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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2016 D-4283/2014

10. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,655 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4283/2014

Urteil v o m 1 0 . März 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014.

D-4283/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am (…) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am (…) dem Kanton D._______ zugewiesen. Am (…) wurde er durch einen Mitarbeiter des BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Damaskus, wo er zuletzt mit seiner Familie im Quartier E._______ gewohnt habe. Schon während seiner sechs oder sieben Jahre dauernden Schulzeit habe er als Lastenträger, Strassenverkäufer, Plattenleger und Schreiner gearbeitet. Von 2006 bis 2008 habe er Militärdienst geleistet und etwa im Jahr 2010 habe er sich auf der Suche nach Arbeit vorübergehend in den Libanon begeben. Er sei mehrere Male (einmal unter dem Vorwurf, mit einem gemieteten Auto Regierungsgegner transportiert zu haben) vorübergehend in Haft genommen worden. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, nachdem im Juni 2012 Leute vom Militärsicherheitsdienst zu ihm nach Hause gekommen seien und seinem Vater mitgeteilt hätten, er – der Beschwerdeführer – müsse in den Reservedienst einrücken. Auf Anraten seines Vaters habe er Damaskus umgehend verlassen und sei nach F._______ gegangen. Ein Schlepper habe ihn zunächst in die Türkei gebracht. Von Istanbul aus sei er mit einem ihm nicht zustehenden Pass in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land geflogen und rund drei bis vier Monate später im Laderaum eines Lastwagens versteckt bis in die Schweiz gereist.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer – jeweils im Original – seine Identitätskarte, seinen am 21. April 2012 ausgestellten Reisepass, sein Militärdienstbüchlein und ein militärisches Entlassungsschreiben zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das am (…) gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die

D-4283/2014 Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2014 die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 25. Juni 2014 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich). Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; jedenfalls sei auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurde ein von der "G._______" erstelltes, vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetes "Unterstützungsbudget" eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beigeordnet. E. E.a Am 18. Februar 2015 gab der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Honorarnote zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Information über den Verfahrensstand sowie um möglichst raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

E.b Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Februar 2015 mit, das am

D-4283/2014 30. Juli 2014 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei zur Zeit noch nicht spruchreif, doch bemühe er sich um eine beförderliche Behandlung desselben. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2014 vorläufig aufgenommen worden sei und deshalb demnächst keinen Vollzug nach Syrien zu befürchten habe.

F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 27. Januar 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.

F.b Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das eingereichte Militärdienstbüchlein und das Schreiben der Militärbehörden belegten, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst im Jahr 2008 abgeschlossen habe. Es bestünden jedoch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden wäre, und es gebe keinen Anlass, den in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014 vertretenen Standpunkt, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, zu ändern.

F.c Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-4283/2014 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt

D-4283/2014 zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

4.2 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. 4.2.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachten Inhaftierungen im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht.

In der Tat gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll, in seiner Heimat zwei- bis dreimal, letztmals im Oktober oder November

D-4283/2014 2011, festgenommen worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A6 S. 7), während er in der Anhörung vom 12. Dezember 2013 aussagte, er sei mehrmals ins Gefängnis gekommen, zuletzt "im Jahr 2009, von Oktober bis November" (vgl. Vorakten BFM A15 S. 8 unten). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, erklärte er, in der Erstbefragung nicht "Oktober 2011" gesagt zu haben, da er sich "im Jahr 2011, etwa am 15. oder 20.9." schon in der Schweiz befunden habe (vgl. Vorakten BFM A15 S. 9), welche Aussage jedoch dem von ihm angegebenen Datum seiner Einreise in die Schweiz (15. Oktober 2012) widerspricht.

Zwar räumte der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Anhörung vom 12. Dezember 2013 ein, die Jahrzahlen 2011 und 2012 "durcheinander gebracht" zu haben (vgl. Vorakten BFM A15 S. 9 unten). Damit lässt sich indessen der Widerspruch zu der zuvor gemachten Aussage, im Oktober und November 2009 letztmals in Haft gewesen zu sein, noch nicht beseitigen. Auch der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) angebrachte Hinweis auf Übersetzungsprobleme vermag nicht zu überzeugen, wurden dem Beschwerdeführer (der zu Beginn der Anhörung [vgl. Vorakten A15 S. 2] noch diesbezügliche Kritik angebracht hatte, dann aber erklärte, den Dolmetscher "Gott sei Dank" gut zu verstehen [vgl. Vorakten A15 S. 4]) doch die festgestellten Ungereimtheiten zur Klärung vorgelegt und bestätigte er schliesslich im Anschluss an die Satz für Satz erfolgte Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift [vgl. Vorakten BFM A15 S. 14 f.]).

4.2.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sind und daher nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt.

4.2.2.1 So ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, "ungefähr zwei- bis dreimal" (vgl. Vorakten BFM A6 S. 7) beziehungsweise "mehrmals" (vgl. Vorakten BFM A15 S. 8 unten) in Haft gewesen zu sein, sehr unbestimmt wirken. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht feststellte, zählte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gefängnissen, in denen er inhaftiert gewesen sei, die vier bekanntesten Sicherheitsdienste des syrischen Staates auf (vgl. Vorakten BFM A15 S. 10, Antwort auf Frage 84), ohne dabei aber Ortschaften oder Details zu den Haftorten zu nennen. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Schilderung der Situation in den Gefängnissen (Folter,

D-4283/2014 Schlagen, Beschimpfungen, Stromschläge – man könne sich nicht vorstellen, was dort alles gelaufen sei; vgl. Vorakten BFM A15 S. 10, Antwort auf Frage 86) enthalte Elemente der allgemein bekannten Zustände in syrischen Gefängnissen, ohne dass darin aber Realkennzeichen ersichtlich wären. Die blosse Rüge, "angesichts der Tatsache, dass wohl niemand gerne über Folterungen spricht, hätte die Vorinstanz genauer nachfragen müssen", was auch hinsichtlich der Anzahl Verhaftungen gelte (vgl. Beschwerde S. 5), vermag nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2013 immer wieder ergänzende Fragen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen gestellt worden waren (vgl. Vorakten BFM A15 S. 8 ff.). Es besteht daher keine Veranlassung, eine ergänzende Anhörung durchführen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 5). Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. 4.2.2.2 Im Weiteren enthalten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufgebot in den Reservedienst im Juni 2012 verschiedene Unstimmigkeiten und wenig Realkennzeichen. So bemerkte das BFM vorab zutreffend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Militärsicherheitsdienst, mithin der militärische Geheimdienst, den Beschwerdeführer zum Reservedient hätte aufbieten sollen. Zwar sei es seit dem Ausbruch der Unruhen in Syrien vorgekommen, dass Stellungspflichtige nicht gemäss der üblichen Praxis zum Dienst in der Armee einberufen worden seien. Es sei jedoch kaum vorstellbar, dass der Geheimdienst die Aufgabe der Einberufung übernommen habe. Sodann wirkt die Schilderung der Flucht vor den Leuten des Militärsicherheitsdienstes (Seine jüngere Schwester habe aus dem Fenster geschaut und die Männer kommen sehen. Nachdem ihn sein Vater angewiesen habe, sich zu verstecken, sei er durch das Fenster zu Nachbarn und später zu einem Berg geflohen; vgl. Vorakten BFM A15 S. 9) nicht nur erfahrungswidrig, sie enthält auch keine erlebnisorientierten Details. Im Übrigen erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass zwar die jüngere Schwester des Beschwerdeführers die Männer sofort als Militärpersonen erkannt, der Vater jedoch erst nach der Bezahlung einer Geldsumme an eine Drittperson erfahren haben soll, wer die Leute überhaupt seien. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) wird auf die "oft von Willkür geprägten behördlichen Abläufe in Syrien" verwiesen und im Weiteren festgehalten, es erscheine durchaus plausibel, dass der Sicherheitsdienst erst nach der Bezahlung eines Bestechungsgeldes den Grund für seinen Besuch nenne,

D-4283/2014 andernfalls den Reservisten – ebenso wie bei der Zustellung einer schriftlichen Vorladung – die Möglichkeit der Flucht gewährt würde. Damit und mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Flucht sehr wohl genau und detailliert geschildert, insbesondere habe er dafür sogar Elemente der direkten Rede verwendet, lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben jedoch nicht beseitigen. 4.2.3 Die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten militärischen Dokumente (Militärdienstbüchlein sowie ein militärisches Entlassungsschreiben) belegen einzig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen hat. Sie geben jedoch noch keinen konkreten Hinweis darauf, dass er tatsächlich für den Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden ist (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 1. Februar 2016 sowie die Bemerkung im Protokoll der Anhörung vom 12. Dezember 2013 [vgl. Vorakten BFM A15 S. 6 Mitte], wonach der Begriff "Rekrutierung als Reservist, 2. Oktober 2008" lediglich bedeute, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 den obligatorischen Militärdienst absolviert habe). Nachdem der Beschwerdeführer den Erhalt eines Aufgebots für den Reservedienst nicht hat glaubhaft machen können, besteht keine Veranlassung, näher auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 f.) zur Situation von syrischen Dienstverweigerern und Deserteuren einzugehen. Auch die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufgeboten zu werden, und die damit verbundene Absicht, diesfalls den Dienst in der syrischen Armee verweigern zu wollen, sind nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers als Dienstverweigerer oder Deserteur und damit seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen zu sein, so dass er klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 eingehend aufgezeigte erhöhte Risikoprofil aufweist, welches dazu führen kann, dass an die Vorverfolgung – im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion – ein herabgesetzter Massstab anzuwenden ist. 4.3 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft machen konnte.

D-4283/2014 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch ein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-

D-4283/2014 aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.

D-4283/2014 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

D-4283/2014 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte nie geltend, sich in der Schweiz regimekritisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben. 5.3.3 Sodann vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber weder ein politisches Engagement noch eine damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte (weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen), ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungswiese Verfolgungsfurcht ergeben. Das BFM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Urteile und Berichte einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4283/2014 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im jetzigen Zeitpunkt die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Beschwerde S. 8 f.) nicht zu prüfen und auf den Antrag, "es sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen" (Rechtsbegehren 4), nicht einzutreten ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-4283/2014 10.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 18. Februar 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2049.10 geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch, weshalb die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1505.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

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D-4283/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1505.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-4283/2014 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2016 D-4283/2014 — Swissrulings