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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 D-424/2014

30. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,636 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-424/2014 law/bah

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Eritrea, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).

D-424/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern eigenen Angaben gemäss in der Nacht des 20. Juni 2012 und gelangte am 27. August 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 6. September 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2013 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahr 1999 in den Militärdienst eingezogen worden. Am 10. Mai 2011 sei er während eines Urlaubs von der Polizei verhaftet worden. Sie habe sich zusammen mit ihrem Schwager auf dem Polizeiposten mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Man habe ihr schliesslich gesagt, er sei nach D._______ ins Gefängnis gebracht worden. Sie sei mit ihrem Schwager dorthin gegangen, um sich nach ihrem Ehemann zu erkundigen. Sie sei festgenommen und zwei Wochen lang festgehalten worden. Man habe sie während dreier Tage der Sonne ausgesetzt, wovon heute noch Spuren in ihrem Gesicht zeugten. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie weiterhin ihren Lebensunterhalt verdient. Sie habe sich indessen nicht mehr sicher gefühlt und auf Anraten ihres Schwagers die Heimat verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am 30. Dezember 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Asylgesuche lehnte es ab. Zudem verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzulässig erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie beantragten, das angerufene Gericht habe vorfrageweise zu klären, ob die vorinstanzliche Verfügung aufgrund der widersprüchlichen Begründung aufzuheben und zur korrekten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ob alleine auf das korrekt abgefasst Dispositiv abzustellen sei. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es

D-424/2014 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lag unter anderem eine Honorarnote vom 24. Januar 2014 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten

D-424/2014 Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, zwischen den Ereignissen im Jahr 2011 und der im Jahr 2012 erfolgten Ausreise aus Eritrea bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Da die Asylgesuche abgelehnt würden, seien die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte das BFM zum Schluss, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Das BFM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzulässig, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. 5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die Diskrepanz zwischen den Ausführungen unter Ziffer II einerseits und denjenigen unter Ziffer III und der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung anderseits hingewiesen und beantragt, das Gericht solle von Amtes wegen abklären, ob die angefochtene Verfügung zur korrekten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Das zentrale Element einer Verfügung bildet das Dispositiv, es hat den genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten wiederzugeben. Da nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird, begrenzt es im Anfechtungsfall den Umfang des Streitgegenstands. Die Begründung eines Entscheids ist nicht anfechtbar, bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei einer Unklarheit im Dispositiv ist der

D-424/2014 Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (PHILIPPE WEISSENBER- GER, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44). 6.2 Das BFM stellt in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllten. In der Begründung der Verfügung wird demgegenüber hinsichtlich des Asylpunkts festgehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs wird indessen ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet werde. 6.3 Die Erwägungen des BFM sind in sich widersprüchlich. Die Dispositivziffer 1 korreliert zudem nicht mit den Erwägungen im Abschnitt II der Verfügung. Es wird unter Abschnitt III mit keinem Wort begründet, weshalb die Beschwerdeführenden gemäss dem massgeblichen Dispositiv die Flüchtlingseigenschaft erfüllen sollten, nachdem vorstehend unter Abschnitt II gerade festgestellt wurde, sie erfüllten diese nicht. Angesichts der unauflöslichen Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv ist die Sache antragsgemäss zur korrekten und vollständigen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur korrekten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos geworden.

D-424/2014 9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarnote werden ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden (à Fr. 240.– zusätzlich Mehrwertsteuer von 8%) und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausgewiesen, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'086.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-424/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten und vollständigen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'086.80 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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