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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2017 D-4211/2017

4. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,962 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4211/2017

Urteil v o m 4 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A. _______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).

D-4211/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, am 6. Juni 2017 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 14. Juni 2017 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, anlässlich welcher der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt wurde, dass er angab, er habe sich zwar im Mai 2017 mit einem Besuchervisum in Deutschland aufgehalten, habe aber Deutschland am 18. Mai 2017 auf illegalem Weg Richtung Türkei verlassen, um zwei Wochen später – ebenfalls illegal – in die Schweiz einzureisen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Deutschland gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er betonte nicht nach Deutschland zu wollen, andernfalls wäre er nach Deutschland gegangen, er möge Deutschland aber nicht und habe die Schweiz bevorzugt, dass er zudem eine Cousine in der Schweiz habe, dass er allerdings keine persönlichen Probleme in Deutschland gehabt habe, dass er im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden erklärte, gesundheitlich gehe es ihm gut, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihm durch die Auslandsvertretung von Deutschland in Ankara ein vom 26. April 2017 bis am 16. Mai 2017 gültiges „Visum für Besuch Familie / Freunde der Kategorie C“ ausgestellt worden war,

D-4211/2017 dass das SEM gestützt darauf ein Dublin-Verfahren einleitete und die zuständige deutsche Behörde am 5. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige deutsche Behörde das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO guthiess, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom 26. April 2017 bis am 16. Mai 2017 gültiges Visum ausgestellt worden sei, dass gestützt darauf ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, dass die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, sich im Mai 2017 in Deutschland aufgehalten zu haben, Deutschland am 18. Mai 2017 jedoch auf illegalem Weg verlassen zu haben und in die Türkei zurückgekehrt zu sein, worauf er nach einem vierzehntägigen Aufenthalt die Türkei wiederum verlassen habe und mit einem TIR-Lastwagen in die Schweiz gereist sei, dass die geltend gemachte Aus- und Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten jeglicher Logik und dem gesundem Menschenverstand widersprächen und somit nicht glaubhaft seien, dass er diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche seine Vorbringen stützen würden,

D-4211/2017 dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten weder habe glaubhaft machen noch belegen können, nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich ausserhalb der Dublin-Staaten aufgehalten habe, was unter Umständen das Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO zur Folge gehabt hätte, dass diese Erwägungen durch die Tatsache gestützt würden, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass er vom Umstand, dass seine Cousine in der Schweiz lebe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass eine allfällige Regelung des Aufenthalts zwecks Ehevorbereitungen im Ermessen der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde liege, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass ferner festgehalten wurde, dass Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei Vertragsstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich Deutschland nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,

D-4211/2017 dass in Deutschland keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem bekannt seien, dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen, dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden, dass zudem keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzeigen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er insbesondere geltend machte, die Zuständigkeit Deutschlands sei durch seine Ausreise aus dem Schengenraum in die Türkei aufgehoben worden, dass zudem seine Verlobte in der Schweiz wohne, weshalb ihm mindestens ein Aufenthalt von drei Monaten für die Durchführung des Heiratsprozesses gewährt werden sollte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-4211/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-

D-4211/2017 che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den

D-4211/2017 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer über ein von den deutschen Behörden ausgestelltes vom 26. April 2017 bis am 16. Mai 2017 gültiges Visum verfügte, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass das SEM die deutschen Behörden unter Hinweis auf die zu Recht als unglaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise aus dem Schengenraum, und auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-4211/2017 dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 17. Juli 2017 gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene sein angebliches Verlassen des Dublin Hoheitsraums nicht glaubhaft machen konnte, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Deutschland) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass eine Cousine keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g beziehungsweise Art. 9 Dublin-III-VO ist, dass die Verlobte des Beschwerdeführers ebenfalls keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO ist und das SEM aufgrund der Beziehungsumstände zu Recht nicht davon ausging, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte bereits jetzt als Familie im hier relevanten Sinne anzusehen sind,

D-4211/2017 dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind, dass vorliegend namentlich auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit im Sinne der entsprechenden Voraussetzungen als nicht erfüllt zu erachten ist, zumal die geplante Hochzeit bei der BzP vom 14. Juni 2017 noch nicht erwähnt wurde, dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten ist, weitere Schritte im Hinblick auf die Eheschliessung im Ausland abzuwarten, dass gemäss diesen Erwägungen Deutschland für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO führen und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-4211/2017 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerde im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4211/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Nira Schidlow

Versand:

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