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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2009 D-4247/2009

8. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,960 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4247/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4247/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in X._______ (...), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 verliess und am 27. November 2008 in die Schweiz einreiste, dass er am 28. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______ um Asyl ersuchte und von dort aus ins Transitzentrum V._______ transferiert wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum V._______ vom 13. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 18. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Y._______ (...) geboren und dort aufgewachsen, dass seine Mutter im April 2006 durch die Scharia verurteilt und getötet worden sei, weil sie mit einem Mann gesprochen habe, dass der Beschwerdeführer seine Freunde zusammengerufen habe und mit diesen zum Haus des Scharia Vorstehers gegangen sei, dass sie nachts in dessen Haus gegangen seien und seinen einzigen Sohn getötet hätten, dass sie in das Haus eingedrungen seien, während die Wächter davor gestanden hätten und ihnen beim Verlassen des Hauses auch noch der Vorsteher begegnet sei, dass der Vorsteher deshalb wisse, dass der Beschwerdeführer für die Ermordung seines Sohnes verantwortlich sei und ihn deshalb verklagt habe, dass er zwar freigesprochen worden sei, der vermögende Vorsteher jedoch der Polizei fünf Millionen Naira versprochen habe, falls sie ihn erwischen würden, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, sein Vater sei von dessen Bruder bei der Arbeit auf dem Feld getötet worden, dass er nach dem Tod seiner Eltern bei seinem Onkel in X._______ (...) gelebt habe, D-4247/2009 dass sein Onkel eines Tages von der Polizei mitgenommen worden sei, dass er nach drei Monaten Haft nach Hause zurückgekehrt sei und dem Beschwerdeführer gesagt habe, er wolle ihn nie mehr sehen, dass danach ein Freund seines Vaters aus Z._______ (Benin) zu Besuch gekommen sei, dass ihm dieser gesagt habe, er würde ihm helfen und ihn deshalb mit nach Z._______ genommen habe, dass er drei Wochen bei diesem Freund geblieben sei und ihm dieser die Ausreise organisiert und bezahlt habe, dass er Benin auf dem Schiff verlassen habe und über unbekannte Länder und Städte am 27. November 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, seine Eltern und auch er seien Muslime gewesen, nach ihrem Tod sei er jedoch zum Christentum konvertiert, wobei er verschiedene Kirchen besuche (Pfingstgemeinde, katholische Kirche, Zeugen Jehovas), dass der Beschwerdeführer schliesslich noch angab, er habe zuhause in Nigeria keine Zukunftsperspektiven, keine finanziellen Mittel und auch kein Beziehungsnetz, dass das BFM aufgrund Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit von einem Facharzt eine medizinische Handknochenaltersanalyse vornehmen liess und das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss medizinischem Bericht vom 14. Januar 2009 ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies (abgeschlossenes Knochenwachstum), dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver- D-4247/2009 unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer mehr als ein halbes Jahr, nachdem er schriftlich dazu aufgefordert worden sei, rechtsgenügliche Identitätsbzw. Reisepapiere einzureichen, angegeben habe, auch zwischenzeitlich keine konkreten Schritte unternommen zu haben, dieser Aufforderung nachzukommen, dass der Beschwerdeführer, indem er keinerlei Anstrengungen unternommen habe, Ausweispapiere zu beschaffen, die zumutbare Mitwirkungspflicht gegenüber dem BFM verletzt habe, dass er sein Verhalten damit begründet habe, in Nigeria gäbe es keine Person, an die er sich hätte wenden können, da seine Eltern getötet worden seien, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, dass er bezüglich des Todeszeitpunkts seines Vaters anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt habe, dies liege weit zurück, er sei noch klein gewesen, dass er demgegenüber bei der Befragung im Transitzentrum zu Protokoll gegeben habe, sein Vater sei im April 2007 umgekommen, dass bezeichnenderweise auch die Schilderung seiner Reise von Nigeria bzw. von Benin in die Schweiz unsubstanziiert und realitätsfremd sei, dass er angegeben habe, den Namen des Hafens und des Staates, wo er an Land gegangen sei, nicht zu kennen, dass ausserdem seine Aussagen über die Route seiner Weiterreise in die Schweiz vage bzw. substanzlos seien, dass derart dürftig vorgebrachte Vorbringen bezeichnend für Beschwerdeführer seien, die nicht gewillt seien, ihre Identität mittels Dokumenten gegenüber dem BFM zu belegen, D-4247/2009 dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenügender Reise- bzw. Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und /oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner vorgebrachten und befürchteten Nachteile – sofern sie angesichts seiner widersprüchlichen, realitätsfremden und unsubstanziierten Schilderung überhaupt geglaubt werden könnten – zuzumuten gewesen wäre, sich der lokalen Verfolgung in seiner engeren Heimat mittels Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Nigeria zu entziehen, bzw. habe er dies gemäss eigenen Aussagen bereits getan, indem er vor seiner Ausreise aus Nigeria in X._______ gelebt habe, dass sich dem Beschwerdeführer darüber hinaus in den südlichen States auch günstigere Möglichkeiten bieten würden, seinen christlichen Glauben leben zu können, als in den muslimisch dominierten States von Nigeria, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4247/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-4247/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum V._______ am 13. Januar 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 18. Juni 2009 zu verweisen ist, D-4247/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt wiederholt, dass er erneut geltend macht, in Nigeria nach dem Tod seiner Eltern über kein soziales Netz mehr zu verfügen und deshalb niemanden mehr zu haben, an den er sich wenden könne, um Papiere zu beschaffen, dass er die fehlenden Kenntnisse zu seiner Reise in die Schweiz mit seiner minimalen Schulbildung erklärt, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können, dass er in seiner Beschwerde den ausführlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegegenhält, weshalb vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass er lediglich angab, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. act. A1/9, S. 3), dass er vor dem Tod seiner Eltern eine Geburtsurkunde besessen, diese seither aber nicht mehr habe (act. A27/10, S. 8), dass er auch Dokumente von der Schule besessen habe, diese jedoch bei seinem Onkel geblieben seien (act. A1/9, S. 3), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 18. Juni 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im D-4247/2009 Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich mit der Behauptung, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass bereits das BFM an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Nachteile aufgrund derer widersprüchlichen, realitätsfremden und unsubstantiierten Schilderung zweifelte, jedoch anfügte, dass auch wenn diese geglaubt werden könnten, der Beschwerdeführer in Nigeria eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat, dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum vom 13. Januar 2009 einerseits angab, im April 2007 sei sein Vater von dessen Bruder bei der Arbeit auf dem Feld getötet worden und dieser habe ihn danach zu sich nach X._______ mitgenommen (vgl. act. A1/9, S. 3 und 4), dass der Onkel nach einer dreimonatigen Haftstrafe zurück nach Hause gekommen sei und ihm gesagt habe, er wolle ihn nicht mehr sehen (vgl. act. A1/9, S. 4), dass daraufhin ein Freund seines Vaters namens B._______ aus Z._______/Benin zu Besuch gekommen sei und ihn mit nach Benin genommen habe, von wo aus er in die Schweiz gereist sei (vgl. zum Ganzen act. A1/9, S. 6), dass er andererseits während derselben Anhörung zu Protokoll gab, seine Mutter sei vom Scharia-Gericht zum Tode verurteilt und die Strafe vollzogen worden, D-4247/2009 dass er zusammen mit einigen Freunden den Sohn des Scharia-Verantwortlichen umgebracht habe, dass ihn der Scharia-Verantwortliche deshalb habe suchen lassen, weshalb er geflohen und auf den besagten Freund seines Vaters gestossen sei (act. A1/9, S. 5), dass er an der direkten Anhörung vom 18. Juni 2009 hingegen geltend machte, seine Mutter sei etwa im April 2006 durch das Scharia-Gericht hingerichtet worden (vgl. act. A27/10, S. 4), dass er daraufhin an der Tötung des einzigen Sohnes des Scharia- Verantwortlichen beteiligt gewesen sei und unmittelbar nach dieser Tat sein Heimatdorf verlassen habe und nach X._______ gegangen sei (vgl. act. A27/10, S. 6), dass er im Jahre 2008 nach Z._______/Benin zu einem Freund seines Vaters namens C._______ gegangen sei (vgl. act. A27/10, S. 4 und 7), dass er anlässlich der Direktanhörung ausserdem angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wann sein Vater gestorben sei, er sei auf jeden Fall noch klein gewesen (vgl. act. A27/10, S. 7), dass sich diese verschiedenen Darlegungen seiner Vorbringen derart widersprechen, dass sie dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden können, und auf diverse weitere Widersprüche gar nicht mehr eingegangen werden muss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus auch aufgrund der fehlenden Realkennzeichen als haltlos zu werten sind, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4247/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-4247/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesetz des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4247/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:> Seite 13

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