Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4215/2022 law/gnb
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. September 2022 / N (…).
D-4215/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Die am 21. Juni 2018 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3612/2018 vom 17. April 2019 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.c In der Folge stellte das SEM mit Verfügung vom 9. August 2019 erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Die am 16. September 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4714/2019 vom 28. März 2022 ab. Das Gericht erachtete die Vorfluchtgründe – übereinstimmend mit dem SEM – als teilweise nicht glaubhaft und im Übrigen als nicht asylrelevant. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr wurde verneint. Der Wegweisungsvollzug wurde für zulässig, zumutbar und möglich befunden. B. Mit Eingabe vom 24. August 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete weitere Eingabe einreichen. Im Wesentlichen wurde darin geltend gemacht, er habe gestützt auf bisher unbekannte Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Nach dem Urteil D-4714/2019 vom 28. März 2022 hätten sich neue rechtserhebliche Sachverhalte ergeben, welche die drohende asylrelevante Verfolgung in einem völlig neuen Licht präsentieren würden. Es sei eine massiv negative Veränderung der Situation in Sri Lanka zu beobachten. Sri Lanka durchlebe seit dem Frühjahr 2022 eine Finanz- und Wirtschaftskrise von extremem Ausmass mit einer damit einhergehenden kollektiven Verarmung. Der neue Präsident Ranil Wickremesinghe benutze und missbrauche wiederholt und systematisch die Notstandsbefugnisse zur Verhaftung und Repression von Aktivisten
D-4215/2022 und Aktivistinnen, welche politische Reformen fordern würden. Dies erwecke den Anschein, dass Präsident Wickremesinghe keine Kritik an seiner Regierung dulde. Die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln, Treibstoff, Gas und Medikamenten sei nach wie vor desaströs. Die tamilische Bevölkerung könne sich auf eine grosse Diaspora und deren Überweisungen aus dem Ausland stützen, was Wut und Begehrlichkeiten der (frustrierten) singalesischen Bevölkerung wecken könne. Es bestehe die Befürchtung, dass die neue Regierung wie in der Vergangenheit in populistischer Art und Weise gegen die tamilische Bevölkerung hetzen und sie als Schuldige für die Probleme ausmachen werde. Trotz eingeleiteter Versorgungsmassnahmen sei die Lage aktuell unberechenbar und keine rasche Stabilisierung zu erwarten. Zudem seien die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund körperlicher Leiden im Jahre 2021 verstorben. Er verfüge deshalb dort über kein Beziehungsnetz mehr, weil sein Bruder B._______ ebenfalls verstorben sei und zwei weitere Geschwister im Ausland leben würden. Weil er aus einem reichen Land zurückkehre, würden ihm jederzeit Entführung, Erpressungen und weitere Verfolgungshandlungen drohen. Seine klaren familiären Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten für ihn eine Reflexverfolgung ausgelöst. Zudem betätige er sich in Schweiz exilpolitisch, was bereits belegt worden sei. In den Augen der sri-lankischen Regierung sei er ein überzeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus. Aufgrund der PTA-Verschärfungen der letzten Jahre erhalte auch sein exilpolitisches Engagement neues Gewicht, da heutzutage selbst in geringem Ausmass exilpolitisch tätige Personen verhaftet werden könnten und generell von einer erhöhten Verfolgungsgefahr für diese Personen ausgegangen werden müsse. Insgesamt ergebe sich ein individueller Bezug zu den Veränderungen in Sri Lanka und es werde deutlich, dass gerade aufgrund der dokumentierten Ereignisse eine konkretspezifische Verfolgungsgefahr bestehe. Letztere könne nur bei einer materiellen Beurteilung seiner Vorbringen erfasst und gewürdigt werden, wobei der gesamte Sachverhalt miteinbezogen werden müsse. Der Eingabe lagen Kopien der Todesurkunden der Eltern des Beschwerdeführers inklusive englische Übersetzungen bei. C. Mit Verfügung vom 6. September 2022 – eröffnet am 14. September 2022 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–.
D-4215/2022 D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei ihm Einsicht in die Datei der Software oder in das Dokument des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lag – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Bericht von Blick.ch mit dem Titel "NGO fordert Abschiebestopp nach Sri Lanka" vom 29. Juli 2022 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 22. September 2022 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-4215/2022 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gegenstandslos. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte. Manuelle Anpassungen waren nicht notwendig, da keine zusätzlichen Kriterien zu berücksichtigen waren. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das "Dokument mit der Spruchkörperbildung" respektive in die "Datei der Software oder in das Dokument des Bundesverwaltungsgerichts" ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. Das ordentliche Asylverfahren wurde mit Urteil des
D-4215/2022 Bundesverwaltungsgerichts D-4714/2019 vom 28. März 2022 rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Eingabe vom 24. August 2022 wurde vom SEM deshalb korrekt als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 6. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 7. 7.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 24. August 2022 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Neue, individuelle flüchtlingsrechtliche Vorbringen, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4714/2022 vom 28. März 2022 entstanden seien, würden im Mehrfachgesuch keine geltend gemacht. Es würden zwar Mutmassungen angestellt, wonach die neue Regierung den Beschwerdeführer heute anders einschätzen würde, nämlich als Aktivist des tamilischen Separatismus. Indes werde bloss die vage Behauptung aufgestellt, die neue Regierung könnte anders vorgehen oder dulde keine Kritik, ohne jeglichen Bezug zu seiner Person herzustellen. Weiter werde vorgebracht, die singalesische Bevölkerung würde gegen Tamilen vorgehen, weil sie wirtschaftlich besser dastünden. Es werde ausdrücklich auf bereits gewürdigte Vorbringen im vorhergehenden Verfahren verwiesen, das erst vor kurzem abgeschlossen worden sei, wodurch das Mehrfachgesuch individuell gleich begründet werde. Auch wenn unbestritten sei, dass Sri Lanka sich in einer schweren Wirtschafts- und Versorgungskrise befinde, so wäre ohnehin auf solche Vorbringen gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten. Was die Todesscheine der Eltern anbelange, würden diese nur als Fotokopie vorliegen, deren Beweiskraft beschränkt sei. Zudem falle auf, dass ein Nassstempel offensichtlich später hinzugefügt worden sei, da er nicht gleichmässig zur Unterlage verlaufe. Zweifelhaft sei weiter, dass der Hinschied der Eltern erst jetzt geltend gemacht werde. Es seien keine Gründe dargelegt worden, weshalb dieses Vorbringen nicht
D-4215/2022 hätte revisionsrechtlich geltend gemacht werden können. Das Vorbringen, alle Familienmitglieder seien ausser Landes und der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr mit einer Situation absoluter Armut konfrontiert, werde mit keinem weiteren Satz ergänzt. Dies sei erstaunlich, zumal vor dem Hintergrund des im ordentlichen Verfahren festgestellten Beziehungsnetzes von einer guten wirtschaftlichen Situation und vom Besitz von Ländereien ausgegangen worden sei. Insgesamt sei das Mehrfachgesuch nicht gehörig begründet. Auch sei das SEM nicht in der Lage, sich zu den mutmasslichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Zwar würden diese immer einer materiellen Prüfung unterzogen, indes sei ein Mehrfachgesuch als Ganzes zu betrachten. Instruktionsmassnahmen im Hinblick auf Wegweisungsvollzugshindernisse seien nicht angebracht. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der vom SEM angeführte BVGE 2014/39 zeige bei einer genauen Lektüre, dass das Vorgehen des SEM in der vorliegenden Sache völlig unkorrekt gewesen sei. Es sei gerade Ziel der Revision von Art. 111c AsyIG gewesen, die Flut der Nichteintretensentscheide des SEM bei Mehrfachgesuchen zu reduzieren und diese nur noch für sehr klare Fälle zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht verweise im genannten Entscheid explizit darauf, dass es sich nur um Gründe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG handeln könne. Die in Art. 13 Abs. 2 VwVG definierte Verweigerung der Mitwirkungspflicht entspreche überhaupt nicht dem, was das SEM im angefochtenen Entscheid mit – aus seiner Sicht – einer nicht ausreichenden Begründung des Mehrfachgesuches meine. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer aus Sicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts ein bestimmtes relativ klar definiertes Risikoprofil auf, welches jedoch aus Sicht der Asylbehörden bis Frühjahr 2022 nicht asylrelevant gewesen sei. Im Mehrfachgesuch habe aufgezeigt werden müssen, dass die seither eingetretene veränderte Lage in Sri Lanka, gerade auch bedingt durch die veränderte politische Situation wegen der extremen Wirtschaftskrise, dazu führe, dass das Risikoprofil des Beschwerdeführers als asylrelevant angesehen werden müsse. Daher sei über die Frage zu entscheiden, ob das SEM bei einem bestehenden Risikoprofil und einer veränderten Sachlage verpflichtet gewesen wäre, die veränderte Asylrelevanz des Risikoprofils in einem inhaltlichen Entscheid über das Mehrfachgesuch abzuhandeln oder ob tatsächlich die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 VwVG vorliegen würden. Die Prüfung, wie sich die Asylrelevanz des Risikoprofils des Beschwerdeführers durch die veränderte Sachlage in Sri Lanka verändert habe, sei durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen worden. Auf eine solche Prü-
D-4215/2022 fung habe der Beschwerdeführer aber im Rahmen der korrekten Behandlung seines Mehrfachgesuches einen Anspruch. Eine persönliche Verfolgung sei immer nur vor dem aktuellen länderspezifischen Kontext begründet und feststellbar. Es sei rechtlich schwer fehlerhaft, wenn das SEM trotz der enormen Veränderungen der Sicherheitslage in Sri Lanka seit März 2022 behaupte, das Risikoprofil des Beschwerdeführers sei bereits früher geprüft worden. Von der Vorinstanz werde ignoriert, dass heute gerade wegen der veränderten Sachlage durch die Entwicklung der letzten Zeit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sei. Das SEM habe den Inhalt des Gesuches nicht verstanden oder absichtlich nicht verstehen wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht in der Lage seien, die Notwendigkeit eines vorläufigen Ausschaffungsstopps und damit auch eines Entscheidstopps zu realisieren. Es habe eine erneute sorgfältige Prüfung der Frage zu erfolgen, ob wegen der neusten Entwicklung in Sri Lanka ein asylrelevantes Risikoprofil anzunehmen sei. Ein solches dürfte sich mit der neu geschaffenen Inhaftierung gemäss dem "Prevention of Terrorism Act" (PTA) vom Frühjahr 2021 ergeben, sofern die verfügbaren und belegten Länderinformationen verstanden und beachtet würden. Alle beim Beschwerdeführer bestehenden und auch aus Sicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts belegten Risikofaktoren (LTTE-Familie, eigene Aktivitäten für die LTTE, Verstecken in der Zeit des Bürgerkrieges, drohende Rache der EPDP, öffentlich sichtbares exilpolitisches Engagement, fehlendes soziales Netz) würden den sri-lankischen Sicherheitskräften bereits bei der Ankunft am Flughafen klarmachen, dass es sich bei ihm um einen Unterstützer des Terrorismus handeln könnte. Das Mehrfachgesuch sei mehr als ausreichend begründet und es könne nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG gesprochen werden. Im Weiteren werden in der Beschwerde – mit Verweis auf zahlreiche Quellen – die allgemeinen politischen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil vom 28. März 2022 ausführlich dargelegt. Auch nach der Beendigung des Ausnahmezustandes hätten die Sicherheitskräfte und das Militär durch den PTA ausserordentliche Macht und Befugnisse, um Oppositionelle festzunehmen und somit die Opposition einzuschüchtern. Die World Organisation Against Torture (OMCT) habe die Schweiz aufgrund der aktuellen Krise zu einem Abschiebungsstopp von Flüchtlingen und Asylsuchenden nach Sri Lanka aufgefordert; dies vor allem für Personen, die aufgrund von physischem oder psychischem Leid unter ärztlicher Behandlung stehen würden. Die wirtschaftliche und politische Krise in Sri Lanka wirke sich stark auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Zivilbevölkerung aus. Es reiche aus, ein auffälliges
D-4215/2022 Profil zu haben, um der Regierung ein Dorn im Auge zu sein. Geflüchtete Asylsuchende, die zurück nach Sri Lanka geschoben würden, würden typischerweise das Profil eines politischen Dissidenten erfüllen. Gemäss der durch die Rechtsprechung des EGMR etablierten Risikoabschätzung sei von einem grösseren Risiko auszugehen als nur von einer blossen Möglichkeit. Mit der Rückschaffung bestehe ein tatsächliches Risiko von willkürlicher Verhaftung ohne Gerichtsverhandlung, unmenschlicher Behandlung in der Haft bis hin zu Folter. Sodann habe der UN-Menschenrechtsausschuss anerkannt, dass es einen Verstoss gegen das Verbot der Folter und anderer Misshandlungen darstellen könne, wenn ein Asylbewerber der Mittellosigkeit ausgesetzt werde. Aufgrund der kritischen finanziellen und wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka seien abgeschobene Asylbewerber einem erhöhten Risiko der Mittellosigkeit ausgesetzt. Es bestehe das ernste Risiko, dass die Wirtschaftskrise und der daraus resultierende Mangel an Medikamenten sowie anderen lebensnotwendigen Gütern dazu führen könnte, dass medizinisch gefährdete Asylsuchende keinen Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung hätten. 8. 8.1 Der Argumentation in der Beschwerde, das SEM habe Art. 13 Abs. 2 VwVG verletzt, kann nicht gefolgt werden. So erwog das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/39, das (damalige) Bundesamt für Migration (BFM) werde nicht in der Lage sein, über ein Mehrfachgesuch einen materiellen Entscheid in einem rein schriftlichen Verfahren zu treffen, wenn dieses nicht mit einer genügenden Begründung eingereicht werde. Die genügende und ordnungsgemässe Begründung des Zweitgesuchs sei daher nicht nur eine Formvorschrift, sondern habe eine materielle Bedeutung und müsse nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen würden Art. 13 VwVG zugrunde liegen, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiere, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet habe (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsehe, dass die Behörde, sofern die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigere, auf das Begehren nicht eintreten müsse (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Auch den Materialen sei zu entnehmen, dass das Mehrfachgesuch im Gegensatz zum ordentlichen Asylverfahren ausschliesslich schriftlich und begründet einzureichen sei, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4; Botschaft AsylG, BBl 2010 3344, 4505).
D-4215/2022 8.2 Das Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten könne, ist nicht stichhaltig. So werden in der Eingabe an das SEM vom 24. August 2022 lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4714/2019 vom 28. März 2022 als teilweise nicht glaubhaft und im Übrigen als nicht asylrelevant erachtet worden waren. Dabei wurde gestützt auf diese Sachverhaltselemente sowie unter Hinweis auf neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka, dies allerdings ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, sondern basierend auf blossen Mutmassungen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils nunmehr asylrelevant gefährdet. Auch in der Beschwerde werden – unter Einreichung eines Artikels von blick.ch (vgl. Sachverhalt Bst. D) – allgemeine Ausführungen zur politischen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka gemacht, wobei es auch hier an einem erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers fehlt. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und im vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 8.3 Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Inhalt oder Aufbau des Mehrfachgesuchs nicht verstanden haben sollte. Sodann dürfte auch dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass der in der Pressemitteilung des SEM (vgl. Sachverhalt Bst. D: Bericht blick.ch) enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Folgegesuches nicht bedeutet, dass auf ein solches ohne weiteres einzutreten ist. 8.4 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist ebenfalls zu verneinen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-4215/2022 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
D-4215/2022 keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswirken. Die Rüge, das SEM habe offensichtlich keine aktuelle Überprüfung des "real risk" vorgenommen und begnüge sich mit der pauschalen Aussage, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, erweist sich als offensichtlich haltlos und es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Committee against Torture (CAT). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die Begründungspflicht verletzt haben könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4714/2019 vom 28. März 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Auch bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Hinsichtlich des mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten Versterbens der Eltern im Jahre 2021 kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4215/2022 10.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4215/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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