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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2007 D-4220/2006

25. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,934 Wörter·~45 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4220/2006 law/mam {T 0/2} Urteil vom 25. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Türkei, wohnhaft (...), vertreten durch Edith Hofmann, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 25. Dezember 2002, fuhren im Personenwagen eines Schleppers durch ihnen nicht bekannte Länder und gelangten am 29. Dezember 2002 von Italien her zu Fuss über die grüne Grenze in die Schweiz. Am 30. Dezember 2002 erschienen sie gemeinsam in der Empfangsstelle (...) (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] [...]) und suchten unter Abgabe ihres Familienbüchleins um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien machten sie die rubrizierten Angaben und fügten diesen hinzu, sie gehörten der kurdischen Volksgruppe an und hätten seit dem Jahre 1990 in (...) (gleichnamige Provinz) gelebt, ehe sie im Juli 2002 nach (...) (Provinz [...]) umgezogen seien. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) befragte sie am 7. Januar 2003 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen worden waren, wurden sie dort am 18. Februar 2003 durch das zuständige Amt zu ihren Asylgründen angehört. Das BFF führte am 26. November 2004 eine ergänzende Befragung mit ihnen durch. a) Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der drei Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei von Polizisten in Zivilkleidung in (...) auf offener Strasse überwältigt und auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn den ganzen Tag unter Folter über die Verbindungen seiner Familie zur PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) befragt und schliesslich nach der Unterzeichnung zweier Schriftstücke mit der klaren Aufforderung entlassen habe, künftig als Informant tätig zu sein. Er habe seine Kindheit und Schulzeit in einem Dorf in der Provinz (...) verbracht, bevor er im Jahre 1981 nach (...) umgezogen sei. Dort habe er zunächst als Verkäufer gearbeitet und ab dem Jahre 1991 seinen Lebensunterhalt selbständig mit dem Handel von Teppichen und Decken verdient. Seine Ehefrau sei ihm nach der Heirat im Jahre 1990 von (...) nach (...) gefolgt. Wie er selbst heisse sie (...) und entstamme einer Familie, die der PKK nahestehe und sich traditionell für die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes einsetze. Sein Schwiegervater sei im Jahre 1980 aus rein politischen Gründen festgenommen und zwei oder drei Jahre lang gefangen gehalten worden. Seither befinde sich die Familie (...) im Visier der Polizei und Gendarmerie. Unablässig und mit verschiedensten Methoden gingen Polizisten und Soldaten gegen Angehörige der Familie vor, mit dem einzigen Ziel, sie wegen ihrer Ethnie und politischen Einstellung zu schikanieren und zu demütigen. Nur weil die Familie kurdisch, alevitisch und linksgerichtet sei, hegten die Behörden gegen sämtliche Angehörige den Generalverdacht, terroristische Aktivitäten der kurdischen Guerilla zu unterstützen oder gar selbst daran teilzunehmen. Das Haus des Schwiegervaters in (...) werde bis heute systematisch und willkürlich von der Polizei gestürmt und durchsucht. Im Jahre 1991 seien sein Bruder E._______, seine Schwägerin F._______ sowie G._______ der PKK beigetreten. Bei der Letztgenannten handle es sich um die Tochter seines Onkels, für den er in den Jahren 1981 bis 1990 als Verkäufer in (...) gearbeitet habe; sie sei damit sowohl seine wie auch die Cousine seiner Ehefrau. Er selbst habe die PKK lediglich mit Utensilien unterstützt, indem

3 er ihr jeweils im Sommer Handschuhe, Socken, Ferngläser und Gasmasken, die aus Russland importiert worden seien, habe zukommen lassen. Im Jahre 1993 habe er dies das letzte Mal getan, weil die betreffenden PKK-Kämpfer von den Sicherheitskräften getötet oder vertrieben worden seien. In der Folge sei er nur noch als Sympathisant der PKK aufgetreten oder habe im Gebäude der HADEP (Demokratiepartei des Volkes) in (...) Zeitschriften oder Bücher besorgt, die er dann an Mädchen im Dorf abgegeben habe. Weil sein Schwiegervater dies altersbedingt nicht mehr habe tun können, habe er an dessen Stelle seine Schwägerin F._______ und deren Cousine G._______ in Abständen von ungefähr zwei Monaten im Gefängnis von (...) besucht, wo die beiden ab dem Jahre 1996 langjährige Haftstrafen verbüsst hätten. Insgesamt etwa zehnmal, verstärkt noch ab dem Jahre 2001, seien wegen jener Gefangenenbesuche Polizisten vor seinem Domizil in (...) erschienen, hätten sich Zugang zum Innern verschafft und die Zimmer durchsucht. Im Verlauf jener Razzien seien er und seine Ehefrau jeweils provoziert, auf das Übelste beschimpft und gedemütigt worden. Insbesondere habe man ihnen vorgeworfen, bei ihren Visiten problematische Informationen ins Gefängnis hinein- beziehungsweise aus diesem herauszutragen. Tatsache sei, dass er zuweilen Briefe der beiden Insassinnen hinausgeschmuggelt und der Redaktion einer kurdischen Zeitschrift übersendet habe. Seine Frau habe von den wiederholten Demütigungen und obszönen verbalen Beleidigungen, die sie bei den Polizeirazzien erfahren habe, gesundheitliche Schäden davon getragen. Auch er selbst sei bereits in dieser Zeit immer verängstigt und innerlich unruhig gewesen. Weil sie die häufigen Polizeivisiten nicht mehr ausgehalten und von den Nachbarn als Terroristenfamilie geächtet worden seien, seien sie im Juli 2002 nach (...) umgezogen. Im September und Oktober 2002 seien sie auch dort zweimal von der Polizei aufgesucht worden. Am 15. Oktober 2002 habe er zum letzten Mal F._______ und G._______ im Gefängnis in (...) einen Besuch abgestattet. Danach sei er direkt nach (...) weitergereist, um seine dort lebende Mutter zu treffen. Nachdem er am frühen Morgen des 16. Oktober 2002 mit dem Überlandbus in (...) angekommen sei, habe er den Weg zu seiner Mutter unter die Füsse genommen, als zwei Autos herangefahren und fünf oder sechs Männer in Zivil ausgestiegen seien und ihn zum Einsteigen aufgefordert hätten. Weil er dazu keine Anstalten gemacht und stattdessen durch lautes Ausrufen seines Namens die Aufmerksamkeit der wenigen Passanten zu gewinnen versucht habe, hätten die Männer ihn gefesselt, ihm die Hoden zusammengedrückt, mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen und schliesslich in eines der Autos gezwängt. Im nächsten Moment habe man ihm die Augen verbunden. Nach einer rund einstündigen Fahrt sei er in ein Gebäude gebracht worden, wo man ihn sogleich zu verhören begonnen habe. Mehrere aggressive Männerstimmen hätten von ihm in beleidigendem Ton wissen wollen, wo sich alle seine eigenen und die Geschwister seiner Ehefrau aufhielten, und mit welcher Motivation er immer wieder nach (...) reise und das dortige Gefängnis aufsuche. Nach zwei Stunden sei ihm für die Dauer eine halben Stunde, in welcher er sich splitternackt alleine in einem Raum wiedergefunden und Todesangst gefühlt habe, die Augenbinde abgenommen worden. Danach hätten wiederum mehrere Männer permanent auf ihn eingeredet, immer wieder die gleichen Fragen gestellt und ihn mit obszönen Ausdrücken beleidigt. In gewissen Abständen sei er auf verschiedene Weise gefoltert worden. Die Hoden seien ihm zusammengepresst worden, und jemand habe ihm den Schlagstock an sein Ge-

4 säss herangeführt und gedroht, ihn zu vergewaltigen. Zu einem anderen Zeitpunkt sei einer auf seine Beine gesessen, während ein anderer mit einem Gegenstand auf seine Fusssohlen geschlagen habe. Danach hätten sie von ihm verlangt, dass er einige Schritte gehe. Wiederum später sei er mit Hochdruckwasser bespritzt worden. Er habe dermassen Angst gehabt, dass er das Gefühl gehabt habe, sein Gehirn würde sich nicht am gleichen Ort stillhalten. Bevor sie ihn hätten gehen lassen, habe er zwei Blätter, wovon eines einen Text enthalten und das andere blank gewesen sei, unterschreiben müssen. Er habe nur noch gehen wollen und widerstandslos unterschrieben. Am Schluss hätten sie ihm gesagt, dass er ab sofort für sie zu arbeiten und sie mit Informationen zu versorgen habe. Aus Angst, getötet zu werden, habe er zugesagt. Nach dem Verlassen des Gebäudes habe er realisiert, dass es bereits finster geworden sei und man ihn in den vergangenen Stunden auf dem Posten von (...) festgehalten habe. Geschwächt von den Misshandlungen, habe er mit dem Mobiltelefon seinen bei der Mutter in (...) lebenden Bruder angerufen, damit dieser ihn holen komme. In den folgenden 15 Tagen habe er das Erlebte bei seiner Mutter zu verarbeiten versucht. Er sei dermassen verängstigt gewesen, dass er sich nicht getraut habe, an ein Fenster heranzutreten, geschweige denn nach Aussen zu gehen. Einen Arzt habe er ebenfalls nicht aufzusuchen getraut, obschon er wegen seines blutunterlaufenen rechten Auges sehr in Sorge gewesen sei. Selbst seinen Bruder habe er verdächtigt, ihn zu verraten und an die Behörden auszuliefern, damit man ihn liqudiere. In jenen 15 Tagen bei der Mutter seien zweimal Polizisten in Zivil vorbeigekommen und hätten ihn schärfstens bedroht, weil er nicht auf dem Posten erschienen sei. Seiner Mutter hätten sie vorgehalten, nichts anderes im Sinn zu haben, als Terroristen zu gebären und aufzuziehen. Erneut habe er vor Angst, mitgenommen und vernichtet zu werden, in seinem Kopf das Gefühl gehabt, das Geschehene nicht richtig wahrzunehmen. Zudem habe er den Eindruck gehabt, von den Schlägen auf den Kopf auch Schäden physischer Natur davongetragen zu haben. Er habe sich in eine Ecke verkrochen und auch an Selbstmord gedacht. Nachdem sein merkwürdiges Verhalten seiner Mutter aufgefallen sei, habe sie veranlasst, dass er sich zur Tante seiner Ehefrau in ein anderes Quartier von (...) begebe. In den ungefähr eineinhalb Monaten, in denen er sich dort aufgehalten habe, habe er weiterhin in ständiger Angst gelebt. Er sei mittlerweile so weit gewesen, dass er selbst kleine Kinder für fähig gehalten habe, ihn zu verpfeifen und Männer zu holen, die ihn umbringen würden. In dieser Zeit hätten Freunde und Angehörige von ihm seine Frau kontaktiert, um ihr das Vorgefallene zu erzählen und ihr die gemeinsame Ausreise nahezulegen. Am 20. Dezember 2002 sei dann seine Ehefrau mit den Kindern in Istanbul angekommen. In den ersten acht Stunden der Reise in die Schweiz, in denen er von Frau und Kindern getrennt in einem separaten Auto unterwegs gewesen sei, habe er in der Überzeugung gelebt, an einen Ort gebracht zu werden, an dem man ihn töten würde. Erst nachdem er seine Frau wieder gesehen habe, sei er ruhiger geworden. Hier in der Schweiz sei er immer noch die ganze Zeit unruhig. Er befinde sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung und nehme Psychopharamaka, um die ihn belastenden Symptome wie Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Nervosität und depressive Stimmung in den Griff zu bekommen. b) Die Beschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen ihres Ehemannes in den we-

5 sentlichen Punkten. Aus ihrer persönlichen Sicht führte sie an, sie seien ab dem Jahre 2001 von den heimatlichen Behörden zunehmend unter Druck gesetzt worden. Oftmals nach ihren Besuchen im Gefängnis von (...) sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe dabei auch sie eingeschüchtert und mit obszönen Ausdrücken wie „gefickte Tochter der Terroristin“ beschimpft. Obschon sie niemals im körperlichen Sinn sexuell misshandelt worden sei, hätten ihr diese Erlebnisse schwer zugesetzt. So erinnere sie sich immer wieder an jenen Moment, als sie in den Achtzigerjahren im Alter von 12 Jahren habe zusehen müssen, wie ihr Vater von Polizisten nach Hause gebracht und brutal zusammengeschlagen worden sei. Schon damals hätten ihre psychischen Probleme begonnen. Einmal habe sie sich an ihren Vater geklammert und sei dafür mit dem Gewehrkolben geschlagen worden, so dass sie weggeschleudert worden sei. Ihre Heimat zu verlassen, sei ihr schwer gefallen, doch habe sie es zuletzt einfach nicht mehr ausgehalten. Wenn sie dort geblieben wäre, hätte man ihr noch mehr angetan und womöglich wegen terroristischer Aktivitäten den Prozess gemacht. Die Unterdrückung sei permanent gewesen, doch die beiden schlimmsten Momente habe sie durchgemacht, als einerseits ihr Vater vor ihren Augen zusammengeschlagen worden sei und sie andererseits nach ihrer Ankunft in (...) habe feststellen müssen, wie sie ihren Mann zugerichtet hätten. Dieser habe Beulen am Kopf und blutunterlaufene Augen gehabt und nur noch davon gesprochen, dass man ihn töten werde. In der Türkei würden heute noch Menschen gefoltert, und es sei ihr schleierhaft, mit welchem Gesicht das Land sich der Europäischen Union anzuschliessen gedenke. c) Um die geltend gemachten psychischen Leiden und deren Behandlung in der Schweiz zu dokumentieren, reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2004 und 4. Dezember 2004 beim BFF ein. Die Beschwerdeführerin legte ihrerseits einen Bericht desselben Arztes vom 4. Dezember 2004 zur Prüfung vor. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 stellte das BFM mit Bezug auf sämtliche Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer könnten sowohl hinsichtlich der Reiseschilderungen als auch in bezug auf die vom Beschwerdeführer angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden nicht geglaubt werden. Was die zusätzlich geltend gemachten, zeitlich weiter zurückliegenden Behelligungen durch die türkischen Behörden wie insbesondere die Repressalien als Folge der Beziehungen ihrer Verwandten zur PKK betreffe (Hausdurchsuchungen und Polizeivisiten in [...] und [...]), so stellten diese von ihrer Art und Intensität her gemäss ständiger Praxis keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachten

6 sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eine nochmalige Prüfung der Asylgründe vorzunehmen und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie, es sei im Falle eines zweiten negativen Entscheids die Zumutbarkeit und Zulässigkeit der Wegweisung gründlich zu prüfen, dabei deren Fehlen festzustellen und ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen zudem die kostenlose Prozessführung zu gewähren und auf jeden Fall auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Unterstützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmittelschrift unter anderem einen Auszug aus der Monatszeitschrift „(...)“ (Ausgabe von Januar 1993), ein Überweisungsschreiben der vom Beschwerdeführer konsultierten Allgemeinärztin Dr. med. I._______ an Dr. med. H._______ vom 31. März 2003 einschliesslich eines seinerzeit diesem Überweisungsschreiben beiliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Berichts von Dr. med. J._______, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 27. März 2003 zuhanden der besagten Dr. med. I._______, eine Liste mit Geschwistern der Beschwerdeführerin und anderen aus deren Heimatdorf (...) (kurd. [...], Kreis [...], Provinz [...]) stammenden Personen, einen Zeitschriftenartikel über den Bruder der Beschwerdeführerin, K._______, sowie einen Situationsplan von (...) zu den Akten. Auf dieses Beismaterial und die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, währenddem er dasjenige um Beigabe eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mangels sachlicher Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abwies. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die eingereichten Arztberichte und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die zentralen Asylvorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. F. Die Beschwerdeführer reichten am 28. April 2005 innert gewährter Frist ihre Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielten sie mit Nachdruck an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und wiederholten ihren hauptsächlichen Antrag auf Gewährung des Asyls. G. Mit Folgeeingabe vom 23. Mai 2006 orientierten die Beschwerdeführer im We-

7 sentlichen darüber, dass ihre Schwester beziehungsweise Schwägerin F._______ und ihre gemeinsame Cousine G._______ ihrerseits in der Schweiz weilten und hier am 9. Februar 2006 beziehungsweise am 7. Mai 2006 um Asyl ersucht hätten. Als weitere Beweismittel legten die Beschwerdeführer sodann zwei Internetausdrucke („Der Standard“ vom [...], „Yeni Özgür Politika“ vom [...] mit Übersetzug ins Deutsche) mit einer Berichterstattung über eine Grossoffensive der türkischen Sicherheitskräfte im Kurdengebiet im Zeitraum März/April 2006 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK beziehungsweise beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3.

8 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG als nicht gegeben, insoweit zur Begründung der Asylgesuche geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise in (...) auf

9 einem Polizeiposten gefoltert und unter Drohungen zur künftigen Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen worden. Die vom Beschwerdeführer gelieferte Erklärung für die Polizeiaktion, wonach den Behörden die Besuche im Gefängnis von (...) missfallen hätten und möglicherweise das Hinausschleusen von Dokumenten der beiden Insassinnen bemerkt worden sei, sei – so die Einschätzung des Bundesamts in der Entscheidbegründung – nicht stichhaltig. Generell seien in der Türkei Gefangenenbesuche gemäss den bestehenden Vorschriften legitim und für die Besucher mit keinen weiteren Nachteilen verbunden. Falls etwas Besonderes vorgelegen hätte, wäre es für die Polizei naheliegender gewesen, in (...) oder (...) und nicht im Rahmen einer aufwändigen Aktion in (...) gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Dieser sei im Übrigen nicht politisch aktiv gewesen und habe demnach auch nicht in einschlägigen Kreisen verkehrt, weshalb die angebliche Nötigung zur Zusammenarbeit realitätsfremd anmute. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung nichts davon erzählt, dass er auf dem Polizeiposten in (...) massiv malträtiert und bedroht worden sei. Dies sei insofern erstaunlich, als er in der kantonalen Anhörung gerade die Vorfälle auf dem Posten als zentral für seinen Ausreiseentscheid dargestellt habe. Weiter habe er in der Empfangsstelle im Gegensatz zu den beiden späteren Befragungen auch nicht erwähnt, dass während seines 15-tägigen Aufenthalts bei seiner Mutter zweimal Polizisten aufgekreuzt seien und nach ihm gesucht hätten. Dieses Versäumnis wirke befremdlich, zumal es Vorkommnisse betreffe, bei denen es sich um zentrale Elemente der angeblichen Verfolgungssituation handle. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen Befragungen dieselben Ereignisse mitunter widersprüchlich geschildert habe. Widersprüche fänden sich insbesondere in seinen Angaben zu den Umständen der Benachrichtigung seiner Ehefrau über die Vorfälle in (...), zur Benutzung eines Stadtbusses auf dem Weg zu seiner Mutter und zu seinen angeblichen Schwierigkeiten mit den Behörden in früheren Zeiten. Zahlreiche Widersprüche und andere Ungereimtheiten seien schliesslich auch in den Erklärungen der beiden Beschwerdeführer zum Verbleib ihrer Ausweisdokumente und zu den Reiseumständen enthalten. Insgesamt sei demnach festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Reiseumstände als auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden nicht geglaubt werden könnten. Was die eingereichten Arztberichte betreffe, so seien diese nicht geeignet, eine Wegweisung der Beschwerdeführer in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen zu lassen. Daran ändere nichts, dass den Beschwerdeführern in den Berichten je eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit den damit verbundenen Beschwerden attestiert werde. Bei dieser Diagnose und seiner weiteren Beurteilung gehe der untersuchende Arzt davon aus, dass sich die von den Beschwerdeführern behaupteten Vorkommnisse tatsächlich zugetragen haben. Indes falle die Prüfung des Sachverhalts im Asylverfahren zu Ungunsten der Beschwerdeführer (mangelnde Glaubwürdigkeit) aus. Dem Arztbericht liege demnach eine irrtümliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Grunde. Dass die bei beiden Beschwerdeführern diagnostizierte PTBS auf asylrelevante Behelligungen zurückzuführen sei, sei deshalb auszuschliessen. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Argumenten im Kern entgegengehalten, das BFM habe trotz deutlicher Hinweise auf massive Folter gegen den Beschwerdeführer

10 die betreffenden Vorbringen als unglaubhaft erachtet, was einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gleichkomme. Das BFM habe aufgrund der Arztzeugnisse die psychischen Probleme der Beschwerdeführer zwar als solche geglaubt, nicht jedoch wahrhaben wollen, dass diese durch politische Verfolgung verursacht worden seien. Selbstverständlich sei es aber absolut wichtig, die Ursache der schweren psychischen Traumatisierung der Beschwerdeführer festzustellen, weil diese nämlich für die Asylrelevanz ausschlaggebend sei. Im Zentrum der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stehe die Frage, warum der tüchtige und lange Jahre als Teppichhändler selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer plötzlich dermassen "kaputt" sein sollte, wenn nicht wegen dieser Foltererfahrungen. Nun sei es leider so, dass Folter in den meisten Fällen nicht wirklich nachgewiesen werden könne und man sich mit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung begnügen müsse. Vorliegend sei die Aktenlage derart, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die von ihm behaupteten Torturen tatsächlich über sich ergehen lassen müssen. Zunächst hätten bei sämtlichen Ärzten, von denen Zeugnisse zu den Akten gegeben worden seien, absolut keine Zweifel an den Ursachen der Schmerzen und der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bestanden. Aufgrund der psychischen Folgen der im Oktober 2002 erlittenen Folter müsse sodann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der ersten Befragung vom 7. Januar 2003 in der Empfangsstelle nicht wirklich über seine Erlebnisse habe berichten können. Am 24. Januar 2003 habe er die erste von drei oder vier Sitzungen bei Dr. med. I._______ absolviert, bevor er dann am 26. März 2003 durch den Neurologen Dr. med. J._______ konsiliarisch untersucht worden sei. Aufgrund der Beobachtungen von Dr. med. J._______ habe am 31. März 2003 seine Behandlung beim Psychiatriearzt Dr. med. H._______ begonnen. Dass er in der kantonalen Anhörung das in (...) Erlebte ausführlich, differenziert und widerspruchsfrei geschildert habe, sei vom BFM nicht gebührend gewürdigt worden. Die Widersprüche in seinen Aussagen seien weniger gravierend als vom BFM dargestellt, soweit sie überhaupt bestünden und es sich nicht vielmehr um Unterschiede handle, die mit dem durch die Übersetzung und Protokollierung zwangsläufig entstehenden Präzisionsverlust erklärt werden könnten. Zuwenig Beachtung habe das BFM sodann der Tatsache geschenkt, dass beide Beschwerdeführer politisch stark engagierten Familien angehörten, welche traditionell im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stünden. Wegen seiner regelmässigen Besuche im Gefängnis von (...) sei der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden als Zielperson prädestiniert gewesen, um in Erfahrung zu bringen, welche Aussenkontakte die beiden zur Familie gehörenden Insassinnen gepflegt hätten. 5. Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführer zur Entführung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2002 durch die Zivilpolizei in (...) und zu der während des rund 10-stündigen Aufenthaltes auf dem Posten erlittenen Folter zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat, indem sie einerseits eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch Missdeutung einzelner Stellen in den Protokollen begangen und andererseits durch einseitige Gewichtung der (vermeintlichen) Unglaubhaftigkeitsindizien die allgemeine Regel von Art. 7 AsylG, so wie sie unter

11 Erwägung 3.3. hiervor erläutert worden ist, zu restriktiv angewandt hat. Dies aus den folgenden Gründen: 5.1 An der Argumentation des BFM ist in erster Linie zu beanstanden, dass darin die in den Arztberichten (vgl. Bst. A.c hiervor) bei beiden Beschwerdeführern gestellte Diagnose einer PTBS bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe keinerlei Berücksichtigung findet. So erwähnt das BFM die in den Arztberichten bestätigten psychischen Probleme der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise deren Glaubhaftmachung (vgl. Verfügung vom 25. Januar 2005, E. I S. 2 ff.) mit keinem Wort. Erst in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O., E. II.2. S. 6) thematisiert es diese, indem es festhält, die Prüfung des Sachverhalts falle "im Asylverfahren" zu Ungunsten der Beschwerdeführer aus (mangelnde Glaubwürdigkeit), weshalb dem Arztbericht eine irrtümliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Grunde liege und auszuschliessen sei, dass die diagnostizierten PTBS auf asylrelevante Behelligungen zurückzuführen seien. Eine Gesamtbeurteilung aller dafür und dagegen sprechenden Elemente, wie sie bei der Anwendung des Beweismasses der Glaubhaftigkeit vorzunehmen ist (vgl. E. 3.2 hiervor), hätte jedoch zwingend erfordert, dass die in die Protokolle aufgenommenen Aussagen - vorneweg diejenigen des Beschwerdeführers anlässlich der wenige Tage nach der Einreise durchgeführten Empfangsstellenbefragung - unter Mitberücksichtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführer gewürdigt worden wären. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es nämlich unbestritten, dass die PTBS Symptome beinhaltet, die mit Beeinträchtigungen von Gedächtnisleistungen, Erinnerungsfunktionen und Konzentrationsvermögen verbunden sind und das Aussageverhalten der betroffenen Person entsprechend beeinflussen. Schwer traumatisierte Menschen sind deshalb mehrheitlich nicht in der Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f., 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. mit Hinweisen). Aus der Entscheidbegründung des BFM geht jedoch in keiner Weise hervor, dass die Feststellungen in den Arztberichten bereits im Stadium der "Prüfung des Sachverhalts im Asylverfahren" (vgl. oben) gegen die aufgezählten Unglaubhaftigkeitsmerkmale abgewogen beziehungsweise überhaupt berücksichtigt worden sind. Dass die PTBS- Diagnosen erst im Anschluss an die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen Erwähnung finden und aus den vorausgegangenen Entscheidgründen eine irrtümliche Sachverhaltsfeststellung durch die Ärzte abgeleitet wird, geht selbstredend nicht an. Insbesondere im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Mitberücksichtigung der PTBS-Diagnose bei der Einschätzung der Plausibilität seiner Asylbegründung gerade auch deshalb angezeigt gewesen, weil sich gleichzeitig in den Akten - wie noch darzulegen sein wird - verschiedene Anhaltspunkte für eine effektive, von den behaupteten Erlebnissen am 16. Oktober 2002 herrührende Beeinträchtigung seiner Psyche feststellen lassen. 5.2 Als Hinweis auf einen realen Hintergrund zu deuten ist zunächst die wiederholte Beschreibung eigener psychischer Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer namentlich in der kantonalen Anhörung gab. So liess er sich etwa - ohne speziell dazu aufgefordert worden zu sein - mit den Worten vernehmen, er habe derart Angst gehabt, dass er das Gefühl gehabt habe, sein Gehirn würde sich nicht am gleichen Ort stillhalten (vgl. A14/33, S. 16). Eine solchermassen spezifische, eigentümliche

12 Beschreibung einer Befindlichkeit im Moment des Erlebnisses ist als gewichtiges Indiz für einen realen Hintergrund zu werten. Gleiches gilt für diverse andere Gefühlsbeschreibungen des Beschwerdeführers, etwa für seine - von Weinen begleitete - Schilderung, gemäss welcher er bei der zweiten Polizeivisite im Haus seiner Mutter erneut in seinem Kopf gespürt habe, dass er aus massiver Angst das Geschehene nicht wahrnehmen könne, sich in eine Ecke verkrochen und den Tod vor Augen gesehen habe (vgl. A14/33, S. 20). Wenig später gab er zu Protokoll, er habe vor Angst nicht an ein Fenster herantreten können (vgl. A14/33, S. 21) und sich während seines Aufenthalts bei der Tante seiner Frau mittlerweile sogar vor kleinen Kindern gefürchtet, weil er geglaubt habe, diese könnten ihn verraten (vgl. A14/33, S. 23). Die persönliche Färbung in diesen Angaben, verbunden mit den erwähnten spontanen Gefühlsregungen, ist als Hinweis auf ein Erzählen realer Vorgänge zu werten. Die Wahrscheinlichkeit, derartigen Beschreibungen lägen tatsächliche Erlebnisse zu Grunde, ist nach Einschätzung des Gerichts ungleich höher einzustufen als diejenige einer blossen Inszenierung, wozu nicht im Gegensatz steht, dass die Möglichkeit einer Simulation kaum jemals restlos auszuschliessen ist. Ganz allgemein ist bei einer Gesamtbetrachtung der Befragungsprotokolle aufseiten des Beschwerdeführers eine Tendenz zum - ebenso natürlichen wie beiläufigen - Erwähnen von Einzelheiten festzustellen. Ein solches Muster ist bei einstudierten oder spontan erfundenen Geschichten, wo derartige Details ausgeklammert oder erst unter dem Druck des Nachfragens thematisiert zu werden pflegen, nicht zu beobachten. Der Beschwerdeführer brachte dagegen wiederholt kardinale Punkte in seinen Vorbringen aus dem Kontext heraus zur Sprache, ohne speziell dazu aufgefordert werden zu müssen. Auf diese Weise vermochte er insgesamt eine klare Vorstellung vom Erlebten zu vermitteln. Im Einzelnen zeigte sich dies etwa in der kantonalen Anhörung, als er in seiner Antwort auf die Frage, ob man ihm die Augenbinden inner- oder ausserhalb des Gebäudes wieder abgenommen habe, auch gleich klarstellte, dass die Polizisten ihm in diesem Moment befohlen hätten, er solle sich wieder anziehen (vgl. A14/33, S. 19). Gleich im Anschluss daran zeigte er dieses Verhalten erneut, indem er - passend zur Befragungssituation und zu seinen Wahrnehmungsmöglichkeiten im Zeitpunkt des geschilderten Ereignisses - aus eigener Initiative den Namen des Polizeipostens erwähnte, noch bevor er danach gefragt werden musste (vgl. A14/33, S. 19). In dieser Hinsicht aufschlussreich war sodann seine sofortige Richtigstellung, wonach nicht eines, sondern zwei Autos herangefahren gekommen seien (vgl. A14/33, S. 13). Das Reflexartige und die Selbstverständlichkeit dieser Korrektur sowie deren Übereinstimmung mit der ursprünglichen Aussage (vgl. A14/33, S. 9) lassen beim Beschwerdeführer eine jederzeit klare Referenzvorstellung erkennen, wie sie in der Regel nur aus tatsächlichen Sinneswahrnehmungen gebildet werden kann. Nicht das nötige Gewicht misst das BFM der plausiblen Art und Weise bei, in der die psychischen Probleme von den Beschwerdeführern ins Verfahren eingebracht wurden. Bereits in der Empfangsstellenbefragung erklärte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe aus den wiederholten Repressalien gesundheitliche Schäden davon getragen (vgl. A2/9, S. 5). Gleichzeitig hielt er in Bezug auf seine Person fest beziehungsweise deutete zumindest an, dass bei seiner Festnahme Gewalt-

13 anwendung im Genitalbereich im Spiel war (vgl. A2/9, S. 5). Vor allem aber kam er in der kantonalen Anhörung immer wieder auf seine extremen Angstzustände und den damit verbundenen Realitätsverlust zu sprechen (vgl. oben). In der Ergänzungsbefragung durch das Bundesamt erwähnte er sodann wiederkehrende Depressionen und nächtliche Albträume (vgl. A19/11, S. 7) und gab zu verstehen, dass er in den acht Stunden, in denen er auf der Reise in die Schweiz ohne Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern gewesen sei, in der Vorstellung gelebt habe, er befände sich unterwegs an einen Ort, wo man ihn umbringen werde (vgl. A19/11, S. 3 i.V.m. A14/33, S. 23). Nach der Einreise in die Schweiz wandte sich der Beschwerdeführer unverzüglich an eine Allgemeinärztin (vgl. A14/33, S. 20), welche ihn zunächst zur Abklärung der gezeigten psychischen und psychovegetativen Symptome an einen Neurologen verwies. Auf Veranlassung der Allgemeinärztin wurde schliesslich mit Beginn am 31. März 2003 die ambulante Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H._______, in die Wege geleitet. Angesichts dieser Abfolge erscheint es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weniger in der Absicht, baldmöglichst ein Arztzeugnis zum Beleg seiner Vorbringen zu erhalten, als vielmehr aus echtem Leidensdruck medizinische Hilfe in Anspruch nahm (vgl. Replik vom 28. April 2005, S. 2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits begab sich am 5. Mai 2004 auf Zuweisung eines Allgemeinarztes bei demselben Facharzt in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, in deren Verlauf eine sehr schwierige psychosoziale Lage als Folge der "sehr schweren Erkrankung des Ehemannes" konstatiert wurde (Bericht von Dr. med. H._______ vom 4. Dezember 2004). Mit Eingabe vom 11. August 2004 wurde sodann ein Bericht von Dr. med. H._______ vom 4. August 2004 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Nach der diesbezüglichen Aufforderung anlässlich der Ergänzungsbefragung vom 26. November 2004 (vgl. A19/11, S. 9; A18/11, S. 2) liessen die Beschwerdeführer am 8. Dezember 2004 je einen vom 4. Dezember 2004 datierenden Bericht von Dr. med. H._______ nachreichen, bevor das BFM dann am 25. Januar 2005 seine Verfügung erliess. Es liegt demnach insoweit eine Entwicklung der Dinge vor, die zumindest nicht dagegen spricht, dass die bei den Beschwerdeführern diagnostizierte und vom BFM als solche nicht in Zweifel gezogene PTBS tatsächlich auf die behaupteten Ursachen zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung des BFM (vgl. Vernehmlassung vom 8. April 2005, S. 2) kann es den Beschwerdeführern nicht als Hinweis auf die fehlende Ernsthaftigkeit ihrer Erkrankung ausgelegt werden, wenn sie diese erst eine gewisse Zeit nach Behandlungsbeginn mit Arztberichten dokumentiert haben. 5.3 Im Vergleich dazu weisen die vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale eine geringere Tragweite auf. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer das Verschweigen von zentralen Punkten seiner angeblichen Verfolgungssituation in der Empfangsstelle vorhält, ist vorab auf das erwähnte, wissenschaftlich anerkannte Phänomen hinzuweisen, wonach Traumatisierungen das Aussageverhalten der betroffenen Personen beeinflussen können und diese aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen die Anforderungen, die das Asylverfahren an sie stellt, nur eingeschränkt erfüllen können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 106). Nachdem der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nahm und der behandelnde Facharzt bei ihm eine PTBS

14 diagnostizierte, sprechen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er im Asylverfahren nicht oder zumindest nicht von Beginn weg über die volle Kapazität verfügte, über seine belastenden Erfahrungen zu sprechen. Zu vergegenwärtigen ist dabei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen - plausibel wirkenden - Angaben noch auf der Reise in die Schweiz konkrete Todesängste ausgestanden hatte (vgl. A19/11, S. 3 i.V.m. A14/33, S. 23). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. J._______ am 26. März 2003 löste die Aufforderung, sich auszuziehen, bei ihm eine "panische Angst vor Folterung" aus (vgl. Schreiben von Dr. med. J._______ vom 27. März 2003 an Dr. med. I._______). Gerade in dieser spontanen, durch die Aufforderung zur körperlichen Entblössung ausgelösten Reaktion ist ein starker Hinweis darauf zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Misshandlungen während eines Postenaufenthaltes am 16. Oktober 2002 tatsächlich erlitten hat. So reagieren Traumatisierte, die sonst scheinbar normal zurecht kommen, gerade dann besonders vulnerabel, wenn sie erneuten Belastungssituationen oder Reizen ausgesetzt werden, die mit dem ursprünglichen Thema assoziativ verknüpft sind (vgl. ANGELIKA BIRCK, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, ZAR 1/2002, S. 29; JÜRG HAEFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung, Eine Herausforderung für die interdisziplinäre Zusammenarbeit, in Ars Medici 13/95, S. 927). Unter diesen Umständen konnte vom Beschwerdeführer entgegen der Sichtweise des BFM nicht wie von einer unversehrten Person verlangt werden, dass er nach dem Eintreffen in der Schweiz geordnet und frei von Angst und Hemmungen über seine schwerwiegenden Erlebnisse berichten können würde. Dementsprechend kann nicht leichtfertig gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eingewendet werden, dass er in der summarischen Befragung in der Empfangsstelle nicht im Einzelnen erzählte, was ihm während des Postenaufenthalts angetan wurde. Bezeichnenderweise fiel es ihm auch in der kantonalen Anhörung offensichtlich schwer, die betreffenden Erlebnisse zu verbalisieren (vgl. 14/33, S. 10: "Ich schäme mich derart, solches zu erzählen..."). Ebenso ist es nicht als unauflöslicher Widerspruch zu werten, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle nicht auf die beiden Polizeivisiten während seines 15-tägigen Aufenthalts bei der Mutter zu sprechen kam. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung just in dem Moment zu weinen begann, als er aufgefordert war zu erzählen, was die Polizei beim ersten Besuch wollte (vgl. A14/33, S. 20). Sowohl im Zusammenhang mit der ersten als auch mit der zweiten Polizeivisite gab er zu verstehen, dass er damals den "Tod vor Augen gesehen" (vgl. A14/33, S. 20) beziehungsweise "hautnah gespürt" habe (vgl. A14/33, S. 21). Demnach ist auch mit Bezug auf die beiden Polizeivisiten von einschneidenden Erlebnissen auszugehen, die mit massiven Ängsten besetzt sind. Deren Schilderung dürfte dem Beschwerdeführer ein erhebliches Mass an Überwindung gekostet haben, so dass ihm nicht in der absoluten Weise, wie es das BFM praktiziert, entgegengehalten werden kann, darüber nicht bereits bei erster Gelegenheit berichtet zu haben. Vielmehr sind dem Beschwerdeführer plausible Gründe (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 14) zu attestieren, derentwegen von ihm nicht erwartet werden durfte, dass er schon in der Empfangsstelle auf die betreffenden Erlebnisse eingehen würde (vgl. MARTIN LEONHARDT, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in Psychiatrische Begutachtung, Ein Handbuch für Ärzte und Juristen, hgg.

15 von Klaus Koerster, München 4. A. 2004, S. 750). Zu Recht wird sodann in der Beschwerde das Augenmerk auf den bloss summarischen Charakter der Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle und den beschränkten Beweiswert der dort protokollierten Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gerichtet (Art. 26 Abs. 2 zweiter Satz AsylG, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243, Nr. 30 E. 6.4.3. S. 213). Im vorliegenden Fall kommt der summarische Charakter der Empfangsstellenbefragung etwa dort zum Tragen, wo das BFM argumentiert, auch die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch "nur" mir der angeblich schwierigen Situation in (...) und (...) begründet, nicht aber mit den angeblichen Vorkommnissen, welchen ihr Ehemann kurz vor dem Verlassen des Heimatlandes ausgesetzt gewesen sei (vgl. Vernehmlassung vom 8. April 2005, S. 2 oben). Bei einer Konsultation des Empfangsstellenprotokolls der Beschwerdeführerin findet diese Sichtweise keine Bestätigung. Zu Recht wird diesbezüglich in der Replik vom 28. April 2005 moniert, der entsprechende Vorwurf des BFM stimme nicht. In der Tat beendete die Beschwerdeführerin die ungesteuerte Schilderung der Ausreisegründe nicht etwa mit einem Hinweis auf eigene Probleme, sondern mit dem Satz, wonach ihr "Mann keine Lebenssicherheit mehr in der Türkei" gehabt habe und sie "deshalb das Land verlassen" hätten (vgl. A1/9, S. 5). Dieser Schlusssatz, auf den in den Vertiefungsfragen nicht mehr weiter eingegangen wurde, kann bei objektiver Betrachtung sehr wohl als ansatzweises Erwähnen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 unten) der Verfolgungsituation interpretiert werden, in der sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Ausreise in Istanbul befand. Das BFM hat demnach insoweit ein anfängliches Verschweigen zentraler Asylgründe angenommen, ohne dafür über eine Grundlage in den Akten zu verfügen, was als Fehldeutung der Protokolle und damit als unkorrekte Feststellung des Sachverhalts zu werten ist. Zur Hauptsache hat sich das BFM aber eine unkorrekte Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorwerfen zu lassen. So geht es mit dem Begriff des Glaubhaftmachens zu restriktiv um, wo es argumentiert, Gefangenenbesuche seien in der Türkei gemäss den bestehenden Vorschriften legitim und mit keinen weiteren Nachteilen verbunden, angesichts der gemeinsam abgehaltenen Besuche hätten sich die Verfolgungsmassnahmen genauso gut gegen die Beschwerdeführerin richten können, und auch eine Freilassung unter der Bedingung der künftigen Zusammenarbeit mit den Behörden sei realitätsfremd und unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei und demnach auch nicht in einschlägigen Kreisen verkehrt habe (Verfügung des BFM vom 25. Januar 2005, E. I1.a S. 3). Im letztgenannten Punkt verfängt die Argumentation des BFM schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer aus der Optik der türkischen Sicherheitsbehörden nicht wegen seines eigenen politischen Profils, sondern vielmehr wegen seiner Nähe und regelmässigen Kontakte zu den beiden inhaftierten und vor ihrer baldigen Entlassung stehenden Frauen als potenzieller Informant von Wert sein konnte (vgl. Beschwerde, S. 7). Der Beschwerdeführer liess denn auch unmissverständlich verlauten, dass die Polizisten ihm am Ende der Festhaltung auf dem Posten gesagt hätten, er werde ab sofort für sie Informationen liefern und einholen und ihnen genau Bescheid darüber geben, was die Frauen aus dem Gefängnis heraus erzählen würden (vgl. A14/33, S. 17). Was sodann die grundsätzliche Fol-

16 genlosigkeit von Gefangenenbesuchen in der Türkei betrifft, so fehlt es dem Argument des BFM insofern an Stichhaltigkeit, als im vorliegenden Fall die Besuche in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten und Personen galten, die wegen Unterstützung beziehungsweise Mitgliedschaft bei der PKK zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren. Auch im heutigen Zeitpunkt und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Lageentwicklung im Nordirak ist jedoch ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten der PKK oder anderer als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen vorerst nicht abzusehen (vgl. die letzte Lageeinschätzung im Urteil der ARK vom 8. September 2005 i. S. M. K. S., EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.). Wo das BFM schliesslich erwägt, die Verfolgung habe wegen der gemeinsam abgestatteten Gefangenenbesuche genauso gut der Beschwerdeführerin gelten können, bewegt es sich offensichtlich auf der Ebene von Mutmassungen. Um die Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Punkt als unglaubhaft erscheinen lassen zu können, hätte es jedoch seitens des BFM objektiv besser abgestützter Argumente bedurft als blosser "Gegenbehauptungen". Abgesehen davon ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2002 zum letzten Mal ins Gefängnis nach (...) mitgegangen ist und danach nur noch der Beschwerdeführer die beiden Frauen besucht hat (vgl. A18/11, S. 5). Gewisse Unklarheiten bleiben dagegen bezüglich der Umstände der Kontaktierung der Beschwerdeführerin nach den Vorfällen vom 16. Oktober 2002, der Benutzung eines Stadtbusses in (...) durch den Beschwerdeführer und der auf der Reise in die Schweiz verwendeten Papiere beziehungsweise der im Heimatland ausgestellten Reisepässen bestehen. Diese Unklarheiten nehmen sich jedoch im Vergleich mit den aufgezeigten zahlreichen Glaubhaftigkeitsindizien marginal aus, wobei es zu bedenken gilt, dass bei der Glaubhaftmachung - anders als beim Beweis - lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt wird und nicht alle Zweifel ausgeräumt sein müssen. Abgesehen davon ist, soweit das BFM in den erwähnten drei Punkten Ungereimtheiten unter Hinweis auf Aussagen des Beschwerdeführers in den Empfangsstelle aufzuzeigen versucht, grundsätzlich dem beschränkten Beweiswert dieser Aussagen sowie in besonderem Mass der desolaten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt Rechnung zu tragen. So erscheint es bei differenzierter Betrachtung durchaus vollstellbar, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck des traumatischen Erlebnisses vom 16. Oktober 2002 gar nicht in der Lage war, seine Ehefrau selbständig zu benachrichtigen beziehungsweise eine aktive Rolle beim Fassen des Ausreiseentschlusses zu übernehmen (vgl. A14/33, S. 23; A19/11, S. 2 f.). Gleichzeitig ist es zumindest nicht abwegig, in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Empfangsstellenbefragung missverständlich ausgedrückt oder eine übertrieben vereinfachende Übersetzung oder Protokollierung zum Passus im Empfangsstellenprotokoll geführt hat, wonach er mit seiner Ehefrau "gesprochen" habe (vgl. A2/9, S. 6; Beschwerde, S. 9). Der Vorwurf schliesslich, die Beschwerdeführer hätten den Reiseweg verheimlicht und den schweizerischen Behörden die Reisepässe vorenthalten, wirkt angesichts der gesamten Aktenlage gesucht. Zudem unterlässt es das BFM auch hier, in Betracht zu ziehen, dass die psychische Verfassung es dem Beschwerdeführer schlechterdings nicht erlaubt haben könnte, sich

17 den Reiseweg zu merken oder überhaupt zu realisieren, dass er in die Schweiz gebracht wird (vgl. A14/33, S. 24). 5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2002 in (...) während mehrerer Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten, mit gravierenden Folgen für seine Gesundheit gefoltert und nur gegen Zusicherung künftiger Zusammenarbeit mit der Polizei freigelassen worden ist. Mit seinen diesbezüglichen Angaben vermag der Beschwerdeführer somit die reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG zu erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). 6. Es stellt sich alsdann die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder aber das Bundesverwaltungsgericht selber über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung befinden soll. 6.1 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 37 VGG, Art. 105 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet: So darf gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, etwa dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38, E. 7.1. S. 265, m.w.H.). Vorliegend ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, weil der entscheidwesentliche Sachverhalt als bis zur Entscheidreife erhoben gelten kann. Dies erhellt aus den nachfolgenden Ausführungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. 6.2 Die unter diesen Vorzeichen durchzuführende Prüfung führt sodann zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 6.2.1 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen der Zugehörigkeit mit ihm verwandter Personen wie namentlich seiner Schwägerin F._______ und seiner Cousine G._______ zur PKK selber das Opfer von ernsthaften, sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Benachteiligungen zu werden, kann sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt als begründet bezeichnet werden. Es ist in seinem Fall mit anderen Worten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass er das Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195). Dabei gilt es zu bedenken, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers und die damit einher gehende Weigerung, die ihm abverlangte Informantentätigkeit auszuüben, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen Behörden als Ausdruck einer separatistischen Grundhaltung interpretiert werden wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.2. S. 201). Ohne dass dies entscheidend wäre, ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-

18 setzt war und diese Massnahmen die höchstwahrscheinliche Ursache für seine angeschlagene Gesundheit darstellen. Deswegen darf aus heutiger Optik von ihm eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdeführer auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 93, m.w.H.). 6.2.2 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. Erw. 3.1. hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung können insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen beziehungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner eigenen beziehungsweise wegen der politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit seiner Familienangehörigen zu benachteiligen. 6.2.3 Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Türkei kann derzeit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint vorliegend ausgeschlossen, zumal der Beschwedeführer in (...) unmittelbar von Organen der Zentralgewalt belangt worden ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für ihn in keinem anderen Landesteil - am wenigsten in (...) oder (...), wo er zuvor schon mehrmals mit Hausdurchsuchungen der Polizei konfrontiert war - effektive Sicherheit vor weiteren derartigen Behelligungen besteht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f., m.w.H.). Dem Beschwerdeführer kann somit klarerweise keine innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden. 6.2.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben niemals unmittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor. 6.3 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 6.4 Zu erörtern bleibt, ob gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Asylvorbringen die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermag (vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Nach ihren Angaben in den Befragungen war die Beschwerdeführerin niemals das Ziel physischer Gewalt oder einer Gefangennahme

19 durch die heimatlichen Behörden (vgl. A1/9, S. 5; A18/11, S. 4 f.). Die Einwirkungen vonseiten der Polizei, denen sie sich anlässlich der diversen Hausdurchsuchungen in (...) und (...) zu erwehren hatte, bestanden nach ihrer Darstellung schwergewichtig aus sexuell gefärbten Beschimpfungen und anderweitigen Demütigungen (vgl. A13/18, S. 10). Ohne die psychologische Tragweite dieser Beschimpfungen und Demütigungen zu verharmlosen, sind darin gleichwohl keine Massnahmen zu erblicken, die bei der Beschwerdeführerin einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugt haben (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.). Ihre eigenen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass sie selbst deswegen einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar empfunden hätte. So führte sie an, dass sie nach der Übersiedlung nach (...) im Juli 2002 ihre Eltern nicht habe verlassen wollen und erst zu diesem Schritt bereit gewesen sei, nachdem sie gehört habe, dass ihr Mann während seiner Haft gefoltert worden sei (vgl. A18/11, S. 6). Auf die Frage, warum sie sich erst im Dezember 2002 nach Istanbul begeben habe, erwiderte sie, ihr Mann habe mehr Schwierigkeiten gehabt als sie, weil er die Frauen besucht habe (vgl. A13/18, S. 9). Demzufolge ist hinlänglich auszuschliessen, dass sie selbst aufgrund von Massnahmen gegen ihre Person im Moment der Ausreise unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden hat. Andererseits liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in die Türkei mit derartigen, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkenden Massnahmen oder gar mit einer Gefährdung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Freiheit rechnen müsste. Für das Fehlen eines aktuellen Verfolgungsrisikos spricht namentlich der Umstand, dass die türkischen Behörden nicht auf die Beschwerdeführerin gegriffen haben, nachdem der Beschwerdeführer das Haus der Mutter in (...) verlassen und sich für dei Dauer von eineinhalb Monaten bei der Tante seiner Ehefrau in Sicherheit gebracht hatte (vgl. A14/33, S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren eigenen Asylvorbringen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Mangels dagegen sprechender Umstände ist ihr - als Ehegattin des Beschwerdeführers - sowie den beiden minderjährigen Kindern auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen und das Asyl zu gewähren. 7. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wären die Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit gewesen, nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Bst. D hiervor) und keine Hinweise auf eine Veränderung

20 ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen. 8.2 Den Beschwerdeführern ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat eine vom 17. Mai 2007 datierende Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den Zeitaufwand mit 21 Stunden und 50 Minuten, was dem Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umfangs und der Komplexität der Sache angemessen erscheint. Auch die von ihr ausgewiesenen Auslagen (Telefon, Büromaterial und Porti) in der Höhe von insgesamt Fr. 35.-- können als verhältnismässig bezeichnet werden. Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen geschuldete Parteientschädigung ist alsdann in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE), des für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und des Mehrwertssteuersatzes von 7.6 % (Art. 9 Abs 1 Bst. c und Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz VGKE) auf Fr. 2'384.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2005 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'384.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das (...) des Kantons (...) ad (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am:

D-4220/2006 — Bundesverwaltungsgericht 25.05.2007 D-4220/2006 — Swissrulings