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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2010 D-4233/2009

17. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,547 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai...

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4233/2009 Urteil vom 17. Dezember 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (…).

D-4233/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren Kindern am 21. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum D._______ vom 4. Februar 2008 im Wesentlichen vor, sie sei seit Februar 2006 Mitglied der von Jean-Pierre Bemba gegründeten Befreiungsbewegung „Mouvement de Libération du Congo“ (MLC). Sie habe an Versammlungen teilgenommen und sich an Propaganda-Aktionen wie dem Verteilen von T-Shirts beteiligt. Bei solchen Aktionen sei es vorgekommen, dass Jeeps aufgetaucht und Protest-Teilnehmer mitgenommen worden seien. Sie selbst sei zum Glück nie anwesend gewesen, wenn dies passiert sei. Als Jean-Pierre Bemba nach Portugal ins Exil gegangen sei, hätten die Behörden angefangen, gezielt nach dessen Leuten zu suchen. Als sie von Jugendlichen der MLC erfahren habe, dass auch sie (die Beschwerdeführerin) auf der Liste der Gesuchten stehe, sei sie im März 2007 von E._______ nach F._______ – dem Herkunftsort ihres Vaters – umgezogen. Von ihrer Mutter habe sie erfahren, dass die Militärs in E._______ zwei Mal nach ihr (der Beschwerdeführerin) gefragt hätten. In F._______ seien die Lebensbedingungen schwierig gewesen; ihre Mutter habe sie finanziell unterstützt, indem sie verschiedene Güter verkauft habe. Nachdem die Mutter auch noch eine Landparzelle in E._______ verkauft habe, sei sie im Dezember 2007 nach E._______ zurückgekehrt, um von dort aus die Ausreise zu planen. In E._______ habe sie sich bei einem Freund der MLC, G._______, versteckt. Ein Kommandant der Armee von Jean-Pierre Bemba, den sie im Dezember 2007 in E._______ getroffen habe, habe gegen ein Entgelt von US-Dollar 10'000.- ihre Ausreise organisiert. Am 17. Januar 2008 sei sie mit ihren Kindern, deren Vater seit der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila als vermisst gelte, via H._______, I._______ und J._______ nach K._______ geflogen. A.c Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 10. März 2009 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei seit Februar 2006 Mitglied der MLC. Sie sei Vorstandsmitglied gewesen, und ihre Rolle habe – als ausgebildete (Beruf) – vor allem darin bestanden, die Leute im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen für die Bewegung zu sensibilisieren. Eines Tages – ungefähr am 20. oder 21. März 2007 –

D-4233/2009 seien bewaffnete Militärangehörige in einem Jeep in ihr Quartier gekommen. Zuvor habe sie nie einen solchen Jeep in ihrem Quartier gesehen. Sie sei zu dem betreffenden Zeitpunkt zu Hause gewesen und habe sofort gewusst, dass nach ihr gesucht werde, da sie das einzige Vorstandsmitglied der MLC in diesem Quartier gewesen sei. Sie sei über die Mauer auf die andere Seite gesprungen und habe sich versteckt. Als sie später mit ihrer Mutter telefoniert habe, habe ihr diese erzählt, dass die Militärs in ihr Haus gekommen seien und gesagt hätten „Wenn du deine Tochter wiedersehen willst, sag ihr, sie soll die Finger von der Politik lassen“. Daraufhin habe sie sich zwei Tage lang bei einer Cousine mütterlicherseits be�ziehungsweise einer Tante versteckt. Danach sei sie mit (Verkehrsmittel) nach F._______ gereist. Dort habe sie bei einer Schwester ihres Vaters gewohnt. Ihre Mutter habe ihr be�richtet, dass die Militärs wiederholt gekommen seien, um zu schauen, ob sie da sei. In F._______ sei die Situation jedoch auch schwierig gewesen; es habe Probleme zwischen den verschiedenen Volksstämmen gegeben. Ihre Mutter habe deshalb angeboten, ihr Grundstück in L._______ zu verkaufen, so dass sie (die Be�schwerdeführerin) mit Hilfe des Erlöses das Land verlassen könne. Ungefähr am 5. Januar 2008 sei sie nach E._______ zurückgekehrt, wo sie bei einem Freund der Familie, G._______, für ein oder zwei Nächte Unterschlupf gefunden habe. Zwei Tage später sei sie zusammen mit ihren Kindern, deren Vater seit Mitte 2002 oder 2003 verschwunden sei, ausgereist. Den Kommandanten der Armee von Jean-Pierre Bemba, den sie bei der Erstbefragung erwähnt habe, habe sie erst kurz vor der Abreise getroffen; vorgängig habe nur ihre Mutter mit ihm Kontakt gehabt. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel�heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Akten BFM A1 und A17). B. B.a Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai 2009 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe

D-4233/2009 sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe sie hinsichtlich der politischen Aktivitäten an der Anhörung geltend gemacht, sie sei im Parteivorstand ihres Quartiers gewesen, wogegen sie bei der Erstbefragung lediglich vorgebracht habe, als einfaches Mitglied auf der Strasse Parteipropaganda betrieben zu haben. In Bezug auf die behördliche Suche habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, bei der Betreibung von Propaganda seien jeweils Jeeps gekommen und Jugendliche seien festgenommen worden. Diese Darstellung habe sie jedoch bei der Anhörung dementiert und erklärt, sie habe bis März 2007 nie solche Jeeps in ihrem Quartier patrouillieren sehen. Überdies habe sie bei der Erstbefragung vorgebracht, sie habe sich, als sie zu Hause in E._______ gesucht worden sei, in F._______ aufgehalten, wogegen sie bei der Anhörung erklärt habe, sie sei zu dem fraglichen Zeitpunkt zu Hause gewesen, habe aber fliehen können. Schliesslich habe sie sich auch zu ihrem Vater und dem Vater ihrer Kinder widersprüchlich geäussert. Bei der Erstbefragung habe sie angegeben, ihr Vater habe mit Mobutu zusammengearbeitet und sei heute an einem unbekannten Ort, wogegen sie bei der Anhörung geltend gemacht habe, er arbeite als Soldat beim kongolesischen Militär. Hinsichtlich des Vaters ihrer Kinder habe sie im Verlauf der Erstbefragung gesagt, dieser werde seit der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila – mithin seit Januar 2001 – vermisst, während der Anhörung jedoch angegeben, er sei seit 2002 oder 2003 verschwunden. Aufgrund dieser gehäuften Unstimmigkeiten werde darauf verzichtet, auf weitere solche einzugehen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien und die Wegweisung der Beschwerde�führenden anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In Kongo (Kinshasa) herrsche trotz der Spannungen im Osten des Landes nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei es dem BFM aufgrund der unstimmigen Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich in voller Kenntnis der persönlichen Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Unter�suchungspflicht finde aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mit�wirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Diese sei offensichtlich nicht bereit, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar sei, zumal sie gemäss eigenen Angaben in E._______ über ein Beziehungsnetz verfüge, finanziell unterstützt worden sei, eine überdurchschnittliche Ausbildung durchlaufen und als (Beruf) gearbeitet habe.

D-4233/2009 C. C.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Datum Poststempel; Zustellkuvert fälschlicherweise adressiert an das BFM; Eingang beim Bundesver�waltungsgericht am 1. Juli 2009) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug ersucht wurde. C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe als Mitglied der MLC Propaganda betrieben und an der Kampagne zur Sensibilisierung junger Leute teilgenommen. Im Rahmen der Proteste nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2006 seien mehrere Leute verhaftet worden. Am 20. März 2007 sei sie selbst Opfer eines Entführungsversuchs der Milizen von Joseph Kabila geworden. Sie habe sich an dem besagten Tag zu Hause aufgehalten. Als sie den Jeep mit den Polizisten gesehen habe, habe sie realisiert, dass nach ihr gesucht werde. Aus diesem Grund sei sie von E._______ in ihren Herkunftsort F._______ geflüchtet, wo sie acht Monate verbracht habe. Während dieser Zeit habe sich ihre Mutter um ihre Kinder gekümmert und sie über die Situation in E._______ auf dem Laufenden gehalten. Dabei habe sie erfahren, dass die Polizisten erneut nach ihr gesucht hätten. Kongo (Kinshasa) sei eines der Länder, in denen die Menschenrechte am häufigsten verletzt würden. Die „Fédération Internationale des Ligues des Droits de l'Homme“ (FIDH) verurteile die auf dem ganzen Staatsgebiet – speziell im Osten des Landes – anhaltenden Menschenrechtsverletzungen auf das Schärfste. Die Situation in F._______ habe sich während ihres dortigen Aufenthalts aufgrund der Probleme zwischen den verschiedenen Volksstämmen und der offenen Gewalt Uniformierter gegenüber Frauen zusehends verschlechtert. Sie sei selbst vergewaltigt worden, habe es jedoch nicht gewagt, darüber zu sprechen oder sich untersuchen zu lassen. Auch gegenüber den männlichen Befragern im erstinstanzlichen Asyl�verfahren habe sie nicht darüber sprechen können. Angesichts des Erlebten habe sie in F._______ die Präsenz Uniformierter nicht mehr ertragen, weshalb sie sich zur Rückkehr nach E._______ entschlossen habe. Nachdem Jean- Pierre Bemba ins Exil gegangen und später in Belgien festgenommen worden sei (Anmerkung BVGer: Festnahme von Jean-Pierre Bemba in Brüssel am 25. Mai 2008 und Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag am 3. Juli 2008), sei die Situation für MLC-

D-4233/2009 Mitglieder zudem immer schwieriger geworden. Am 17. Januar 2008 habe sie deshalb ihr Heimatland verlassen. Der Entführungsversuch vom 20. März 2007 zeige, dass sie bei der Polizei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten fichiert sei; Art. 3 AsylG sei deshalb erfüllt. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG genügen. Sie habe keine widersprüchlichen Angaben zu ihrem Vater und zum Vater ihrer Kinder gemacht; beide seien Militärangehörige. Ihr Vater sei während des Regimes von Mobutu Colonel gewesen, habe dann jedoch all seine Funktionen verloren. Der Vater ihrer Kinder hingegen sei Offizier unter Laurent-Désiré Kabila gewesen; im Jahr 2002 sei er verschwunden. In der Schweiz bemühe sie sich um Integration. Sie absolviere einen Deutschkurs und suche eine Arbeitsstelle. Für die Kinder, die hier die Schule besuchen würden, wäre eine Rückkehr in ihr Heimatland unvertretbar hart. Die Verfügung des BFM verstosse aufgrund mangelnder Berücksichtigung des Kindeswohls gegen Art. 3 und Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Überdies sei ihre Tochter aufgrund einer (Erkrankung) auf medizinische Hilfe angewiesen. Der behandelnde Arzt fasse sogar eine (...-)transplantation ins Auge. Angesichts dieser gravierenden Erkrankung würde der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. In Kongo (Kinshasa) seien die notwendigen medizinischen Behandlungseinrichtungen nicht vorhanden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt werden, sei deshalb zumindest der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Schliesslich habe das BFM willkürlich gehandelt, indem es die Personalien im Laufe des Verfahrens abgeändert habe (vgl. alias-Namen gemäss Verfügung vom 28. Mai 2009). Ihre Namen würden wie folgt lauten: (...). C.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: – Schreiben (...) (Absage bzgl. Stellenbewerbung), 29.7.2008; – Arztbericht (...) 3.6.2009; – Bestätigung Besuch Sprachkurs, (...), 8.6.2009; – Bestätigung Schulbesuch, (...), 9.6.2009. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. Dieser wurde am 14. Juli 2009 fristgerecht bezahlt. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2009 beantragte das BFM die

D-4233/2009 Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Leiden der Tochter der Beschwerdeführerin seien auch in E._______, woher die Beschwerdeführenden stammten, behandelbar. F. Am 14. August 2009 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerde�führenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 31. August 2009 zu äussern. Innert Frist wurde keine Replik eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand ihrer Tochter einzureichen, und den gegenwärtigen Stand des gemäss den vorinstanzlichen Akten in der Schweiz eingeleiteten Ehevorhabens mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschieden werde. H. Bezüglich des Gesundheitszustands ihrer Tochter reichte die Be�schwerdeführerin am 4. November 2010 einen Bericht des Leitenden Arztes der (Klinik) vom 28. Oktober 2010 zu den Akten, dem Kopien medizinischer Berichte desselben vom 14. Januar 2010, 23. Dezember 2009 und 16. Oktober 2009 sowie eines Berichts des Chefarztes des (Spitals) vom 27. Januar 2010 beilagen. Zum Ehevorbereitungsverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende

D-4233/2009 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be�schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be�ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be�schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der

D-4233/2009 Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Der Einschätzung des BFM, an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründen, wonach sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Befreiungsbewegung MLC polizeilich gesucht werde, wie ein Festnahmeversuch von Seiten bewaffneter Militärangehöriger vom 20. März 2007 zeige, bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat diese aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu den aufgezeigten Mängeln zu ent�nehmen; sie sind nicht geeignet, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der MLC sympathisierte, jedoch vermochte sie angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihrer Funktion in der Bewegung (vgl. A1 S. 5 f.: einfaches Mitglied, A17 S. 10: Vorstandsmitglied) nicht glaubhaft darzulegen, dass sie sich durch eine führende Position ex�poniert habe und deswegen zum Ziel von Verfolgungsmassnahmen geworden sei. Gänzlich widersprüchlich äusserte sie sich zum angeb�lichen Festnahmeversuch im März 2007, indem sie anlässlich der Erstbefragung angab, sie habe sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits in F._______ aufgehalten und dort erfahren, dass sie zu Hause in E._______ gesucht worden sei (vgl. A1 S. 7), wogegen sie im Rahmen der Anhörung ausführte, sie sei zu Hause in E._______ gewesen, als sie von bewaffneten Militärangehörigen in einem Jeep gesucht worden sei, wobei sie sofort geflüchtet sei und sich zwei Tage lang bei einer Cousine der Mutter versteckt habe, bevor sie nach F.______ gereist sei (vgl. A17 S. 5 f. und S 9 f.). In der Beschwerdeeingabe ging die Beschwerdeführerin auf

D-4233/2009 diesen eklatanten Widerspruch nicht ein, sondern bekräftigte lediglich ihre Darstellung in der Anhörung; eine Erklärung für die sich grundlegend widersprechenden Aussagen vermochte sie damit nicht zu liefern. Ihre Angaben zum angeblichen Festnahmeversuch – der den eigentlichen Auslöser für die Flucht aus dem Heimatstaat dargestellt habe, weshalb in diesem zentralen Punkt eine zumindest in den wesentlichen Grundzügen übereinstimmende Darstellung zu erwarten gewesen wäre – vermögen damit in keiner Weise zu überzeugen. Auch hinsichtlich der weiteren Suchaktionen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, stimmige Angaben zu machen (vgl. zur Häufigkeit der Suchaktionen: A1 S. 7: zwei Mal, A17 S. 13: „manchmal“; Beschwerdeschrift: keine Angaben zur Häufigkeit). Weiter äusserte sie sich auch bezüglich des Zeitpunkts ihrer Rückkehr von F._______ nach E._______ widersprüchlich, indem sie anlässlich der Erstbefragung aussagte, sie sei im Dezember 2007 zurückgekehrt, bei der Anhörung jedoch angab, erst anfangs Januar 2008 – ungefähr am 5. Januar 2008 – zurückgekehrt zu sein (vgl. A17 S. 12 f.). Im Übrigen ist bei beiden Varianten (Dezember 2007 <-> 5. Januar 2008) die Aussage, sie habe nach der Rückkehr aus F._______ nur zwei Tage in E._______ verbracht und sei danach ausgereist (vgl. A17 S. 14), nicht mit dem genannten Ausreisedatum – dem 17. Januar 2008 – in Einklang zu bringen (vgl. A1 S. 7; Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2009 S. 2). Schliesslich widersprach sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Organisation der Ausreise, indem sie bei der Erstbefragung angab, sie habe diesbezüglich im Dezember 2007 einen Colonel der Armee von Jean-Pierre Bemba in E._______ getroffen und mit ihm über die Ausreise gesprochen (vgl. A1 S. 5), im Rahmen der Anhörung jedoch ausführte, sie habe bis kurz vor der Ausreise keinen Kontakt zu diesem Colonel gehabt, sondern ihre Mutter habe sich mit ihm getroffen (vgl. A17 S. 14). Aufgrund dieser gehäuften Unstimmigkeiten erscheint die geltend gemachte Verfolgung wegen politischer Aktivitäten für die MLC als nicht glaubhaft. 4.3. Die in der Beschwerdeeingabe angedeutete Vergewaltigung durch Uniformierte während des Aufenthalts in F._______ hat die Be�schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort er�wähnt; vielmehr hat sie sowohl anlässlich der Erstbefragung vom 4. Februar 2008 als auch im Rahmen der Anhörung vom 10. März 2009 auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigt, sie habe alle Gründe für ihr Asylgesuch genannt, andere gebe es nicht (vgl. A1 S. 7, A17 S. 16), und betont, dass sie in F._______ keine Probleme gehabt habe und ihr dort persönlich nichts zugestossen sei (vgl. A1 S. 6). Selbst wenn sie sich im

D-4233/2009 erstinstanzlichen Verfahren gehemmt gefühlt haben sollte, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie – wenn nicht von sich aus – zumindest auf die ausdrückliche Nachfrage hin zu Protokoll gegeben hätte, dass es noch einen weiteren Grund für ihr Asylgesuch gäbe. Da sie dies nicht getan hat, sondern unterschriftlich bestätigte, alle Asylgründe genannt zu haben, muss das betreffende Vorbringen, das sie im Übrigen nicht als eigentlichen Fluchtgrund aus dem Heimatland bezeichnete, als nachgeschoben betrachtet werden. 4.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin halten damit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.5. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die Flücht�lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen gegenwärtig nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, und den Akten lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben könnten. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht

D-4233/2009 dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa) nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).

D-4233/2009 6.2.2. Zwar stammt die Beschwerdeführerin aus E._______, da sie aber Mutter von zwei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2 und 3) und das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Ge�sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13, EMARK 2005 Nr. 6), ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend grosse Zurückhaltung angebracht. Zudem leidet die Tochter der Beschwerdeführerin den Akten zufolge an einer schweren (Erkrankung). Dem aktuellen Bericht des Leitenden Arztes der (Klinik) vom 28. Oktober 2010 lässt sich entnehmen, dass (...); die Erkrankung mache eine spezialisierte medizinische Betreuung, vorerst in einer (Klinik), notwendig. Neben der medikamentösen Behandlung seien alle zwei Monate medizinische Kontrollen vonnöten, (...), wobei sich mittel- und längerfristig ein (Organversagen) abzeichne, das nur mit einer (...-)transplantation behoben respektive behandelt werden könne. 6.2.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist die medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) zahlreiche Lücken auf, weshalb beim Vollzug der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen Zurückhaltung geboten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Weder die medizinische Versorgung noch die sozioökonomische Lage haben sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwanderung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentlichen Gesundheitswesens beigetragen. Im Jahr 2008 wurden dem Gesundheitsbereich nur gerade 2,5 % des Staatsbudgets zugesprochen. Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitäler des Landes desolat, und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser, aber auch hier sind die Möglichkeiten beschränkt. Zudem existiert kein Krankenversicherungssystem, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind. Kosten für Behandlungen, Medikamente, Operationen und Verbrauchsmaterial müssen in der Regel von den Patienten im Voraus bezahlt werden. 6.2.2.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihrer Tochter im Heimatstaat eine genügende medizinische Behandlung zu ermöglichen, was schwerwiegende Konsequenzen wie

D-4233/2009 Organversagen nach sich ziehen könnte. Selbst wenn die gegenwärtig einzunehmenden Medikamente erhältlich gemacht werden könnten, wäre eine lückenlose und adäquate Behandlung des gravierenden Krankheitsbildes – gegebenenfalls bis hin zu einer Organtransplantation – angesichts der mangelhaften medizinischen Versorgungslage im Heimatstaat kaum zu sichern. 6.2.3. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Be�schwerdeführenden nach Kongo (Kinshasa) zum gegenwärtigen Zeit�punkt als nicht zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Voraus�setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt; Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisungen betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asylund Wegweisungspunkt – sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Überschuss von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten waren und ihnen keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind, ist ihnen keine Parteientschädigung auszurichten.

D-4233/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg�weisungen betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerde�führenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahladresse, Beweismittel im Original retour) – das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (in Kopie) – (…) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr

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