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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 D-427/2026

10. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,728 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-427/2026

Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

A_______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 / (…).

D-427/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. April 2024 fand die Personalienaufnahme statt und am 3. Mai 2024 sowie – nachdem das Asylgesuch am 7. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war – am 12. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus (…). Sie habe die letzten (…) Jahre als (…) gearbeitet. Sie habe im Oktober (…) geheiratet und sei seit (…) geschieden. In der Folge habe sie alleine in (…) gelebt, wo auch ihre Eltern und eine Schwester wohnhaft seien, die andere Schwester lebe in (…). Drei ihrer Geschwister würden sich in der Schweiz aufhalten. Sie sei Ende (…) auf dem Luftweg nach Bosnien gelangt und von dort aus am 4. April 2024 illegal in die Schweiz eingereist. Sie sei am (…) von B_______ (…) und von dessen Onkel C_______ (…) worden. Sie habe noch am gleichen Tag bei der Gendarmerie und bei der Polizei Anzeige erstattet. Die beiden Täter hätten sehr viel Geld, Einfluss und enge Verbindungen zu den lokalen Behörden. Unmittelbar nach der Tat sei sie von den Eltern von B_______ bedroht und aufgefordert worden, ihre Anzeige zurückzuziehen. Insgesamt sei sie vier Mal bedroht worden. Aufgrund der Ereignisse habe sie dreimal ihre Wohnung wechseln müssen, die Familie von B_______ habe aber jedes Mal herausgefunden, wo sie sich aufhalte. Auch ihre Mutter habe ihr geraten, die Anzeige zurückzuziehen, um den Ruf der Familie nicht zu gefährden. Ihre Mutter sei allerdings davon ausgegangen, dass es sich beim Vorfall zwischen ihr und B_______ um ein Verkehrsdelikt gehandelt habe. Zuletzt sei nicht nur sie, sondern auch ihre Familie und ihre Anwälte durch die Familie von B_______ bedroht worden. Aufgrund der Drohungen habe sie sich im (…) – ohne das Urteil im eingeleiteten Strafverfahren abzuwarten – zum Verlassen der Türkei entschieden, da sie befürchtet habe, von den angezeigten Personen oder von deren Verwandten umgebracht zu werden, weil sie ihre Anzeige trotz der Drohungen nicht zurückgezogen habe. Femizide würden in der Türkei sehr oft vorkommen. Am (…) sei B_______ vom erstinstanzlichen Gericht vom Vorwurf der (…) freigesprochen worden, dagegen habe sie durch ihre Rechtsanwältin Berufung erhoben, welche nach wie vor

D-427/2026 rechtshängig sei. Wie der Status im getrennten Strafverfahren gegen C_______ wegen (…) sei, wisse sie nicht. Zu erwähnen sei auch, dass sich ein Teil ihrer Familie aus politischen Gründen in der Schweiz aufhalte. Durch die politischen Aktivitäten ihrer Familie seien in der Familienwohnung in der Türkei oft Razzien durchgeführt worden. Als sie noch bei ihrer Familie gelebt habe, habe sie diese Razzien miterlebt. Sie lebe aber seit vier Jahren alleine und habe seitdem keine Probleme mehr. Sie sei selber nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. C. Die Beschwerdeführerin reichte Identitätsdokumente und zahlreiche Beweismittel, namentlich zu den Strafverfahren in der Türkei gegen B_______ und C_______ sowie eine Bestätigung einer psychotherapeutischen Behandlung vom 8. August 2025 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 – eröffnet am 23. Dezember 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

D-427/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-427/2026 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Übergriffe durch eine Drittperson würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die Türkei verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Die Beschwerdeführerin habe damit grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz und der türkische Staat sei schutzfähig. Betreffend die Schutzwilligkeit sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin Schutz gewähren würden, so sei ihre unmittelbar nach dem Vorfall gemachte Anzeige entgegengenommen worden, sie habe den Übergriff darlegen können und (…), sodann sei von der Staatsanwaltschaft (…) Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden. Weiter habe sie während des Gerichtsverfahrens nach eigener Aussage Schutzmassnahmen in Anspruch nehmen können, sie sei unter Polizeischutz in den Gerichtssaal geleitet worden und es sei ein Fernhaltebeschluss gegen die Beschuldigten erwirkt worden. Sie habe zudem nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, weshalb auch keine Hinweise vorliegen würde, dass ihr Hilfe oder Schutz aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert worden sei. Auch der vom Gericht ausgesprochene Freispruch stelle für sich alleine keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit respektive Schutzunwilligkeit der Behörden dar. Das Urteil sei zudem aufgrund der erhobenen Berufung nicht rechtskräftig, was ein weiterer Hinweis für die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörde sei. Sodann seien ihre Bemühungen um Schutz bei den heimatlichen Behörden als unzureichend zu qualifizieren, so wäre es ihr bei einer lebensverunmöglichenden Gefährdungssituation durch die Drohungen durchaus zumutbar gewesen, diese den Behörden zur Anzeige zu bringen und auch diesbezüglich um Schutz zu ersuchen, zumal sie bereits eine Anzeige wegen der erlittenen Gewalt eingereicht habe. Schliesslich seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, zumal sie persönlich über kein politisches Profil verfüge. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht standhalten, weshalb auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen verzichtet werde.

D-427/2026 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe die asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Türkei gänzlich ignoriert. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei der Anhörung unmissverständlich erklärt, dass ihre Asylgründe nicht politischer, sondern frauenspezifischer Natur seien. Sie habe kein Interesse an Politik und zu keinem Zeitpunkt geglaubt, dass die Razzien in ihrem damaligen Elternhaus ihr ein weiteres Leben in der Türkei verunmöglichen würden oder sie gezwungen hätten, auszureisen. Sie habe die Türkei verlassen, weil sie aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung das Vertrauen in die Fairness der türkischen Justiz verloren und sich wegen der Drohungen von B_______ und seiner Verwandten in grosser Gefahr gesehen habe. Ihre Angst sei objektiv begründet. So hätten bereits die allesamt männlichen Beamten, bei denen sie nach (…) Anzeige erstattet habe, deutlich gezeigt, dass sie sie als (…) betrachtet hätten, sie seien zu ihr böse gewesen, während sie mit dem Beschuldigten gescherzt hätten und sie hätten sich geweigert, sie nach Hause zu begleiten. Wie es bei (…) in der Türkei üblich sei, habe B_______ den Ablauf der Geschehnisse so dargestellt, wie es dem patriarchalen Vorurteil gegenüber Frauen, das auch bei den türkischen Behörden notorisch sei, voll entsprochen habe. Zudem seien ihre zu Protokoll gegebenen Aussagen von den Gendarmen verändert worden. Die Beschwerdeführerin habe sodann bemerkt, dass alle Männer, darunter der Staatsanwalt, der Richter und die Gerichtsangestellten sie mit vorwurfsvollen Blicken angesehen hätten. Patriarchale Strukturen, nach welchen die Frauen immer schuldig seien, hätten damit auch im Gerichtssaal vorgeherrscht. Auch der erfolgte Freispruch habe gezeigt, dass es vom Staat - trotz ihrer (…) - als legitim angesehen werde, dass eine geschiedene Frau, (…). Die Türkei sei zudem aus der Istanbul-Konvention ausgetreten und die Zahl der (…) sei gestiegen. Die Schutzmassnahmen für Frauen, die der türkische Staat vorgebe zu unternehmen, seien nur Fassade, hinter der sich eine frauenverachtende Wirklichkeit verberge. Dies zeige, dass der türkische Staat gegenüber Frauen weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Zudem sei sie nach der (…) einer konkreten und grossen Gefahr ausgesetzt gewesen, die von der Familie von B_______ ausgegangen sei, weshalb sie drei Mal ihre Adresse habe wechseln müssen, von seiner Familie aber trotzdem immer wieder gefunden worden sei. Sie habe damit alle Möglichkeiten zum Schutz innerhalb der Türkei ausgeschöpft. Ein Vergleich mit ähnlichen Fällen mache deutlich, dass eine Gefahr für Leib und Leben bestehe, denn viele (…) würden von ihren eigenen Familien oder Verwandten in sogenannten Ehrenmorden getötet, weshalb sie sich in unmittelbarer Gefahr befinde, einem tödlichen Angriff durch die Familie von B_______ oder ihre eigenen Familienangehörigen zum Opfer zu fallen. Es sei weder die Polizei noch die Justiz

D-427/2026 willens und in der Lage, Frauen, die Gewalt erleiden, zu schützen. Ihre Furcht sei objektiv begründet und die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien erfüllt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag gänzlich unbegründet lässt. Es finden sich sodann keine Anhaltspunkte, die eine Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz rechtfertigen würden, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 6.2 In materieller Hinsicht ist auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und festgestellt wird, dass in der Türkei eine entsprechende Schutzinfrastruktur besteht, insbesondere in städtischen Gebieten. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-5210/2025 vom 2. September 2025 E. 6.2). 6.3 Hinsichtlich des sexuellen Übergriffs durch B_______ auf die Beschwerdeführerin sind die türkischen Behörden offensichtlich tätig geworden. So vermochte die Beschwerdeführerin erfolgreich einen Fernhaltebeschluss zu erwirken (SEM-act. (…)), es wurden Beweise abgenommen, medizinische Untersuchungen durchgeführt und medizinische Gutachten (vgl. Beweismittel ID-Nr. 008/1 und 009/5) erstellt, Anklage (ID-Nr. 011/3) erhoben und es haben Gerichtsverhandlungen vor einem Spruchkörper bestehend aus zwei weiblichen Richterinnen und einem männlichen Richter stattgefunden (vgl. SEM-act. (…)). Betreffend die geltend gemachte Manipulation der Einvernahmeprotokolle ist festzuhalten, dass selbst die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage nicht mehr ganz sicher ist, ob sie sich diese aufgrund ihrer damaligen psychischen Verfassung eingebildet hat oder nicht (vgl. SEM-act. (…) sowie ID-Nr. 014/2); bezeichnenderweise finden sich denn auch in den Akten keine Hinweise, dass ihre türkische Anwältin diese Verfahrensmängel gerügt hätte. Damit hat die

D-427/2026 Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen lassen, die heimatlichen Behörden würden der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz verweigern. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch alleine der Umstand, dass der Angeklagte mangels rechtsgenüglicher Beweise erstinstanzlich freigesprochen wurde, nicht zu führen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gegen das Urteil Berufung erhoben, welche nach wie vor rechtshängig ist. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die Drohungen der Verwandten von B_______ in der Türkei bisher nicht angezeigt (vgl. SEM-act. (…)) und im Heimatland auch nicht anderweitig um Schutz nachgesucht (beispielsweise in einem Frauenhaus). Es ist ihr indes entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durchaus zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei gegebenenfalls die dort vorhandenen Opferschutzangebote in Anspruch zu nehmen und rechtlich gegen allfällige weitere Drohungen vorzugehen. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise auf sich selbst gestellt, hat gearbeitet und war in der Lage, selbständig für sich zu sorgen. Es darf ihr vor diesem Hintergrund zugemutet werden, dass sie sich den Drohungen auch durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen vermag. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch die Verwandten von B_______ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies gilt schliesslich auch in Bezug auf die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte unsubstantiierten Befürchtung, sie könnte aufgrund der erlittenen (…) Opfer eines Ehrenmordes durch ihre eigene Familie werden. Sie gibt zwar an, sie habe nur mit der ältesten Schwester Kontakt, welche sich in der Schweiz befinde (vgl. SEM-act. (…)), jedoch sind weder ihren Aussagen noch den Akten konkrete Hinweise auf einen drohenden Ehrenmord zu entnehmen. Unbesehen dessen wäre es ihr auch diesbezüglich ohne weiteres zuzumuten, bei den türkischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen beziehungsweise Anzeige zu erstatten. 6.4 Die Vorinstanz hat schliesslich in zutreffender Weise ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Geschwister der Beschwerdeführerin bestehen. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren denn auch nicht in Frage gestellt; vielmehr bringt sie in der Beschwerdeschrift selbst vor, nicht aus politischen, sondern frauenspezifischen Gründen verfolgt zu werden.

D-427/2026 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat diese somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der

D-427/2026 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich, namentlich auch mit Blick auf das unter E. 6 Ausgeführte, weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise (…) Jahre als (…) erwerbstätig und lebte gemäss einer

D-427/2026 Aussage in einer guten finanziellen Situation (vgl. SEM-act. (…)). Es ist davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei wieder aufnehmen kann. Der Vorinstanz kann zudem darin zugestimmt werden, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, den Kontakt mit ihrer Familie, welche in (…) lebt, wieder aufzunehmen und diese nötigenfalls um Unterstützung zur Wiedereingliederung zu bitten. Sollten sich trotz fehlender Anzeichen dafür Probleme mit der Familie ergeben (vgl. E. 6.3), ist davon auszugehen, dass sie sich immerhin an die Verwandten in (…) und Freude wenden kann, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt haben (vgl. SEM-act. (…)). Es ist daher nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten (…) Probleme hat das SEM zutreffend darauf verwiesen, dass diese ohne weiteres in der Türkei adäquat weiterbehandelt werden können, weshalb zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine tiefergehende Abklärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet wurde. Der Beschwerde sind diesbezüglich keine Einwände zu entnehmen. Demnach bestehen auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-427/2026 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1`000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-427/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1`000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

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