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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2026 D-4284/2025

13. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,880 Wörter·~24 min·8

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4284/2025 law/gnb

Urteil v o m 1 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihr Kind C._______, geboren am (…), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (…).

D-4284/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellten am 6. Dezember 2024 für sich und ihre Tochter C._______ ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Dabei gab die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – im Rahmen der Registrierung an, in Polen über einen Schutzstatus verfügt zu haben (vgl. SEM-act. […]-6/95). B. Am 19. Dezember 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diese lehnten die Rückübernahme mit Mitteilung vom darauffolgenden Tag ab mit der Begründung, die Beschwerdeführenden würden weder über ein gültiges Visum noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen verfügen. C. C.a Mit Schreiben vom 20. März 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Schutzgewährung und zum beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Polen. C.b Mit Eingabe vom 7. April 2025 erklärte deren Rechtsvertretung, die Beschwerdeführenden würden aus der Stadt D._______ stammen. Der Beschwerdeführer habe als (…) gearbeitet und sei bei Kriegsausbruch bei einem Arbeitseinsatz (…) gewesen. Nach der Besetzung der Stadt D._______ sei die Beschwerdeführerin mit der Tochter geflüchtet und am 4. April 2022 nach Polen gelangt. Der Beschwerdeführer sei am 20. Mai 2022 – nach dem Ende seines Arbeitseinsatzes – ebenfalls nach Polen gereist. Im Juli 2022 habe sich sein Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert. Untersuchungen hätten ergeben, dass er an einer (…) leide. Am 17. August 2022 sei eine (…) eingeleitet worden, welche (…) in E._______, Polen, stattgefunden habe. Sie hätten daraufhin vom Lohn der Beschwerdeführerin und von ihren Ersparnissen leben müssen. Vom Staat hätten sie nur eine einmalige finanzielle Unterstützung von 300 Zloty für Erwachsene und eine monatliche Zahlung für die Tochter von 500 Zloty erhalten. Daneben sei ihnen weder eine Sozialwohnung noch ein Sozialarbeiter zugewiesen worden. Die für den Beschwerdeführer lebenswichtigen Medikamente hätten sie auf eigene Kosten übernehmen müssen. Obwohl die (…) von der Krankenkasse übernommen worden sei, habe das Geld nicht gereicht. Eine Fortsetzung der Behandlung sei unmöglich gewesen,

D-4284/2025 was das Leben des Beschwerdeführers gefährdet habe. Da zu diesem Zeitpunkt die Stadt D._______ befreit worden sei, seien sie am 29. April 2023 zurück in die Ukraine gereist, wo die (…) habe fortgesetzt werden können. Aufgrund der täglichen Angriffe und ständigen Lebensgefahr sowie der Panikattacken und des Stresses der Tochter hätten sie ihre Heimat am 2. Dezember 2024 erneut – via die polnische Grenze – verlassen und seien am 5. Dezember 2024 in die Schweiz gelangt. C.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden – unter anderem – ihre gültigen ukrainischen Reisepässe, Auszüge einer ukrainischen Bank sowie ukrainische, polnische (mit Angabe der PESEL-Nummer) und schweizerische medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 – eröffnet am 16. Mai 2025 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden; dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkommen würden (Dispositivziffer 3), wies die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. Juni 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihnen der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

D-4284/2025 Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Abholquittung PrivaSphere) und zweier Vollmachten – eine Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2025 und eine Honorarnote bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 17. Juli 2025 zur Beschwerde vernehmen. I. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. August 2025, welcher eine Kostennote beilag, replizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-

D-4284/2025 und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich – aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. nachstehend E. 6.4) – vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, Gesuche um vorübergehenden Schutz würden abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Das SEM gehe aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden bei der Registrierung und in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eindeutig davon aus, dass sie alle in Polen über einen Schutzstatus verfügt hätten. Auch die abgelehnte Rückübernahmeanfrage vermöge an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe keinen Grund, weshalb Polen ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen.

D-4284/2025 4.1.2 Sodann sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Polen bereits über die notwendige medizinische Versorgung verfügt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dies erneut der Fall sein werde, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Sollte die Tochter C._______ psychologische Unterstützung benötigen, könnten die Beschwerdeführenden bei den zuständigen polnischen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen. Im Weiteren würden soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. Die Beschwerdeführerin sei zudem gesund und arbeitsfähig. Aufgrund des mehr als einjährigen Aufenthalts in Polen sollte es den Beschwerdeführenden gelingen, in Polen erneut Fuss zu fassen und sich zu integrieren. Sollten sie – auch in Bezug auf die medizinischen Kosten des Beschwerdeführers – nicht in der Lage sein, selbständig für die Familie zu sorgen, könnten sie sich an die zuständigen Behörden wenden. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) müssten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten Sorge tragen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM dehne zu Unrecht das Subsidiaritätsprinzip auf Fallkonstellationen aus, in denen kein gültiger Schutzstatus vorliege und zudem eine Rückübernahme explizit abgelehnt werde. Die Vorinstanz übersehe offensichtlich den Unterschied zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und derjenigen, ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die Argumentation, dass der vorübergehende Schutz im gesamten EU-Raum weiterhin gelte, sei nicht stichhaltig und hypothetischer Natur, da sie dazu führen könnte, dass jedes neue Gesuch in der Schweiz abgelehnt werde. Fluchtbewegungen nach einem Kriegsausbruch würden zunächst zu einer breiten Verteilung auf verschiedene Länder führen, wobei die Sicherheit der Betroffenen im Vordergrund stehe. In späteren Phasen könnten Sekundärbewegungen auftreten. Die Beschwerdeführenden hätten Polen im

D-4284/2025 April 2023 verlassen und sich danach – mit der Absicht eines dauernden Verbleibs – bis November 2024 in der Ukraine aufgehalten. Damit könne nicht von missbräuchlicher Sekundärmigration gesprochen werden. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheine rechtswidrig und widerspreche dem erklärten Willen des Bundesrats, Geflüchteten schnell und unbürokratisch Schutz zu gewähren. Da die Beschwerdeführenden nicht direkt aus der Ukraine nach Polen einreisen würden, könnten sie nicht in den Genuss der Wiederherstellung des Schutzstatus kommen. Die Annahme des SEM, sie könnten den früheren Schutzstatus in Polen wiedererlangen, sei rein hypothetisch. Für sie bestehe keine valable Schutzalternative in Polen, weil die polnischen Behörden die Rückübernahme explizit ablehnen und eine mögliche Einreise nach Polen respektive einen dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden als illegal bezeichnen würden. 4.2.2 Sodann wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer habe sich in Polen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in Verbindung mit den Einschränkungen in beruflicher Hinsicht und der darauffolgenden finanziellen prekären Situation in einer medizinischen Notlage befunden. Zudem bestehe durch die illegale Reise die erhebliche Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde und er in Polen nicht adäquat behandelt werden könnte. 4.2.3 Das SEM habe zudem den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Es habe keinerlei Abklärungen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers getätigt und sich auch nicht mit den in der Stellungnahme vom 7. April 2025 geltend gemachten medizinischen Problemen, dem persönlichen Umfeld und den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es hätte vertiefte Abklärungen zur aktuellen Gesundheits(versorgungs)situation in Polen treffen müssen, insbesondere da einer Rückübernahme nicht zugestimmt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz ohne Berücksichtigung der ausdrücklichen Ablehnung der Rückübernahme durch die polnischen Behörden behauptet, die Beschwerdeführenden würden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen. Die Verfügung beschränke sich im Wesentlichen auf die schematische Aneinanderreihung von Textbausteinen. Sodann erweise sich der Hinweis der Vorinstanz auf die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige vor dem Hintergrund der im Schengen-Raum geltenden Einreisebestimmungen und der Weisungen des SEM als lückenhaft und unrichtig. Daher wäre die Vorinstanz umso mehr gehalten gewesen, die Ablehnung der Rückübernahme der polnischen Behörden zu respektieren, an-

D-4284/2025 statt die Beschwerdeführenden mit ihrem Kind und dem dringend behandlungsbedürftigen Beschwerdeführer zu einer illegalen Grenzüberschreitung und zum illegalen Aufenthalt in einem anderen Land anzustiften. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, eine Rückübernahmezusicherung sei im Schutzverfahren nicht zwingend erforderlich, insbesondere bei einer Wegweisung in einen sicheren Drittstaat. Da in Polen ein Gesundheitssystem nach europäischen Standards bestehe, könne von einer ausreichenden valablen Schutzalternative ausgegangen werden. Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen hätten die polnischen Behörden eine Rückübernahme zu Recht abgelehnt. Diese Ablehnung bedeute jedoch nicht, dass eine Rückkehr nach Polen unmöglich oder unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführenden hätten das Erlöschen ihres polnischen Schutzstatus zufolge freiwilliger Ausreise selber zu verantworten und als Folge davon alle erforderlichen Schritte zur Wiedererlangung zu unternehmen. Gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf die erneute Erteilung des polnischen Schutzstatus. Im Weiteren sei Polen wie alle anderen EU/EFTA-Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten Sorge zu tragen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden bereits in Polen aufgehalten und von den polnischen Behörden medizinische und finanzielle Hilfe erhalten hätten, sei davon auszugehen, dass sie in der Lage seien, sich an die lokalen Behörden zu wenden, um erneut Unterstützung zu erhalten. 4.4 In der Replik wird mit Verweis auf die Ablehnung der Rückübernahme daran festgehalten, dass die Beschwerdeführenden über keine valable Schutzalternative in Polen verfügen würden und die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht möglich sei. Der Ansicht der Vorinstanz, dass abweichend von der Drittstaatenregel von Art. 31a Abs. 1 AsylG eine Rückübernahmezusicherung nicht zwingend erforderlich sei, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei die Einholung einer solchen materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Überstellung. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung des SEM und überdies stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz überhaupt ein Rückübernahmeverfahren durchgeführt habe, wenn sie dieses nicht als erforderlich erachte. Die polnischen

D-4284/2025 Behörden hätten im Übrigen die Rückübernahme abgelehnt wegen der fehlenden gültigen Aufenthaltsberechtigung in Polen und nicht wegen des hängigen Schutzverfahrens in der Schweiz. Das Verhalten der Vorinstanz sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willkürverbot nicht vereinbar. Die Annahme des SEM, eine Wiedererlangung des Schutzstatus in Polen sei möglich, zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den und Ignoranz der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Ein erloschener polnischer Schutzstatus werde nur dann automatisch reaktiviert, wenn die Person direkt aus der Ukraine nach Polen einreise. Ansonsten müsse ein neues Gesuch gestellt werden. Auch würden sich die Beschwerdeführenden seit mehr als 90 Tagen im Schengen-Raum aufhalten und müssten für die Einreise nach Polen ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen. Es sei deshalb unklar, ob die Beschwerdeführenden überhaupt legal nach Polen zurückkehren und ob dort tatsächlich die Möglichkeit bestehe, erneut vorübergehenden Schutz zu erhalten. Für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sei erforderlich, dass die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel verfüge oder ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei beziehungsweise einer Rückübernahme zugestimmt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Schliesslich habe es die Vorinstanz bei der Bewertung der «medizinischen Notlage» weiterhin unterlassen, nebst der medizinischen Versorgung und der Sicherheitslage sämtliche individuellen Faktoren (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) in die Prüfung miteinzubeziehen. 5. 5.1 Soweit angebliche Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens thematisiert werden, erweisen sich die entsprechenden Rügen nach Durchsicht der Akten als unbegründet: 5.2 Den nachfolgenden Erwägungen 6 und 8 ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten respektive hätten vorgenommen werden müssen. Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar: Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinem Entscheid geführt haben. Dass es dabei teilweise Textbausteine verwendete, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufech-

D-4284/2025 ten. Dass sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung die vom SEM gezogenen Schlüsse offenbar nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht dar, sondern ist eine im Folgenden inhaltlich zu überprüfende Frage. 5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM durch seine Vorgehensweise, zunächst die polnischen Behörden um eine Rückübernahmezusicherung ersuchen, um nach der Ablehnung zu argumentieren, eine solche sei nicht notwendig, weder den Grundsatz von Treu und Glauben noch das Willkürverbot verletzte, zumal damit keine potentielle Vertrauensgrundlage (typischerweise individuelle Auskünfte oder Zusicherungen, vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 m.w.H.) geschaffen wurde. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unberechtigt, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-

D-4284/2025 bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss eigenen Angaben vom 4. April 2022 (Beschwerdeführerin und Tochter) beziehungsweise 20. Mai 2022 (Beschwerdeführer) bis 29. April 2023 in Polen aufgehalten, wo sie über einen Schutzstatus verfügt haben, bevor sie freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt sind. Am 2. Dezember 2024 haben sie die Ukraine via die polnische Grenze wieder verlassen und sind am 5. Dezember 2024 in die Schweiz gelangt (vgl. SEM-act. […]-6/95, 16/5). 6.4 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., bestätigt im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Beschwerdeführenden verfügen in Polen über eine valable Schutzalternative. Der Rat der Europäischen Union hat schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen ist Polen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus reaktivieren beziehungsweise erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]). Ihre vorübergehende Rückkehr in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Polen nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die polnische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den polnischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Polen geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-

D-4284/2025 more-than-1-month-ukr-status/; zuletzt besucht am 1. April 2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die polnischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM mit der Begründung ablehnten, die Beschwerdeführenden würden weder über eine gültiges Visum noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Polen verfügen (vgl. SEM-act. […]-14/2). Die Beschwerdeführenden können mit ihren bis (…) (Beschwerdeführer), (…) (Beschwerdeführerin) beziehungsweise (…) (Tochter) gültigen ukrainischen Reisepässen ohne weiteres selbständig nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und Replik einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG).

D-4284/2025 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre – sollten

D-4284/2025 die Beschwerdeführenden nicht freiwillig aus der Schweiz ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diesbezüglich ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III S. 7 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere stellte das SEM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in Polen die für ihn lebensnotwendige medizinische Behandlung erhalten habe, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen worden seien. Der Einwand in den Rechtsschriften, er habe sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in Verbindung mit den Einschränkungen in beruflicher Hinsicht und der darauffolgenden finanziellen prekären Situation in einer medizinischen Notlage befunden, ist nach dem Gesagten nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit nicht als unzumutbar zu erachten. 8.5 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4284/2025 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 6.4), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2025 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Beschwerde und der Replik zwei Kostennoten ein, in welchen ein Zeitaufwand von insgesamt 7.75 Stunden, Auslagen von Fr. 17.– und ein Honorar in der Höhe von total Fr. 1'179.50.– (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–) in Rechnung gestellt wird. Der Ansatz von Fr. 150.– entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in den Kostennoten geltend gemachte Aufwand erscheint

D-4284/2025 angemessen. Demnach ist dem – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von (gerundet) Fr. 1'180.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4284/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'180.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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D-4284/2025 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2026 D-4284/2025 — Swissrulings