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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2017 D-4288/2015

1. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,136 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4288/2015

Urteil v o m 1 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, c/o Schweizerische Vertretung in Beirut, Libanon, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).

D-4288/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Beirut vom 20. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer – ein im Libanon lebender syrischer Staatsangehöriger – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. B. In seinem Asylgesuch vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger und aufgrund der schwierigen Umstände in seinem Heimatland (Kriminalität, Terrorismus, Ungerechtigkeit, Folter, bewaffnete Banden, Mord und Zerstörung) in den Libanon gelangt. Wegen der Zugehörigkeit zu einer christlichen Sekte seien er und seine Familie mehrmals in Todesgefahr gewesen. Im Jahr (…) sei er in die Schweiz gereist und habe gesehen, wie dort die Menschen und deren Rechte respektiert würden. C. Am 31. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Beirut zu seinen Asylgründen befragt. D. Anlässlich der vorgenannten Befragung machte er geltend, er habe Syrien aus wirtschaftlichen Gründen sowie in Anbetracht der schlechten Sicherheitslage verlassen. Im (…) hätten unbekannte Dritte Schüsse auf den Bus abgegeben, in dem er sich befunden habe. Er sei jedoch unversehrt geblieben und habe fliehen können. Im (…) habe er zusammen mit seiner Schwester Syrien verlassen und sei in den Libanon ausgereist. Dort habe er im gleichen Monat als Folge eines B._______ seine Arbeitsstelle verloren. Er habe seine Eltern finanziell unterstützen wollen. Im Libanon habe er sich vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und lebe dort gemeinsam mit seiner Schwester C._______ bei einem D._______. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mittels Gelegenheitsarbeiten und sporadischer finanzieller Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden E._______. Der D._______ unterstütze ihn mit Lebensmitteln. Seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung habe er nicht erneuern lassen, da er einerseits dafür 200 Dollar bezahlen müsste und dies andererseits eine Rückreise nach Syrien bedingen würde, was zu gefährlich wäre. Er fürchte sich davor, festgenommen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden. Er sei lediglich einmal im (…) nach Syrien zurückgereist, um seinen Pass erneuern zu lassen.

D-4288/2015 E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am 9. Juni 2015 – verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. F. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2015 bei der schweizerischen Botschaft im Libanon Beschwerde ein. Diese wurde von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Eingang BVGer: 10. Juli 2015). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und (abgesehen vom sprachlichen Mangel) formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

D-4288/2015 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2013 in der Schweizerischen Botschaft in Beirut zu seinen Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 2.2. Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt

D-4288/2015 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG). 2.4. Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 2.5. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 3. 3.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass rein wirtschaftliche Gründe keinen ernsthaften Nachteil im Sinne

D-4288/2015 von Art. 3 AsylG darstellten. Des Weiteren habe das Flüchtlingsrecht nicht die Aufgabe, Personen zu schützen, die unter den allgemeinen Folgen eines Krieges litten. Bei Zivilpersonen, die an den Kampfhandlungen nicht beteiligt seien und die vom Krieg nur als Nebenfolge des Kampfes betroffen seien, fehle es an der Voraussetzung der Gezieltheit der Verfolgung. Solange Personen also „nur“ unter den allgemeinen Auswirkungen und Folgen eines Krieges leiden würden (z.B. schlechte Versorgungslage, Einschränkungen von Grundrechten durch den Ausnahmezustand, allgemeine Unsicherheit und Gefährdung von Leib und Leben), könne ihnen kein Asyl gewährt werden. Ob es sich bei der Beschiessung des Busses durch unbekannte Dritte um eine gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Kampfhandlung gehandelt habe, könne zwar nicht abschliessend beurteilt werden, hingegen seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Annahme einer gezielt auf den Beschwerdeführer bezogene Verfolgungsmassnahme sprechen würden. Die geltend gemachten erlittenen Nachteile würden somit keine Folgen einer gezielten Bedrohung oder Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die von ihm geschilderte Lage sei zweifellos äusserst schwierig, habe ihren Ursprung jedoch im in seinem Heimatland ausgebrochenen Bürgerkrieg und gründe nicht auf einer gezielten Verfolgung seiner Person. Vor diesem Hintergrund erübrige sich auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. 3.2. Auf Beschwerdeebene wird in rudimentärer Art und Weise der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und gleichzeitig vorgebracht, sein Leben sei miserabel und hoffnungslos. Er warte auf ein Wunder von Gott, um wieder ein Leben in Würde und Respekt führen zu können, wie dies in der Schweiz möglich sei. Syrien habe er seit dem Jahr (…) nicht mehr besucht und sein Haus sei aufgrund des Krieges nicht mehr zugänglich. 3.3. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach sich ziehen müsste, nichts zu ändern. So ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten wirtschaftlichen Gründe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Sodann ist der geltend gemachte Angriff unbekannter Dritter auf ein öffentliches Transportmittel als Teil des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges zu betrachten und deshalb – so schwierig die Situation für die

D-4288/2015 dort lebenden Menschen auch sein mag – nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu werten. Der Beschwerdeführer gab sodann explizit zu Protokoll, keine Probleme aufgrund politischer oder religiöser Aktivitäten gehabt zu haben. Aus diesem Grund ist auch eine künftige, an den Zwischenfall vom (…) anknüpfende und in diesem Sinne individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syrischen Militärkräfte beziehungsweise Behörden auszuschliessen. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die geltend gemachten Übergriffe unbekannter Dritter keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4288/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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