlich erheblichen) psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf anderweitige Probleme körperlichgesundheitlicher, sozialer und familiärer Natur zurückzuführen sind, während die Erinnerungen an die weit zurückliegenden Erlebnisse im Kosovo begleitende Umstände bilden, dass somit keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK und der entsprechenden Rechtsprechung zu erkennen sind, dass das BFM daher im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 FK könne den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das einmal gewährte Asyl widerrufen werden, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. (Dispositiv nächste Seite)
D4296/2011 D4296/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: