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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2022 D-4276/2022

30. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,318 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. September 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4276/2022

Urteil v o m 3 0 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. September 2022 / N (...).

D-4276/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 5. Dezember 2016 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 12. Februar 2018 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 17. August 2022 bestätigte der Beschwerdeführer den ihm von Griechenland zuerkannten Schutzstatus. Er machte geltend, dass er einen Flüchtlingsausweis erhalten habe, der jedoch abgelaufen sei. Er habe eine Verlängerung beantragt, jedoch nicht erhalten. In der Folge habe er für die Ausreise Dokumente einer anderen, ihm ähnlich sehenden Person verwendet. Er habe in Griechenland vergeblich Arbeit gesucht. Ausserdem habe er keinerlei Leistungen mehr erhalten, nachdem die griechischen Behörden ihm Schutz gewährt hätten. Während seines ganzen Aufenthalts in Griechenland habe er im Camp gelebt. Dort sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem das Kind seiner Freundin B._______, die er im Camp kennen gelernt habe, (Beschreibung Vorfall). Er habe das Kind verteidigt und sei dabei selber verletzt worden. In der Folge seien er, das Kind und B._______ bedroht worden. Er habe daraufhin eine Anzeige bei der Polizei eingereicht, worauf der Täter verhaftet worden sei. In der Folge sei es zu Drohungen seitens der Familie des Täters gekommen. Die Polizei habe gegen die Drohungen im Camp nichts unternommen. Er sei daraufhin bei einem Freund untergetaucht, bis er habe fliehen können. Ein in C._______ lebender Freund habe ihm die Reise bis in die Schweiz finanziert. Auf Nachfrage zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer an, dass es ihm zwar körperlich gut, jedoch psychisch schlecht gehe; so belaste ihn der Umstand, dass er sich bis jetzt in seinem Leben nichts habe aufbauen können. Ausserdem sei er die einzige Unterstützung seiner noch immer in Syrien lebenden (Nennung Verwandte).

D-4276/2022 A.d Am 2. September 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.e Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 5. September 2022 zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine vom 12. Februar 2021 bis 11. Februar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.f Am 15. September 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 16. September 2022. Darin führte er aus, er wolle nicht nach Griechenland zurück, da es dort schlicht keine Lebensgrundlage für ihn gebe. Er verfüge nicht einmal mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Er habe im Jahr (...) eine Verlängerung derselben beantragt, aber keine erhalten. Er sei dort illegal und ohne Chancen auf ein normales Leben mit Unterkunft und Arbeit. Weiter hielten sich seine Freundin B._______ und deren Sohn in der Schweiz auf, welche er nicht verlassen wolle. Sie hätten lediglich wegen fehlender Dokumente nicht geheiratet. Bezüglich der angeblichen Aussagen von B._______ zu ihrer Beziehung in deren Stellungnahme vom (...) (vgl. SEM act. 1187418-14/2), wonach sie keine Beziehung mehr mit ihm wünsche, müsse es sich klarerweise um ein Missverständnis handeln, zumal er ja gerade wegen ihr und deren Sohn in die Schweiz gekommen sei und er sicher sei, dass sie mit ihm zusammen sein wolle. B. Mit Verfügung vom 16. September 2022 – eröffnet am 19. September 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (nach Griechenland) und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

D-4276/2022 C. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 19. September 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4276/2022 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte das SEM aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und Griechenland sich bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Es sei ihm deshalb bereits Schutz vor Verfolgung gewährt worden. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. Es sei daher auf sein Asylgesuch nicht einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich und praktisch durchführbar. Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer bemängelten Lebensbedingungen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Unterstützungsleistungen des griechischen

D-4276/2022 Staates sowie zur nationalen Gesundheitsversorgung. Er könne sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die notfalls einklagbaren Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, berufen. Zudem verfüge er über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer, mit welcher er sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden könne. Ferner könne er sich an das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) wenden, um Unterstützung zu erhalten. Zudem habe er nicht nachgewiesen, alle Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte in Griechenland ausgeschöpft zu haben. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen im Camp sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei. Sollte sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche sogar wieder erleiden, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Weiter könne er aus der geltend gemachten Beziehung zu B._______ und deren Sohn (N [...]) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal B._______ dem SEM gegenüber klar zu verstehen gegeben habe, dass sie das Verhältnis zu ihm nicht als Beziehung im Sinn einer Familie verstehe und auch keine spätere gemeinsame Unterbringung im Kanton mit ihm wünsche. Bezüglich des guten Verhältnisses zu deren Sohn stehe es ihm frei, ihn in der Schweiz zu besuchen. Der medizinische Sachverhalt sei als ausreichend erstellt zu erachten. Angesichts der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden werde die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) nicht überschritten. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Griechenland könnten ausgeschlossen werden. Zudem sei die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. In Würdigung der Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertretung führte das SEM betreffend den Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge und eine Verlängerung nicht mehr erteilt worden sei, aus, diese stellten angesichts der anderslautenden Auskunft der griechischen Behörden eine reine Schutzbehauptungen dar. Zudem könne aufgrund der mehrmaligen Äusserungen von B._______ nicht von einer gelebten Beziehung zum Beschwerdeführer ausgegangen werden.

D-4276/2022 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei mit der vorinstanzlichen Beurteilung nicht einverstanden. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – über eine bis am (Nennung Zeitpunkt) gültige griechische Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM act. 1187418- 20/1 [nachfolgend: act. 20]). Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007), und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. September 2022 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt (vgl. act. 20). Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zudem hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise aufgezeigt, dass er aus der geltend gemachten Beziehung zu B._______ und deren Sohn mit Blick auf einen allfälligen Schutz des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. SEM act. 1187418-24/11 [nachfolgend: act. 24], S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Feststellungen in seiner Beschwerdeschrift keine Einwände vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4276/2022 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.). Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass

D-4276/2022 die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3971/2022 vom 21. September 2022 E. 8.1). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da er als Flüchtling anerkannt wurde, kann er sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. D-559/2020 E. 8); es geht aus den Akten nicht hervor, dass er dies in der Vergangenheit bereits erfolglos gemacht hätte. Der Beschwerdeführer leidet seinen Angaben zufolge – ausser dass ihn seine Lebenssituation belaste und er angesichts der Aussicht, nach Griechenland zurückkehren zu müssen, depressiv geworden sei – an keinen gesundheitlichen Problemen. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Sollten ihm die griechischen Behörden die ihm zustehenden Rechte oder Leistungen verwehren, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden oder nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Gegebenenfalls könnte er zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Griechenland im karitativen Bereich tätig sind. Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu

D-4276/2022 sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Als anerkannter Flüchtling hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Da er – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – überdies über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht ihm grundsätzlich auch der Stellenmarkt offen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Insbesondere sind wie bereits dargelegt weder medizinische Gründe noch anderweitige Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit ersichtlich, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen könnten. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des Entscheids in der Hauptsache erweist sich das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

D-4276/2022 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4276/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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