Abtei lung IV D-4266/2006 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4266/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl nach. Dabei gab er die Kopie einer pakistanischen Identitätskarte mit den rubrizierten Personalien ab. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn am 6. Mai 2003 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Als Erklärung für das Schuldigbleiben des Originals der Identitätskarte führte der Beschwerdeführer dabei an, dieses sei vom Schlepper zurückbehalten worden. Bezüglich anderer Originalausweise erwiderte er auf Befragen, seinen am 18. Januar 2003 in C._______ ausgestellten, echten Reisepass habe ihm der Schlepper ebenfalls abgenommen. Nach den Erhebungen in der Empfangsstelle wies das BFF den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Die zuständige Behörde hörte ihn dort am 4. Juni 2003 zu den Asylgründen an. Am 5. Juni 2003 respektive am 28. Juni 2004 gab der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen drei Polizeirapporte („First Information Report“ [FIR]), ein Schreiben vom 17. Mai 2003 eines in C._______ domizilierten Anwalts sowie einen Zeitungsartikel vom 1. März 2003 („...“) zu den Akten. Mit schriftlicher Anfrage vom 27. August 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Islamabad um Überprüfung der Polizeirapporte und des Anwaltsschreibens auf deren Echtheit hin. Des Weiteren erbat das BFF Antworten auf die Fragen, ob Gründe für eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die pakistanischen Behörden ersichtlich seien, ob der Beschwerdeführer der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre, und welche sachdienliche Angaben zum Zeitungsartikel vom 1. März 2003 möglich seien. Am 19. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine umfassendere Version eines der drei vorgängig beigebrachten FIR in Urdu sowie als beglaubigte englischsprachige Übersetzung ein („incomplete challan“, 108 Seiten umfassend). Die Ergebnisse der im Heimatland durchgeführten Nachforschungen wurden dem BFF im Antwortschreiben der Botschaft vom 17. November 2004 sowie im beigefügten Bericht des Vertrauensanwaltes mitgeteilt. Am 3. Mai 2005 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Befragung durch und konfrontierte ihn mit dem Resultat der Botschaftsabklärung. D-4266/2006 A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre als ethnischer Panjaber der islamisch-schiitischen Glaubensrichtung an und stamme aus der Ortschaft E._______ (Distrikt C._______, Provinz Punjab), wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. In den letzten zwei oder drei Jahren habe er seinen Boden verpachtet und mit seiner Familie teilweise auch im eigenen Haus in der Stadt C._______ (Stadtteil F._______) gewohnt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 12. April 2003 in einem Auto die Grenze zum Iran passiert, habe seine Fahrt bis in die Türkei fortgesetzt und dort ein Schiff bestiegen, welches nach fünf Tagen einen italienischen Hafen angelaufen habe. Nach einer in Mailand begonnenen Zugfahrt sei er schliesslich am 23. April 2003 - ohne von Grenzwächtern kontrolliert zu werden oder überhaupt einen Grenzübertritt zu bemerken - zu Fuss in die Schweiz gelangt. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den erwähnten Befragungen im Wesentlichen geltend, wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft hätten missliebige sunnitische Privatpersonen ihn zu ruinieren versucht, indem sie zunächst anlässlich eines Disputs vor seinem Haus in F._______ C._______ seinen ältesten Sohn ermordet und später im Anschluss an zwei weitere Schiessereien mit Todesfolge jeweils versucht hätten, ihn unter Anspielung auf vermeintliche Rachegelüste persönlich für die Tötungsdelikte verantwortlich zu machen. In seinem Heimatdorf E._______ habe es immer wieder Feindseligkeiten zwischen Angehörigen der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit gegeben. Als Schiite sei er des öfteren schikaniert und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, er sei gar kein richtiger Muslim. Weil er für alle religiösen Anlässe der schiitischen Dorfbevölkerung zuständig gewesen sei, seien ihm die Sunniten mit besonderer Abneigung begegnet. Um diesen Spannungen auszuweichen, habe er das Haus in E._______ - an den damals noch mit ihm befreundeten G._______ - veräussert und für seine Familie in der Stadt ein Haus gekauft. An einem Abend im September oder Oktober 2000 habe er mit seinem Anliegen, vom Käufer seines Hauses in E._______ den Rest des Kaufpreises zu erhalten, kein Gehör gefunden und sei abgewiesen worden. Wenig später seien mehrere Männer vor seinem Haus in F._______ C._______ erschienen und hätten nach dem Öffnen der Tür geschrien und Schüsse abgegeben. Sein ältester Sohn habe unmittelbar vor dem Haus eine Schussverletzung am Kopf erlitten, der er im Spital erlegen sei. Sein auf Besuch weilender Freund D-4266/2006 H._______ sei ebenfalls schwer verletzt ins gleiche Spital eingeliefert worden; Kugeln hätten ihn am Kopf sowie am Unterarm getroffen. Noch am selben Tag habe H._______ das Spital wieder verlassen können, weil es sich bei der Verletzung am Kopf nur eine Platzwunde gehandelt habe. Auf seine Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten I._______ in C._______ hin habe die Polizei eine Untersuchung durchgeführt. Die von ihm als Mörder seines Sohnes beschuldigten Männer hätten jedoch alles abgestritten und den zuständigen Polizeibeamten ein Bestechungsgeld bezahlt. Auf diese Weise hätten sie erreicht, dass sie nach kurzer Zeit gegen Kaution wieder auf freien Fuss gesetzt worden seien. Er habe danach verschiedene Instanzen angerufen und - ergebnislos - versucht, eine gerechte Strafe für die Mörder zu erwirken. Zuletzt habe er gar beim obersten Polizeioffizier (Superintendent of Police [SP]) im Distrikt C._______ vorgesprochen, freilich ohne Erfolg. Sein Anwalt, der am Gericht in C._______ praktiziert und ihn im Zusammenhang mit der Ermordung seines Sohnes unterstützt habe, habe ebenfalls nichts bewirken können. Eineinhalb Monate nach der Ermordung seines Sohnes sei es vor dem Haus seines Freundes H._______ in C._______ zu einer Schiesserei mit zwei Todesopfern gekommen. Die durch ihn des Mordes an seinem Sohn bezichtigte Gruppe um G._______ respektive dessen einflussreichen kriminellen Freund J.________, welche ihrerseits mit den beiden - sunnitischen - Todesopfern bekannt gewesen seien, hätten ihn anschliessend bei der Polizei beschuldigt, aus Rache die tödlichen Schüsse abgegeben zu haben und dabei von H._______ unterstützt worden zu sein. In Wirklichkeit kenne er jedoch nur eines der Opfer vom Sehen; die wahren Urheber und die Motive der Tat seien ihm völlig unbekannt. H._______ sei daraufhin festgenommen worden; was aus ihm geworden sei, wisse er nicht. Er selber habe sich danach während zweieinhalb Jahren bemüht, seine Unschuld zu beweisen. Er habe weder die Urheber noch das Motiv des Doppelmordes gekannt. Um sein Leben nicht aufs Spiel zu setzen, habe er sich bei Verwandten und Freunden versteckt gehalten, mit der Konsequenz, dass die Behörden ihn als untergetaucht erklärt und steckbrieflich gesucht hätten. Deswegen sei es ihm nicht gelungen, seine Unschuld zu beweisen. Seine Familie habe sich in dieser Zeit aus Angst vor Belästigungen bei einem Freund in K._______ aufgehalten. Die zweite Schiesserei habe sich dann Ende Februar oder Anfang März 2003 in seinem vormaligen Wohnort E._______ ereignet und wiederum ein Todesopfer sowie einen Verwundeten gefordert. Beim Toten habe es sich um L._______ gehandelt, den Bruder von J.________. Er habe zu diesem Zeitpunkt D-4266/2006 gar nicht mehr im Dorf gewohnt und L._______ nicht gekannt. Gleichwohl hätten ihn J.________ und dessen Gefolgsleute auch für dieses Verbrechen verantwortlich zu machen versucht, auf dem Posten in E._______ Anzeige gegen ihn erstattet und eigenmächtig sein Haus in E._______ besetzt. Dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, habe er der Zeitung entnommen. Die Polizei habe seine Familie in der Folge permanent belästigt, so dass sie gezwungen gewesen seien, sich irgendwo in Lahore zu verstecken. Für ihn sei klar gewesen, dass ihn im Falle einer Verurteilung lebenslange Haft oder gar die Todesstrafe erwarte. Deshalb habe er keine andere Wahl gehabt, als unverzüglich seinem Heimatland zu entfliehen. B. Mit Verfügung vom 1. September 2005 - eröffnet am 3. September 2005 - stelle das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nicht zu erfüllen. Von Amtes wegen veranlasste Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Islamabad hätten insbesondere ergeben, dass der Beschwerdeführer gemäss Meinungsäusserungen von Personen aus seinem näheren Umfeld nicht der schiitischen, sondern der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre, was im Übrigen auch für die anderen Familienangehörigen gelte. Laut den Auskünften der angefragten Personen hätten die Probleme des Beschwerdeführers keinen religiösen Hintergrund, sondern ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Tilgung des Preises nach dem Verkauf des Hauses in E._______ und der Übersiedlung nach F._______ C._______. Dass die Mörder des Sohnes nicht zur Verantwortung gezogen worden seien, sei nicht mit dem fehlenden Schutzwillen des pakistanischen Staates, sondern mit dem Versäumnis des Beschwerdeführers zu erklären, mit Hilfe seines Anwalts die verfügbaren Rechtsmittel auszuschöpfen. Was die falschen Anschuldigungen im Zusammenhang mit den beiden späteren Schiessereien mit Todesfolge betreffe, so habe den diesbezüglichen Anzeigen der Verdacht begangener Straftaten zugrunde gelegen. Anzeichen für eine auf asylrelevanten Motiven basie- D-4266/2006 rende Verfolgung gebe es nicht, zumal der Beschwerdeführer keine Zugehörigkeit zu einer politischen, religiösen oder sozialen Gruppierung geltend mache. C. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 1. September 2005 durch seine Rechtsvertreterin in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellte er die Begehren, es sei die angefochten Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingeigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und - eventuell - seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Des Weiteren stellte er den Verfahrensantrag, die Abklärungsakten der Botschaft seien zu edieren und ihm zur Einsicht zuzustellen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift respektive mit Folgeeingaben vom 12. Oktober 2005 und 18. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer drei Affidavits (eidesstattliche Versicherungen) vom 12. September 2005, 20. September 2005 und 1. Oktober 2005, ein Foto seines ältesten Sohnes, ein beglaubigtes Bestätigungsschreiben vom 15. September 2005, ein Schreiben seines Anwalts in C._______ vom 13. August 2005 sowie eine schriftliche Stellungnahme des Gemeindepräsidenten von E._______ vom 11. Oktober 2005 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Sodann wies er auch den Antrag auf Einsichtgewährung in die Abklärungsakten der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ab und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung an. D-4266/2006 E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es zusammenfassend an, die Sachvorbringen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Änderung seines in der angefochtenen Verfügung dargelegten Standpunkts nicht zu rechtfertigen. E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. November 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 13. Dezember 2005 darauf zu replizieren. E.c In seiner Replik vom 13. Dezember 2005 nahm der Beschwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielt sinngemäss an den gestellten Begehren fest. Als weitere Beweismittel gab er zwei Internetausdrucke mit einem Artikel der „Welt“ vom 4. März 2004 und einem solchen der NZZ vom 31. Mai 2005, fremdsprachige Zeitungsausschnitte unbekannten Datums mit Übersetzung ins Deutsche, einen fremdsprachigen Zeitungsbericht vom 12. August 2005 ebenfalls mit deutscher Übersetzung sowie englischsprachige Auszüge aus dem pakistanischen Strafgesetzbuch (Pakistan Penal Code) zu seinem Dossier. F. Mit weiteren Beweismitteleingaben vom 10. Januar 2006 und 6. März 2006 legte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsberichte in Urdu mit deutschen Übersetzungen („The Nation“ vom 29. Juni bis 5. Juli 2001 und 7. September bis 13. September 2001, „(...)“ vom 11. Februar 2006) beziehungsweise in englischer Sprache („Dawn“ vom 12. Februar 2006) ein. G. G.a Mit Eingabe vom 24. März 2006 liess der Beschwerdeführer ausrichten, dass seine Familie in der letzten Woche von der Polizei aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, woraufhin sie ihren Wohnsitz nach Lahore verlegt habe. G.b Am 7. April 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 23. März 2006 betreffend die Überweisung von Geldbeträgen an seine Frau in Pakistan ein. Im Begleitschreiben führte er an, die beträchtliche Höhe der Zahlungen rühre daher, dass seine Frau immer D-4266/2006 wieder Bestechungsgelder an die Polizei entrichten müsse, um von Behelligungen gegen sie selbst und gegen die beiden Kinder verschont zu bleiben. G.c Mit Eingabe vom 12. April 2006 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein Schreiben seines Anwalts in C._______ vom 28. März 2006 zu den Akten. Unter Berufung darauf machte er im Zusammenhang mit den im Schreiben vom 24. März 2006 erwähnten Behelligungen geltend, seine Familie sei erst nach grossen Bemühungen von der Polizei freigelassen worden. Danach sei sie an eine Adresse ausserhalb von Lahore geflüchtet und lebe seither dort versteckt. H. Am 30. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren fremdsprachigen Zeitungsbericht („(...)“ vom 17. Juli 2006) zu den Akten. Darauf Bezug nehmend gab er zu bedenken, dass sich in jüngster Zeit in C._______ die Todesurteile wegen Mordes gehäuft hätten und diese auch vollzogen würden. Seine Befürchtung sei es, dass die verfeindeten Familien, welche über die Mittel zur Bestechung der Gerichte verfügten, auch gegen seinen 15-jährigen Sohn eine falsche Mordanzeige mit möglicherweise fatalen Folgen erstatten könnten. I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. J. J.a Mit schriftlicher Eingabe der Rechtsvertreterin vom 5. April 2007 (Datum der Übermittlung per Telefax) orientierten die Ehefrau, M._______, und die beiden Kinder des Beschwerdeführers, N._______ und O._______, die schweizerische Botschaft in Islamabad über ihre Absicht, in den nächsten Tagen ein Asylgesuch und einen Antrag auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu stellen. J.b Nach der Einreichung der Asylgesuche für sie selbst und ihre beiden minderjährigen Kinder wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Juni 2007 auf der schweizerischen Botschaft in Islamabad zu den Asylgründen befragt. Dabei verwies sie weitgehend auf das Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 5. April 2007. D-4266/2006 J.c Die schweizerische Botschaft in Islamabad leitete am 30. Juli 2007 das Protokoll der Befragung vom 18. Juli 2007, eine Kopie des Schreibens der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2007 und einen kurzen Bericht mit einer Beurteilung der Asylgesuche zum Entscheid an das BFM weiter. J.d Mit Verfügung vom 10. September 2007 verweigerte das BFM der Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. J.e Die gegen die Verfügung vom 10. September 2007 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6898/2007 vom 22. Mai 2008 vollumfänglich ab. In der Entscheidbegründung hielt das Gericht unter anderem fest, die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers vermöchten eine unmittelbare und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie in Art. 20 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz vorgeschrieben werde, nicht glaubhaft zu machen. K. Am 3. März 2008 reichte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung vier Honorarnoten (datierend vom 3. Oktober 2005, 4. Dezember 2006 und 29. Februar 2008 [zwei Honorarrechnungen für verschiedene Leistungen]) seiner Rechtsvertreterin ein. L. Mit Eingabe vom 21. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine undatierte fremdsprachige Zeugenbestätigung mitsamt einer Übersetzung ins Deutsche und Kopien der Identitätskarten der Zeugen sowie ein Schreiben des von seiner Ehefrau in Lahore beauftragten Rechtsanwalts vom 30. Juni 2008 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 29. September 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, wegen der Entscheidungsreife seines vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Falles verlange er ausdrücklich, dass im Sinne der Reflexverfolgung die Asylwürdigkeit und Flüchtlingseigenschaft der weiteren Familienmitglieder nach Massgabe der Akten seines eigenen Beschwerdeverfahrens sowie desjenigen seiner Ehefrau und Kinder (Urteil D-6898/2007 vom 22. Mai 2008) geprüft würden. D-4266/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 3. Oktober 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 1. September 2005 übernommen (Bst. I hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge D-4266/2006 verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 1. September 2005 ergangene Verfügung des BFM besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss D-4266/2006 sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. Wie das BFM in der Entscheidbegründung festhält, stimmen die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in weiten Teilen mit den Aussagen des Beschwerdeführers in den drei durchgeführten Befragungen überein. Insbesondere zeigte sich bei der veranlassten Überprüfung vor Ort, dass der Beschwerdeführer wie behauptet ein Verfahren wegen Tötung seines Sohnes durch Strafanzeige in die Wege geleitet hat und in zwei weiteren Verfahren angeschuldigt wird, Tötungsdelikte verübt zu haben beziehungsweise an diesen beteiligt gewesen zu sein. Das D-4266/2006 Gericht erachtet deshalb die gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens, wie sie zuvor unter E. 3.2 erläutert wurden, mit Bezug auf die grundsätzliche Existenz der drei Strafverfahren als erfüllt. Hingegen kommt es aus den hiernach darzulegenden Gründen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht zu erfüllen vermag, insoweit er glauben machen will, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Religionsgemeinschaft von sunnitischen Zivilpersonen einerseits und den pakistanischen Behörden andererseits als Individuum gezielt verfolgt worden. 4.1 Im Zusammenhang mit den Umständen, die zum gewaltsamen Tod seines Sohnes geführt haben, geht zunächst aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht klar hervor, dass das Verhalten der Täter überhaupt darauf ausgerichtet war, ihm als Person gezielt einen Nachteil zuzufügen. So machte der Beschwerdeführer selber nicht geltend, dass die vor seiner Haustüre erschienenen Täter auch sein Leben oder seine physische Integrität in Gefahr zu bringen beabsichtigt beziehungsweise mit der Tötung seines Sohnes das hintergründige Ziel verfolgt hätten, eigentlich ihn in seiner Eigenschaft als Vater zu treffen. Ein derartiger Tätervorsatz ist auch mit Bezug auf seinen am Ort aufkreuzenden Freund H._______ nicht in Betracht zu ziehen. Nach eigener Aussage des Beschwerdeführers wurde H._______ durch Zufall von Schüssen am Kopf und Unterarm getroffen, so dass nichts auf die Möglichkeit hindeutet, die Täter hätten damit gerade auch ihm wegen seiner Freundschaft zu H._______ Leid zufügen wollen. Zudem legte er selber die Entschlussfassung bei den Mördern seines Sohnes, „auch“ ihn „loszuwerden“ und zu „beseitigen“ beziehungsweise „umzubringen“, auf einen Zeitpunkt, da er nach seinen Angaben bereits durch persönliche Vorsprache bei verschiedenen Instanzen versucht hatte, die erneute Inhaftierung der gegen Kaution freigekommenen Täter zu erwirken (vgl. A1/10, S. 5; A8/24, S. 12; A27/15, S. 5). 4.2 Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, angesichts verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten seien die vom Beschwerdeführer genannten Motive für seine Verfolgung in Pakistan nicht überzeugend. Diese Einschätzung ist nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag anhand seiner Auskünfte in den Befragungen, der eingereichten Beweismittel und der Argumente in den Eingaben im Beschwerdeverfahren letztlich nicht schlüssig aufzuzeigen, dass die von ihm behaupteten privaten Behelli- D-4266/2006 gungen (bewaffneter Angriff mit Tötung des Sohnes, Nachstellungen als Folge seiner anschliessenden Bemühungen zur Erfassung und Bestrafung der Täter) und behördlichen Massnahmen (Eröffnung zweier Strafverfahren wegen Begehung von Tötungsdelikten beziehungsweise Beteiligung daran) jeweils wegen seiner Zugehörigkeit zur Schia ergriffen wurden. 4.2.1 Höchst zweifelhaft erscheint vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung bereits, ob dem Beschwerdeführer die muslimisch-schiitische Konfession überhaupt zukommt. Dem Bericht des von der Botschaft mit den Nachforschungen beauftragten Vertrauensanwaltes ist in dieser Beziehung zu entnehmen, dass die Mehrheit der separat angefragten Personen, denen die Eignung als Auskunftspersonen aufgrund bestimmter objektiver Kriterien zugesprochen werden kann, erklärten, der Beschwerdeführer und dessen Familie gehörten nicht der schiitischen Gemeinschaft an, sondern seien vielmehr sunnitische Muslime. Lediglich einige Personen sprachen davon, dass der Beschwerdeführer hin und wieder öffentliche Versammlungen der Schiiten besucht und den von Gastrednern gehaltenen Referaten zugehört habe. Im Bericht des Vertrauensanwalts werden die eingeholten Auskünfte sodann in dem Sinne ausgewertet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Schiite zu sein und deswegen verfolgt zu werden, absolut falsch sei. Die bittere Feindschaft zwischen seiner Familie und der ebenfalls wohl situierten Familie von J.________ rühre von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Geburtshauses in E._______ her. Nachdem ein Konflikt um ausstehende Kaufpreiszahlungen entbrannt sei, habe sich J.________ mit seiner Gruppe nach F._______ C._______ zum Haus des Beschwerdeführers begeben und dort das Feuer eröffnet, mit dem Resultat, dass der Sohn des Beschwerdeführers sein Leben verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge an J.________ gerächt, indem er dessen Bruder L._______ umgebracht habe. Der Fall des Beschwerdeführers sei insofern nicht religiöser, sondern schlicht krimineller Natur. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses erachtet es das Gericht nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Wohnort zum einen überhaupt als Schiite in Erscheinung getreten ist und dies zum andern in einer Art und Weise getan hat, die bei seinen sunnitischen Widersachern einen unbändigen Hass und letztlich eine Bereitschaft zum Töten hat wachsen lassen. Direkt darauf angesprochen, D-4266/2006 gestand der Beschwerdeführer denn auch ein, dass die Ermordung seines Sohnes mit der Bezahlung des Hauses zusammenhängt (vgl. A27/15, S. 3). Sein Versuch, den Tenor der von der Botschaft eingeholten Auskünfte mit seiner Zurückhaltung bei der Betätigung seines schiitischen Glaubens zu erklären, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt (vgl. A29/9, S. 4, zweiter Absatz), erscheint es nicht realistisch, dass eine Mehrheit von Personen, die die Zwistigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und derjenigen von J.________ aus der Nähe miterleben konnten, sich in der behaupteten Weise über den wahren Hintergrund des Konflikts hätte täuschen können. Andererseits bliebe im Falle einer mit vollkommener Diskretion gelebten und gegen aussen nahezu verborgen gebliebenen Zugehörigkeit zur schiitischen Gemeinschaft unerklärlich, durch welches Gebaren der Beschwerdeführer die Feindschaft von Andersgläubigen hätte auf sich ziehen sollen. Dabei fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass es sich laut Aussage des Beschwerdeführers bei G._______, dem Käufer seines Hauses, ursprünglich um einen Freund gehandelt haben soll. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen anzufügen, dass der Beschwerdeführer in den drei Befragungen zu seiner angeblichen Rolle als Angehöriger der schiitischen Minderheit in seinem Wohnort E._______ deutlich voneinander abweichende Angaben machte. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erweisen sich bei einer Nachprüfung der Akten durchwegs als zutreffend, und es kann deshalb zu Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen und zitierten Protokollstellen verwiesen werden (vgl. A29/9, S. 4, dritter Absatz). Anzufügen bleibt einzig, dass der Beschwerdeführer auch in der Ergänzungsbefragung vom 3. Mai 2005 im Unterschied zur Erstbefragung (vgl. A1/10, S. 5) und zur kantonalen Anhörung (vgl. A8/24, S. 11) erklärte, er habe innerhalb der schiitischen Gemeinschaft seines Wohnortes keine besondere Stellung eingenommen und sei ein normales Mitglied gewesen (vgl. A27/15 S. 10 unten und S. 11 oben). Weil nach dem Erwogenen ein religiös gefärbtes Motiv hinter den Behelligungen durch J.________ und dessen Gruppe hinlänglich auszuschliessen ist, kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer der schiitischen Gemeinschaft offiziell angehört oder nicht. Dementsprechend braucht nicht näher auf die Beweiseignung der in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen (Affidavits) und privaten Bestätigungen eingegangen zu werden (vgl. hierzu die Auflistung in der Vernehmlassung D-4266/2006 des BFM vom 24. November 2005). Immerhin ist bezüglich der erstgenannten Dokumente, wie das Bundesverwaltungsgericht dies bereits in seinem Urteil D-6898/2007 vom 22. Mai 2008 betreffend die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers zu bedenken gegeben hat, darauf hinzuweisen, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4a S. 210 f.). Dokumenten pakistanischen Ursprungs ist vor diesem Hintergrund unbesehen einer Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen und Beglaubigungskennzeichen wie Stempeln, Unterschriften oder Marken grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. 4.2.2 Betreffend den bewaffneten Angriff und die Ermordung des Sohnes des Beschwerdeführers beruft sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zusätzlich darauf, dass es sich dabei um einen kriminellen Übergriff seitens Privater und nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe. Verfolgungshandlungen durch private Gruppen wirkten dann asylbeachtlich, wenn der Staat sie aus asylrelevanten Gründen fördere oder ein Einschreiten dagegen willkürlich unterlasse. Eine solche Konstellation könne indes ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer keiner politischen Partei angehöre und auch nicht glaubhaft machen könne, eine herausragende Rolle in einer sozialen oder religiösen Gruppierung eingenommen zu haben. Die mit diesen Erwägungen vom BFM abgehandelte Frage, ob hinsichtlich des von privaten Akteuren verübten Tötungsdelikts am Sohn des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung erfüllt seien, stellt sich aus heutiger Sicht nicht mehr. Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen (siehe sogleich) - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Ein solcher kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der mittelbaren Verfolgung durch den pakistanischen Staat D-4266/2006 in Form einer Förderung oder Billigung begangener oder drohender Übergriffe von Exponenten der Gruppe von J.________ obsolet geworden ist, weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist. Nach der Schutztheorie ist nämlich einzig massgebend, ob die betroffene Person vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Wie bereits aufgezeigt wurde, fehlt es jedoch im Fall des Beschwerdeführers mit Blick auf die von ihm geltend gemachten - erlittenen und befürchteten - Nachstellungen durch Angehörige der (...)-Gruppe bereits an einem relevanten Verfolgungsmotiv und damit an einem unentbehrlichen Element des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG. Demzufolge kann an dieser Stelle ebenso offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich insoweit auf einen genügenden (zum erforderlichen Grad des Schutzes vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.) Schutz durch die heimatlichen Behörden verlassen könnte. 4.2.3 Bezüglich der - aussagengemäss - eineinhalb Monate nach dem gewaltsamen Tod seines Sohnes beziehungsweise im Februar/März 2003 erstatteten Anzeigen wegen Tötungsdelikten mit insgesamt drei Opfern stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er laufe wegen der Einflussmöglichkeiten der Gruppe um J.________ und der Korruptionsanfälligkeit der pakistanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden Gefahr, unschuldigerweise zu lebenslanger Haft oder gar zum Tode verurteilt zu werden. Aus dem Abklärungsbericht des von der Botschaft in Islamabad eingesetzten Vertrauensanwaltes geht hierzu hervor, dass die Mehrheit der angefragten Auskunftspersonen den Beschwerdeführer jedenfalls für schuldig hielten, L._______, den Bruder von J.________, umgebracht zu haben, um Vergeltung für die Ermordung seines eigenen Sohnes zu üben. Auf Vorhalt dessen bestritt der Beschwerdeführer kategorisch, bei diesem Tötungsdelikt wie im Übrigen auch beim Doppelmord in der Nähe des Hauses seines Freundes H._______ eineinhalb Monate nach der Ermordung seines Sohnes irgendeine Rolle gespielt zu haben (vgl. A27/15, S. 4 f.). Die Begründetheit von Anschuldigungen zu erörtern, welche gegen die asylsuchende Person im Rahmen einer Strafuntersuchung in deren Heimatland erhoben worden sind, ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a S. 317 f.). Für den Fall, D-4266/2006 dass der Beschwerdeführer zu Recht seine Unschuld beteuert und mithin von seinen Feinden in missbräuchlicher Weise bei der Polizei angezeigt wurde, ist Folgendes vorauszuschicken: Die Kompromittierung politischer Gegner, Andersgläubiger oder generell missliebiger Privatpersonen durch unfundierte Eingaben bei der Polizei und Gerichten ist in Pakistan wie auch in anderen Staaten wie etwa Bangladesch ein weit verbreitetes Phänomen. Die daraus resultierende Überlastung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden hat in der Vergangenheit zu zahlreichen politischen Interventionen und auch zu Gesetzesänderungen geführt. So existiert in der pakistanischen Strafprozessordnung von 2004 (Criminal Procedure Code [CrPC]), etwa eine Vorschrift mit dem Zweck zu verhindern, dass ein Kläger die prozessualen Möglichkeiten dazu missbraucht, jemanden in „schleppender“ (engl. „dilatory“ bzw. „dialatory“) Art und Weise zu verfolgen (Abschnitt 347 CrPC). Im konkreten Fall ist die Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. A29/9, S. 6; Vernehmlassung vom 24. November 2005, S. 2) so zu werten, dass nachvollziehbare Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen sind. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass es sich beim Opfer des letzten Tötungsdeliktes um den Bruder seines Erzfeindes J.________ handelt und sich der Doppelmord nur eineinhalb Monate nach der Tötung seines Sohnes in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse seines dabei ebenfalls angeschossenen Freundes H._______ zugetragen hat. Diesbezüglich weist die Vorinstanz zutreffend auf die Legitimität jener staatlichen Eingriffe hin, welche die Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Ziel haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5c S. 79 f., EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f.). Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, in seinem Heimatland mit der Unterstützung seines Anwalts die ihm kraft Gesetzes zustehenden Parteirechte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wahrzunehmen. Mit seinen weitgehend pauschalen Vorbehalten und Anspielungen auf die Käuflichkeit der pakistanischen Gerichtsmagistraten vermag er nicht schlüssig darzutun, dass ein solches Gerichtsverfahren unter seiner Beteiligung tatsächlich mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit in eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit beziehungsweise einen unerträglichen psychischen Druck bewirkende Massnahmen münden würde. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Erstellung der von ihm eingereichten Polizeirapporte (FIR, „incomplete D-4266/2006 challan“) und allfällig gestützt darauf von der Polizei geführte Ermittlungen mit dem Ziel erfolgt wären, ihn wegen seiner Religionszugehörigkeit zu benachteiligen. Genügend sichere Hinweise darauf, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten wider besseren Wissens unterstellt und eine Fahndung nach seiner Person mit der hintergründigen Absicht eingeleitet haben, ihn in einer asylrechtlich geschützten Eigenschaft zu treffen, sind in den Akten nicht zu erkennen. Demzufolge stünde auch hier wiederum das Erfordernis des Vorliegens eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive aufseiten der Behörden einer Anerkennung als Flüchtling im Wege. Sodann ist grundsätzlich zu beachten, dass die missbräuchlich angerufenen Polizeibehörden und Gerichte in Pakistan wohl formal ihren gesetzlichen Auftrag mit der Registrierung des Falles in einem FIR und der Einleitung des Verfahrens zu erfüllen pflegen, diesen aber oftmals nicht zu Ende führen, wozu etwa auch die Absenz hinreichender Straftatsachen beitragen kann. Wie erwähnt besteht angesichts dessen für den Beschwerdeführer die realistische Möglichkeit, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan gestützt auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und mit der Unterstützung durch einen professionellen Rechtsvertreter gegen die angeblich haltlosen Anschuldigungen von J.________ und seiner Gruppe vorzugehen. Dabei könnte er - wie das BFM in der Vernehmlassung mit Recht hervorhebt - gerade auch davon profitieren, dass in den von ihm eingereichten Affidavits zahlreiche Drittpersonen mit ihrer Unterschrift seine Unschuld bezeugen. Sofern der Beschwerdeführer vor dem zuständigen unteren Gericht keinen Freispruch erwirken können sollte, stünde ihm der Weg an ein oberes Gericht offen, welches in Pakistan hinsichtlich Immunität gegenüber politischer und religiöser Einflussnahme eine bessere Reputation geniesst als die ihm unterstellten Instanzen. 4.3 Damit ist als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in den verschiedenen Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls her- D-4266/2006 beizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Die Ablehnung seines Asylgesuchs durch das Bundesamt ist dementsprechend zu bestätigen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid- D-4266/2006 zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 5.2.1 5.2.1.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.2.1.2 Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nach dem Wortlaut von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der solchermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf berufenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung nahe legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes („protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], D-4266/2006 Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine ernsthaften und sicheren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe („motifs sérieux et avérés“, vgl. erwähntes Urteil des EGMR § 128) für die Annahme einer konkreten Gefahr im erwähnten Sinn herleiten. Insbesondere wird nicht ausreichend substanziiert, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine tatsächliche Gefahr besteht, von Angehörigen der (...)-Gruppe oder anderen privaten Akteuren in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise belangt zu werden. Seine in der Heimat verbliebene Ehefrau berief sich zur Begründung ihres am 5. April 2007 gestellten Asylgesuchs zwar unter anderem auf ständige Belästigungen durch die privaten Widersacher ihres Ehemannes, vermochte aber entsprechende Vorkommnisse in keiner Weise näher zu beschreiben oder zeitlich einzuordnen, so dass die Wahrscheinlichkeit, es handle sich um einen vorgespiegelten Sachverhalt, nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts klar überwog (vgl. Urteil D-6998/2007 vom 22. Mai 2008, E. 4.2.2). Weil somit eine konkrete Gefahr von Übergriffen privater Natur nicht dargetan ist, entfällt auch hier eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Behörden seines Heimatstaates wirksamen Schutz dagegen erhielte. Mangels glaubhafter Berichte des Beschwerdeführers über entsprechende Erfahrungen im Kontakt mit den heimatlichen Behörden liegen gemessen an der restriktiven Praxis des EGMR auch keine genügend klaren Hinweise darauf vor, dass er im Rahmen der in Pakistan hängigen Strafverfahren Folter oder eine andere durch Art. 3 EMRK verpönte Behandlung erleiden könnte. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Pakistan lässt sich kein reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 5.2.1.3 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- D-4266/2006 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). 5.2.2 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so stellt die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Sie wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 5.2.2.1 Eine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, liegt in Pakistan nicht vor. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 5.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzumut- D-4266/2006 bar erscheinen lassen. Zum mittlerweile nahezu sechseinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit einhergehenden Gewöhnung an die hiesigen Verhältnisse ist der Klarheit halber Folgendes vorwegzunehmen: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben wurden, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im Falle des Beschwerdeführers ist eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), nicht gegeben. Weiter deutet in den Akten nichts darauf hin, dass der heute 52-jährige Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer stammt aus vergleichsweise wohlhabenden Verhältnissen und beklagt von sich aus keine gesundheitlichen Probleme. Als begünstigender Faktor für seine erfolgreiche Reintegration ist es sodann zu werten, dass er sich auf eine umfangreiche Erfahrung als Landwirt verlassen kann. Weiter ist zu bedenken, dass er zu seiner Ehefrau und den beiden (nahezu) volljährigen Kindern zurückkehren kann und somit nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Die von ihm eingereichten Affidavits erlauben zudem den Schluss, dass ihm im Bedarfsfall zahlreiche soziale Bezugspunkte ausserhalb seiner Verwandtschaft zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen nicht etwa in einen ihm gänzlich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr in seine angestammten Verhältnisse zurückkehren, in denen er die ersten 46 Lebensjahre verbracht hat. Es kann somit bei einer Gesamt- D-4266/2006 betrachtung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse. 5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. 5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4266/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, eingereichte Beweismittel) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 26