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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2020 D-4277/2020

8. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,684 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4277/2020

Urteil v o m 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2020 / N (…).

D-4277/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 26. Juni 2018 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. Juni 2020 hörte sie das SEM ausführlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung). A.b Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sunnitischen Glaubens und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______). Nach dem Tod ihrer (…) sei sie vorwiegend bei ihrer (…) und deren (…) im Dorf E._______ in der Umgebung von C._______ und später in F._______ (in der gleichnamigen Provinz) aufgewachsen. Dort habe sie sich mit einem afghanischen Staatsangehörigen schiitischen Glaubens angefreundet und sei mit ihm – trotz Widerstandes ihrer Familie – eine religiöse Kurzehe eingegangen. Ihr Ehemann habe sie schikaniert und ein oder zwei Mal mit einem Klappmesser verletzt. Aus diesem Grund habe ihr (…) im 5. oder 6. Monat des Jahres 2015 respektive im 8. Monat des Jahres 2015 ihren Ehemann auf seinem Nachhauseweg zwischen G._______ und F._______ getötet respektive werde ihr (…) verdächtigt, diese Tat begangen zu haben. Er sei seither unbekannten Aufenthaltes. Als Ehefrau des Opfers sei auch sie in den Fokus der iranischen Behörden geraten und zu Unrecht vom 2. Monat bis 10. Monat des Jahres 2016 im Gefängnis H._______ in F._______ inhaftiert worden. Das Gericht habe sie schliesslich mangels Beweisen freigesprochen respektive sei sie zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Nach der Haftentlassung habe sie sechs Monate bei ihrem (…) in F._______ gelebt. Dieser und dessen Familie hätten sie unter Druck gesetzt, den Aufenthaltsort ihres (…) ausfindig zu machen. Darüber hinaus habe er sie aufgefordert, ihn zu heiraten, was sie abgelehnt habe. Kurz darauf sei sie zu ihrem (…) nach C._______ gezogen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung, ihrem (...) und der Familie ihres getöteten Ehemannes habe sie den Iran im 1. Monat des Jahres 2018 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg verlassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie einen Arztbericht von I._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, […]) vom 15. Juni 2020 ins Recht, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung

D-4277/2020 sowie einer depressiven Störung leide, seit dem 15. Februar 2019 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe und auf die Medikamente (…), (…) und (…) angewiesen sei. Im Übrigen reichte sie keine Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. August 2020 – eröffnet am 17. August 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Formular-Eingabe vom 27. August 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 28. August 2020) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 27. August 2020. D. Mit Schreiben vom 28. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83

D-4277/2020 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Übersetzung sei nicht einwandfrei gewährleistet gewesen. Obwohl sie angegeben habe, dass ihre Muttersprache Kurdisch sei, sei sie sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung auf Farsi befragt worden. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ist indessen festzustellen, dass in den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten und/oder Missverständnisse sprachlicher Natur zu finden sind. Die Beschwerdeführerin hat sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP ausdrücklich bestätigt, den farsisprachigen Dolmetscher gut zu verstehen respektive verstanden zu haben (vgl. A7/15 Bst. h und Ziff. 1.17.03 sowie 9.02). Auch zu Beginn der Anhörung bestätigte sie dies ausdrücklich (vgl. A28/26 F2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird ferner gerügt, sie habe zu Beginn der Anhörung angemerkt, dass sie aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung gestresst sei, wenn sie sich an die Situation in ihrer Heimat zurückerinnere. Ferner sei es ihr am entsprechenden Tag nicht gut gegan-

D-4277/2020 gen und sie habe mehrfach weinen müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung danach gefragt wurde, ob sie sich im Stande fühle, diese durchzuführen, was sie explizit bejahte (vgl. A28/26 F18). Vorliegend kann die Beschwerdeführerin jedenfalls aus diesem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Anhörungsprotokoll dem vorliegenden Entscheid nicht zugrunde zu legen. 4.4 Insoweit die Beschwerdeführerin den langen zeitlichen Unterbruch zwischen der BzP und der Anhörung (rund zwei Jahre) als formellen Mangel moniert, legt sie nicht ansatzweise dar, inwiefern sie dadurch in ihren Verfahrensrechten verletzt sein respektive eine Rückweisung der Sache Remedur schaffen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-4277/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, ihr Ehemann sei im 8. Monat des Jahres 2015 Opfer eines Tötungsdelikts geworden. Im Gegensatz hierzu habe sie in der Anhörung davon gesprochen, dies habe sich im 5. oder 6. Monat des Jahres 2015 ereignet. Sodann habe sie im Rahmen der BzP mehrfach ausgesagt, ihr (…) sei für dieses Tötungsdelikt verantwortlich, wohingegen sie in der Anhörung behauptet habe, ihr (…) sei unschuldig. Ferner habe sie im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, vom Gericht freigesprochen worden zu sein, während sie in der Anhörung erklärt habe, ihre Unschuld habe nicht bewiesen werden können und sie sei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Unbesehen davon habe sie in der Anhörung zunächst erklärt, im Jahr 2017 freigekommen zu sein und ihre Freilassung etwas später auf den 10. Monat des Jahres 2016 datiert. Schliesslich habe sie anlässlich der BzP davon gesprochen, nach ihrer Freilassung während der ersten sechs Monaten bei ihrem (…) gelebt zu haben und danach bei ihrem (…). In der Anhörung habe sie diesbezüglich genau das Gegenteil vorgebracht. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten auch zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Namentlich seien die Ausführungen betreffend die geltend gemachte Inhaftierung unsubstantiiert ausgefallen. Der Aufforderung, einen typischen Tag in der Haft zu beschreiben, sei sie ausgewichen und habe einzig darauf hingewiesen, einmal an den Tatort gebracht worden zu sein, ansonsten habe sie keine Erinnerungen mehr an die neunmonatige Haft. Ferner sei angesichts der geltend gemachten Verfolgung schwer nachvollziehbar, weshalb sie nach der Haftentlassung noch über ein Jahr im Iran verblieben sei. Hierfür habe die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung zu liefern vermocht. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum ihr eine Verfolgung durch den (…) drohe, nachdem er sich an ihrem Ehemann für dessen Verhalten ihr gegenüber gerächt haben solle. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland ein frei erfundenes Konstrukt sei.

D-4277/2020 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, ihre Fluchtvorbringen in den Grundzügen identisch wiedergegeben zu haben. Es handle sich um Nebensächlichkeiten, die sie anders erzählt habe, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Beim angeblichen Widerspruch hinsichtlich dem Täter des Tötungsdelikts handle es sich um ein Missverständnis. Es treffe zwar zu, dass sie an der BzP von ihrem (...) als Täter gesprochen habe. Bei der Anhörung habe sie sodann aber klargestellt, dass er diesbezüglich zwar verdächtigt werde, aber noch nicht verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei kein Widerspruch auszumachen. Des Weiteren falle es ihr aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung schwer, sich an Einzelheiten zu erinnern. Insbesondere Zeitangaben würden ihre Mühe bereiten. Daher könne sie nicht genau sagen, wann sie aus der Haft entlassen worden sei und wie lange sie wo gelebt habe. Ausserdem seien die vorhandenen Widersprüche teilweise auf die stressige Situation anlässlich der Anhörung sowie Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen. Sodann habe sie angesichts ihrer geringen Bildung substantiierte Aussagen gemacht. In Bezug auf die Inhaftierung habe sie nicht ausweichend antworten wollen. Sie habe geglaubt, einen speziellen Tag während der Haftzeit schildern zu müssen. Im Übrigen habe sie überzeugend Auskunft geben können, insbesondere wie die Haftzelle ausgesehen habe. Ferner drohe ihr eine Verfolgung durch den (...), weil sich dieser zwar für sie habe rächen wollen, ihr hingegen nicht vergeben habe. Sodann habe sie nachweisen können, aufgrund ihrer Ethnie und ihres Geschlechts an Leib und Leben gefährdet zu sein. Als kurdische Sunnitin habe sie zunächst Probleme mit ihrer eigenen Familie bekommen, weil sie eine religiöse Kurzehe mit einem schiitischen Afghanen eingegangen sei. Ihr (...) habe vermutungsweise ihren Ehemann getötet. Aufgrund dessen sei sie in den Fokus der iranischen Justiz geraten. Als Frau sei sie schlecht behandelt worden. Ihre Anliegen und Vorbringen seien kaum gehört worden. Schliesslich habe ihr auch ihr (...) gedroht. Er habe versucht, ihre Notsituation auszunutzen. Nachdem sie sich geweigert habe, ihn zu heiraten, habe er ihr gedroht, sie den heimatlichen Behörden zu übergeben. Als alleinstehende und des Mordes verdächtigte Frau sei es ihr auch nicht möglich gewesen, sich in diesem Zusammenhang an die Justizbehörden zu wenden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen

D-4277/2020 an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten Tötungsdelikt an ihrem Ehemann – dem Auslöser für ihre angeblichen Probleme – zeitliche (vgl. A7 Ziff. 7.01; A28 F74) und inhaltliche (vgl. A7 Ziff. 1.14, Ziff. 3.01, Ziff. 4.07, Ziff. 7.01; A28 F70, F145, F162) Abweichungen aufweisen. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Strafverfolgung (vgl. A7 Ziff. 7.01; A28 F77, F81-84, F156) und die Inhaftierung (vgl. A7 Ziff. 7.01; A28 F46, F72). Die oberflächlichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe – Missverständnisse, Stressfaktoren sowie fehlendes Zeitgefühl aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung – vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine asylsuchende Person grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Abgesehen davon handelt es sich um Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Aspekten ihrer Gesuchsvorbringen und beileibe nicht nur um Nebensächlichkeiten. Auch der Einwand, die Widersprüche seien durch Kommunikationsschwierigkeiten entstanden, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A28 S. 23). 7.3 Was die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2016 betrifft, ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu auf wenig substantiierte Weise äusserte. So sind ihre Schilderungen trotz (mehrmaliger) Nachfrage sehr allgemein und ohne markante Details ausgefallen (vgl. A7 Ziff. 7.01; A28 F87-96), weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhten. Die Sichtweise in der Beschwerde, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen substantiiert gewesen seien, findet in den Protokollen somit keine Bestätigung.

D-4277/2020 7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesuchsvorbringen rund um das Tötungsdelikt an ihrem Ehemann konstruiert hat. Angesichts dessen ist auch den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachstellungen ihres (...) und der Familie ihres getöteten Ehemannes die Grundlage entzogen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.5 In Würdigung dieser Elemente sind die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft zu erachten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-4277/2020 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-4277/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, wenn auch die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4643/ 2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2). 9.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage leben nach wie vor mehrere Verwandte im Heimatland ([…]; vgl. A7 Ziff. 3.01; A28 F57). Ihr Vorbringen, dass sich sämtliche Verwandten von ihr abgewandt hätten, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes zurückgreifen kann. Zudem kann sie auf die Unterstützung ihrer (…) zählen, welche ihr bei der Organisation der Ausreise geholfen habe (vgl. A28 F75, F108, F135). Ferner besuchte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Schule und verfügt über Arbeitserfahrungen als (…) (vgl. A7 Ziff. 1.17.04 f.; A28 F48-50). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c) und deren Behandelbarkeit im Iran auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 14. August 2020, Ziff. III/2.). Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich zu bestätigen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5 und D-2862/2020 vom 28. September 2020 E. 6.3.2). Etwas anderes wird in der Rechtsmittelschrift bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-4277/2020 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4277/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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