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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 D-4287/2015

14. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,406 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4287/2015/pjn

Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung vom Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).

D-4287/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2015 – eröffnet am 7. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei anzuerkennen und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4287/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-4287/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Bulgarien aufgegriffen und daktyloskopiert wurde sowie am 16. April 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er darüber hinaus gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke auch (…) am 19. Mai 2015 ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Juni 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

D-4287/2015 dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs nicht bestreitet, in Bulgarien registriert worden zu sein, indessen angab, er sei nur durch dieses Land gereist und gezwungen worden, die Fingerabdrücke zu geben, dass man ihn zudem während eines Monats festgehalten habe, obwohl er den bulgarischen Behörden erklärt habe, keinesfalls in diesem Lande bleiben zu wollen, dass die Schweiz von Anfang an sein Zielland gewesen sei, um hier eine Frau zu heiraten, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er sei mit der Frau seiner Wahl von einem Imam in Anwesenheit von Zeugen offiziell religiös getraut worden und werde in den nächsten Tagen ein schriftliches Dokument dieses Trauaktes samt Übersetzung zu den Akten reichen, dass man darüber hinaus seiner Frau und ihm auf dem Zivilstandsamt mitgeteilt habe, für eine Heirat werde ein afghanischer Reisepass benötigt, der vom afghanischen Konsulat indessen erst ausgestellt werde, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, dass eine Wegweisung nach Bulgarien die angestrebte zivile Heirat verkomplizieren würde, was besonders seine Frau schwer psychisch belaste, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-4287/2015 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass während des Berichtszeitraums, mithin bevor sich der Beschwerdeführer in Bulgarien aufhielt, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (einem Update des vorerwähnten UNHCR-Berichts) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-

D-4287/2015 rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leben, sein Leib oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in neueren Urteilen im heutigen Zeitpunkt davon ausgeht, in Bulgarien seien Asylsuchende keinen gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt, würden in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimat- beziehungsweise Herkunftsland zurücküberstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3794/2014 vom 17. April 2015 E. 5.7), dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht auf Art. 8 EMRK, welcher das Familienleben schützt, berufen kann, obwohl er sich kurz nach seiner Einreise in die Schweiz mit einer hier lebenden Frau religiös hat trauen lassen, dass nämlich Art. 8 EMRK praxisgemäss eine nahe, echte, stabile, dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Mitgliedern der

D-4287/2015 Kernfamilie verlangt, was indessen beim Beschwerdeführer und seiner Frau nicht der Fall ist, zumal sie sich erst im Zusammenhang mit der Reise in die Schweiz im Mai oder Juni 2015 kennengelernt haben, wie den Akten zu entnehmen ist, weshalb noch nicht von einer gefestigten und dauerhaften Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – auch nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen kann, da er seine Frau gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatland nicht gekannt und somit mit ihr im Heimatland keine Gemeinschaft geführt hat, dass im Übrigen allfällig bestehende ernsthafte Heiratsabsichten des Beschwerdeführers nach rechtsgenüglichen Grundsätzen mit einer in der Schweiz lebenden Frau auch von Bulgarien aus eingeleitet werden können, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art.3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

D-4287/2015 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4287/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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