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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 D-4221/2024

25. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,831 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4221/2024

Urteil v o m 2 5 . Februar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch Alexia Rey-Savoye, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Permanence juridique et sociale, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2024 / N (…).

D-4221/2024 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 14. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 8. Januar 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. Am 5. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Zu seiner persönlichen Situation und zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Conakry geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Nach dem Tod seiner leiblichen Mutter und seiner Ziehmutter habe er gemeinsam mit seinem Vater, dessen zweiten Ehefrau und deren Sohn in einem Haus gelebt. Er habe keine Schule besucht, sondern nur den Koran gelernt. Auch sei er keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe mit seinen Freunden Fussball gespielt. Sein Vater sei anlässlich einer Demonstration bei einem Schusswaffeneinsatz ums Leben gekommen. Nach dessen Tod habe seine Stiefmutter ihn zunehmend schlecht behandelt, und ihm eines Tages mit einem Stück Holz so fest auf den Nacken geschlagen, dass er bewusstlos ins Spital habe gebracht werden müssen. Nach diesem Vorfall habe ihm seine Stiefmutter verboten, wieder ins Haus zurückzukehren, und ihm mit dem Tod gedroht. Auch der Sohn seiner Stiefmutter habe ihm damit gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihn nochmals sehen würde. Aus diesem Grund habe er sich fortan bei der Familie eines Freundes aufgehalten. Der Sohn der Stiefmutter habe ihn, als er mit einem Freund schwimmen gegangen sei, mit einem Messer verfolgt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich nicht hilfesuchend an die Polizei gewandt, weil der Polizeikommandant ein Onkel seiner Stiefmutter sei. Gemeinsam mit einem anderen Freund sei er schliesslich aus Guinea ausgereist. Dieser habe ihm auch die Ausreise finanziert. C. Am 12. April 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 (eröffnet am 5. Juni 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,

D-4221/2024 lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Dezember 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, soweit sie die Wegweisung betreffe, der Beschwerdeführer sei aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylbeschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Beschwerde lag unter anderem ein Kurzbericht betreffend Betreuung des Beschwerdeführers des Bundesasylzentrums B._______ vom 17. April 2024, ein Austrittsbericht der (…) vom 8. April 2024, ein Dokument betreffend Verordnung einer Psychotherapie vom 13. Mai 2024 sowie ein Arztzeugnis vom 2. Juli 2024, beides ausgestellt von Dr. C._______, bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Am 31. August 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Am 29. August 2024 replizierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 machte die Rechtsvertreterin geltend, das SEM habe per 31. Oktober 2024 die Zusammenarbeit mit dem Verein roc- CONAKRY (vgl. zu dieser Zusammenarbeit nachfolgend E. 4.5.2) beendet. Offenbar existiere auch keine andere Kooperation mit einer Organisation, die sich um die Rückkehr guineischer Minderjähriger kümmere. Damit sei die Argumentation des SEM betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entkräftet.

D-4221/2024 I. Am 5. Februar 2026 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Asylbeschwerdeverfahren. J. Am 11. Februar 2026 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie "die Wegweisung betrifft". Die Begründung bezieht sich aber ausschliesslich den Vollzug der Wegweisung, und es wird auch explizit erwähnt, dass nur der Vollzug angefochten werde. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) richtet. Die Dispositivziffern 1 bis 3 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine

D-4221/2024 Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.3 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Rückführung nach Guinea und die Begleitung bei der Wiedereingliederung durch den Verein roc- CONAKRY nicht genügend berücksichtigt. Es habe in seiner Verfügung weder seinen stationären Aufenthalt in einer jugendpsychiatrischen Einrichtung noch die dabei gestellte Diagnose berücksichtigt. Ebenso fehlten in der vom SEM erwähnten Zusicherung von rocCONAKRY Informationen über die Möglichkeiten, bei einer Rückkehr eine individuelle psychiatrische Betreuung zu erhalten. 4.4 4.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind im Heimatstaat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht

D-4221/2024 werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE 2021 VI/3). 4.4.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die minderjährige Person entbindet das SEM grundsätzlich nicht von dieser Abklärungspflicht. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird – beispielsweise bei gravierenden Widersprüchen in Bezug auf Nationalität und Herkunft der minderjährigen Person, so dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann – erlischt die behördliche Abklärungspflicht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet (vgl. SEM-Akte A32 Ziff. III, Nr. 2, S. 5). Die Tatsache, dass er ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender ist, hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; Urteil des BVGer D-4320/2024 vom 2. Februar 2026 E. 6.6.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist somit verpflichtet, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer effektiv bei einem Familienmitglied beziehungsweise – wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist – anderweitig untergebracht und betreut werden kann. 4.5.2 Das SEM stützt sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Zusammenarbeit mit dem Verein

D-4221/2024 rocCONAKRY ab. Dieser übernehme vor Ort die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen, welche aus der Schweiz nach Guinea zurückkehrten. Mit dem Ziel einer erfolgreichen Re-Integration betreue der Verein die Minderjährigen bei der Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung und bringe sie falls nötig im Waisenhaus des Vereins unter. Zudem leiste roc- CONAKRY Unterstützung beim Zugang zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit. Diese Zusammenarbeit gründe auf einem Vertrag zwischen dem SEM und rocCONAKRY vom 19. Oktober 2021. Das SEM verweist dabei auf ein in den Akten liegendes Formular, welches die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen aufführe und eine individuelle Zusicherung beinhalte, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen (vgl. SEM-Akte A32 Ziff. III Nr. 2 S.5 f. mit Verweis auf SEM-Akte A23). Auch in seiner Vernehmlassung verweist das SEM insbesondere auf die von rocCONAKRY gemachte Zusage, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea zu betreuen und zu unterstützen. 4.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht aus heutiger Sicht vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach gesicherten Erkenntnissen hat das SEM mittlerweile die Zusammenarbeit mit rocCONARKY beendet (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6.4.2). Aufgrund dieser Tatsache kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von diesem Verein betreut werden kann und über eine gesicherte Unterbringungsmöglichkeit verfügt. Hinzu kommt, dass das SEM mehrfach ausführt, betreffend den Beschwerdeführer von rocCONAKRY eine individuelle Zusicherung im Hinblick auf die Betreuung nach der Rückkehr erhalten zu haben. In den Akten befindet sich zwar ein Formular, welches mit "Konsultation der NGO rocCONAKRY" betitelt ist (vgl. SEM-Akte A23). Auch sind im oberen Teil dieses Dokuments die Personalien des Beschwerdeführers eingetragen. Hingegen wurden in der Sparte "Resultat der Anfrage" bei beiden im Dokument aufgeführten Möglichkeiten (Zustimmung zur Betreuung des Beschwerdeführers oder aber deren Ablehnung) die dafür vorgesehenen Felder nicht ausgefüllt und das Dokument ist auch nicht unterzeichnet. Es ist daher für das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten – ungeachtet der beendeten Zusammenarbeit zwischen dem SEM und rocCONAKRY – auch nicht möglich nachzuprüfen, ob der Verein rocCONAKRY jemals die Zustimmung für die Betreuung des Beschwerdeführers nach seiner Rückführung nach Guinea

D-4221/2024 erteilt hat. Demzufolge ist aus mehreren Gründen nicht geklärt, ob der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat effektiv betreut werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die die Vorinstanz von ihrer Abklärungspflicht entbinden würde (vgl. E. 4.4.2), wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Somit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt. 4.6 4.6.1 Weiter wird gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Damit wird eine Begründungspflichtverletzung geltend gemacht. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM den Aufenthalt des Beschwerdeführers einer psychiatrischen Akutstation für Jugendliche wegen akuter Suizidalität und die dabei gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode, sowie den Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. den in den Vorakten liegenden Austrittsbericht der (…) vom 8. April 2024, SEM-Akte A29) in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in der Begründung erwähnte. Beim Gesundheitszustand eines Asylsuchenden handelt es sich jedoch um einen im Rahmen der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zwingend zu berücksichtigenden Gesichtspunkt. Umso mehr gilt dies, wenn es sich – wie beim Beschwerdeführer – um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt, seine diagnostizierte Erkrankung keine Bagatelle darstellt, der behandelnde Arzt eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die Prüfung einer antidepressiven Medikation als indiziert erachtete und sich der Klinikaufenthalt erst kurze Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet hat. Inwiefern das SEM diese Faktoren bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs tatsächlich berücksichtigt hat, kann angesichts der fehlenden Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollzogen werden. Durch das Versäumnis, sich angemessen mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, hat das SEM seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.6.2 Auf Beschwerdeebene hat das SEM sich allerdings im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels eingehend zum Gesundheitszustand geäussert. Ob damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene hat geheilt werden können, kann angesichts der oben festgestellten Untersuchungspflichtverletzung sowie des damit einhergehenden weiteren

D-4221/2024 Abklärungsbedarfs in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall aber offengelassen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Wegweisungsvollzugspunkt zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren. Die Vorinstanz ist daher gehalten, die notwendigen konkreten Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Anschliessend wird sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erneut über den Wegweisungsvollzug zu entscheiden haben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu

D-4221/2024 bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4221/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-4221/2024 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 D-4221/2024 — Swissrulings