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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-4231/2018

31. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,687 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4231/2018

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Sahin Necmettin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N_______.

D-4231/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen wurde, wo am 20. April 2018 die Personalienaufnahme durchgeführt wurde und wo man ihn am 29. Mai 2018 im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) summarisch befragte und am 21. Juni 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgründen anhörte, dass er dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre (...) die Türkei verlassen und sei zusammen mit seiner Familie vor dem Krieg zwischen (Nennung Kriegsparteien) in den (...) geflohen, wo er vom UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) registriert und dem Flüchtlingslager E._______ zugewiesen worden sei, dass er (Nennung Ausbildung) und anschliessend als (Nennung Beruf) tätig gewesen sei, wobei er ab dem Jahre (...) für (Nennung berufliche Tätigkeiten) habe, dass er dabei (Nennung spezifische berufliche Tätigkeit), dass er im (...) einen (Nennung Ehrung), wobei dieses Ereignis ebenfalls im Internet publik gemacht worden sei, dass er ab dem Jahre (...) in unregelmässigen Abständen bei einem (Nennung Arbeitgeber) gearbeitet habe, dort jedoch wegen (...) Probleme erhalten und sich in der Folge zur Ausreise entschieden habe, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2018 – eröffnet am 11. Juli 2018 – festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), sein Asylgesuch vom 17. April 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Schilderungen zur Flucht in den (...) im Jahr (...) seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine asylbeachtliche Verfolgung seiner Person hinweisen

D-4231/2018 würden, da die damalige Ausreise aufgrund der dannzumal herrschenden allgemeinen kriegerischen Situation geschehen sei, dass sich aus den vorgebrachten Benachteiligungen seiner Familienangehörigen keine asylrelevante Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ableiten lasse, da die lange zurückliegenden Verhaftungen seines (Nennung Verwandte) in den (Nennung Zeitraum) weder einen kausalen noch einen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Person erkennen liessen, dass ihm zudem die Anklagepunkte gegen (Nennung Verwandter) in dessen Gerichtsverfahren nicht bekannt seien, wobei den Akten auch nicht entnommen werden könne, dass er ihn in dessen politischer Arbeit jemals unterstützt oder mit ihm zusammengearbeitet hätte, dass sodann die türkische Regierung denjenigen (Nennung Berufsleute) – darunter auch der Beschwerdeführer –, welche für nach dem gescheiterten Militärputsch (Nennung Arbeitgeber) gearbeitet hätten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstelle und diese hart bestrafe, weshalb sie mit asylbeachtlicher Verfolgung zu rechnen hätten, dass der Beschwerdeführer daher begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei, dass er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen sei, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit beantragte, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er gleichzeitig (Nennung Beweismittel) zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wur-

D-4231/2018 den und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 10. August 2018 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dürfte sich als nicht stichhaltig erweisen, dass in materieller Hinsicht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach nicht von einer asylbeachtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der im Jahre (...) geschehenen Ereignisse oder einer Reflexverfolgung seiner Person ausgegangen werden müsse, zutreffend erscheine und zu bestätigen sein dürfte, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen und das eingereichte Beweismittel eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das diesbezügliche Gesuch abzuweisen sei, dass gestützt auf die Aktenlage auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, weshalb das entsprechende Verzichtsgesuch ebenfalls abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am 2. August 2018 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-4231/2018 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 38 TestV, Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten ist, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die formelle Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots aus den in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 enthaltenen Gründen als nicht stichhaltig erweist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4231/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM festhielt, die im Asylgesuch genannten Fluchtgründe würden hinsichtlich der Flucht in den (...) im Jahr (...) sowie einer Reflexverfolgung als Folge der Verhaftung (Nennung Verwandte) in den (Nennung Zeitraum) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass jedoch infolge seiner jahrelangen (Nennung Erwerbstätigkeit) begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen, er aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen sei, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände sowie das eingereichte, diesbezüglich relevante Dokument könnten die vom SEM getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 unverändert geblieben ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,

D-4231/2018 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 2. August 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4231/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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