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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2015 D-4251/2015

6. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,003 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4251/2015/was

Urteil v o m 6 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._________ , geboren (…), Sri Lanka, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N_________

D-4251/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 9. September 2012 (Eingang 17. September 2012) reichte der Beschwerdeführer beim damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 19. November 2012 ersuchte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 und weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. März 2013 und 14. Mai 2013 gingen am 17. Dezember 2012 beziehungsweise 19. März 2013 und 20. Mai 2013 bei der schweizerischen Vertretung ein. C. Am 13. Juni 2013 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers statt. D. Am 27. Juni 2013 wurde bei der Schweizerischen Vertretung im Namen des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben einer B.________ vom 24. Juni 2013 eingereicht. Mit Schreiben vom 12. November 2013 (samt zwei Fotografien), 28. April 2014, 4. September 2014 und 18. März 2015 schilderte der Beschwerdeführer seine aktuelle Gefährdungssituation und bat um Beschleunigung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und im Jahre 1996 an seinem Herkunftsort C._________ (Nordprovinz) zwar Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, indessen das Absolvieren eines Ausbildungslagers verweigert zu haben. Im Jahr 1997 sei er nach Deutschland gelangt und habe bis zu seiner Ausweisung im August 2011 dort gelebt. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er als Anhänger der Tamil Youth unter der allgemein prekären Sicherheitssituation in Sri Lanka gelitten (Tötungsdelikte, Vergewaltigungen, behördlicher Druck). Auch habe er einen Cousin, Mitglied der LTTE, bei dessen Ausreise unterstützt. In der

D-4251/2015 Folge sei er vom CID bei sich zuhause unter Misshandlung nach dem Verbleib seines Cousins befragt und mit dem Tod bedroht worden. Aus Furcht vor künftiger Verfolgung sei er am nächsten Tag zu einem Priester gegangen und dort geblieben. Bis im Juni 2013 hätten Angehörige der CID mehrere Male bei ihm Zuhause nach ihm gesucht, wobei sein Vater jeweils geschlagen worden sei. Auch am 3. September 2014 seien seine Eltern bedroht worden, weshalb er gezwungen gewesen sei, weiterhin seinem Zuhause fernzubleiben. E. Mit am 8. Juni 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 29. Mai 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit auf den 24. Juni 2015 datierter, am 29. Juni 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015. G. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die obengenannte Eingabe zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.

D-4251/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 8. Juni 2015 versandt wurde. Somit steht fest, dass die am 29. Juni 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.

D-4251/2015 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

5.

D-4251/2015 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Unterstützung eines mit dem Beschwerdeführer verwandten Mitgliedes der LTTE, von der CID unter Misshandlung nach dessen Verbleib befragt und mit dem Tod bedroht worden zu sein und deshalb in der Folge bei einem Priester gelebt zu haben, als nicht glaubhaft zu erachten seien. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, wurde dieses Vorbringen ohne ersichtlichen Grund erst im Verlaufe des Verfahrens geltend gemacht und fiel deren Darstellung teils widersprüchlich aus. An dieser Einschätzung vermögen weder das im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Schreiben einer B.________ vom 24. Juni 2013 noch die mit Eingabe vom 12. November 2013 eingereichten Fotografien zum Nachweis erlittener Verletzungen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Zum einen wird im genannten Schreiben nicht

D-4251/2015 bestätigt, dass der Beschwerdeführer wie angegeben dort länger gelebt habe, und zum anderen ist dessen Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, ohnehin gering. Was die eingereichten Fotografien zum Nachweis erlittener Verletzungen des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn es sich bei den auf den Fotografien festgehaltenen Verletzungen um solche des Beschwerdeführers handeln sollte, damit deren Ursachen nicht feststehen. 5.4 Hinsichtlich des weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, vom CID gesucht zu werden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Argumente in der angefochtenen Verfügung des SEM (vgl. S. 5) verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre im militarisierten Norden Sri Lankas einer Arbeit nachgehen konnte, ohne dass der Sicherheitsdienst offenbar davon erfuhr, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. An dieser Einschätzung vermögen die Entgegnungen in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich

D-4251/2015 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4251/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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