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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2014 D-4212/2014

9. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,489 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4212/2014

Urteil v o m 9 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (...).

D-4212/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit Schreiben vom 1. Juli 2010 um Gewährung von Asyl. B. Mit standardisiertem Schreiben vom 8. Juli 2010 bestätigte die Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen. C. Am 15. November 2010 ging bei der Botschaft ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Dasselbe Schreiben wurde am 22. November 2010 (Datum Eingang) erneut (in Kopie) an die Botschaft übermittelt. D. Mit Schreiben vom 30. November 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, noch offene Fragen bis zum 28. Dezember 2010 zu beantworten und Beweismittel einzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 nahm die Beschwerdeführerin zu den im standardisierten Schreiben der Botschaft vom 8. Juli 2010 aufgeworfenen Fragen Stellung. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 beantwortete sie sodann die Fragen der Botschaft im Schreiben vom 30. November 2010. F. Mit Schreiben vom 25. April 2011, 23. Juni 2011, 17. Juni 2013 und vom 14. Juli 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft. G. Mit Schreiben vom 12. August 2013 informierte die Botschaft die Beschwerdeführerin darüber, dass das BFM entschieden habe, jede Person mit einem hängigen Asylgesuch befragen zu lassen. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, allfällige neue Beweismittel einzureichen.

D-4212/2014 Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben mit Eingaben vom 27. August 2013, 3. November 2013 und 8. Dezember 2013. H. Am 20. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur Sache befragt. I. Mit Schreiben vom 20. März 2014, vom 25. März 2014, vom 15. April 2014 und vom 14. Mai 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin wiederum an die Botschaft. J. J.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in den vorgenannten schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Befragung im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Kilinochchi und habe für das B._______, eine Organisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), gearbeitet. Einer ihrer Brüder sei im Januar 2007 in Colombo entführt worden und seither nicht wieder aufgetaucht. Ein weiterer Bruder sei im August 2007 getötet worden. Sie selbst sei im Januar 2009 bei einem Bombenangriff schwer verletzt worden und habe ihren (…) amputieren lassen müssen. Im März 2009 habe sie bei einem weiteren Bombenangriff ihre Eltern verloren. Im Mai 2009 sei sie in das regierungskontrollierte Gebiet geflohen und in Omanthai wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu den LTTE aufgrund ihrer Kriegsverletzung verhaftet worden. Sie sei zwecks Rehabilitation in verschiedenen Rehabilitationszentren festgehalten worden. Am (…) 2010 sei sie wegen ihrer Behinderung aus der Rehabilitation entlassen worden. Seit ihrer Entlassung werde sie überwacht und verfolgt, so dass sie kaum mehr das Haus verlassen könne. Obwohl sie schon mehrmals umgezogen sei, werde sie (aufgrund ihrer Arbeit für das B._______ und ihres Aufenthalts in den Rehabilitationscamps) immer wieder von Sicherheitskräften beziehungsweise Unbekannten zu Hause aufgesucht, befragt und bedroht. Im (…) 2011 sei sie zudem in C._______ verhaftet worden und fünfzehn Tage lang inhaftiert gewesen. Sie könne nicht in Sri Lanka bleiben, weil sie befürchte, von srilankischen Sicherheitskräften entführt, verhaftet oder getötet zu werden. Wegen ihrer Kriegsverletzung sei sie leicht zu identifizieren; ihr (…) werde fälschlicherweise immer wieder als im Kampf erlittene Verletzung gedeutet. Ausserdem habe sie in Sri Lanka niemanden (mehr), der sie unterstütze.

D-4212/2014 Bezüglich des weiteren Inhalts der Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen. J.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem folgende fremdsprachigen Unterlagen zu den Akten (alle in Kopie): eine "Detention Attestation" des ICRC vom (…) 2010, ein "Release Certificate" bezüglich ihrer Freilassung aus der Rehabilitation am (…) 2010, einen Arztbericht vom (…) 2010, eine "Detention Order" vom (…) 2011 sowie zwei Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds vom 7. Juli 2013 und vom 23. März 2014. K. K.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – von der Botschaft mit Schreiben vom 24. Juni 2014 an die Beschwerdeführerin versandt – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. K.b Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, es möge aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle zwar verständlich erscheinen, wenn sie sich vor Übergriffen fürchte. Jedoch würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass sie zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stehe und mehrmals befragt worden sei. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zweifellos nach ihrer kurzen Festnahme in C._______ im (…) 2011 erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Gemäss den Akten weise sie in keiner Hinsicht ein Profil auf, das sie aus Sicht der sri-lankischen Behörden aktuell als staatsgefährdende Person verdächtig machen würde. In diesem Zusammenhang sei im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE sei die Gefahr für sie, der Zugehörigkeit zu diesen verdächtigt zu werden, aufgrund der Aktenlage

D-4212/2014 nicht gegeben. Zwar hätten die sri-lankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen generell nicht gelockert. Daher bestehe die Möglichkeit, vom sri-lankischen Sicherheitspersonal zwecks eingehender Personenkontrolle auf den Posten mitgenommen und befragt zu werden. Das BFM schliesse nicht aus, dass die Beschwerdeführerin diesen Massnahmen unterzogen werden könnte. Aufgrund ihres unpolitischen Profils könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ernsthaften Folgen dieser Massnahmen ausgesetzt sei. Auch werde nicht in Abrede gestellt, dass die von ihr geltend gemachte Diskriminierung aufgrund ihrer Kriegsverletzung, respektive Verdächtigungen, für die LTTE gekämpft zu haben, für sie unangenehm sein müsse. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. L. L.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 – am 16. Juli 2014 bei der Botschaft eingegangen und gleichentags von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 und die Gewährung von Asyl. L.b Mit Eingaben vom 14. Juli 2014 und vom 8. September 2014 an das BFM – von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. L.c Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene zusätzlich zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Kopie) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-

D-4212/2014 desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.

D-4212/2014 Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 6. 6.1 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin durch den Tod sämtlicher ihrer (nahen) Familienangehörigen und wegen ihrer Behinderung sich zweifelsohne in einer schwierigen Lebenssituation befindet. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung kann – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden muss. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. K.b vorstehend). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die (detailliertere)

D-4212/2014 Wiederholung des Sachverhalts. Erstmals weist sie darauf hin, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes einige ihrer Briefe an die Botschaft gefunden und sie deswegen beschimpft hätten. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht substanziiert ausgefallen ist, sind daraus auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin zu entnehmen. In der Eingabe vom 14. Juli 2014 bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, sie habe der Botschaft gegenüber aus Angst verschwiegen, dass sie Mitglied der LTTE gewesen sei, weil die Botschaft über singhalesisches Personal verfüge. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Befragung einerseits darüber informiert, dass ihre Vorbringen vertraulich behandelt würden. Andererseits wurde sie auf ihre Wahrheitspflicht und die Konsequenzen (Ablehnung ihres Asylgesuchs) für den Fall von unwahren Angaben hingewiesen (vgl. Akten BFM A 24/17 S. 1). Sie wurde zudem explizit danach gefragt, ob sie jemals ein Mitglied der LTTE gewesen sei. Diese Frage verneinte sie (vgl. A 24/17 S. 5). Bereits in ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2010 auf die Fragen der Botschaft vom 30. November 2010 (vgl. oben Bst. E) verneinte sie, je eine Verbindung zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. A 7/6; siehe auch A 17/4: "I was not combatant of LTTE at any stage."). Ihre Vorbringen in der Eingabe vom 14. Juli 2014 bezüglich ihrer angeblichen LTTE-Mitgliedschaft müssen daher als grundlos nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung zu befürchten, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Sie ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4212/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4212/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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