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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2007 D-4273/2006

14. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,683 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4273/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Scherrer, Gerichtsschreiber Mauerhofer A._______, geboren _______, Serbien, _______ vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. April 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Serbien (vormals Serbien und Montenegro) mit letztem Wohnsitz in Mazedonien – ersuchte am 25. Mai 2003 um Asyl in der Schweiz. Am 28. Mai 2003 wurde er vom BFF kurz befragt und am 3. Juni 2003 vom BFF direkt zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Ashkali aus der Ortschaft B._______ in der Gemeinde Gjakovë/Djakovica (Provinz Kosovo) und als Ashkali wäre er im Kosovo Nachstellungen von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Dabei führte er aus, er habe den Kosovo im Juni 1999, unmittelbar vor dem Einmarsch der Nato-Truppen, zusammen mit einer grossen Gruppe von anderen Leuten – Ashkali, Gabel, Roma, Serben sowie Albaner, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten – in Richtung Mazedonien verlassen, da sie sich vor der Rache der Albaner gefürchtet hätten. An jenem Tag habe ein Offizier der jugoslawischen Armee vor dem Gemeindehaus in Gjakovë die Leute zusammengerufen und ihnen zur Flucht geraten, falls sie Anlass zur Furcht vor den Albanern und der UÇK hätten. Die Leute, die sich vor der Rückkehr der Albaner gefürchtet hätten, seien daraufhin mit Autos und Traktoren nach Mazedonien geflüchtet. Er sei an diesem Tag mit drei Freunden zufällig in der Stadt gewesen und sie hätten sich diesen Leuten angeschlossen, ohne zuvor nochmals nach Hause zurückzukehren. Vor seiner Ausreise habe er in seiner Heimat nie Probleme gehabt, weder mit den Behörden noch sonst jemandem. Sein Vater, welcher schon sehr alt sei, habe damals auf dem Polizeiposten von C._______ bei der serbischen Polizei als Kurier und Saubermann gearbeitet. Seit seiner Ausreise habe er von seinen Eltern, welche in B._______ geblieben seien, nichts mehr gehört. Im Kosovo habe er ansonsten einzig einen Onkel, zu welchem der Kontakt aber ebenfalls abgerissen sei. Betreffend seinen Aufenthalt im Mazedonien führte er aus, er und seine Freunde hätten sich während der ersten drei Tage in einem Flüchtlingslager in der Nähe von D._______ aufgehalten. Da es dort nicht zum Aushalten gewesen sei, seien sie in die Stadt gegangen, um dort zu arbeiten. Er sei Gelegenheitsarbeiten als Lastenträger und Hilfsarbeiter nachgegangen und er habe von seinem Chef eine Unterkunft erhalten. Ende Mai 2003 habe er Mazedonien verlassen, weil die Flüchtlinge zum Gehen aufgefordert worden seien und weil er nach Europa gewollt habe. In diesem Zusammenhang erklärte er auf Nachfrage (vgl. act. A 8, S. 9 Mitte), dass er mit seinem damaligen Chef abgemacht habe nach Europa zu gehen, um dort etwas mehr zu verdienen, damit er später vielleicht in den Kosovo zurückgehen und dort ein Haus bauen könne. Dabei habe ihm sein Chef zugesagt, er dürfe wieder zurückkommen, wenn sein Vorhaben scheitern sollte. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 – eröffnet am gleichen Tag – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und und ordnete dessen Wegweisung aus

3 der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 3. Oktober 2003 insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Verfahren zwecks vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich der Durchführung einer Einzelfallabklärung, und anschliessender Neubeurteilung der Sache an das BFF zurückgewiesen wurde. C. Am 29. Oktober 2004 beauftrage das BFF das Schweizer Verbindungsbüro in Pristina mit Abklärungen vor Ort betreffend den Beschwerdeführer. Eine entsprechende Antwort ging am 30. November 2004 ein. Am 8. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM über den wesentlichen Inhalt des Abklärungsberichts in Kenntnis gesetzt. Dabei führte das BFM aus, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in B._______ nicht bekannt seien. Dies erstaune sehr, da er eigenen Angaben zufolge bis Juni 1999 dort gelebt habe und seine Eltern weiterhin dort wohnhaft gewesen sein sollen. Zudem habe er auch keine näheren Angaben zu seinem Onkel machen können. Somit komme der Verdacht auf, dass er nie in B._______ wohnhaft gewesen sei und falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2005 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft aus B._______ fest, wobei er ergänzende Angaben machte. Er nannte den Namen seines Onkels und führte aus, seine Familie habe kein Haus besessen, sondern habe in einem Zelt auf dem öffentlichen Gemeindegebiet gewohnt. Zur albanischen Bevölkerung hätten sie kaum Kontakt gehabt. Kontakte hätten, wenn überhaupt, nur zur serbischen Bevölkerung bestanden, welche nicht mehr in B._______ lebe. In B._______ habe er vier Jahre die öffentliche Primarschule besucht und später habe er auf den Märkten in der Region von Gjakovë als Taglöhner gearbeitet und Waren mit Handkarren transportiert. D. Mit Verfügung vom 14. April 2005 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers und des Wegweisungsvollzuges. Dabei führte das BFM zur Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor den Albanern sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie objektiv nicht hinreichend begründet sei; aufgrund der Akten lasse sich nicht auf eine konkrete Bedrohungslage schliessen. Zwar sei es in der Vergangenheit zu teilweise schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali gekommen. Ein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo sei jedoch nicht festgestellt worden. Aufgrund der Entwicklung und Verbesserung sei zudem vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erkannte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt es unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit keine korrekten Angaben zu seiner Identität und seiner

4 Herkunft gemacht habe, was der Abklärungspflicht der Behörde Grenzen setze. Daneben ging das BFM von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Kosovo aus, da eine konkrete Gefährdung der albanischsprachigen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter alleine aufgrund ihrer Ethnie im Kosovo – mit Ausnahme einiger Dörfer – auszuschliessen sei. E. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsanwalt – am 10. Mai 2005 bei der ARK Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In seiner Eingabe hielt er an seinen Angaben zu seiner Person und an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er die Ergebnisse der Botschaftsabklärung respektive deren Aussagekraft sinngemäss in Zweifel zog. In seinen weiteren Ausführungen machte er geltend, eine Rückkehr in den Kosovo wäre für ihn nicht zumutbar, da er aufgrund seiner mangelhaften Ausbildung keine Aussicht auf eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage habe. Da er über kein verwandtschaftliches Beziehungesnetz verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Zudem wäre er aufgrund seiner Herkunft klarerweise der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 wurde seitens der ARK auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, verbunden mit einem Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht bei einem allfällig negativen Ausgang des Verfahrens (vgl. dazu unten, Erw. 7). G. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, wobei es auf weitere Ausführungen zur Sache verzichtete. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht. H. Im November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der ARK davon in Kenntnis gesetzt, dass für die Behandlung seiner Beschwerde ab dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom

5 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172. 021]). 1.5 Auf Beschwerdeebene werden keine wesentlichen neuen Sachverhaltsmomente eingebracht und aufgrund der Akten ist der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erachten; mithin besteht kein Bedarf an der vom Beschwerdeführer angebotenen Parteibefragung (Art. 33 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend macht, im Kosovo wäre er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali Nachstellungen von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Nachdem er in seiner Beschwerdeeingabe um die Gewährung von Asyl ersucht, ist davon auszugehen, er messe diesem Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 3.2 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer we-

6 der seine Herkunft aus dem Kosovo noch seine Zugehörigkeit zu den Ashkali zu belegen vermochte. Er hat diesbezüglich weder Dokumente abgegeben noch konkrete Angaben gemacht. Anlässlich der ersten Befragung führte er vielmehr aus, er wisse nicht, was einen Ashkali von einem Albaner unterscheide, er habe vor dem Krieg nicht einmal gewusst, dass es einen Unterschied gebe. Die Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft aus B._______ offenbar falsche Angaben gemacht hat (vgl. dazu auch E 5.3.3). Dies lässt gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität aufkommen. Nachdem die Vorinstanz die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Ashkali jedoch nicht weiter hinterfragte, ist im Folgenden ebenfalls von diesem Sachverhalt auszugehen. 3.3 Gemäss geltender Praxis der Asylbehörden ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Minderheiten im Kosovo auszugehen. Dies würde erfordern, dass jede oder jeder Angehörige einer Minderheit im Kosovo angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen (vgl. die noch geltende Praxis in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 21). Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter Verfolgung liegt in Würdigung der einschlägigen Quellen indes nicht vor, zumal sich zunehmend auch Verbesserungen in der Sicherheitslage einstellen. Die in diesem Zusammenhang erwähnte allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere auch von Ashkali kann insgesamt auch mangels der für die Asylgewährung erforderliche Intensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung qualifiziert werden (vgl. dazu Amnesty International, Kosovo (under UNSCR 1244) 2006 Progress Report, November 2006; Humanitarian Law Center, Ethnic Communities in Kosovo, Februar 2007; SFH, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten, September 2006; UNHCR, UNHCR's Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo, Juni 2006). Nachdem der Beschwerdeführer über die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali hinaus keine weitergehenden persönlichen Gründe für eine Asylgewährung geltend macht - vielmehr angibt, mit den Albanern immer in Eintracht gelebt zu haben - und solche auch aufgrund der Akten und insbesondere der Abklärungen vor Ort nicht ersichtlich wurden, hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in

7 den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seine Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation sowohl in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen

8 politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, als Ashkali habe er im Kosovo Nachteile und Diskriminierungen von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu fürchten. Zudem sei er nicht in der Lage, sich im Kosovo eine tragfähige Existenz aufzubauen, da er über keine hinreichende Ausbildung verfüge und auch kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr vorhanden sei. Im angefochtenen Entscheid hegt demgegenüber das BFM erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und es geht im Resultat von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus. 5.3.3 Aufgrund der Akten ist wie bereits erwähnt festzustellen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Herkunft aus B._______ und den angeblichen Verlust jeglicher Kontakte zu seiner Heimat nicht überzeugen können: Im Urteil der ARK vom 3. Oktober 2003 wurde das BFM angehalten, betreffend den Beschwerdeführer eine Einzelfallabklärung vorzunehmen. Das Schweizer Verbindungsbüro im Kosovo führte in der Folge am 25. November 2004 Abklärungen in B._______ durch, welche jedoch betreffend den Beschwerdeführer keine Resultate erbrachten (act. A21; Abklärungsbericht). Dabei ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorbehalte des Beschwerdeführers unbegründet sind; gemäss dem aktenkundigen Abklärungsbericht - dessen Resultate dem Beschwerdeführer im Wesentlichen offengelegt wurde - wurden vor Ort seit langer Zeit ansässige Ashkali und Roma aufgesucht, darunter auch Ladenbesitzer, welche jedoch weder den Beschwerdeführer noch dessen angebliche Familie kannten. Diese Feststellung ist mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Geburt immer in B._______ gelebt und dort während 8 Jahren (act. A8, S. 3 unten) beziehungsweise 4 Jahren (Stellungnahme vom 28. Februar 2005 [act. A24]) die Schule besucht haben will, nicht zu vereinbaren. Die entsprechenden widersprüchlichen Aussagen zur Dauer des Schulbesuches werfen dabei weitere Fragen auf. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2005, er habe vor dem Krieg in einem Zelt gelebt und er habe, wenn überhaupt, nur zur serbischen Bevölkerung Kontakte gehabt, kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht überzeugen. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache und hatte bis zum Krieg mit niemandem Probleme. Für ihn habe die Unterscheidung in Ashkali und Albaner keinerlei Rolle gespielt (vgl. act. A1, insb. S. 5 Mitte). Über prekäre Wohn- und Lebensverhältnisse am Rande der Gesellschaft hat er dabei nichts ausgeführt; die anders lautenden Angaben in der Stellungnahme vom 28. Februar 2005 müssen demnach als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Schliesslich sind auch die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise nach Mazedonien im Juni 1999 und seinem dortigen Aufenthalt bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2003 nicht nachvollziehbar. Eigenen Angaben zufolge hat er den Kosovo im Juni 1999 aus einem Impuls heraus verlassen; anlässlich eines Spaziergangs in Gjakovë mit Kollegen will er sich mit diesen spontan zur Ausreise entschlossen haben. Er will ohne weiteres ausgereist sein, namentlich ohne nochmals nach Hause zurückzukehren,

9 also ohne sich von seinen betagten Eltern zu verabschieden, deren einziger Sohn er sei. In der Folge will er den Kontakt zu seinen Eltern verloren haben; auch zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt beziehungsweise gebe es solche nicht. Auch diese Vorbringen erscheinen tatsachenwidrig und konstruiert und können nicht mit den gesellschaftlichen Begebenheiten im Kosovo in Übereinstimmung gebracht werden. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer verschleiere seine wahre Herkunft und allfällige bestehende Familienbeziehungen. 5.3.4 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethnischen Minderheiten, ist zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – namentlich die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo – erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Vorliegend hat die Einzelfallabklärung kein verwertbares Resultat erbracht, was aber – vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen – vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist. Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher keine spezifischen persönlichen Umstände erkennen lässt, aufgrund welcher auf eine Gefährdung im Kosovo zu schliessen wäre (vgl. oben, Erw. 3.1). Aufgrund seiner Angaben und Ausführungen ist davon auszugehen, er habe sich ehemals problemlos in die albanisch dominierte Gesellschaft eingefügt; eigenen Angaben zufolge hat für ihn die Unterscheidung nach ethnischer Herkunft nie eine Rolle gespielt. Zwar verfügt der Beschwerdeführer angeblich über keine nennenswerte Ausbildung. Seine Beschreibungen lassen jedoch darauf schliessen, dass er durchaus über Erfahrungen als Arbeiter verfügt und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei dieser Sachlage, sowie vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen, ist – nach der allgemeinen Regel betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Ashkali – der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

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