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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2012 D-4290/2012

24. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,050 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4290/2012

Urteil v o m 2 4 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Tobias Heiniger, c/o Bildungsdirektion Kanton Zürich, (…), Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).

D-4290/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2008 (…) über B._______ in Richtung C._______ verliess, wo er sich bis zum Jahr 2011 aufhielt, von dort über D._______ (…) nach E._______ weiterreiste, von wo er nach einem (…) Aufenthalt am 24. Juli 2012 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg nach Zürich gelangte, dass er am 25. Juli 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, wobei er durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 summarisch befragt wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 3. August 2012 aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit in Anwesenheit einer Vertrauensperson (Art. 7 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei minderjährig und stamme aus F._______, wo G._______ (…), im Jahr 2007 von H._______ umgebracht worden sei, wobei seitens der Behörden keine Ermittlungen eingeleitet worden seien, dass er sich in der Folge, aus Angst vor Blutrache und (…) folgend, zusammen mit I._______ und J._______ nach K._______ begeben und dort während (…) aufgehalten habe, bevor sie über L._______ (…) C._______ weitergereist seien, wo sie von M._______ aufgenommen worden seien, dass i._______ und J._______ von den (…) Behörden nach Afghanistan ausgeschafft worden seien und er im Jahr (…) über D._______ nach E._______ weitergereist sei,

D-4290/2012 dass er sich nach (…) Aufenthalt in N._______ auf dem Luftweg zu O._______ in P._______ habe begeben wollen, als ihm bei einem Zwischenhalt in Zürich aufgrund seiner gefälschten Reisepapiere die Weiterreise verweigert worden sei, weshalb er hier um Asyl nachgesucht habe, dass er keine Identitäts- oder Reisepapiere einreichte, sich seine "Taskara" seinen Angaben zufolge bei I._______ in Kabul befindet, die Flughafenpolizei Zürich bei ihm (…) und (…) sicherstellte, dass die (…) Dokumente gemäss Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei Zürich echt sind, während der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den (…) Ausweis missbräuchlich verwendete, dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2012 – eröffnet am 11. August 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Elemente, welche für oder gegen seine Altersangaben sprechen, nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen, wobei sich seine diesbezüglichen Aussagen insgesamt als unglaubhaft erweisen würden, dass er trotz entsprechender Aufforderung und entgegen seiner Zusicherung bisher weder Kopien noch Originale seiner Identitätsdokumente eingereicht und diesbezüglich keine zureichenden Gründe anzugeben vermocht habe, dass er entgegen seinen Angaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden, an welchen von Anfang an Zweifel bestanden hätten, nicht wie ein Fünfzehn- beziehungsweise Sechzehnjähriger aussehe, gegenüber den (…) Behörden erklärt habe, er sei volljährig und im entsprechenden, bei ihm sichergestellten und als echt erkannten Dokument der (…) als Geburtsdatum vermerkt sei, und er auch gemäss dem im von ihm für die Reise in Schweiz verwendeten

D-4290/2012 gefälschten (…) Ausweis enthaltenen Geburtsdatum (…) volljährig wäre, dass auf Vorhalt dieser Tatsachen seine Einwände, er sei grossgewachsen und die ungünstige Situation in seinem Heimatstaat liesse ihn älter aussehen, keineswegs zu überzeugen vermöchten, dass mithin für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit auszu– gehen sei, dass die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer äusserst oberflächlich, standardisiert und realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, dass es ihm beispielsweise trotz mehrfachen Nachfragens nicht gelungen sei, substanziierte Angaben zum Tod G._______ und zu den dadurch entstandenen Schwierigkeiten zu machen, und er auch nicht in der Lage gewesen sei, Gründe für die befürchtete Blutrache und Gefährdung der Familie zu nennen, dass schliesslich die Rückkehr I._______ und J._______ nach Afghanistan belege, dass die Familie im Heimatstaat nicht gefährdet sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass er insbesondere in Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge, zumal dort I._______, J._______ sowie eine Q._______ und R._______ wohnhaft seien und seine Familie (…) besitze, dass ihm sein in C._______ lebender M._______ die Auseise aus dem Heimatstaat und den Aufenthalt in Europa finanziert habe, seine Angehörigen seinen Angaben zufolge erwerbstätig seien und er selbst – trotz geringer Schulbildung, aber über (…) verfügend – über Berufserfahrung als (…) verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,

D-4290/2012 eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte und zudem beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),

D-4290/2012 dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Unterschied zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung über die Identität in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit bei der asylsuchenden Person liegt, wobei diesbezüglich eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 E. 3b S. 182 f.), dass die angeblich minderjährige Person, deren tatsächliches Alter sich mit vernünftigem Aufwand nicht ermitteln lässt, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, d.h. sich nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f.), dass diese Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Beweislast und Beweisführung bei behaupteter Minderjährigkeit in der Folge in einem Grundsatzurteil vom 29. Oktober 2004 (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) bestätigt worden ist und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, dass das BFM in Anwendung der erwähnten Praxis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, und in diesem Kontext auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,

D-4290/2012 wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-4290/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb er aus seinen Ausführungen in der Beschwerde betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Kindeswohl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und es sich erübrigt, darauf einzugehen,

D-4290/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Lageanalyse die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als existenzbedrohend, indes den Wegweisungsvollzug in die Stadt Kabul nicht generell als unzumutbar einschätzte, sondern dieser unter begünstigenden Umständen im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative als zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 S. 104 u. E. 9.9.2 S.104 f.) und Letzteres auch in Bezug auf die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) und Mazar-i-Sharif (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2011 D-7950/2009 E. 7.3.5-7.3.8), dass die Bejahung einer solchen zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative namentlich die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine gesicherte Wohnsituation sowie einen guten Gesundheitszustand voraussetzt, dass der noch junge Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge während (…) unterrichtet worden ist, nebst seiner Muttersprache (…) auch über (…) verfügt, dass er Berufserfahrung als Schneider und Bauarbeiter besitzt und, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, dass das BFM – wie eine Überprüfung der vorinstanzlichen Erwägungen ergibt – in der angefochtenen Verfügung die innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul zu Recht als zumutbar qualifiziert hat (vgl. oben) und der Beschwerdeführer auch Verwandte im Ausland besitzt, welche ihn – wie bereits durch einen M._______ in C._______ erfolgt – nötigenfalls finanziell unterstützen könnten, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Q._______ dort in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, zumal es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-4290/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August 2012 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,

D-4290/2012 dass schliesslich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer sei eine bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4290/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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