Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4238/2011 Urteil v om 8 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._____, geboren am (…), Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (FlughafenVerfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
D4238/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 26. Juni 2010 verliess, mit einem Einbaum nach B._______ (Republik Kongo) gelangte und von dort am 7. Juli 2010 mit einem Lastwagen nach C._______ und schliesslich nach D._______ in Kamerun reiste, dass er sich dort falsche Papiere besorgte und dann mit der E._______ nach F._______ flog und in der Folge weiter mit der G._______ nach H._______ gelangte, dass er sich von August 2010 bis November 2010 in H._______ aufhielt und sich dann am 29. November 2010 nach Griechenland begab, dass er schliesslich am 7. Juli 2011 mit dem Flugzeug von I._______ nach J._______ reiste, dass er am folgenden Tag am Flughafen J._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM gleichentags die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit Zwischenverfügung vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens J._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass am 11. Juli 2011 die Kurzbefragung und am 14. Juli 2011 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe am 16. Dezember 2009 erfahren, dass der Minister entschieden habe, das dritte Semester der Doktoranden an der K._______ nicht mehr durchzuführen, wogegen er zusammen mit anderen demonstriert habe, dass am 18. Dezember 2009 endgültig der Entscheid gefallen sei, dieses Semester endgültig zu streichen, dass er und andere Studenten am 13. März 2010 erneut gegen diesen Beschluss demonstriert hätten und den Minister ausgepfiffen und gegen seinen Wagen Steine geworfen hätten, dass er dabei festgenommen worden und für zehn Tage in das Regionalgefängnis "L._______" in M._______ gekommen sei,
D4238/2011 dass er am 24. März 2010 ins Spital gegangen sei, um die Verletzungen, welche im Gefängnis durch Schläge und Misshandlungen entstanden seien, behandeln zu lassen, dass er am 14. Juni 2010 erneut an die Uni gegangen sei um dort Studenten im Sinne eines Tutorates einzuführen, dass er dann gesehen habe, wie die Überschrift der Universität geändert worden sei, indem man die alte Überschrift überstrichen und eine neue Schrift darübergeschrieben habe, dass an diesem Ort auch Polizisten anwesend gewesen seien und er mit ihnen habe reden wollen, dass er zudem der Ansicht gewesen sei, dass sein Kurs rechtmässig hätte stattfinden dürfen, dass man ihn und den Hausmeister des Institutes mit dem Jeep ins provinzielle Polizeipräsidium gebracht und ihn dort in eine Zelle gesteckt habe, dass die Polizisten ihn geschlagen hätten und ihm mitteilten, dass sie herausgefunden hätten, dass er auch ein Menschenrechtsaktivist sei, dass die Polizisten ihm gesagt hätten, dass ein bedeutender Menschenrechtsaktivist mit seinem Chauffeur ermordet worden sei, dass man ihn am 16. Juni 2010 ins Gefängnis N._______ überführt habe, dass er dort keine Besuche seiner Familie erhalten habe, jedoch ein Mann ihm geholfen habe, aus dem Gefängnis zu fliehen, unter der Bedingung, er müsse M._______ verlassen, dass er herausgefunden habe, dass es sein Schwiegervater gewesen sei, der Kontakt mit diesem Mann aufgenommen habe, der ihm die Flucht aus dem Gefängnis ermöglicht habe, dass er ansonsten noch nie mit den öffentlichen Sicherheitskräften in Kontakt gekommen sei und sich auch sonstwie nie exponiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
D4238/2011 Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens J._______ wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer zwar sehr viele Kenntnisse bezüglich der universitären Situation habe, dass er hingegen die wichtigen politischen Ereignisse der Reform sowie deren Daten nicht habe nennen können, dass der Beschwerdeführer insbesondere wenig Informationen zur Demonstration vom 16. Dezember 2009 habe geben können, dass es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ausschliesslich Studenten gewesen seien, die sich am 13. März 2010 gegen die Schliessung des dritten Semesters gewehrt hätten, dass ein solcher Vorfall nicht zu einer derart starken Verfolgung hätte führen sollen, wie es der Beschwerdeführer vorgetragen habe, dass er wenig detaillierte Angaben über seinen Gefängnisaufenthalt habe machen können, dass zudem die Erläuterungen über seine Haft sowie über die Befreiungsaktion durch seinen Schwiegervater nicht überzeugen würden, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft und somit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien, dass es schliesslich ausführte, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. Juli 2011 ( Poststempel und vorab per Fax) gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fristgerecht gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid des BFM vom 20. Juli 2011 sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Sache sei zur genaueren Abklärung im Sinne von Art. 41 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl zu gewähren oder
D4238/2011 jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2011 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegenVerfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
D4238/2011 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Durchsicht und Prüfung der Akten grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass auch das Gericht feststellt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wieso die Universität geschlossen worden sei, keine genaue Antwort geben konnte, sondern die Schliessung seiner Fakultät damit begründet habe, diese sei nicht mehr auf dem neusten Stand gewesen, dass ebenfalls festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer genaue und ausführliche Angaben zum Milieu der Universität von M._______ geben konnte, jedoch wichtige Probleme und den Ablauf der Reformen, welche mit der Schliessung zusammenhängen, nicht aufzeigte, dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, der Befrager der Bundesanhörung habe nie eine Frage gestellt, bei welcher der Beschwerdeführer generell über die Reformen der kongolesischen Regierung hätte sprechen können, dass dem entgegengehalten werden muss, dass im Protokoll die Frage gestellt wurde, aus welchem Grund der Minister die Universität um ein Semester habe kürzen wollen (A13/ S. 3), dass der Beschwerdeführer hierzu die Möglichkeit gehabt hätte, die aktuelle und politische Bildungssituation einzubringen, zumal auch in der
D4238/2011 Beschwerde dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Position innehatte, sowie auch aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten bekannt und auch mit dem Minister in Kontakt gewesen sei, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der bildungspolitisch sehr engagiert gewesen sein will, nicht wusste, weshalb der Minister im März 2011 an die Universität gekommen sei, dass das ärztliche Attest vom 27. März 2010, welches die in der Haft entstandenen Blessuren des Beschwerdeführers belegen soll, von durch uniformierte Unbekannte zugeführten Verletzungen spricht und keinen Hinweis auf eine Inhaftierung enthält, dass der Beschwerdeführer sich diese Verletzungen auch durch ein anderes Ereignis, wie zum Beispiel dasjenige vom 13. März 2010, hätte zuziehen können, dass zudem weder aus den Akten, noch aus der Beschwerdeeingabe genau hervorgeht, wie es genau am 14. Juni 2010 zu seiner Festnahme gekommen sein soll, dass die Vorinstanz zu Recht nicht geglaubt hat, dass der Beschwerdeführer vor dem Institut mit den Polizisten nur geredet haben soll, diese ihn deshalb auf das Polizeipräsidium mitgenommen hätten und schliesslich ohne sein Wissen nach N._______ transferiert hätten, dass der Beschwerdeführer zwar hervorbrachte, er sei Mitglied beziehungsweise Aktivist der Menschenrechtsorganisation CIDH, dass diese Mitgliedschaft aber gemäss seinen eigenen Angaben nichts mit den Demonstrationen an seiner Universität zu tun gehabt hätten, dass zudem der Beschwerdeführer ausdrücklich mitteilte, die Mitglieder der Universität und nicht die CIDH habe sich aktiv gegen die Schliessung gewehrt, dass somit die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass seine Schilderungen betreffend seine Haft recht dürftig erscheinen und somit angenommen werden müsse, er habe diese Situation nicht selbst erlebt, dass insbesondere auch die kurze Darlegung der Haftsituation, vor allem im Gegensatz zu den längeren Ausführungen bezüglich der Universität,
D4238/2011 bei denen der Beschwerdeführer wortgewandt und detailliert die Situation der Semesterkürzung darlegte, festzustellen ist, dass es zwar durchaus möglich sein kann, dass ein Häftling nicht in Kenntnis gewisser internen Haftbedingungen, wie z.B. die Versorgung der Krankenpflege, sein kann, jedoch zu erwarten ist, dass jemand, der eine einschneidende Erfahrung in einem Gefängnis machen musste, diese Situation detaillierter beschreiben kann, dass auch nicht geglaubt werden kann, dass sein Schwiegervater einen Mann beauftragen konnte, der ihn aus dem Gefängnis wieder freilassen würde, zumal niemand in seiner Familie ihn im Gefängnis N._______ besucht haben will, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe auf Dokumente bei den Akten verweist, welche die Menschenrechtsaktivitäten des Beschwerdeführers beweisen sollen, dass der eingereichte Mitgliederausweis der CIDH jedoch lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer Mitglied derselben Organisation war, jedoch nichts in Bezug auf allfällige Aktivitäten für diesen Verein auszusagen vermag, dass der Beschwerdeführer selbst keine konkreten Tätigkeiten beziehungsweise Aktionen in seiner Funktion als Mitglied des CIDH vorbringt, dass die Rechtsvertreterin ebenfalls auf einen Bericht der Hilfswerkvertretung verwies, welcher ausführen soll, dass der Beschwerdeführer plastisch, detailliert und plausibel die Ereignisse geschildert habe, dass das anlässlich der Anhörung von der Hilfswerkvertretung signierte Blatt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – ausser der Unterschrift und den Daten, nichts enthält, dass auch die übrigen eingereichten Beweismittel zwar die Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführer beweisen, nicht aber die Glaubwürdigkeit der Vorbringen hinsichtlich den Inhaftierungen zu begründen vermögen,
D4238/2011 dass für die weiteren Begründungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass er im Übrigen unabhängig von seiner fehlenden Glaubwürdigkeit – keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht, sondern sein Gesuch mit sicher nicht einfachen erziehungspolitischen Verhältnissen respektive Sparmassnahmen zulasten von Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Heimatland begründet, dass es ihm somit insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass in der Beschwerde pauschal darauf verwiesen wird, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers genauer geprüft und weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen, dass das BFM insgesamt überaus ausführlich dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, dass das BFM gesamthaft gesehen zu Recht von weiteren Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG abgesehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
D4238/2011 strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass somit weder die allgemeine Lage der Demokratischen Republik Kongo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), wobei es ihm
D4238/2011 obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4238/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand:
D4238/2011 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten N […]) – die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax)