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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2017 D-4227/2017

5. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,800 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4227/2017 pjn

Urteil v o m 5 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).

D-4227/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – am 17. Februar 1997 in Saudi Arabien geboren wurde und bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, dass er am 3. Juni 2015 mit einem erleichterten Besucher-Visa für syrische Familienangehörige zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz einreiste, dass er mit Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 vorläufig aufgenommen wurde, dass er am 13. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlich angab, er habe vor seiner Ausreise ein Aufgebot für die syrische Armee erhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017 – abwies, die Wegweisung anordnete und feststellte, die am 1. Juli 2015 angeordnete Aufnahme bestehe weiterhin, dass es dabei zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da er sich bezüglich dem Tag des Erhalts der Vorladung und der Person, welche die Vorladung ausgestellt habe, sowie auch zu seiner Ausreise aus Syrien widersprochen habe, dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt der Vorladung detailliert wiederzugeben, so auch zu den darin angedrohten Konsequenzen nichts habe sagen können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

D-4227/2017 dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen beantragte, die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, da dieses die Visumsunterlagen nicht beigezogen und ihn nicht gefragt habe, ob er anlässlich der Stellung des Visumsgesuchs befragt worden sei, dass weiter bezüglich des Zeitpunktes des Erhalts des Aufgebotes kein Widerspruch bestehe, da die zeitliche Divergenz höchstens einen Tag betrage und es unwesentlich sei, ob er diese noch am selben Tag wie den Pass erhalten habe oder erst am nächsten, dass er bezüglich der Person, welche die Vorladung ausgestellt habe, lediglich vermutet habe, dass es dieselbe Person gewesen sei, welche seinen Pass ausgestellt habe, und nicht ersichtlich sei, welche Rolle dieser Umstand spiele, dass er sich auch bezüglich der Ausreise nicht widersprochen habe, zumal aus den Protokollen nicht klar ersichtlich sei, ob er vor oder nach der syrisch-jordanischen Grenze auf den Bus gewartet habe, dass er zum Inhalt der Vorladung nicht habe Auskunft geben können, weil er kurz darauf das Land verlassen habe und keine Zeit gehabt habe, sich die Details der Vorladung zu merken, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. August 2017 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. August 2017 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-4227/2017 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzulehnen ist, zumal in der Beschwerde nicht ansatzweise geltend macht wird, was den beizuziehenden Visumsunterlagen in Bezug auf sein Asylgesuch zu entnehmen sein sollte, weshalb keine Hinweise auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt zu erkennen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-4227/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentliches entgegenhält, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Saudi Arabien gelebt hat, was schon erste Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen lässt, dass eine zeitliche Divergenz in Bezug auf den Erhalt des Aufgebotes von lediglich einem Tag zwar zunächst unwesentlich erscheint, der Beschwerdeführer die Ereignisse der Passausstellung und des Erhalts des Aufgebotes aber in einen zeitlichen Zusammenhang stellte und dabei wissen sollte, ob er das Aufgebot mit dem Pass erhielt oder erst später, dass der Einwand der unpräzisen Übersetzung durch den Dolmetscher nicht verfängt, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Namen der Person, welche die Vorladung ausgestellt hat, an der Befragung nicht als Vermutung genannt hat, dass es zwar zunächst unwesentlich scheint, wer die Vorladung unterschrieben hat, der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte B._______ ihn später aber auch bedroht haben soll und er deshalb übereinstimmend aussagen können sollte, ob dieser auch die Vorladung unterschrieben hat, dass den in der Beschwerde zitierten Aussagen aus dem Protokoll der Befragung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auf der syrischen Seite auf den Bus gewartet hat, was im Widerspruch zu den Aussagen an

D-4227/2017 der Anhörung steht, wonach er auf der jordanischen Seite auf den Bus gewartet haben will, dass der Beschwerdeführer zwar nicht jedes Detail der Vorladung kennen muss, aber im syrischen Kontext schon davon auszugehen ist, er könnte zumindest über die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Aufgebotes übereinstimmende Auskunft geben, dass schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant sind, da es sich beim Aufgebot lediglich um eine Aufforderung der Aushebungssektion gehandelt habe (vgl. A18 F58), womit noch nicht festgestanden hat, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich gewesen wäre und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4936/2016 vom 21. Februar 2017, E. 7.2), dass schliesslich nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer sei bereits als Regimegegner registriert, weshalb auch insofern keine politisch motivierte Bestrafung droht (vgl. BVGE 2015/3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen,

D-4227/2017 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4227/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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