Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4288/2011/sed Urteil v om 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, und B._______, geboren am …, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N … .
D4288/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien … , welche eigenen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Roma angehören – am 15. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellten, dass sie sich gemäss den Akten bereits in der Vergangenheit – zusammen mit C._______ (N … ), dem ExEhemann der Beschwerdeführerin bzw. dem Vater des Beschwerdeführers – im Rahmen von Asylverfahren in der Schweiz aufhielten (die Beschwerdeführerin von … 1991 bis … 1992 und von … 1994 bis … 2004 und der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis … 2004), dass die Beschwerdeführerin vom BFM am 21. Juni 2011 kurz befragt und am 4. Juli 2011 einlässlich angehört wurde, wobei sie zur Begründung ihres Asylgesuches zur Hauptsache auf eine angeblich prekäre wirtschaftliche Situation verwies, in welcher sie und ihr Kind sich seit ihrer Scheidung von C._______ befunden hätten, dass sie in diesem Zusammenhang namentlich vorbrachte, sie habe nie eine Arbeit gefunden und sich daher nie eine eigene Existenz aufbauen können, weshalb sie stets von der Unterstützung von Seiten eines befreundeten Ehepaares sowie von Sozialhilfe abhängig geblieben sei, dass sie daneben auf das Bestehen einer bereits seit längerem andauernden Erkrankungslage hinwies, zudem Befürchtungen in Richtung über eine mögliche weitere Erkrankung äusserte und schliesslich über einen gewissen medizinischen Kontrollbedarf ihres Kindes berichtete, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (eröffnet am folgenden Tag) das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei das Bundesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erkannte und den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 3. August 2011 (vorab per Telefax) Beschwerde einreichten, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
D4288/2011 Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten (vgl. für die weiteren prozessualen Anträge die Akten), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zur Hauptsache geltend machte, in ihrer Heimat müssten sie und ihr Kind auf der Strasse leben, da sie dort nichts habe und dort auch keine Hilfe bekomme, dass sie zudem unter Vorlage verschiedenster und zum Teil fremdsprachiger ärztlicher Berichte und Zeugnisse auf eine seit ihrem letzten Aufenthalt in der Schweiz andauernde Erkrankungslage verwies, dass sie vor diesem Hintergrund zusammenfassend vorbrachte, sie habe gehofft, sie könne sich in der Schweiz eine Zukunft aufbauen, sich hier auch behandeln lassen und ihrem Sohn in der Schweiz ein besseres Leben als in der Heimat ermöglichen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. August 2011 – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 18. August 2011 fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
D4288/2011 sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs.1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesuchsgründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt hat, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da sich die Beschwerdeführenden offenkundig nicht auf eine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
D4288/2011 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – berufen, sondern ihre Asylgesuch ausschliesslich mit einer angeblich prekären wirtschaftlichen Situation begründet haben, in welcher sich die Mutter und ihr Kind sich befunden hätten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation auch auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich gemacht wird, da sich die Beschwerdeführenden auch in ihrer Beschwerde auf keine anderen Gründe berufen, als eine sehr schwierige wirtschaftliche Situation, dass damit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass daran anschliessend auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen, mithin aufgrund der Akten sowohl von
D4288/2011 der Zulässigkeit als auch Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges auszugehen ist (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da im Falle der Beschwerdeführenden weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Heimat schliessen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf eine sehr schwierige wirtschaftliche Situation beruft, indem sie geltend macht, in der Heimat habe sie nichts und sie werde dort auch keine Hilfe bekomme, weshalb sie im Falle einer Rückkehr mit ihrem Kind auf der Strasse leben müsse, dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten, dass die Beschwerdeführerin zwar seit ihrer Scheidung … 2004 nie ein eigenständiges Auskommen gefunden haben will, dass sie jedoch soweit ersichtlich in all den Jahren stets auf die Unterstützung eines befreundeten Ehepaares zurückgreifen konnte, welches ihr auch eine Wohnung zur Verfügung stellte, dass sie zudem mindestens zeitweise auch bei der staatlichen Sozialhilfe angemeldet war und sie sich wohl wiederum dort anmelden kann, wenn sie sich um die Beschaffung der dazu notwendigen Papiere bemüht, dass die Beschwerdeführerin zwar auch das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend macht, aufgrund der Akten jedoch kein Anlass zur Annahme einer akuten und in der Heimat nicht behandelbaren Erkrankungslage besteht,
D4288/2011 dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich schon sehr lange bestehen und im Rahmen ihres letzten Asyl respektive Wiedererwägungsverfahrens in der Schweiz nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprachen (vgl. dazu das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Januar 2004), dass aufgrund der Akten weder auf eine massgebliche respektive rechtserhebliche Änderung der bereits bekannten Erkrankungslage zu schliessen ist, noch aufgrund der Akten Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin könne in ihrer Heimat nicht behandelt werden, dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel vielmehr davon auszugehen ist, sie habe ihn Serbien durchaus Zugang zu medizinischer Versorgung gefunden und eine solche stehe ihr auch zukünftig zur Verfügung, dass aufgrund der Akten der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass alleine der erkennbare Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Verbesserung der persönlichen Verhältnisse die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht rechtfertigen kann, dass im Übrigen auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), verfügen doch die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere und sind betreffend Serbien keine technischen Vollzugshindernisse bekannt, dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
D4288/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D4288/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: