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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2010 D-4243/2010

25. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,710 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandsverfahren

Volltext

Abtei lung IV D-4243/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4243/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens, ersuchte erstmals mit Schreiben vom 2. Januar 2010 an die Schweizerische Botschaft in C._______ (Eingangsstempel vom 7. Januar 2010) um Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen, und ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 (Eingangsstempel vom 6. Februar 2010) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte. C. Am 24. März 2010 hörte die Schweizer Vertretung in C._______ den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. D. D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Von 1991 bis 1995 habe er in E._______ gelebt und gearbeitet. Im Jahre 1999 sei er von D._______ nach F._______ gezogen. Seine Frau und seine Kinder habe er in D._______ zurückgelassen. Im Jahr 2006 sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im folgenden Jahr sei er mit seiner Familie nach F._______ geflüchtet, weil die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seine Söhne hätten rekrutieren wollen. Derzeit lebe er in D-4243/2010 F._______, wo seine Söhne studierten. Am 12. Januar 2009 sei er bei einer Razzia in G._______/C._______ vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet und mit Plastikrohren geschlagen worden, da er unter dem Verdacht gestanden habe, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Er sei anderthalb Monate lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Danach habe man ihn in das Gefängnis von H._______ überführt. Anschliessend sei er bis zum 30. Dezember 2009 in C._______ im I._______ Gefängnis gewesen. Der Richter [eines Gerichts] von C._______ habe ihn ohne Auflagen freigesprochen, nachdem das "Home for Human Rights" eine Menschenrechtsklage eingereicht habe. Er sei dann zurück nach F._______ gegangen, habe seine Arbeit wieder aufgenommen und regelmässig seinen Schwager im Rehabilitationslager besucht. Nach seiner Haftentlassung sei er zweimal von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden. Diese Leute hätten von ihm verlangt, Namen von Anhängern der LTTE preiszugeben. Seither lebe er in Furcht. Er leide auch unter dem Druck, der als Ernährer der Familie auf ihm laste. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung des BFM vom 23. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene Verfolgung und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Das CID habe den Beschwerdeführer im Januar 2009 verhaftet. Anschliessend sei er rund elf Monate von den Sicherheitskräften festgehalten und vom CID auch geschlagen worden. Er habe also massive Eingriffe in seine Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität erlitten. Am 30. Dezember 2009 sei er ohne Auflagen freigesprochen worden. Seither lebe er mit seiner Familie in F._______ und arbeite als Automechaniker. Diese Tatsache belege, dass ihn die srilankische Justiz keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige. Bei der Befragung habe er zudem aus- D-4243/2010 gesagt, er besuche regelmässig seinen Schwager im Rehabilitationslager der Armee, wo er sich jeweils ausweisen müsse. Weil jedoch er und seine Familie unbehelligt in F._______ leben könnten, sehe es das BFM als erwiesen an, dass die srilankischen Sicherheitskräfte kein Interesse mehr an seiner Person hätten, da es ihnen ein Leichtes wäre, ihn zu verhaften. Die Bewilligung der Einreise diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, deshalb habe die geltend gemachte Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung. Auch seien Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern. Anlässlich der Befragung bei der schweizerischen Vertretung in C._______ vom 24. März 2010 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, zu Beginn des Jahres 2010 von Unbekannten mit dem Tode bedroht worden zu sein, wenn er nicht die Namen von Anhängern der LTTE bekannt gebe. Nach diesem Vorfall habe er die Polizei um Schutz ersucht, welche ihn angewiesen habe, bei einer erneuten Belästigung Anzeige zu erstatten. Diese Tatsache zeige, dass der srilankische Staat grundsätzlich schutzwillig sei und ihn gegen eventuelle Bedrohungen seitens der LTTE schützen würde. Es sei zu erwarten, dass der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Hierzu sei festzuhalten, dass eine faktische Garantie der Schutzgewähr für langfristigen, individuellen Schutz der bedrohten Bürger nicht verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Das BFM komme folglich zum Schluss, dass die diesbezüglichen Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellten. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Anlässlich der Befragung vom 24. März 2010 bei der schweizerischen Botschaft in C._______ habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, keine Aktivitäten für die LTTE ausgeübt zu haben. Einzig im Jahre 2007 hätten ihn die LTTE kontaktiert und verlangt, dass seine Söhne für die Bewegung in den Kampf zögen. Seinen Aussagen zufolge habe er sich dieser Forderung durch den Umzug nach F._______ entzogen und keine weiteren Probleme mit den LTTE gehabt. Gemäss D-4243/2010 den dem BFM vorliegenden Informationen habe sich die Sicherheitslage der Tamilen in den letzten Jahren sukzessive verbessert. Seit Kriegsende habe es keine terroristischen Aktivitäten seitens der LTTE mehr gegeben und es scheine vielmehr, dass diese Organisation völlig zerschlagen sei und demzufolge gegenwärtig über keine handlungsfähige Struktur mehr verfüge. Eine landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei demnach auszuschliessen. Deshalb komme das BFM zu Schluss, dass gegenwärtig weder der Beschwerdeführer noch seine Söhne durch die LTTE gefährdet seien. Der Beschwerdeführer sei nicht akut gefährdet und zusammenfassend sei festzustellen, dass seinen Vorbringen keine Hinweise zu entnehmen seien, welche erwarten liessen, dass er heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen sein werde. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt sei. F. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Eingangsstempel 21. Mai 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Gleichzeitig machte er geltend, er sei am 24. April 2010 – nach seiner Rückkehr von der Befragung in C._______ – in Kotahena von zwei Personen angehalten worden. Diese hätten sich ihm gegenüber als Mitarbeiter des CID ausgegeben und ihn gefragt, wohin er gehen möchte. Er habe ihnen erklärt, dass er sich auf dem Heimweg von der Befragung befinde, woraufhin sie seinen Personalausweis, seinen Reisepass sowie seine Botschaftsdokumente überprüft und ihm dann zurückgegeben hätten. Sie hätten ihn gefragt, ob es in F._______ Personen gebe, die mit den LTTE zusammenarbeiteten, was er verneint habe. Sie hätten seine Mobiltelefonnummer notiert und ihm weitere Kontakte in Aussicht gestellt. In F._______ hätten ihn sechs Personen in Zivilkleidung angehalten, die er als Singhalesen erkannt habe, obwohl sie tamilisch gesprochen hätten. Auf entsprechende Nachfrage hin, hätten sie ihm bestätigt, dass sie Polizeibeamte des CID seien. Trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen hätten sie ihn immer noch verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Sie hätten ihn unter Drohungen aufgefordert, seine Verbindungen darzulegen, sowie Namen und Verbleib von deren Anhänger zu nennen, weshalb er ihrem Ersuchen D-4243/2010 nachgekommen sei. Deshalb könne er nicht mehr in F._______ bleiben. Es sei wichtig für ihn, Sri Lanka verlassen zu können, bis sich die Lage wieder normalisiert habe. Das BFM sei nämlich in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die dortige Sicherheitslage verbessert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4243/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 D-4243/2010 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in C._______ am 24. März 2010 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1durch. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2010 (Eingangsstempel vom 21. Mai 2010) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die in den wesentlichen Punkten substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Was die in der Beschwerdeeingabe angeführten Behelligungen vom 24. April 2010 anbelangt, sind diese für sich allein betrachtet asylirrelevant. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer von den beiden Männern lediglich einer Ausweiskontrolle unterzogen und gefragt, wo er gewesen sei und wohin er gehen möchte. Ausserdem hätten sie sich erkundigt, ob es seines Wissens in F._______ Personen gebe, die mit den LTTE zusammenarbeiten würden, nach seiner Mobiltelefonnummer verlangt und ihm weitere Kontakte in Aussicht gestellt. Was die geltend gemachten Behelligung und Drohungen durch sechs vermeintliche Polizeibeamte des CID in F._______ angelangt, kann sich der Beschwerdeführer an die zu- D-4243/2010 ständigen höheren Amtsstellen in seiner Heimat wenden, die einen allfälligen Amtsmissbrauch ihrer Beamten beziehungsweise Untergebenen ahnden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein derartiges Begehren des Beschwerdeführers von den srilankischen Behörden nicht entgegengenommen worden wäre, noch dass er sich überhaupt an eine entsprechende Dienststelle gewandt hat. Den srilankischen Behörden kann somit keine Schutzverweigerung unterstellt werden, zumal wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt worden ist, der srilankische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr besteht. In casu ist deshalb weder eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine objektiv begründete Furcht davor auszumachen. 6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-4243/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in C._______ (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in C._______ [...] verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 10

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