Abtei lung IV D-4264/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4264/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Mitte 2006 seinen Heimatstaat verliess und sich nach Südafrika begab, wo er sich bis Mitte Mai 2010 aufhielt, dass er am 14. Mai 2010 Südafrika auf dem Luftweg verliess und am 16. Mai 2010 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm gleichzeitig den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Befragung vom 20. Mai 2010 sowie der Anhörung vom 26. Mai 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli chen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat wegen dem Krieg und weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, Mitte 2006 Richtung Südafrika verlassen, dass er dort ein Asylgesuch gestellt und in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass er aufgrund der prekären Sicherheitslage indessen auch in Südafrika um sein Leben gefürchtet und daher beschlossen habe, mit dem Geld, das er sich habe ersparen können, in die Schweiz zu reisen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Mai 2010 – eröffnet am 5. Mai 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu begründen, dass es zwar verständlich sei, dass der Beschwerdeführer die demokratische Republik Kongo aufgrund des Krieges und der ungenügenden Sicherheitslage verlassen habe, dass die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers jedoch die gesamte kongolesische Bevölkerung im gleichen Masse und nicht ausschliesslich den Beschwerdeführer betreffe, D-4264/2010 dass der Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatstaats keine anderen Gründe als den Krieg angegeben habe, dass er erklärt habe, nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben und auch nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein, dass er sich zudem auch nie politisch betätigt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei in materieller Beziehung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und als vorsorgliche Massnahme die Anweisung der zuständigen Stel len beantragte, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen und über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe seiner persönlichen Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 11. Juni 2010 in Kopie und das Original der Beschwerdeschrift am 14. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-4264/2010 scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Prozessantrag nicht einzutreten ist, dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG und der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung bestand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4264/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen vorbringt, er wisse nicht, welche Nationalität sein Vater gehabt habe ("nationalité douteuse de mon père"), dass der Vater in der Verwaltung ("dans le service publique") gearbeitet habe und Wortführer des kongolesischen Volkes ("porte parole du peuple congolais") gewesen sei, dass der Vater ferner die Rechte des kongolesischen Volkes verteidigt und vor allem gegen die Macht (le pouvoir") gekämpft habe, dass die kongolesische Politik beschlossen habe, seine ganze Familie zu "eliminieren" und dass er (der Beschwerdeführer), nachdem seine Mutter von Unbekannten umgebracht worden sei, aufgrund der Unsicherheit gezwungen gewesen sei, sein Leben zu retten und seinen Heimatort zu verlassen, D-4264/2010 dass diese absolut neuen, erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung vom 20. Mai 2010 noch der einlässlichen Anhörung vom 26. Mai 2010 Probleme wie die vorgenannten geltend gemacht hat, dass er beispielsweise in Bezug auf seine Mutter dargelegt hat, diese sei bei seiner Niederkunft gestorben (vgl. Prot. vom 20. Mai 2010 S. 5), dass er überdies an keiner Stelle geltend gemacht hat, er sei aufgrund der Herkunft seines Vaters oder wegen dessen (politischen) Tätigkeiten in Gefahr gewesen, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf seinen Aufenthalt in Südafrika nicht weiter einzugehen ist, da es sich hierbei um einen Dritt- und nicht den Heimatstaat des Beschwerdeführers handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner D-4264/2010 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, gesunde sowie alleinstehende und aus Kinshasa stammende Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte (vgl. Prot. vom 20. Mai 2010 S. 4 und 5), D-4264/2010 dass er ferner über Berufserfahrungen als Metzger und als Sicherheitsbeamter verfügt (vgl. Prot. vom 20. Mai 2010 S. 3 und 4) und somit aufgrund aller Umstände der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4264/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, ... (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei, ... (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 9