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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2015 D-4228/2015

14. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,487 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4228/2015

Urteil v o m 1 4 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N_______.

D-4228/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 2. September 2010 ersuchte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie die Schweizer Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b Am 13. September 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens und ersuchte ihn um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um Darlegung aller Verfolgungsgründe, seiner Schritte, die er zum eigenen Schutz bereits unternommen habe, und um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente sowie Kopien seiner Identitätspapiere. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 31. Oktober 2010 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde. A.c In seiner Eingabe vom 5. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm gestellten Fragen Stellung. Dabei reichte er zwei Original-Geburtsregisterauszüge und verschiedene Dokumente in Kopie (Auflistung Beweismittel) ein. A.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 überwies die Schweizer Botschaft die Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt fest, aufgrund personeller Engpässe und der Vorbringen des Beschwerdeführers werde in seinem Fall auf eine Befragung verzichtet. So mache er keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend und führe Verfolgungsmassnahmen krimineller Natur seitens nicht-staatlicher Akteure an. A.e Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 17. Dezember 2010, das von der Botschaft am 21. Dezember 2010 dem BFM weitergeleitet wurde (Eingang BFM: 7. Januar 2011), verwies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 5. Oktober 2010 sowie auf die damit eingereichten Unterlagen und erneuerte sein Asylgesuch unter Hinweis auf seine fortdauernden Probleme mit staatlichen Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen.

D-4228/2015 A.f Mit undatiertem Schreiben, das die Botschaft am 29. Juli 2011 dem BFM übermittelte (Eingang BFM: 11. August 2011), teilte der Beschwerdeführer seine neue Adresse mit und ersuchte gleichzeitig darum, von der Botschaft zu seinen Problemen befragt zu werden. A.g In seinen Schreiben vom 3. Oktober 2011, 26. Dezember 2011 und 23. Mai 2012, welche von der Botschaft am 24. Oktober 2011 respektive am 2. Januar 2012 sowie am 29. Mai 2012 dem BFM weitergeleitet wurden (Eingang BFM: 3. November 2011, 12. Januar 2012 und 11. Juni 2012) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz jeweils über seine aktuelle persönliche Situation. A.h Die Schweizer Botschaft teilte dem Beschwerdeführer am 10. September 2013 mit, dass er in den nächsten Monaten zu einer Befragung eingeladen werde, und gab ihm Gelegenheit, Beweismittel und relevante Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 24. September 2013 vernehmen. A.i In seinem Schreiben vom 24. Januar 2014 wies der Beschwerdeführer erneut auf seine aktuelle Situation hin und ersuchte die Schweizer Behörden um Ausstellung eines Einreisevisums für die Schweiz. In ihrem Antwortschreiben vom 30. Januar 2014 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er in Kürze über den genauen Zeitpunkt der Befragung informiert werde. A.j Mit Schreiben der Botschaft vom 30. September 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 17. Oktober 2014 auf der Schweizer Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vorzulegen. A.k Am 17. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde zusammen mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht der Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 übermittelt. A.l Aus dem Asylgesuch und seinen Ergänzungen beziehungsweise der Befragung ergaben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe: Seit dem Jahre 2012 lebe der Beschwerdeführer in C._______ (B._______) und habe im gleichen Jahr geheiratet. Seine Frau sei ab dem Jahre (...) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der D._______ als Grenzwache tätig. Nachdem sie im Jahre (...) verletzt worden sei, sei sie zurück zu ihrer

D-4228/2015 Mutter gegangen. Im Jahre (...) sei seine Frau in E._______, B._______, in Rehabilitationshaft gekommen und nach einem Jahr, respektive im (...) entlassen worden. Er sei Vater eines einjährigen Sohnes und arbeite einerseits als Verkäufer in einem Geschäft und andererseits bewirtschafte er Land in seinem Dorf. Seine Mutter lebe mit ihm im gleichen Haushalt, sein Vater sei im Jahre (...) von Unbekannten getötet worden. Er selber sei am (...) bis am (...) zunächst im Gefängnis von F._______ und danach im Gefängnis G._______ in Colombo festgehalten worden, da man ihn verdächtigt habe, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Anschliessend sei er ohne Auflage aus der Haft entlassen worden, da ein Gericht seine Unschuld festgestellt habe. In der Folge sei er in den letzten zwei bis drei Jahren zu Hause oder bei der Arbeit vom Criminal Investigation Department (CID) oder von Angehörigen der Armee zwei bis drei Mal respektive monatlich oder gar wöchentlich aufgesucht, kontrolliert und manchmal bedroht worden. Bisweilen habe er auch ins C._______ Camp und einmal ins H._______ Camp in I._______ gehen müssen, so am (...). Die Sicherheitskräfte hätten gedroht, ihn zu verhaften, da sie die LTTE unterstützen würden. Diese Kontrollen hätten jeweils eine halbe Stunde gedauert und es sei keine Gewalt angewendet worden. Ferner sei er seit seiner Haftentlassung wiederholt, so erstmals am (...), von unbekannten Personen aufgesucht, nach Verbindungen zu den LTTE oder dem Besuch von Sicherheitskräften befragt und teilweise bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass sie nach einer Geldzahlung den Fall einstellen würden. Er habe jedoch nichts bezahlt. Letztmals sei im (...) eine unbekannte Person bei ihm erschienen. Dies und die ständigen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte hätten bei ihm Ängste ausgelöst, weshalb er gezwungen sei, sich immer wieder an verschiedenen Orten aufzuhalten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2015 übermittelt wurde, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter und in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 29. Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Juli 2015) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die

D-4228/2015 Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben der Botschaft vom 4. Juni 2015 eingeschrieben ("Registered Mail") an den Beschwerdeführer gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich indessen kein Rückschein und es gibt – ausser der nicht überprüfbaren Bemerkung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er die Verfügung am 10. Juni 2015 erhalten habe – keinen eindeutigen Hinweis auf das Eröffnungsdatum der Verfügung. Angesichts des am 29. Juni 2015 in B._______ aufgegebenen Schreibens, das am 3. Juli 2015 zu Handen der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG) ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG indes ohnehin gegeben. 1.4 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2015 ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und

D-4228/2015 deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG ergeht der Entscheid in deutscher Sprache. 1.7 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen fest, vorweg sei darauf hinzuweisen, dass das Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erlaube. Seine Ehefrau sei nie persönlich in Erscheinung getreten und habe nie den Willen bekundet, um Asyl ersuchen zu wollen. Sodann sei zu erwähnen, dass die Nachteile, welche er während seiner Inhaftierung bis im (...) durch die sri-lankischen Behörden und im Jahre (...) durch unbekannte Personen erlitten habe, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Vorfälle im Anschluss an seine Haftentlassung (wiederholte Kontrollen durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte mit teilweisen Drohungen verbunden) könne den Bedenken des Beschwerdeführers betreffend das zukünftige Vorgehen der

D-4228/2015 sri-lankischen Sicherheitskräfte gegenüber seiner Person durchaus gefolgt werden. Die von ihm damit geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er nach seiner Haftentlassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die von ihm vorgebrachten regelmässigen Kontrollen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass es nach seiner Haftentlassung zu ernsthaften Vorfällen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen seine Person gekommen sei. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Bezüglich des wiederholten Auftauchens von unbekannten Personen bei ihm zu Hause, was ihm Angst gemacht habe, sei zu vermerken, dass der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen habe. Zudem bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Es sei zudem nicht gänzlich auszuschliessen, dass auch einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an diesen Vorkommnissen beteiligt seien. Jedoch funktioniere der sri-lankische Polizeiund Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einem sri-lankischen Gericht freigesprochen worden und er deswegen im (...) freigekommen sei, bestätige diese Einschätzung. Es stehe ihm daher offen, alleine oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen die Personen, die ihn behelligt hätten, rechtlich vorzugehen und die sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen oder dies in Zukunft zu

D-4228/2015 tun. Dass er den Akten zufolge keine solchen Schritte eingeleitet habe, könne jedenfalls den sri-lankischen Behörden nicht angelastet werden. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit Mitgliedern von unbekannten Gruppen und unbekannten Personen zudem um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Er könne sich zukünftig solchen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Die von ihm angeführten Behelligungen seien demnach nicht einreiserelevant. An diesen Erwägungen vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, sein Leben sei nach wie vor bedroht, da er noch immer von bewaffneten Personen behelligt werde, die ihn bereits früher bedroht hätten. Aufgrund dieser dauernden Belästigungen und Drohungen wechsle er aus Angst um seine Sicherheit ständig den Ort, wo er übernachte. Aus diesen Gründen ersuche er um wohlwollende Beurteilung seiner Beschwerde und um Ausstellung einer Einreisebewilligung, damit er in der Schweiz zukünftig in Frieden leben könne. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Beschwerdeführer wurde am 17. Oktober 2014 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 AsylV 1).

D-4228/2015 4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung). 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers von keiner aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach die Einreisebewilligung mangels Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verweigern und dessen Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen abzulehnen ist, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer bis und mit dem Jahre (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und unbekannte Dritte zugefügten Nachteile im heutigen Zeitpunkt den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG

D-4228/2015 nicht genügen und daher vom SEM zu Recht als nicht mehr einreiserelevant erachtet wurden. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, wonach er nach seiner Haftentlassung regelmässigen Kontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen und noch immer sei, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese wiederholten halbstündigen Kontrollen, bei welchen er befragt und teilweise auch unter Druck gesetzt worden sei, auf den Beschwerdeführer belastend wirken. Allerdings sind sie nicht von einer solchen Intensität, dass daraus bei objektiver Betrachtung eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könnte, oder diese geeignet wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn zu bewirken, zumal ihm aus diesen Kontrollen keine Konsequenzen erwuchsen. Das Ausgeführte trifft im Resultat auch auf den Umstand zu, dass verschiedentlich Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen seien und Fragen zu allfälligen Verbindungen zur LTTE oder über vorangehende Besuche der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause gestellt hätten, ohne dass diese Besuche weitergehende Folgen für ihn gehabt hätten. Wären die fraglichen Personen mit der Absicht beim Beschwerdeführer erschienen, um damit einen ihn gefährdenden, asylrelevanten Zweck zu verfolgen, so muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht einfach während langer Zeit respektive ganz weggeblieben wären, sondern ihn erneut aufgesucht und ihren Worten Taten hätten folgen lassen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, sein Leben sei nach wie vor von bewaffneten Personen bedroht, die bereits früher sein Leben bedroht hätten, ist festzuhalten, dass in keiner Weise substanziiert dargelegt wird, wie diese Bedrohungen konkret ausgefallen sein sollen, wer deren genauer Urheber sein soll und auch nicht, ob der Beschwerdeführer sie polizeilich bekannt gemacht hat. Falls er letzteres nicht getan haben sollte, ist eine gerichtliche Überprüfung dieser Vorfälle auf ihre Asylrelevanz hin nicht möglich. Zudem ist diesbezüglich festzustellen, dass er im bisherigen Verlauf des Verfahrens weder anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft noch in seinen Eingaben jemals anführte, er sei von bewaffneten Personen mit dem Leben bedroht worden, sondern lediglich, dass er sowohl von Angehörigen der Sicherheitskräfte als auch von Unbekannten befragt und ihm die Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen vermuteter Unterstützung der LTTE mit seiner Verhaftung gedroht hätten. Insofern erscheint die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – unabhängig von der fehlenden Asylrelevanz – zumindest als fraglich. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die eingereichten Beweismittel einzugehen,

D-4228/2015 da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4228/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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