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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2019 D-4253/2019

23. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,407 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4253/2019 law/rep

Urteil v o m 2 3 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…) und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).

D-4253/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (…) (C._______) um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 16. August 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die in den Bundesasylzentren (…) akkreditierte Rechtsvertretung am 19. August 2019 das Rechtsvertretungsmandat als mit sofortiger Wirkung für beendet erklärte und ihren Schritt mit der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde begründete, dass die Beschwerdeführenden mit eigenhändig verfasster englischsprachiger – dem SEM übergebener – Eingabe vom 22. August 2019 gegen den Entscheid vom 16. August 2019 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen, dass sie weiter sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass das SEM dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2019 die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. August 2019 zur Behandlung als Beschwerde übermittelte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das SEM einlud, innert 5 Arbeitstagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vernehmlassung einzureichen,

D-4253/2019 dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2019 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung um drei Wochen ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 in Kraft getreten ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche am 17. Mai 2019 eingereicht haben, weshalb das neue Recht gilt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde vom 22. August 2019 nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie

D-4253/2019 nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in seiner Zwischenverfügung vom 29. August 2019 darauf hinwies, der EuGH habe am 13. November 2018 im Vorabentscheidungsverfahren der verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 (Urteil EuGH vom 13.11. 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:900) entschieden, dass die Zustimmung zu einem Remonstrationsgesuch rechtswirksam nur innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend DVO), erteilt werden könne, dass vorliegend die italienischen Behörden das erste Remonstrationsersuchen des SEM vom 12. Juni 2019 am 18. Juni 2019 abgelehnt und dem zweiten Remonstrationsersuchen vom 19. Juni 2019 erst am 13. August

D-4253/2019 2019 und nach der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen Frist von zwei Wochen zugestimmt hätten, dass das SEM die Fristerstreckung zur Einreichung einer Vernehmlassung damit begründete, der vorliegende Fall müsse zunächst genau analysiert werden, wobei zusätzlich Abklärungen mit der Policy-Einheit in der Zentrale nötig seien, dass das SEM damit zum Ausdruck bringt, dass es sich derzeit mangels rechtsgenüglich erstellter Sachverhaltselemente ausserstande sieht, zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 29. August 2019 aufgeworfenen Fragestellungen zeitnah Stellung zu nehmen, dass es bei dieser Sachlage angesichts der für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 3 AsylG) nicht zweckmässig ist, durch Verlängerungen der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung das Verfahren auf Beschwerdeebene zu verlängern, dass das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung um drei Wochen deshalb abzuweisen ist, dass gleichzeitig die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch das vorliegende Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4253/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung um drei Wochen wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 3. Die Verfügung des SEM vom 16. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

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