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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 D-427/2022

13. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,754 Wörter·~29 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-427/2022

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021.

D-427/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, reiste am 19. August 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) um Asyl. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der europäischen Datenbank Eurodac vom 23. August 2021 ergab, dass er am 8. Januar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Mit Vollmacht vom 23. August 2021 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat an. C.b Die Personalienaufnahme (PA) fand am 24. August 2021 statt. D. D.a Das persönliche Gespräch zu Dublin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) fand am 26. August 2021 statt. D.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ungefähr im achten Monat 2019 Afghanistan verlassen zu haben und mit dem (...) seiner Mutter und dessen Familie in die Türkei ausgereist zu sein. Knapp drei Monate später habe er die Türkei verlassen und sei nach Griechenland weitergereist, wo er am 8. Januar 2020 in B._______ ein Asylgesuch eingereicht, in der Folge einen negativen Entscheid erhalten und diesen erfolglos angefochten habe. Schliesslich sei er am 25. Juli 2020 aus Griechenland ausgereist und über die Balkanroute bis nach Bosnien gelangt, wo er sich während rund (...) Monaten aufgehalten habe. Danach sei er nach Kroatien eingereist, sei jedoch wieder abgeschoben worden. Nach (...) erfolglosen Versuchen sei es ihm schliesslich gelungen, Bosnien endgültig zu verlassen. D.c Am 30. August 2021 stellte das SEM ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Dublin-III-VO an die griechischen Behörden, welche das

D-427/2022 SEM am 11. November 2021 darüber informierten, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2020 seinen negativen Entscheid erfolglos angefochten habe und in Griechenland über keinen Aufenthaltstitel verfüge. E. E.a Am 20. Dezember 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Zu seiner Biographie brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er sei im Dorf C._______ in der Provinz Samangan geboren und sei dort mit seinen Eltern, einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen. Er habe im Dorf die staatliche Schule bis zur elften Klasse besucht und zugleich gelegentlich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban seien seine Familienangehörigen nach D._______ umgezogen. E.c Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus ideologischen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Nachdem er 2015 an einer Hochzeit eines neunjährigen Mädchens, welches mit einem 48-jährigen Mann verheiratet worden sei, teilgenommen habe, habe er erstmals angefangen, den Islam zu hinterfragen. Später habe er öfters kritische Fragen zu verschiedenen Themen angebracht und sei dabei jeweils auf Unverständnis gestossen. Meistens hätten die Leute, welchen er (kritische) Fragen im Zusammenhang mit dem Islam gestellt oder welche er in Diskussionen involviert habe, aggressiv reagiert und ihn als Ungläubigen beschimpft. Seine Schwester, welche zu dieser Zeit (...) habe und zuweilen auch sein Vater, hätten ihm zugehört und mit ihm über seine Kritik am Islam diskutiert, ohne ihn zu verurteilen. Er habe Beiträge von (...), einem ehemaligen Mullah, welcher konvertiert sei und in (...) lebe, auf Facebook sowie weitere Beiträge auf sozialen Medien gelesen und sich so über andere Religionen informiert. Schliesslich habe er den Glauben an den Islam verloren. Aus Angst vor Repressalien habe er jedoch versucht, sich wie alle anderen Muslime zu verhalten und habe auch gefastet. Eines Tages sei es in der Moschee zu einer heftigen Diskussion über die Religion gekommen, wobei er den zahlreich anwesenden Personen, worunter sich auch einige seiner Verwandten befunden hätten, seine Meinung dargetan habe. Einer habe ihn in der Folge als Abtrünnigen («Mortad») beschimpft und er sei geohrfeigt worden. Ferner habe man ihn auch mit dem Tod bedroht, wenn er sich weiterhin in dieser Weise gegen den Islam aussprechen würde. Ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise habe er mit dem Neffen seines Vaters die Moschee besucht, wo sie gemeinsam den Koran gelesen hätten. Als er eine bestimmte Sure gelesen habe, die zu Gewalt

D-427/2022 an Ungläubigen aufrufe, habe er die anwesenden Personen mit kritischen Fragen dazu konfrontiert. Dabei sei er auf Unverständnis gestossen und man habe ihn erneut beschimpft. Sein Verwandter habe ihm eine Ohrfeige verpasst und ihn aufs Übelste beschimpft. Nach diesem Ereignis sei er mehrheitlich zu Hause geblieben und habe auch die Schule nicht mehr besucht. Schliesslich habe er sich entschlossen, keiner Religion mehr anzugehören und habe diesen Umstand lediglich seiner Schwerster erzählt, die gebildet und tendenziell weltoffen sei; seine anderen Verwandten seien über seine Abkehr vom Islam nicht im Bild gewesen. Aus Angst habe er es nicht gewagt, den restlichen Familienmitgliedern zu offenbaren, dass er nicht mehr an den Islam glaube. Obwohl er zuvor zwar manchmal seinem Vater seine kritischen Überlegungen zum Islam erläutert habe, habe dieser seine Fragen jedoch nicht ernstgenommen und als Kinderkram abgetan. Zwei Wochen nach dem Ereignis in der Moschee habe er Afghanistan schliesslich verlassen, da er unter den gegebenen Umständen nicht mehr habe dort leben können. F. F.a Am 28. Dezember 2021 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf vom 27. Dezember 2021. F.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. G. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-427/2022 Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2021 und einer Vollmacht vom 23. August 2021 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 25. Januar 2022 beigelegt. H. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. I. Mit Eingabe vom 13. April 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. J. Am 3. Mai 2022 replizierte der Beschwerdeführer. K. K.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Ergänzungen – insbesondere zu seiner persönlichen Situation – anzubringen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. K.b Am 3. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-427/2022 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die geltend gemachten formellen Rügen – die ungenügende sowie unrichtige Sachverhaltsabklärung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs – sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der

D-427/2022 Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).

3.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die verschärfte Situation nach der Machtübernahme der Taliban im Zusammenhang mit seiner islamkritischen Einstellung und bezüglich des Zwangs zur Ausübung religiöser Vorschriften – auch unter dem Aspekt eines unerträglichen psychischen Drucks – nicht berücksichtigt. Die afghanische Gesellschaft sei unter der neuen Herrschaft noch restriktiver und konservativer geworden. Zudem hätte gestützt auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.A. vs. die Schweiz, Nr. 32218/17, vom 5. November 2019 geprüft werden müssen, wie ein einer Minderheit angehörender Apostat in der aktuellen Situation Afghanistans mit seiner neuen Weltanschauung zurechtkommen könne. Sodann sei die Behauptung, dass sein Glaubensabfall nicht bekannt geworden sei, eine falsche Erstellung des Sachverhalts, zumal er angegeben habe, dass ihm bereits im Rahmen der Ereignisse vor der Moschee öffentlich der Abfall vom Islam unterstellt worden sei.

3.5 Der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt im Zusammenhang seines öffentlich bekannt gewordenen Glaubensabfalles nicht richtig festgestellt worden sei, kann nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass seine Glaubenseinstellung ihrer Ansicht nach nicht öffentlich bekannt geworden ist und berücksichtigte dabei auch den Vorfall vor der Moschee, wo er als Ungläubiger beschimpft worden war (vgl. SEM-Akte A26/11 S. 4). Diese Einschätzung betrifft jedoch die materielle und nicht eine formelle Frage (vgl. E. 6.2 hiernach). Ebenfalls um eine materielle Einschätzung handelt es sich bei der Beurteilung, inwiefern er als ethnischer Hazara in Kombination mit seiner Glaubenseinstellung in Afghanistan Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass

D-427/2022 sein Glaubensabfall öffentlich nicht bekannt geworden ist, musste sie ohnehin nicht prüfen, ob er als ethnischer Hazara einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei (vgl. hierzu auch E. 6.5 hiernach). Schliesslich ist festzustellen, dass in der vorinstanzlichen Verfügung die Situation für Apostaten und Konvertiten zwar nur knapp abgehandelt wurde. Nachdem jedoch die Vorinstanz ohnehin zur Einschätzung gelangt ist, dass die Glaubenseinstellung des Beschwerdeführers öffentlich nicht bekannt geworden sein dürfte, erweist es sich als folgerichtig, dass sie sich lediglich knapp zu diesem Punkt geäussert hat.

3.6 Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde und der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig und richtig abgeklärt worden war. Demzufolge ist der Eventualantrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

4. 4.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beanstandete der Beschwerdeführer, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts der zwischenzeitlich erfolgte Machtwechsel durch die Taliban nicht berücksichtigt worden sei und ihm bei einer allfälligen Rückkehr eine noch engmaschigere soziale Kontrolle als vor seiner Ausreise drohe. Obwohl er in der Schweiz diskret mit seiner Apostasie umgehe und wahrscheinlich betreffend seine Glaubenseinstellung auch innerhalb seiner Familie mutmasslich auf Toleranz stossen würde, gelte dies bei einer Rückkehr nach Afghanistan höchstwahrscheinlich nicht. Es existierten vermehrt Berichte darüber, dass Personen nur deshalb gezüchtigt, misshandelt oder gar getötet würden, weil sie sich nicht religiös korrekt kleiden oder das Beten in der Moschee missachten würden. Unter diesen Umständen wäre er gezwungen, sich ständig und überall anzupassen, stets Ausreden zu suchen und seine Persönlichkeit zu verleugnen. Eine Verheimlichung seines Glaubensabfalls in Afghanistan und das Einhalten der religiösen Vorschriften könne ihm unter diesen Umständen nicht zugemutet werden. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer ablehnenden Verfügung auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in Afghanistan in Bezug auf seine Abkehr vom Islam – aggressives Verhalten der Dorfbewohner nach seinen kritischen Fragen zum Islam, Beleidigungen als Ungläubiger und Ohrfeigen – nicht hinreichend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten und somit den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten. Zudem sei er nach dem letzten Ereignis,

D-427/2022 als er nach islamkritischen Aussagen öffentlich beschimpft worden sei, noch zwei Wochen bis zu seiner Ausreise zu Hause geblieben, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Dementsprechend bestünden auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, welche sich bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Ferner habe er lediglich seiner Schwester erzählt, dass er sich vom Islam abgewendet habe und nur mit einigen Freunden, der Familie und Verwandten über den Islam diskutiert. Auch wenn er in seinem Heimatdorf als Ungläubiger beschimpft worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass seine kritische Haltung zum Islam in Afghanistan öffentlich bekannt sei, zumal er den Entschluss, sich vom Islam abzuwenden erst zeitgleich mit demjenigen auszureisen, gefasst habe. 4.2.2 Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er unter einem psychischen unerträglichen Druck stehen würde, seine Persönlichkeit verleugnen oder ein Doppelleben führen müsste, wenn er die islamischen Regeln diskret ausübe, um nicht als Abtrünniger vom Islam entdeckt zu werden. Zwar habe er erklärt, dass Ungläubige in Afghanistan zum Tode verurteilt würden, jedoch gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass er nicht nur in Afghanistan, sondern auch in der Schweiz einen diskreten Umgang mit seiner Apostasie gefunden habe und bei Fragen über Religion ausweichend antworten, das Thema einfach vermeide oder verharmlosen würde. Bereits in Afghanistan habe er, um Problemen aus dem Weg zu gehen, bei kritischen Fragen jeweils geantwortet, dass er das Beten und Fasten nachholen werde. Auch wenn er in seinem Heimatdorf als Ungläubiger beschimpft worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass seine Apostasie öffentlich bekannt sei. Hinsichtlich seines Glaubensabfalls habe er ausgeführt, dass sein Vater nicht so streng(gläubig) sei, aber logisch denke und ihm (dem Beschwerdeführer) zur Ausreise verholfen habe. Zudem habe er erklärt, dass seine Familienangehörigen zwar mutmasslich einige Probleme mit seiner Apostasie haben könnten, er sie aber als moderat und tolerant beschrieben habe und versuchen wolle, sie auf seine Glaubenseinstellung vorzubereiten. Insgesamt seien somit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seiner Abkehr vom Islam vorhanden. Es könne ihm zugemutet werden, sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, ohne dass dieses Verhalten zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde. 4.2.3 Schliesslich sei den Argumenten in der Stellungnahme zu entgegnen, dass er bereits vor seiner Ausreise diskret mit seiner Glaubenseinstellung

D-427/2022 umgegangen und es nicht ersichtlich sei, weshalb er dies nicht unter den neuen, allenfalls strikteren Verhältnissen der Herrschaft der Taliban ebenso handhaben könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der psychische Druck – unter Beibehaltung derselben Diskretion – für ihn zunehmen würde. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde zunächst fest, dass seine Abkehr vom Islam durch die Vorinstanz nicht (ausdrücklich) in Frage gestellt worden sei. Sodann rügte er die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der ungenügenden Sachverhaltsabklärung. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnte Verschärfung der Situation seit der Machtübernahme durch die Taliban sei unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz habe hierzu einzig begründet, dass er sich unter den neuen strikteren Verhältnissen unter dem Talibanregime ebenso gut wie bereits zuvor werde an die afghanische Gesellschaft anpassen können. Diesem Argument sei insbesondere zu entgegnen, dass nach der Machtübernahme der Taliban und der damit einhergehenden strikteren Handhabung des Islams eine Verheimlichung seiner Apostasie und das Umgehen von Verhaltensweisen gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten sowie Gebräuchen (wie etwa das Einhalten der täglichen Gebete und Gänge zur Moschee, das Befolgen der religiösen Bekleidung und Behaarung) nahezu unmöglich geworden sei. Gemäss einer Einschätzung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zur aktuellen Situation in Afghanistan dürfe zudem die Gefahr der sogenannten «Verwestlichung» nicht unterschätzt werden; bereits der Aufenthalt in Europa sowie moralische und religiöse Zweifel, durch welche eine erwartete Anpassung an die europäische Alltagskultur geweckt werden könnten, würden für eine solche Unterstellung ausreichen und Konsequenzen nach sich ziehen. Weiter habe die Vorinstanz es unterlassen zu prüfen, wie er als Hazara respektive einer ethnischen Minderheit angehörender Apostat in der aktuellen Lage in Afghanistan mit seiner neuen Weltanschauung umgehen könne. Der Rechtsprechung zufolge seien religiöse und ethnische Minderheiten in Afghanistan bereits vor August 2021 einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Ferner handle es sich bei der Behauptung der Vorinstanz, wonach seine Apostasie in Afghanistan nicht bekannt gewesen sei und er sich in seinem Heimatdorf nicht exponiert habe, um eine falsche Sachverhaltsdarstellung, zumal ihm aufgrund seines Verhaltens und der ereigneten Vorfälle bereits vor seiner Ausreise öffentlich der Abfall vom Glauben unterstellt worden sei.

D-427/2022 4.3.2 Des Weiteren sei der Einschätzung des SEM, wonach seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, zu entgegnen, dass Abtrünnigkeit vom Islam in Afghanistan als Blasphemie ausgelegt werde und mit dem Tod oder mit bis zu zwanzig Jahren Haft bestraft werden könne. Ferner bestehe eine gesellschaftliche Intoleranz gegenüber Kritik am Islam, welche mit erheblichen Diskriminierungen oder massiver Gewalt gegen die betroffenen Personen einhergehen könne. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung zufolge Apostasie asylrechtlich relevant sein könne und die Verheimlichung der Abkehr vom Islam zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes führen könnten, wobei das Nichteinhalten islamischer Riten im afghanischen Länderkontext nahezu unmöglich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu untersuchen, ob die im Heimatland für Apostasie vorgesehenen Strafen von ausreichender Schwere seien. Hierbei sei auch der gesellschaftliche Druck zu beachten, der so hoch sein könne, dass sich die betroffenen Personen gar nicht erst trauen würden, ihre Überzeugungen preiszugeben. Danach werde noch geprüft, ob sich das reale Verfolgungsrisiko durch ein diskretes Verhalten vermeiden liesse. Dieses Diskretionserfordernis stehe aber klar in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und dem Urteil des EGMR A. A. gegen die Schweiz, Nr. 32218/17, vom 5. November 2019. In seinem Fall sei es äusserst fraglich, inwiefern ihm zugemutet werden könne, in Afghanistan diskret mit seiner religiösen Einstellung umzugehen. 4.4 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung ausschliesslich bezüglich der Ethnie des Beschwerdeführers und führte aus, dass es im aktuellen Zeitpunkt keine Berichte darüber gebe, dass die Taliban Angehörige der Hazara lediglich aus ethnischen oder konfessionellen Gründen festnehmen oder inhaftieren würden. Ansonsten hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung fest. 4.5 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik unter Verweis auf das erwähnte Urteil des EGMR und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass Angehörige der Hazara bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban gewissen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien. Auch wenn er sich in seinem Asylgesuch nicht explizit auf seine ethnische Herkunft berufen habe, sei seine Ethnie in der Entscheidfindung dennoch zu würdigen. 4.6 In der Stellungnahme vom 3. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Situation aus, dass er sich weiterhin mit

D-427/2022 seiner Weltanschauung auseinandersetze und an keine Götter glaube. Er gehe davon aus, dass das Leben ohne den Glauben an einen Gott und seine Rituale stattfinden könne. In der Schweiz suche er oft das Gespräch mit anderen Afghanen und obwohl es hier nicht lebensgefährlich sei, über seine Weltanschauung zu sprechen, habe er dennoch Mühe, darüber zu diskutieren. Einige seiner afghanischen Bekannten würden zuhören, andere könnten seine Weltanschauung nicht akzeptieren. Einmal habe ihm ein Afghane gedroht, er würde ihn umbringen, wären sie in Afghanistan. Deshalb sei er in der Schweiz vorsichtig. Ferner sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6488/2023 zu verweisen, worin anerkannt werde, dass Apostasie in Afghanistan zu unverhältnismässigen Strafen führe und Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen hätten. Bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatland wäre das Führen eines diskreten Lebens nicht möglich und er müsste in ständiger Furcht vor dem Entdecktwerden leben. Ausserdem sei er bereits im Heimatdorf bezichtigt worden, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein. Erschwerend kämen die ethnische Zugehörigkeit und die Gefahr, dass ihm Verwestlichung vorgeworfen werde, hinzu. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht

D-427/2022 hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung bezweifelte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers respektive seine kritische Einstellung gegenüber dem Islam nicht und brachte auch keine diesbezüglichen Vorbehalte an (vgl. SEM-Akte A26/11 S. 5, dritter Absatz). Auch nach einem klaren Hinweis in der Beschwerde, dass seine Abkehr vom islamischen Glauben von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2), wurde in der Vernehmlassung ebenfalls kein Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit angebracht. Obwohl angesichts seiner Erklärungen in der Stellungnahme vom Januar 2025 eher von einer atheistischen oder agnostizistischen Einstellung denn von einer Apostasie auszugehen ist (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 und E. 7.1), bestehen auch aus Sicht des Gerichts keine überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu seiner Einstellung bezüglich Religion, Glauben und Weltanschauung. Er gab anlässlich seiner Anhörung an, Afghanistan aufgrund ideologischer Gründe verlassen zu haben. Dabei führte er aus, in sozialen Medien vorwiegend Beiträge von (...), einem ehemaligen nach Schweden geflüchteten Mullah, gelesen zu haben. Diese Beiträge hätten ihn in seiner persönlichen Einstellung zu Religion stark geprägt, er habe den Glauben an den Islam verloren und sich schliesslich davon abgewandt.

6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass er aufgrund seiner Glaubenseinstellung im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtliche Nachteile erfahren hätte oder aufgrund solcher verfolgt worden wäre. Das Gericht stützt die vorinstanzliche Einschätzung, dass der geltend gemachten Vorfall vor der Moschee seines

D-427/2022 Heimatdorfes C._______, die Beschimpfungen als Ungläubiger respektive Abtrünniger sowie eine einmalige Ohrfeige als nicht hinreichend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten sind (vgl. SEM-Akte A26/11 S. 4). Zwar kritisierte er kurz vor seiner Ausreise in der Moschee in Anwesenheit verschiedener Personen den Islam und wurde in der Folge als Ungläubiger (Kafir) und Abtrünniger (Mortad) beschimpft. Aus seinen Ausführungen geht jedoch hervor, dass er bereits vor diesem Vorfall und seit längerem islamkritische Fragen gestellt und mit verschiedenen Personen Diskussionen darüber geführt hat und deswegen mehrmals beleidigt sowie beschimpft worden war, ohne dass ihm daraus massgebliche Konsequenzen entstanden sind (... «Manchmal wurden dieses Fragen und diese Diskussionen, die ich führte, heftig. Die Leute reagierten sehr aggressiv auf meine Fragen. Sie fanden das sehr provokativ und haben mich beleidigt. Sie beschimpften mich und nannten mich Kafir.»... sowie die Aussagen ...«Ich fragte viele Leute und suchte nach Antworten...» und ...«Ich sprach auch schon mit engeren Freunden von mir, oder auch mit den Verwandten, darüber. Aber ihre Reaktion war immer dasselbe. Sie wurden sehr aggressiv und fragten mich, weshalb mir überhaupt solche Fragen in den Sinn kommen.»... [vgl. SEM-Akte A22/12 F28, F33, F35, F50]). Daher ist nicht davon auszugehen, dass er im Heimatdorf als tatsächlich Abtrünniger des islamischen Glaubens erkannt worden wäre. Auch lebt seine Familie inzwischen in D._______; bei einer hypothetischen Rückkehr würde er mutmasslich zu ihnen ziehen und nicht ins Heimatdorf zurückkehren. In dieser Stadt wäre seine Islamkritik ohnehin nicht bekannt. Ferner erklärte er, dass, sein Vater seine (islam)kritischen Fragen nicht wirklich ernstgenommen, sondern seine Fragen als kindliche Neugier abgetan und auch ansonsten seinen kritischen Fragen eher offen gegenüber gestanden hat. Überdies erklärte er, dass er seine Familie langsam auf seine Abkehr vom Islam vorbereiten wolle (vgl. SEM-Akte A22/12 F20-21, F28, F33, F38-44, F51-53). Angesichts dieser Umstände ist auch nicht von einer aktuellen Gefährdung auszugehen, dass er durch sein familiäres oder soziales Umfeld denunziert oder sanktioniert werden würde.

6.3 6.3.1 Im Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 kam das Gericht zum Schluss, dass eine erhöhte Verfolgungsgefahr von religiösen und ethnischen Minderheiten in Afghanistan bestehe. Der Islam gelte als Staatsreligion. Obwohl Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht explizit als Straftat aufgeführt sei, falle diese nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen Straftaten», die laut Strafgesetzbuch gemäss der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden.

D-427/2022 Demnach würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sehr gross seien (vgl. dazu a.a.O. E. 7.5 m.w.H. sowie das Urteil des BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stellte der Islam einen integralen Bestandteil der traditionellen afghanischen Familie sowie der gesamten Bevölkerung dar und hat den Alltag sowie das Denken der afghanischen Gesellschaft beherrscht. Die gesellschaftliche Kontrolle bei Nichtbeachtung islamischer Regeln könne zu Anwendung körperlicher Gewalt, Diskriminierungen und Denunziation führen (vgl. Urteil des BVGer D-2285/2019 vom 16. Juli 2021 E. 6.3 m.w.H.). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seither verbessert hat, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. etwa Urteil BVGer E-5119/2021 vom 18. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.).

6.3.2 Im erwähnten Urteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 f.).

6.4 6.4.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die islamkritische Einstellung des Beschwerdeführers respektive seine Abkehr vom islamischen Glauben weder in seinem Heimatdorf noch am neuen Wohnort seiner Familienangehörigen öffentlich bekannt geworden ist und auch keine Gefahr seitens der Familie besteht, ihn flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen auszusetzen, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Taliban kaum von seiner Einstellung zum Islam erfahren haben können (vgl. E.6.2 hiervor). Es bleibt weiter zu prüfen, inwiefern es ihm aus individueller Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan zuzumuten wäre, sich diskret zu verhalten oder ob dieses Anpassen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde.

D-427/2022 6.4.2 Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er aufgrund der Vernachlässigung der Ausübung religiöser Riten asylrechtlich relevante Probleme erfahren hätte. Vielmehr erklärte er, Ausreden gefunden zu haben, um etwa dem öffentlichen Beten in der Moschee zu entgehen (vgl. SEM-Akte A22/12 F48-49). Konkrete Anhaltspunkte dafür, er stünde im Fall einer Rückkehr unter einen unerträglichen psychischen Druck, gehen aus den vorliegenden Akten ebenfalls nicht hervor. Auch wenn er – seinen Aussagen zufolge – in der Schweiz oft Gespräche mit afghanischen Staatsangehörigen über den Glauben führt, führt solches ebenfalls noch zu keiner anderen Einschätzung. Auch verhalte er sich auch in der Schweiz sehr vorsichtig (vgl. Stellungnahme vom 3. Januar 2025). Sein Verhalten deutet insgesamt daraufhin, dass er auch in der Schweiz in diskreter Weise seine Glaubenseinstellung lebt. Daher wäre es ihm auch bei einer hypothetischen Rückkehr weiterhin möglich, die religiösen Riten und Vorschriften in ähnlich diskreter Weise wie vor seiner Ausreise zu umgehen, weshalb auch in Zukunft nicht davon auszugehen ist, dass er ein Doppelleben führen müsste und deshalb einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre.

6.5 Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara ist festzuhalten, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-938/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6.2; D-7085/2023 vom 11. April 2025 E. 6.4; E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9), zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Fall von ethnischen Hazara in Afghanistan – auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 – nicht als erfüllt zu erachten sind. Zudem hat der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Nachteile geltend gemacht. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht. Auch der Aufenthalt in einem westlichen Land vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1039/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 m.w.H.; E-3667/2023 vom 22. August 2023; D-2179/2022 vom 2. September 2022 E. 7). 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht in einzelfallspezifischer Würdigung (und im Sinne des Urteils des EGMR A. A. vs. die Schweiz vom

D-427/2022 5. November 2019) sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Elemente (unter dem Aspekt einer allfällig öffentlich gewordenen Islamkritik, Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und eines möglichen Vorwurfs der «Verwestlichung») zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan – auch nach der Machtübernahme durch die Taliban – flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-427/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-427/2022 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)

D-427/2022 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 D-427/2022 — Swissrulings