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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 D-4295/2024

24. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,166 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4295/2024

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 / N (…).

D-4295/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. November 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz, nachdem er gemäss eigenen Angaben die Türkei am (…) 2022 illegal verlassen habe. Am 8. Dezember 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 30. Mai 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am gleichen Tag wurde das vorliegende Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei kurdischer Ethnie, im Dorf B._______ in der Provinz C._______ aufgewachsen und habe bis zuletzt zusammen mit den Eltern und Geschwistern dort gelebt. Er habe bis zum Alter von 18 Jahren die Schule besucht, mit 20 Jahren den Militärdienst geleistet und in der Folge als Bauer auf dem familieneigenen Hof gearbeitet. Seinen Heimatstaat habe er illegal versteckt in einem LKW verlassen. Er sei offiziell nicht politisch aktiv gewesen, habe aber der HDP geholfen, indem er Geld gesammelt und an Märschen teilgenommen habe. Zwei Cousins seien als Angehörige der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat gefallen. In der Folge habe die Familie in seinem Dorf eine Trauerfeier organisieren wollen, was jedoch nicht erlaubt worden sei. Deshalb habe er seine Trauer in den Sozialen Medien ausgedrückt, woraufhin er am (…) 2022 zuhause erfolglos gesucht worden sei. Es sei ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden, weshalb er sich zunächst versteckt habe und dann ausgereist sei. Die Polizei habe nach seiner Ausreise noch einige Male bei der Familie nach ihm gesucht. Aktuell laufe ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn. Im Jahre 2002 hätten schon (… [verschiedene Verwandte]) und weitere Dorfbewohner aus politischen Gründen in die Schweiz flüchten müssen.

Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Bilder und Berichte zu den Cousins sowie Dokumente bezüglich dem geltend gemachten Strafverfahren zu den Akten. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Juni 2024 – eröffnet am 5. Juni 2024 – ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

D-4295/2024 D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM reichte mit Eingabe vom 17. Juli 2024 seine Vernehmlassung zu den Akten. G. Mit Replik vom 5. August 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer Beweismittel zu weiteren Strafverfahren zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-

D-4295/2024 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen, zumal sich weder aus der Beschwerde noch den Akten konkrete Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben und der Sachverhalt mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen als genügend erstellt zu qualifizieren ist. Insbesondere durfte die Vorinstanz entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, die Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen, zumal sie diesen jede asylrechtliche Relevanz absprach. Ob dies zu Recht erfolgte, ist Gegenstand der materiellen Prüfung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4295/2024 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erwog zunächst, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Tätigkeiten für die HDP zu einem gewissen Druck seitens des Staates geführt haben könnten, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers könne hingegen nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden. Mit Verweis auf die Praxis zur Reflexverfolgung wurde weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen vermochte, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten geblieben sei, ein politisch niederschwelliges Profil aufweise und er vor seiner Ausreise keine Nachteile erlebt habe. Zudem lebten seine Eltern und Geschwister unbehelligt weiterhin in der Türkei, was nicht auf ein Verfolgungsinteresse der Behörden hinweise. An dieser Einschätzung würde auch die Konsultation der Akten der sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten nichts ändern, insbesondere nachdem diese teilweise auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten, um ihre Verwandten in der Türkei besuchen zu können. Die Vorinstanz schloss daraus, dass weder im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten noch aufgrund einer Reflexverfolgung von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei.

Auch die Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda seien nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei verwies das SEM zunächst auf Zweifel bezüglich der Echtheit der eingereichten Dokumente, liess diese Frage aber letztlich offen. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwal-

D-4295/2024 tungsgerichts hielt es fest, im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorwurf der Terrorpropaganda sei nicht von einem drohenden Politmalus auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als strafrechtlich unbescholtener und nur gering politisch aktiver Mensch kein Risikoprofil aufweise, das die Furcht vor einem individuellen Politmalus als begründet erscheinen lasse. Daran vermöge auch das Vorliegen eines Vorführbefehls nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer voraussichtlich nach einer Einvernahme wieder auf freien Fuss gesetzt würde.

Auch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz (zweimalige Teilnahme an Märschen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. So seien diese zu niederschwellig als dass sie geeignet wären, das Interesse der heimatlichen Behörden zu wecken. 5.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM sei zu Unrecht von einem niederschwelligen politischen Profil ausgegangen und auch seine ganze Familie stehe im Fokus der Behörden. Insgesamt sei von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen. Ausserdem seien die eingereichten Dokumente bezüglich der Strafverfahren echt und überprüfbar, weshalb die diesbezüglichen Zweifel der Vorinstanz unbegründet seien. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, durch seine Beiträge in den Sozialen Medien die PKK unterstützt zu haben. Dass solche Verfahren vielfach eingestellt würden, entspreche nicht den tatsächlichen Begebenheiten, vielmehr würden die meisten dieser Verfahren zu einer Verurteilung führen. Es gebe keinen Beweis und keine Statistik, die das Gegenteil untermauern würde. Beim Beschwerdeführer sei die Gefahr einer sofortigen Verhaftung und Verurteilung aufgrund seines politischen Profils und der politisch aktiven Familie deutlich erhöht. Dies werde auch dadurch deutlich, dass gegen den Beschwerdeführer so viele Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet worden seien und gemäss Erklärung des Dorfvorstehers sich die örtliche Gendarmeriestation wiederholt nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt habe. Auch aufgrund verschiedener Medienberichte zu parallelen Einzelfällen sei zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine sofortige Verhaftung und Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe drohe. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda sei zudem eine Strafverschärfung zu erwarten, weil die Straftat in den Sozialen Medien begangen worden sei und es sich um ein Kettendelikt handle. Deshalb sei es sehr wahrscheinlich, dass die Strafe mehr als zwei Jahre betragen werde und eine Bewährungsstrafe deshalb ausgeschlossen sei. In den türkischen Gefängnissen drohe zudem die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Be-

D-4295/2024 handlung. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In der Vernehmlassung wird dem entgegnet, das SEM habe die Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente offengelassen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Der Einwand, die meisten Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation würden zu einer Verurteilung führen, sei eine blosse Parteibehauptung, die nicht mit Statistiken belegt werde. Im Gegensatz dazu habe das SEM seine Einschätzung entgegen den Beschwerdevorbringen mit Verweis auf die offiziellen türkischen Statistiken untermauert, mit Angabe der Quellen. Die Einschätzung sei denn auch bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Dem Einwand, gegen den Beschwerdeführer sei eine Vielzahl von Verfahren eröffnet worden, was sein Profil massgeblich schärfe, sei zu entgegnen, dass im vorliegenden Verfahren nur ein Verfahren geltend gemacht worden sei. Das Argument der Verschärfung der Situation durch die Kumulation der Delikte stosse bereits deshalb ins Leere. Aber selbst bei Annahme des Vorliegens weiterer Strafverfahren würde dies für sich allein noch nicht zu einer relevanten Verschärfung des Profils führen. Die Verweise auf öffentliche Berichte und Internetquellen seien mangels persönlicher Betroffenheit nicht geeignet, die Einschätzung des SEM umzustossen. Auch das Schreiben des Dorfvorstehers, wonach immer wieder von der örtlichen Gendarmeriestation nach dem Beschwerdeführer gefragt werde, was angesichts des hängigen Strafverfahrens nicht ausgeschlossen scheine, ändere nichts an der Gesamteinschätzung, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Abgesehen davon sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitszeugnis handle. Im Übrigen – insbesondere bezüglich Risikoprofil – werde auf die bisherigen Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen. Allein aus dem Umstand, dass in der Türkei Korruption vorkomme, könne noch nicht auf die fehlende Beweiskraft sämtlicher Beweismittel geschlossen werden. Auch werde daran festgehalten, dass es keine Statistik gebe, die sich auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und entsprechende Verurteilungen beziehe. Aus öffentlichen Quellen zu hunderten von Verurteilungen von Personen in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer, ergebe sich vielmehr und entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfolgung.

D-4295/2024 Schliesslich ergebe sich die Gefahr der Verschärfung der Strafe wegen eines Kettendeliktes aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehre Posts in den Sozialen Medien verfasst habe. 5.5 Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 wurde schliesslich unter Beilage verschiedener fremdsprachiger Dokumente und Auszüge aus dem UYAP geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafverfahren anhängig gemacht worden seien, wobei ihm die Straftaten «offene Verunglimpfung der Militär- und Sicherheitsbehörden gemäss Art. 301/2 und Art. 301/1 tStGB» sowie «ständige und öffentliche Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 292/1, Art 299/2 Art. 43/1» vorgeworfen würden. In der Anklageschrift werde eine zweifache Straferhöhung beantragt, weshalb eine grosse Wahrscheinlichkeit vorliege, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das SEM ist demnach mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, vor seiner Ausreise sei aufgrund seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien im Zusammenhang mit dem Tod (… [von Verwandten]) nach ihm gesucht worden, weshalb er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt habe, ging das SEM zurecht von einer nicht objektiv begründeten Frucht aus. Auch das Gericht geht angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund seiner Posts zugunsten seiner Verwandten aus. Diesbezüglich kann auch auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. 6.3 6.3.1 Den eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass die türkischen Behörden unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz

D-4295/2024 Nr. 3713, nachfolgend: ATG) wohl im Jahr 2023 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer angehoben haben. Zusätzlich wird geltend gemacht, es seien weitere Verfahren wegen Verunglimpfung der Militär- und Sicherheitsbehörden gemäss Art. 301 tStGB und wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB gegen ihn hängig. Die Frage, ob diese Verfahren missbräuchlich in die Wege geleitet wurden, kann an dieser Stelle offenbleiben. Auch ist nicht weiter auf die Frage und die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerdevorbringen einzugehen, ob die eingereichten Dokumente echt seien, da den Vorbringen bereits die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. 6.3.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist vorliegend im Zusammenhang mit den Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Aktivitäten in den Sozialen Medien nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen. Daran vermag weder das Vorliegen von Vorführbefehlen noch der Umstand, dass inzwischen mehrere Verfahren anhängig gemacht worden seien, etwas zu ändern. So hat der Beschwerdeführer zwar Anklageschriften eingereicht, indessen ist offen, ob vom zuständigen erstinstanzliche Gericht die Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Der Vorführbefehlt dient allein dem Zweck der Einvernahme. Es gibt damit praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Ermittlungsverfahren betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Entgegen den Beschwerdevorbringen geht damit auch das Gericht aufgrund der staatlichen Statistiken davon aus, dass es in vergleichsweise wenigen Verfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung oder Beleidigung der türkischen Nation zu Verurteilungen und vollziehbaren Haftstrafen kommt. Daran vermögen auch die zahlreichen Verweise auf Einzelfälle, in denen hohe Strafen ausgesprochen wurden, nichts zu ändern, zumal auch das Gericht davon

D-4295/2024 ausgeht, dass je nach Einzelfallprüfung durchaus ein individueller Politmalus drohen kann. Im Falle des Beschwerdeführers bestehen aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So war er selber nicht nennenswert politisch aktiv, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er bei Geldsammlungen geholfen und an Märschen der HDP teilgenommen habe. Zwar wurde (… [verschiedenen Verwandten]) in der Schweiz offenbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, auch dies vermag sein Profil jedoch nicht nennenswert zu schärfen. So halten sich diese seit Jahren im Ausland auf beziehungsweise sind diese im Kampf für die YPG umgekommen und der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise in diesem Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile zu beklagen. So machte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen noch in seiner Beschwerdeschrift ernsthafte Konsequenzen wegen politischer Tätigkeiten seiner Familienmitglieder geltend. Auch dass die im Heimatland verbliebene Familie des Beschwerdeführers ein exponiertes politisches Profil aufweise, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch nie inhaftiert, festgenommen oder angeklagt. Das Argument, aufgrund dessen, dass sich die Strafverfahren auf mehrere Posts in den Sozialen Medien beziehen würden, und aufgrund der verschiedenen Strafverfahren sei von einer Verdoppelung der Strafe beziehungsweise von mehr als zwei Jahren Haft auszugehen, überzeugt auch das Gericht nicht. Gemäss Auskunft des Dorfvorstehers werde nach dem Beschwerdeführer gefragt, was hingegen angesichts der hängigen Strafverfahren nicht weiter zu erstaunen vermag. Dass sich daraus eine drohende Gefahr einer langjährigen Haftstrafe ergeben würde, vermag das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM nicht zu erkennen. Auch aus den übrigen Beweismitteln ergibt sich dies nicht. Unter diesen Umständen ist – ungeachtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente – nicht von einer ihm deswegen in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. 6.4 Auch politische Aktivitäten in der Schweiz macht der Beschwerdeführer nicht in einem Umfang geltend, dass sich daraus eine massgebliche Schärfung des Risikoprofils ergeben könnte. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu

D-4295/2024 Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

D-4295/2024 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann aus der Provinz C._______, der über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Zudem hat er in seiner Heimatregion ein solides familiäres

D-4295/2024 Netz. Die medizinische Gesundheitsversorgung ist in der Türkei gewährleistet und bei allfälligen Problemen kann dort eine angemessene Behandlung erfolgen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Juli 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Er hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-4295/2024 SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1’200.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4295/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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