Abtei lung IV D-4234/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4234/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2002 und gelangte zunächst via Syrien in die Türkei. Nach sechsmonatigem Aufenthalt in Istanbul habe er seine Flucht fortgesetzt und sei am 30. Januar 2003 von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz eingereist. Am 3. Februar 2003 suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach und wurde dort am 11. Februar 2003 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinem Vater dabei geholfen, für die Gefangenen im Geheimdienstgefängnis zu kochen. Eines Abends hätten sie einen Gefangenen gesehen, welcher mit verbundenen Augen weggeführt worden sei. Sie hätten den Gefangenen erkannt; es habe sich um A. S. gehandelt, einen in ihrer Gegend bekannten Mann, welcher eines Tages spurlos verschwunden sei. Er und sein Vater hätten der Familie von A. S. mitgeteilt, dass sie diesen im Gefängnis gesehen hätten. In der Folge habe dessen Familie mittels Bestechung seine Freilassung aus dem Gefängnis erwirkt. Am 4. Juli 2002 habe er mit dem Cousin seines Vaters im Gefängnis gearbeitet. Am Mittag seien sie zu diesem Cousin nach Hause gegangen, um zu essen. Der Cousin habe dort einen Anruf von einem ihm bekannten Geheimdienstoffizier erhalten. Dieser habe ihm gesagt, der Vater des Beschwerdeführers sei verhaftet worden. Der Cousin seines Vaters habe sich in der Folge mit dem Geheimdienstoffizier getroffen und von diesem erfahren, dass der Vater verhaftet worden sei, weil er die Familie von A. S. über dessen Gefangenschaft informiert habe. Der Geheimdienstoffizier habe dem Cousin gegenüber bemerkt, er – der Beschwerdeführer – solle sich besser verstecken. Er sei daher beim Cousin seines Vaters geblieben. An diesem Tag hätten die Geheimdienstleute zweimal sein Haus aufgesucht und seine Familienangehörigen nach ihm befragt. Später habe ihn der Cousin zu einem Onkel in Mosul gebracht. Als er am nächsten Tag mit dem Cousin seines Vaters telefoniert habe, habe dieser ihm gesagt, es werde nach ihm gesucht. Er habe Angst bekommen und sich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines vom Onkel en- D-4234/2006 gagierten Beduinen sei er aus diesen Gründen am 7. Juli 2002 aus dem Irak ausgereist. Sein Vater sei einen Monat vor dem Sturz von Saddam Hussein wieder freigelassen worden, da die Behörden ihm nichts hätten nachweisen können. Sie hätten ihm jedoch eine Frist für die Auslieferung seines Sohnes gesetzt. Obwohl der Vater dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Aufgrund seiner Tätigkeit für den Geheimdienst habe er im Übrigen auch Schwierigkeiten mit seinen Freunden und Verwandten gehabt: Ein entfernter Verwandter habe ein Auto an einen Peschmerga-Verantwortlichen aus Erbil namens A. B. verkauft. Später habe der Verwandte das Auto von A. B. beim Strassenverkehrsamt im Zentralstaat vorführen müssen. Dabei sei er verhaftet und das Auto beschlagnahmt worden. Der Verwandte sei in der Folge dank der Intervention des Vaters des Beschwerdeführers und der Zahlung eines Geldbetrags freigelassen worden. Das Auto hätten die Behörden dagegen nicht mehr herausgegeben. Der Verwandte habe dem Peschmerga-Verantwortlichen gesagt, der Beschwerdeführer sei schuld an der Beschlagnahme. Der Peschmerga habe daher im Februar 2002 gedroht, er werde sich rächen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht für die Herausgabe des Autos einsetze. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Nationalitätenausweis wurde durch das BFM am 20. Dezember 2004 einer amtsinternen Überprüfung unterzogen. Aufgrund dieser Analyse wurde der Ausweis als gefälscht erachtet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 Gelegenheit gegeben, sich innert Frist dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 (Ausgang BFM: 27. Oktober 2005) – eröffnet am 28. Oktober 2005 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete die Vorinstanz jedoch den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des D-4234/2006 Beschwerdeführers an. Der als gefälscht erkannte irakische Nationalitätenausweis wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. November 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde lagen ein Haftbefehl (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie eine Kopie des bereits beim BFM eingereichten Nationalitätenausweises bei. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 trat der Instruktionsrichter der ARK auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das in der Beschwerde angekündigte Beweismittel aus dem Ausland innert der hierzu eingeräumten Frist nachzureichen. F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 17. Dezember 2005 (Poststempel) um Erstreckung der Beweismittelfrist. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 entsprochen. G. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Original des Haftbefehls nach. D-4234/2006 H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Februar 2006 seine Replik ein, worin er sinngemäss um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte. J. Am 16. März 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten, welches vom Instruktionsrichter am 20. März 2006 beantwortet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- D-4234/2006 zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien allesamt nicht asylrelevant. Das Verfolgerregime unter Saddam Hussein existiere nicht mehr, weshalb die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Verfolgung durch den Sicherheitsdienst des ehemaligen Regimes im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den damaligen Machthabern arrangiert habe und weder ein Behördenmitglied gewesen sei noch sich politisch für die Baathpartei engagiert habe. Er habe daher seitens der neuen, kurdischen Machthaber keine asylrelevante Verfolgung, sondern höchstens gewisse Benachteiligungen wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art zu gewärtigen. Bei den geltend gemachten Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Fahrzeughandel gehe es um finanzielle Interessen und allenfalls um ein gemeinrechtliches Delikt. Die ent- D-4234/2006 sprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Nationalitätenausweis gestützt auf die durchgeführte Dokumentenanalyse als gefälscht anzusehen sei und deshalb eingezogen werde. Die Identität des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachte Herkunft aus dem Zentralirak, sei somit nicht belegt. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, es handle sich beim eingereichten Nationalitätenausweis entgegen der Darstellung des BFM um ein echtes Dokument. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe inzwischen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel die Kopie einer Anzeige respektive eines Haftbefehls vom 10. März 2004 erhalten. Er werde darin der Beschlagnahme des Fahrzeugs beschuldigt. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er werde versuchen, so schnell als möglich das Original dieses Dokuments zu beschaffen. Von seiner Familie habe er Anfang November 2005 ausserdem telefonisch erfahren, dass am 12. Juli 2005 mehrere bewaffnete Männer sein Haus in B._______ angegriffen hätten. Die Männer hätten gedacht, er sei in den Irak zurückgekehrt. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei sein Bruder verletzt worden sei. Seine Angehörigen hätten bei der Polizei Anzeige erstattet; die Identität der Männer sei jedoch nicht bekannt. Er vermute, es handle sich um A. B., einen Offizier der KDP. Seine Mutter habe ihm von diesem Vorfall nur erzählt, weil er ihr mitgeteilt habe, er werde eventuell in den Irak ausgeschafft, da sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Das BFM sei der Auffassung, dass sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hätten. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Offiziere und Mitarbeiter des ehemaligen Regimes nach wie vor existierten. Er glaube nicht daran, dass der Irak effektiv entbaathisiert worden sei. Die meisten ehemaligen Baathisten hätten sich extremistischen islamistischen und ethnischen Gruppierungen angeschlossen oder sich mit den heute herrschenden Parteien arrangiert, um ihre Privilegien nicht zu verlieren. Sie setzten ihre menschenverachtenden und brutalen Handlungen gegen Zivilisten und Unschuldige fort. Wer unter dem alten Regime unerwünscht gewesen sei, werde heute von diesen Gruppierungen weiterhin verfolgt. Dies zeige der Fall eines kurdisch-irakischen Asylsuchenden aus Luzern, welcher im Januar 2005 auf dem Weg nach Bagdad durch ehemalige Baathisten ermordet worden sei. Im Irak herrsche Chaos und Unordnung. Es sei insbesondere in der Provinz B._______ zu zahlreichen Racheaktionen gekommen. Die Behörden seien nicht in der Lage, die Sicherheit D-4234/2006 der Bevölkerung zu garantieren. Ehemalige Baath-Aktivisten setzten ihre Ermordungen fort. So sei beispielsweise der Chef der Polizeidirektion in B._______ umgebracht worden, weil er sich gegen das Baath- Regime ausgesprochen habe. Er sei nur eine einfache Person ohne Parteizugehörigkeit. Er könne sich daher nicht vor einer Verfolgung durch ehemalige Baathisten und KDP-Anhängern schützen. Wenn die Behörden nicht in der Lage seien, schutzbedürftige Personen zu schützen, so müsse auch eine private Verfolgung als relevant bezeichnet werden. Es sei für die KDP-Leute relativ einfach, ihn auch in einer anderen Region seines Heimatlandes aufzuspüren. Der Beschwerdeführer beschreibt anschliessend die Bedeutung von B._______ sowie die dort herrschende allgemeine Lage. Er macht insbesondere geltend, die Polizisten und amerikanischen Soldaten könnten nicht einmal ihre eigene Sicherheit gewährleisten. Zum Irak als Staat führt er aus, der Irak sei ein besetztes Land, dessen Provinzen unter Kontrolle von bewaffneten Milizen stünden. Ausserhalb der Grünen Zone in Bagdad existiere der irakische Staat als solcher nicht. Die irakische Regierung sei nicht handlungsfähig und könne weder sich selbst noch die Zivilisten schützen. Auch das UNHCR habe festgestellt, dass die Sicherheitslage sich verschlechtert und die Gewalt zugenommen habe. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, sein Problem mit den KDP- Leuten im Zusammenhang mit dem Auto könne nicht einfach rechtlich oder friedlich gelöst werden. Verhandlungen brächten nichts. Nichts könne die KDP-Leute daran hindern, sich an ihm zu rächen. Bei Racheakten interveniere die Polizei nicht. Dies hänge mit der Mentalität der Menschen in asiatischen Ländern sowie mit den Stammestraditionen zusammen. Er wäre daher bei einer Rückkehr in den Irak konkret gefährdet. 4.3 Das BFM äussert sich in seiner Vernehmlassung zum auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehl und führt dazu aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zwischen der Ausstellung des Haftbefehls und dessen Einreichung über 20 Monate vergangen seien, zumal zumindest die Faxübermittlung offenbar problemlos möglich gewesen sei. Im Weiteren sei die Beweiskraft des Dokuments eingeschränkt, da derartige Dokumente käuflich seien. Ausserdem seien auf dem Dokument deutliche Kopierspuren zu erkennen. Dies deute darauf hin, dass es sich um eine kopierte Vorlage handle, welche nachträglich ausgefüllt worden sei. Es bestünden überdies inhaltliche Widersprüche zwischen dem Dokument und den Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe das Problem mit dem Autoverkauf als nicht ausreiserele- D-4234/2006 vant beschrieben. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe das Problem nicht ihn selber, sondern seinen Vater betroffen. Es sei nie explizit geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang persönlich und mittels eines Haftbefehls gesucht worden sei. Insgesamt sei die Echtheit des Dokuments daher zu bezweifeln. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Haftbefehl auf eine gemeinrechtliche Strafuntersuchung beziehe. Einer derartigen Strafverfolgung komme keine Asylrelevanz zu. 4.4 In seiner Replik vom 7. Februar 2006 sowie seiner Eingabe vom 16. März 2006 (Poststempel) vermutet der Beschwerdeführer, das BFM habe wohl lediglich die Kopie des Haftbefehls, nicht jedoch das nachgereichte Original vor sich gehabt, sonst hätte es kaum so viele Zweifel an dessen Echtheit geäussert. Im Weiteren habe er selber erst vom Haftbefehl erfahren, als er seinen Eltern mitgeteilt habe, sein Asylgesuch sei negativ entschieden worden. Erst in diesem Zeitpunkt hätten seine Verwandten ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl bestehe. Sie hätten ihm dann zuerst eine Kopie und später das Original geschickt. Deshalb sei so viel Zeit vergangen zwischen der Ausstellung des Haftbefehls und dessen Einreichung im Asylverfahren. Das Problem mit dem Autoverkauf betreffe ihn persönlich, nicht seinen Vater. Er habe dies anlässlich der Anhörungen deutlich gesagt; der diesbezügliche Vorwurf des BFM treffe somit nicht zu. Dieses Problem sei damals nicht asylrelevant gewesen. Nun sei es jedoch ein ernsthaftes Problem geworden, weil ein führender Mitarbeiter der KDP, A. B., darin involviert sei. Er könne im Heimatland keinen fairen Prozess erwarten und denke auch nicht, dass dieses Problem in einer Gerichtsverhandlung geklärt werden könne. Der Fall von Dr. Kamal Said Qadir, welcher allein wegen der von ihm geäusserten Kritik am Stamm der Barzani zu 30 Jahren Haft verurteilt worden sei, zeige dies; ebenso die Tatsache, dass die KDP Ende des Jahres 2005 eine friedliche Demonstration in Akre mit Waffengewalt aufgelöst und dabei viele Menschen getötet und verhaftet habe. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe am 8. März 2006 mit seinen Familienangehörigen im Irak telefoniert und dabei erfahren, dass sein Vater verschwunden sei. Weder die Polizei noch die Krankenhäuser hätten Informationen über ihn gehabt. Seine Familienangehörigen gingen davon aus, dass sein Vater von A. B. respektive dessen Anhängern entführt worden sei, und zwar im Zusammenhang mit dem Autoverkauf-Problem. Er mache sich grosse Sorgen um seinen Vater. D-4234/2006 5. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 5.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrelevante Verfolgungshandlungen erleiden müssen. Vielmehr brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise befürchten müssen, in absehbarer Zukunft von den Geheimdienstbehörden verhaftet zu werden. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse er im heutigen Zeitpunkt ausserdem mit einer Verfolgung durch kurdische Gruppierungen, einer Verhaftung durch die Polizeibehörden sowie mit einem Racheakt seitens von A. B. rechnen. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden muss. Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht, anzunehmen, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der im Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.a S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). Hat sich die objektive Situation im Heimatstaat zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und demjenigen des Asylentscheids verändert, so sind diese Veränderungen zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; KÄLIN, a.a.O., S. 135 ff.) 5.2 Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe befürchtet, ebenso wie sein Vater vom Sicherheitsdienst verhaftet zu werden, weil er der Familie von A. S. erzählt habe, er habe diesen im Geheimdienstgefängnis gesehen. Aus diesem Grund sei er aus seinem Heimatland geflüchtet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei den fraglichen Sicherheitsbehörden um Mitglieder des D-4234/2006 ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gehandelt hat. Dieses Regime wurde jedoch im Jahr 2003 gestürzt und besteht somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die im Jahr 2002 in B._______ tätigen Sicherheitsbeamten heute erneut in der Verwaltung tätig sind, da die zunächst rigoros verfolgte Politik der sogenannten "Entbaathifizierung" zwischenzeitlich insofern relativiert wurde, als dass ehemalige Baathisten (ausgenommen Angehörige der drei ranghöchsten Parteichargen sowie Baathisten, denen individuelle Verbrechen gerichtlich nachgewiesen werden können) zunehmend wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden. Die Sicherheitsbeamten, welche den Beschwerdeführer im Jahr 2002 angeblich suchten, hatten jedoch kein ersichtliches privates Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers. Angesichts der Tatsache, dass der damals bestehende Sicherheitsdienst ebenso wie das dahinter stehende Regime im Jahr 2003 definitiv aufgelöst wurden, ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall betreffend A. S. im heutigen Zeitpunkt noch gesucht wird. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher aufgrund derselben Angelegenheit verhaftet worden war, kurz vor dem Sturz von Saddam Hussein freigelassen und seither in diesem Zusammenhang nicht mehr behelligt wurde (vgl. A8, S. 10). Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit dem Vorfall betreffend A. S. zugestanden werden kann. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland von kurdischen Gruppierungen verfolgt zu werden, weil er früher für die Zentralregierung gearbeitet habe. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erscheint es aufgrund der Aktenlage indessen unwahrscheinlich, dass er infolge seiner vorübergehenden Tätigkeit im Gefängnis von B._______ als Unterstützer des ehemaligen Regimes angesehen und deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Der Beschwerdeführer arbeitete lediglich vorübergehend für drei Jahre als Hilfskoch im Gefängnis. Es erscheint offensichtlich, dass er und sein Vater dieser Arbeit aus rein wirtschaftlichen Gründen nachgingen. Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied der Baath-Partei, und objektiv gesehen manifestierte er durch seine Tätigkeit als Gefängniskoch auch keine ideelle Nähe zum ehemaligen Regime. In der Hierarchie der Gefängnismitarbeiter befand sich der Beschwerdeführer weit unten. Er hatte keinen Kontakt mit den D-4234/2006 Gefangenen und auch keinerlei Machtbefugnisse. Es ist nicht ersichtlich, dass durch seine Tätigkeit als Gefängniskoch jemand zu Schaden kam. Im Gegenteil: Eigenen Angaben zufolge war es massgeblich ihm und seinem Vater zu verdanken, dass ein kurdischer Gefangener (A. S) wieder in die Freiheit gelangte. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass zur Annahme, dass kurdische Gruppierungen infolge der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers Rachegefühle hegen und ihn deswegen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgen würden. Daher ist auch diesbezüglich das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen. 5.4 Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei ab Februar 2002 im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Autos durch die Behörden von einem Peschmerga-Verantwortlichen aus Erbil namens A. B. bedroht worden. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, im Juli 2005 hätten bewaffnete Männer, vermutlich Anhänger von A. B., in dieser Angelegenheit das Haus seiner Familie in B._______ aufgesucht. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei sein Bruder verletzt worden sei. Er werde in dieser Sache auch seitens der Behörden gesucht; dies ergebe sich aus dem eingereichten Haftbefehl vom 10. März 2004. 5.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Autos von den Behörden in B._______ gesucht wird. Der Beschwerdeführer versucht dieses Vorbringen mittels eines erst auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehls, welcher angeblich bereits im Jahr 2004 ausgestellt wurde, zu belegen. Wie jedoch das BFM – dem im Übrigen das nachgereichte Original des Haftbefehls vorlag –in seiner Vernehmlassung zu Recht bemerkt hat, sind derartige Dokumente ohne weiteres käuflich zu erwerben, weshalb die Beweiskraft des vorliegenden Dokuments bereits aus diesem Grund eingeschränkt erscheint. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, wie die Familie des Beschwerdeführers in den Besitz dieses Dokuments gelangte; es handelt sich dabei nämlich um ein internes Dokument, welches sich ausdrücklich nur an die Vollzugsbehörden richtet und dem Angeschuldigten allenfalls vorgewiesen, nicht aber ausgehändigt wird. In Bezug auf den Inhalt des Dokuments ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer darin verdächtigt wird, ein Auto beschlagnahmt zu haben. Es ist jedoch offensichtlich, dass diese Anschuldigung haltlos ist, da es sich bei der D-4234/2006 Beschlagnahme um einen Hoheitsakt handelt, welcher nur von den zuständigen Behörden ausgehen kann. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass das Untersuchungsrichteramt B._______ einen so formulierten Haftbefehl ausgestellt hätte. Der im Haftbefehl genannte Art. 452 des irakischen Strafgesetzbuches hat denn auch nichts mit Beschlagnahme zu tun, sondern beschreibt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung von Geld und anderen Sachen mittels Nötigung. Nachdem sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers jedoch offensichtlich ergibt, dass das fragliche Auto bereits im Jahr 2002 durch die Behörden beschlagnahmt wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in diesem Zusammenhang im Jahr 2004 der unrechtmässigen Aneignung beschuldigt und mittels Haftbefehls gesucht werden sollte. Es ist aus diesen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Haftbefehl nicht authentisch ist und der Beschwerdeführer seitens der Behörden nicht gesucht wird. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die im Zusammenhang mit diesem Haftbefehl geäusserte Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Anzumerken ist, dass eine allfällige Strafverfolgung durch das Untersuchungsrichteramt B._______ ohnehin nicht als asylrelevant qualifiziert werden könnte, da es durchaus rechtsstaatlich legitim ist, im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verdächtige Personen in Untersuchungshaft zu nehmen. 5.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch A. B. ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von A. B. seit Februar 2002 ausgesprochenen Drohungen zunächst selber als nicht ausreiserespektive nicht asylrelevant bezeichnete (vgl. A8, S. 6 und 12). Auf Beschwerdeebene machte er dann geltend, im Jahr 2005 hätten Anhänger von A. B. seine Familienangehörigen überfallen, und im Jahr 2006 sei sein Vater durch Anhänger von A. B. entführt worden. Angesichts der Aktenlage erscheint es indessen nicht plausibel, dass es zwischen den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 2005 und 2006 und der Auseinandersetzung mit A. B. wegen eines Autos im Jahr 2002 einen Zusammenhang gibt. Wie erwähnt qualifizierte der Beschwerdeführer das Problem mit A. B. zunächst als relativ unwichtig und damit nicht ausreiserelevant. Es ist realitätsfremd, dass diese Sache später plötzlich eskalierte, zumal dafür kein Grund ersichtlich ist. Es gibt sodann auch keine konkreten Hinweise dafür, dass A. B. tatsächlich für die Übergriffe in den Jahren 2005 und 2006 verantwortlich ist; der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen äusserten lediglich unsubstanziierte dahingehende Vermutungen (vgl. Sei- D-4234/2006 te 3 der Beschwerde sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. März 2006 [Poststempel]). Schliesslich erscheint es aufgrund der Akten unverständlich, weshalb A. B. überhaupt den Beschwerdeführer beschuldigt und bedroht haben will, zumal nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht er, sondern sein Vater in den Vorfall mit dem beschlagnahmten Auto involviert war (vgl. A8, S. 10). Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland im Jahr 2002, während sein Vater seinerseits nicht aus B._______ wegzog. A. B. hätte somit bereits früher gegen den Vater des Beschwerdeführers vorgehen können, weshalb es unrealistisch erscheint, dass die geltend gemachten Übergriffe erst drei bzw. vier Jahre nach dem Vorfall mit dem Auto stattfanden. Nach dem Gesagten ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verfolgung durch A. B. zu rechnen hätte. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die heimatlichen Behörden schutzfähig wären oder ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Eine allfällige – nach dem Gesagten als unwahrscheinlich zu erachtende – Verfolgung durch A. B. wäre im Übrigen ohnehin nicht als asylrelevant zu qualifizieren, da gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass den angeblichen Behelligungen durch A. B. respektive dessen Anhänger kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern primär finanzielle Interessen zugrunde liegen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge ärgerte sich A. B. über die Beschlagnahme seines Autos durch die Behörden von B._______. Der Verwandte des Beschwerdeführers habe A. B. gesagt, der Beschwerdeführer sei schuld an der Beschlagnahme. Daraufhin habe A. B. dem Beschwerdeführer gedroht, er werde sich an ihm rächen, falls er nicht alles daran setze, um das Auto freizubekommen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien seine Angehörigen im Jahr 2005 überfallen und sein Vater im Jahr 2006 entführt worden. Ein asylrelevantes Motiv für diese angeblichen Verfolgungshandlungen beziehungsweise für die vom Beschwerdeführer befürchtete zukünftige Verfolgung kann gestützt auf diesen Sachverhalt nicht erblickt werden. Die Asylrelevanz der angeblich drohenden Verfolgung ist daher zu verneinen. Insgesamt ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung durch A. B. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. D-4234/2006 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Es kann ihm daher keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4-7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit aus- D-4234/2006 zugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4234/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 17