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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2014 D-4271/2014

25. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,424 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4271/2014

Urteil v o m 2 5 . September 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).

D-4271/2014 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 21. Oktober 2012 und suchten am 16. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 21. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer an, seine Familie und er hätten kurz nach ihrer Ausreise aus Russland in Polen um Asyl nachgesucht und seien gleichentags weiter nach Frankreich gereist, wo sie ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten. Im Dezember 2012 hätten sie sich nach Deutschland begeben, wo sie ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten. Da die deutschen Behörden sie hätten nach Polen zurückschaffen wollen und sie sich dort vor Verfolgung fürchteten, seien sie in die Schweiz gekommen. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen, das mutmasslich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er machte geltend, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen, da er befürchte, dort von den russischen Behörden verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wies zudem auf gesundheitliche Probleme seiner Kinder hin. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte bei der BzP in Kreuzlingen vom 21. Mai 2014 die Angaben ihres Ehemannes zum Reiseweg. Des Weiteren sagte sie, sie sei im sechsten Monat schwanger und leide deshalb oft unter Übelkeit. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen, das mutmasslich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie gab ihrer Befürchtung Ausdruck, in Polen von den russischen Behörden festgenommen zu werden. B. B.a Das BFM erkundigte sich bei den deutschen Behörden am 28. Mai 2014 über den Ausgang des von den Beschwerdeführenden in Deutschland eingeleiteten Asylverfahrens. B.b Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte dem BFM am 18. Juni 2014 mit, die Beschwerdeführenden hätten am 25. Januar 2013 einen Asylantrag gestellt; es sei ein Übernahmeersuchen an Polen gestellt worden, dem am 13. Mai 2013 zugestimmt worden sei.

D-4271/2014 C. Am 3. Juli 2014 ersuchte das BFM die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde seitens der polnischen Behörden am 7. Juli 2014 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 (eröffnet am 22. Juli 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen. Dieses sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erklären und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 bestätigte der Instruktionsrichter die bereits am 31. Juli 2014 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.

D-4271/2014 G. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2014 an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-4271/2014 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Abgleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit Eurodac hätten ergeben, dass sie am 24. Oktober 2012 in Polen und am 27. Dezember 2012 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hätten. Die deutschen Behörden hätten mitgeteilt, dass Polen einem Übernahmeersuchen zugestimmt habe und dass die Überstellungsfrist noch laufe. Die polnischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen liege. Die Überstellung an Polen habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 15. Januar 2015 zu erfolgen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtung, sie könnten in Polen von den russischen Behörden verfolgt werden, sei festzustellen, dass Polen ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Es lägen keine Hinweise vor, dass die polnischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewährten. Polen habe die Richtlinie 2003/9EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden – unter anderem auch die medizinische Grundversorgung – beinhalte. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang dazu gewährleiste. Bezüglich der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass das BFM diesem Umstand bei der Überstellung nach Polen Rechnung tragen werde. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden könnten nicht nach Polen zurückkehren, da die Situation dort schlecht sei. Sie befürchteten, dort von den Leuten Kadyrovs aufgespürt und verfolgt zu werden. In Polen erhielten sie auch nicht die notwendige medizinische Behandlung und die benötigten Medikamente. Sie benötigten auch psychologische Betreuung. Ihr Sohn C._______ habe am 10. Juli 2014 einen Arzttermin gehabt und ihre Kinder F._______ und D._______ hätten am 8. August 2014 Arzttermine. Die Beschwerdeführerin sei in der 32. Schwangerschaftswoche und gemäss beigelegtem Arztbericht nicht

D-4271/2014 transport- und reisefähig. Es könnte sein, dass auch das ungeborene Kind einen Herzfehler haben werde; es sei ein Knabe und alle ihre Knaben hätten gesundheitliche Probleme. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführenden könnten sich in Polen an die zuständigen Behörden wenden, falls sie begründete Furcht vor einer Verfolgung durch Dritte hätten. Polen habe dafür besorgt zu sein, dass die medizinische Grundversorgung zur Verfügung stehe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Polen sich in Bezug auf Dublin-Verfahren an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und den Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Behandlung von physischen und psychischen Beschwerden zur Verfügung stelle. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden in Polen keine adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung vorfinden würden. Da der Beschwerdeführerin Reiseunfähigkeit attestiert worden sei, werde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Polen bis zur Geburt des Kindes zugewartet. Vor einer allfälligen Überstellung prüfe das BFM die Reisefähigkeit von Mutter und Neugeborenem und trage deren gesundheitlichem Zustand Rechnung. Die polnischen Behörden würden im Voraus über die Geburt des Kindes informiert. Bei medizinischen Problemen übermittle das BFM den polnischen Behörden vor der Überstellung ein Arztzeugnis, das Aufschluss über die Diagnose und die in der Schweiz eingeleitete Behandlung enthalte, die in Polen fortzuführen sei. 3.4 In der Stellungnahme bekräftigten die Beschwerdeführenden, sie hätten panische Angst vor einer Rückkehr nach Polen. Sie hätten gehört, dass dort Familien getrennt würden. Sie fürchteten um das Wohlergehen von Frau und Kindern und der Beschwerdeführer benötige psychologische Hilfe, da er in Tschetschenien zwei Kriege mitgemacht habe. Sie sähen in Polen für sich keine Zukunft, da es geographisch und psychologisch nahe an Russland liege. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,

D-4271/2014 nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO). 4.2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 24. Oktober 2012 in Polen ein

D-4271/2014 Asylgesuch eingereicht hatten. Das BFM ersuchte deshalb die polnischen Behörden am 3. Juli 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 7. Juli 2014 zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Polen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht in fine gerechtfertigt. 5.3 Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Rechtsmitteleingabe implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,

D-4271/2014 was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Dem BFM ist des Weiteren beizupflichten, dass sich die Beschwerdeführenden an die polnischen Sicherheitskräfte wenden könnten, sollten sie ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür haben, Drittpersonen könnten ihnen nachstellen. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihre gesundheitlichen Beschwerden stünden einer Rückführung nach Polen entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

D-4271/2014 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Sohn C._______ in Deutschland wegen eines Leistenbruchs operiert. Man habe auch sein Herz untersucht und gesagt, es sei in Ordnung, müsse aber beobachtet werden. Medikamente benötige er nicht. Die Tochter D._______ sei in Deutschland im April 2014 am Herzen operiert worden; man habe gesagt, drei Monate nach der Operation sei eine Kontrolle notwendig. Sie müsse keine Medikamente einnehmen. Der Sohn F._______ leide auch unter Herzproblemen und müsse eventuell auch operiert werden; er müsse keine Medikamente einnehmen. Der Sohn E._______ sei gesund, er habe sich vor einigen Tagen beim Spielen den Arm gebrochen (vgl. dazu den Bericht des Kantonsspitals G._______ vom 17. Juni 2014; act. A42/2). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich als gesund, es gehe ihm gut (act. A10/17 S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin gab an, sie fühle sich mit Ausnahme der Übelkeit wegen der Schwangerschaft gesund. Wenn sie nervös sei, leide sie unter Herzrasen (act. A12/16 S. 12). Aus der vorstehenden Sachverhaltsschilderung ergibt sich zweifelsfrei, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Situation gegeben ist, die sie im Falle ihrer Überstellung nach Polen einer ernsthaften Gefährdung ihres Lebens aussetzen würde. Die Beschwerdeführenden konnten auch nicht nachweisen oder als glaubhaft erscheinen lassen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung

D-4271/2014 der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies hat das BFM denn auch insbesondere im Hinblick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr neugeborenes Kind zugesichert. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Polen der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Polen ist verpflichtet, das Asylverfahren wiederaufzunehmen. 6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-4271/2014 (Dispositiv nächste Seite)

D-4271/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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